Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
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Kofler Energies AG Berlin |
Gesellschaftsbekanntmachungen | Einladung zur Hauptversammlung | 05.11.2019 |
Kofler Energies AGBerlinISIN DE000A0HNHE3
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TOP 1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2018, des Lageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Die genannten Unterlagen sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
unter dem Link „Hauptversammlung Dezember 2019“ abrufbar. Die Unterlagen werden überdies in der Hauptversammlung zugänglich sein. |
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TOP 2 |
Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von EUR 3.672.382,83 wie folgt zu verwenden: Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2018 in Höhe von EUR 3.672.382,83 wird in voller Höhe auf neue Rechnung vorgetragen. Der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns ist ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
unter dem Link „Hauptversammlung Dezember 2019“ abrufbar und wird überdies in der Hauptversammlung zugänglich sein. |
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TOP 3 |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. |
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TOP 4 |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. |
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TOP 5 |
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Kofler Energies AG auf die Dacapo S.à.r.l. mit Sitz in Luxemburg (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. Aktiengesetz Gemäß § 327a des Aktiengesetzes (AktG) kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von mindestens 95% des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. Von dieser Möglichkeit möchte die Dacapo S.à.r.l. mit Sitz in Luxemburg, eingetragen im Registre des Commerces et des Sociétés, Luxembourg unter Nr. B90554, Gebrauch machen. Das im Handelsregister eingetragene Grundkapital der Kofler Energies AG beträgt EUR 1.454.339,00 und ist eingeteilt in 1.454.339 auf den Inhaber lautende Stückaktien ohne Nennbetrag mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Die Dacapo S.à.r.l. mit Sitz in Luxemburg, 412F, Route d’Esch, L – 2086 Luxemburg, eingetragen im Registre des Commerces et des Sociétés, Luxembourg unter Nr. B90554, hält unmittelbar für eigene Rechnung insgesamt 1.443.408 der auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Kofler Energies AG und ist somit nominal in Höhe von rd. 99,25% am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt. Die Dacapo S.à.r.l. ist damit Hauptaktionärin der Kofler Energies AG im Sinne von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG. Die Dacapo S.à.r.l. hat mit Schreiben vom 19. September 2018 an den Vorstand der Gesellschaft das Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG gerichtet, dass die Hauptversammlung der Kofler Energies AG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf die Dacapo S.à.r.l. als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a ff. AktG beschließt. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 hat die Dacapo S.à.r.l. ihr Verlangen gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG gegenüber dem Vorstand der Gesellschaft konkretisiert, namentlich die angemessene Barabfindung, die den Minderheitsaktionären der Kofler Energies AG für die Übertragung ihrer Aktien zu gewähren ist, festgelegt. Ihren Anteilsbesitz hat die Dacapo S.à.r.l. der Kofler Energies AG mittels eines entsprechenden Depotauszuges nachgewiesen. Die angemessene Barabfindung, die den Minderheitsaktionären als Gegenleistung für die Übertragung ihrer Aktien auf die Dacapo S.à.r.l. als Hauptaktionärin zu zahlen ist, hat die Dacapo S.à.r.l. auf Grundlage eines Bewertungsgutachtens der Rota-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, vom 24. Oktober 2019 ermittelt und am 28. Oktober 2019 auf EUR 7,40 je Aktie an der Kofler Energies AG festgesetzt. Die Dacapo S.à.r.l. hat dem Vorstand der Gesellschaft außerdem eine Erklärung der Bankhaus Herzogpark Aktiengesellschaft, München, vom 23. Oktober 2019 übermittelt, durch welche die Bankhaus Herzogpark Aktiengesellschaft die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Dacapo S.à.r.l. übernimmt, den Minderheitsaktionären der Gesellschaft nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister der Kofler Energies AG unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen. Die Dacapo S.à.r.l. hat der Hauptversammlung der Kofler Energies AG einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Der vom Landgericht Berlin auf Antrag der Dacapo S.à.r.l. als Hauptaktionärin mit Beschluss vom 7. März 2019 bestellte Sachverständige Prüfer, I-ADVISE AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Klaus-Bungert-Str. 5a, D-40468 Düsseldorf, hat die Angemessenheit der Barabfindung geprüft und bestätigt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an können folgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter
unter dem Link „Hauptversammlung Dezember 2019“ abgerufen werden und liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Kofler Energies AG, Gormannstraße 22, 10119 Berlin, zur Einsicht der Aktionäre aus:
Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 18. Dezember 2019 verfügbar sein. Jeder Aktionär der Gesellschaft erhält zudem auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen zugesandt. |
II. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1.454.339 eingeteilt in 1.454.339 auf den Inhaber lautende Stückaktien.
Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 1.454.339 Stück.
Teilnahmeberechtigung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre berechtigt, die sich spätestens zum Ablauf des 11. Dezember 2019 unter der Anschrift
Kofler Energies AG
c/o Landesbank Baden-Württemberg
Abteilung 4035 H/Hauptversammlungen
Am Hauptbahnhof 2
70173 Stuttgart
E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.DE
Telefax: +49 (0) 711 127 79264
bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber unter dieser Adresse einen in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erbracht haben. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Für die Fristwahrung kommt es auf den Zugang bei der Gesellschaft an. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 27. November 2019 (sog. Nachweisstichtag) beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei konkreten Anhaltspunkten für berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher; auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre über ihre Aktien weiterhin frei verfügen. Im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- oder stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, welche die vorgenannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, jedoch nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihr Stimmrecht unter entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Für die Erteilung kann das mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachtsformular verwendet werden. Für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist, soweit die Vollmacht nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen erteilt wird, die Textform gemäß § 126b BGB (also unter anderem per E-Mail oder Fax) erforderlich und ausreichend. Im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen in § 135 Abs. 8 oder Abs. 10 AktG genannten Person gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG, und richtet sich das Verfahren und die Form der Bevollmächtigung nach deren Regelungen, die bei diesen erfragt werden können. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Anträge auf Tagesordnungsergänzung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von € 500.000,– erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am 23. November 2019 (24:00 Uhr) zugehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse:
Kofler Energies AG
Vorstand
Gormannstraße 22
10119 Berlin
Telefax: +49 (0) 30 233 2112 9100
E-Mail: investorrelations@koflerenergies.ag
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 und 127 AktG
Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung (§ 126 AktG), die vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, sind ausschließlich an folgende Adresse der Gesellschaft zu richten:
Kofler Energies AG
Investor Relations
Gormannstraße 22
10119 Berlin
Telefax: +49 (0) 30 233 2112 9100
E-Mail: investorrelations@koflerenergies.ag
Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären, die spätestens am 3. Dezember 2019 (24:00 Uhr) unter der vorgenannten Adresse der Gesellschaft zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.koflerenergies.ag/#investor-relations
unter dem Link „Hauptversammlung Dezember 2019“ veröffentlicht. Anders adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Der Vorstand der Kofler Energies AG behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß (§ 127 AktG). Der Vorstand der Kofler Energies AG braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern nicht deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort bzw. im Falle des Vorschlags einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Prüfer deren Firma und Sitz enthält.
Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (vgl. § 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen.
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (z.B. keine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen). Nach der Satzung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken; er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.
Datenschutz
Der Schutz der Daten unserer Aktionäre und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind in unseren Datenschutzhinweisen für die Aktionäre sowie im Zusammenhang mit der Hauptversammlung der Kofler Energies AG auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.koflerenergies.ag/#investor-relations
unter dem Link „Hauptversammlung Dezember 2019“ zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch senden wir Ihnen die Datenschutzhinweise auch in gedruckter Form zu. Bitte richten Sie ein derartiges Verlangen an die nachfolgende Adresse: Kofler Energies AG, Investor Relations, Gormannstraße 22, 10119 Berlin. Die Datenschutzhinweise werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.
Berlin, im Oktober 2019
Kofler Energies AG
– Der Vorstand –