TOP 3: Geltendmachung von Ansprüchen, insbesondere Schadenersatzansprüchen gegen Herrn Jörg Ringelhan, sowie Wahl eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung der Ersatzansprüche
Beschlussvorlagen
Die Hauptversammlung möge beschließen:
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Die Hauptversammlung beschließt gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG, dass die FOLIEtec Kunststoffwerk AG sämtliche Ansprüche, insbesondere aus § 93 AktG, gegen Herrn Jörg Ringelhan, Mitglied des Vorstandes, aus dem der Klage vom 11. Oktober 2018 (Landgericht Mühlhausen, HK O 31/18 – gegen Herrn Jürgen Brinkmann, Frau Uta Brinkmann und Herrn Gisbert Beyer) zugrundeliegenden Sachverhalt
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aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss der in der vorstehenden Klage bezeichneten Verträgen mit Herrn Jürgen Brinkmann, Frau Uta Brinkmann und der Brinkmann Consulting Aktiengesellschaft
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und den in der Klage bezeichneten Zahlungen an die vorstehenden Personen bzw. Rechtsträger
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geltend macht.
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2. |
Die Hauptversammlung beschließt die Bestellung eines besonderen Vertreters der Gesellschaft i.S.v. § 147 Abs. 2 AktG für die Geltendmachung der Ersatzansprüche. Zur Wahl wird vorgeschlagen Herr Rechtsanwalt | Wirtschaftsprüfer | Steuerberater Dirk Nannen, Griegstraße 75, Haus 24c, 22763 Hamburg
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Begründung:
Der Vorstandsvorsitzende Herr Jörg Ringelhan schloss im Namen der Gesellschaft ausweislich der vorbezeichneten Klage mit Herrn Jürgen Brinkmann folgende Verträge:
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am 21. Dezember 2016 eine Vereinbarung über die Nutzung der Wortmarken Coropen, Corolen, Tecolglas sowie Tecopen gegen eine monatliche Gebühr von EUR 11.000,00 nebst zusätzlicher Vereinbarung dazu am 30. September 2017
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am 2. Januar 2016 einen Beratervertrag mit der von Herrn Jürgen Brinkmann kontrollierten Brinkmann Consulting Aktiengesellschaft, ausgetauscht mit Vertrag vom 31. Dezember 2016 durch einen Handelsvertretervertrag mit Wirkung vom 1. Januar 2017
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einen Aufhebungsvertrag zu einem Arbeitsvertrag nebst Abfindungszusage vom 22. November 2014.
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Der Vorstandsvorsitzende Herr Jörg Ringelhan schloss im Namen der Gesellschaft mit Frau Uta Brinkmann folgenden Vertrag:
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Anstellungsvertrag vom 21. November 2014, der durch Aufhebungsvereinbarung vom 12. Dezember 2015 durch eine Abfindungsvereinbarung ausgetauscht wurde.
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Auf der Basis der vorbezeichneten Verträge leistete die FOLIEtec Kunststoffwerk AG an Herrn Jürgen Brinkmann
EUR 776.496,80 sowie an Frau Uta Brinkmann EUR 178.115,08.
Der Abschluss vorbezeichneter Verträge war aus verschiedenen Gründen pflichtwidrig und verpflichtet Herrn Jörg Ringelhan zum Schadenersatz hinsichtlich der geleisteten Geldmittel, insbesondere aus § 93 AktG. Zudem kommen auch Ansprüche der Gesellschaft deliktischer Natur, insbesondere nach §§ 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB gegen Herrn Ringelhan in Betracht.
Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Gesellschaft in dem vor dem Landgericht Mühlhausen, HK O 31/18 anhängigen Rechtsstreit durch Herrn Ringelhan gesetzlich und rechtsanwaltlich durch ein Mitglied des Aufsichtsrates vertreten wird und überdies Maßnahmen des Aufsichtsrates, Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt gegen Herrn Ringelhan geltend zu machen, nicht ersichtlich sind, ist die Bestellung eines besonderen Vertreters angezeigt.
Herr Dirk Nannen ist zur Annahme des Amtes bereit.“
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