Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft – Gesellschaftsbekanntmachungen

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft
München
Gesellschaftsbekanntmachungen Entsprechenserklärung 2019 zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG – zugleich Aktualisierung der Entsprechenserklärung 2018 – 19.09.2019

Ludwig Beck am Rathauseck -Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft

München

Entsprechenserklärung 2019
zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG

– zugleich Aktualisierung der Entsprechenserklärung 2018 –

Die nachfolgende Erklärung bezieht sich auf die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („Kodex“) in seiner Fassung vom 7. Februar 2017, die am 24. April 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht und am 19. Mai 2017 berichtigt wurde.

Vorstand und Aufsichtsrat der LUDWIG BECK am Rathauseck – Textilhaus Feldmeier Aktiengesellschaft erklären gemäß § 161 AktG, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ mit nachfolgenden Ausnahmen entsprochen wurde und auch künftig entsprochen wird:

1.

Der Empfehlung in Ziffer 4.1.3 Satz 3 des Kodex, wonach Beschäftigten auf geeignete Weise die Möglichkeit eingeräumt werden soll, geschützte Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen zu geben (Einrichtung einer Whistleblower Hotline), wird nicht entsprochen. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Gesellschaft auch ohne die Einrichtung einer Whistleblower Hotline über ein funktionierendes Compliance Management System verfügt. Obendrein ist nicht auszuschließen, dass durch die Einrichtung einer Whistleblower Hotline das hervorragende Betriebsklima belastet und dem Denunziantentum Vorschub geleistet würde.

2.

Bis zum Ablauf des 31. August 2019 hatte der Vorstand der Gesellschaft keinen Vorsitzenden oder Sprecher (Kodex Ziffer 4.2.1 Satz 1). Nach Auffassung des Aufsichtsrats wurde dies der Zusammenarbeit der beiden bisherigen Vorstandsmitglieder am besten gerecht. Seitdem Herr Christian Greiner mit Wirkung ab dem 1. September 2019 zum Vorstandsvorsitzenden ernannt worden ist, wird der Empfehlung in Ziffer 4.2.1 Satz 1 des Kodex entsprochen.

3.

Der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 2 des Kodex, wonach die monetären Teile der Vorstandsvergütung fixe und variable Bestandteile umfassen sollen, wird im Hinblick auf das mit Wirkung zum 1. September 2019 neu bestellte Vorstandsmitglied Jens Schott teilweise nicht entsprochen. Herr Schott erhält im Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 31. Dezember 2019 ausschließlich eine fixe Vergütung. Da sich die Bemessung der variablen Vorstandsvergütung nach Kriterien richtet, die sich jeweils auf volle Geschäftsjahre beziehen, hält der Aufsichtsrat es für zweckmäßig und angemessen, Herrn Schott für das bei seiner Bestellung zum Vorstandsmitglied laufende Geschäftsjahr 2019 eine reine Fixvergütung zu gewähren. Ab 1. Januar 2020 wird der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 2 des Kodex wieder vollständig entsprochen.

4.

Die seit Jahren praktizierte mehrjährige Bemessungsgrundlage, anhand derer die den Vorstandsmitgliedern zu gewährenden variablen Vergütungsbestandteile zu ermitteln sind, ist abweichend von der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 3 des Kodex nicht im Wesentlichen zukunftsbezogen. Nach Auffassung des Aufsichtsrats hat sich das seit Jahren bestehende Vergütungssystem bewährt.

5.

Der Aufsichtsrat hat keinen Nominierungsausschuss gebildet (Kodex Ziffer 5.3.3). Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die Erarbeitung von Wahlvorschlägen für Aufsichtsratsmitglieder an die Hauptversammlung in dem an Personen überschaubaren sechsköpfigen Plenum erfolgen sollte.

6.

Der Empfehlung in Ziffer 5.4.1 Abs. 2 Satz 1, Alt. 1 und Satz 2 des Kodex, wonach der Aufsichtsrat im Rahmen der Benennung der konkreten Ziele für seine Zusammensetzung u.a. eine festzulegende Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat angemessen berücksichtigen soll, wird nicht entsprochen. Der Aufsichtsrat hält die Festlegung einer solchen Regelgrenze nicht für zielführend. Denn gerade die von einer Regelgrenze betroffenen Aufsichtsratsmitglieder verfügen über vertiefte Kenntnisse der Gesellschaft und langjährige Erfahrung, von denen die Gesellschaft profitiert. Über eine mögliche weitere Amtszeit soll daher immer im Einzelfall entschieden werden.

7.

„Unterjährige Finanzinformationen“ werden vom Vorstand vor der Veröffentlichung nicht mit dem Aufsichtsrat oder seinem Prüfungsausschuss erörtert (Kodex Ziffer 7.1.2 Satz 2). Aufsichtsrat und Vorstand sind auf Grundlage der monatlichen Berichterstattung ständig in engem Kontakt. Eine gesonderte Erörterung von Halbjahresfinanzberichten oder sonstigen unterjährigen Finanzinformationen vor deren Veröffentlichung ist deshalb entbehrlich.

 

München, den 10. September 2019

Der Vorstand

 

Christian Greiner Jens Schott

Der Aufsichtsrat

 

Dr. Steffen Stremme Clarissa Käfer
Sandra Pabst Bruno Sälzer
Michael Neumaier Michael Eckhoff

 

TAGS:
Comments are closed.