Bayer CropScience Aktiengesellschaft – Bekanntmachung nach § 62 Abs. 3 UmwG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Bayer CropScience Aktiengesellschaft
Monheim am Rhein
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung nach § 62 Abs. 3 UmwG 19.09.2019

Bayer CropScience Aktiengesellschaft

Monheim am Rhein

Bekanntmachung nach § 62 Abs. 3 UmwG

Es ist beabsichtigt, die CropScience NewCo Germany GmbH mit Sitz in Monheim am Rhein als übertragende Gesellschaft auf die Bayer CropScience Aktiengesellschaft mit Sitz in Monheim am Rhein als aufnehmende Gesellschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zu verschmelzen.

Da sich das gesamte Stammkapital der CropScience NewCo Germany GmbH in der Hand der übernehmenden Bayer CropScience Aktiengesellschaft befindet, ist ein Verschmelzungsbeschluss der übernehmenden Aktiengesellschaft gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG nicht erforderlich.

Wir weisen unsere Aktionäre auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin. Danach gilt § 62 Abs. 1 UmwG nicht, wenn Aktionäre der übernehmenden Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, die Einberufung der Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird.

Die Verschmelzungsunterlagen gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 UmwG liegen in den Geschäftsräumen der Bayer CropScience Aktiengesellschaft, 40789 Monheim am Rhein, Alfred-Nobel-Straße 50, zur Einsicht der Aktionäre aus.

Ein Verlangen zur Einberufung der Hauptversammlung kann nur berücksichtigt werden, wenn es der Bayer CropScience Aktiengesellschaft bis spätestens einen Monat nach dem Tag dieser Veröffentlichung unter der oben genannten Adresse zugeht.

 

Monheim am Rhein, 12. September 2019

Bayer CropScience Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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