GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft – Außerordentliche Hauptversammlung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft
Bensheim
Gesellschaftsbekanntmachungen Außerordentliche Hauptversammlung 11.11.2019

GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft

Bensheim

EINLADUNG

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Donnerstag, dem 12. Dezember 2019, 15:30 Uhr,
im Konferenzsaal der GGEW AG,
Dammstraße 68 in Bensheim,
stattfindenden
AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG
eingeladen.

TAGESORDNUNG

Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung der GGEW AG

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

§ 2 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt geändert:

Satzung alte Fassung Satzung neue Fassung
§ 2 Gegenstand des Unternehmens

Abs. 1
Gegenstand des Unternehmens sind der Betrieb von Elektrizitäts-, Gas und Wasserversorgungsanlagen, die Errichtung, der Erwerb, die Pachtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung, zum Bezug und zur Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme und Nebenprodukten aller Art. Hierzu gehört auch die entgeltliche Bereitstellung der eigenen Anlagen an Dritte sowie der entgeltliche Erwerb fremder Netzkapazitäten zum Zweck der Versorgung Dritter mit Elektrizität, Gas und Wasser.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

Abs. 1
Gegenstand des Unternehmens ist im Rahmen der allgemeinen Daseinsvorsorge die Versorgung der Bevölkerung mit Energie, Wasser und Wärme einschließlich aller damit jeweils zusammenhängenden Tätigkeiten sowie die Erbringung von Dienstleistungen in diesen Geschäftsfeldern. Die Gesellschaft kann in diesem Rahmen auch in verwandten Wirtschaftszweigen, insbesondere in den Bereichen Bäder, Telekommunikation, Verkehr und Immobilienwirtschaft tätig werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte, Handlungen und Maßnahmen vorzunehmen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind.

b)

§ 2 der Satzung wird wie folgt ergänzt:

Satzung alte Fassung Satzung neue Fassung
Abs. 4
Im Bereich der Immobilienwirtschaft ist die Tätigkeit auf die Landkreise Bergstraße und Darmstadt-Dieburg sowie auf einen Bestand von insgesamt bis zu 10% der Konzernbilanzsumme beschränkt. In der Vergangenheit auf Grundlage dieser Regelung erworbene und/oder errichtete Objekte bleiben von einer Reduzierung der Konzernbilanzsumme unberührt und haben Bestandsschutz.
c)

§ 11 Abs. 1 Buchst. n) der Satzung wird wie folgt geändert:

Satzung alte Fassung Satzung neue Fassung
§ 11 Zustimmungsbedürftige Handlungen

Abs. 1
n) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Rechten an Grundstücken

§ 11 Zustimmungsbedürftige Handlungen

Abs. 1
n) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Rechten an Grundstücken im Wert von über 25.000 EURO

d)

§ 15 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt geändert:

Satzung alte Fassung Satzung neue Fassung
§ 15 Vergütung

Abs. 1
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen ein Sitzungsgeld, das von der Hauptversammlung festgelegt wird, und eine Aufwandsentschädigung, die jährlich

für den Vorsitzenden 3.000,00 EURO
für den stellvertretenden Vorsitzenden 2.000,00 EURO
und für die übrigen Mitglieder 1.500,00 EURO beträgt.

§ 15 Vergütung

Abs. 1
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen ein Sitzungsgeld, das von der Hauptversammlung festgelegt wird, und eine Aufwandsentschädigung, die netto jährlich

für den Vorsitzenden 3.000,00 EURO
für den stellvertretenden Vorsitzenden 2.000,00 EURO
und für die übrigen Mitglieder 1.500,00 EURO beträgt.

e)

Die Überschrift von Abschnitt V der Satzung sowie von § 23 der Satzung werden wie folgt geändert:

Satzung alte Fassung Satzung neue Fassung
V. Ermächtigung des Aufsichtsrats zu Satzungsänderungen

§ 23 Schlussbestimmungen

Abs. 1
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, vorzunehmen.

V. Schlussbestimmungen

§ 23 Ermächtigung des Aufsichtsrats zu Satzungsänderungen

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, vorzunehmen.

f)

Die Satzung wird um einen neuen § 24 wie folgt ergänzt:

Satzung alte Fassung Satzung neue Fassung
§ 24 Prüfungsrechte

Den Aktionärskommunen stehen die Befugnisse aus § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz zu. Den für die Aktionärskommunen zuständigen Rechnungsprüfungsbehörden sowie dem für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsorgan werden die Rechte nach § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt.

 

Bensheim, im November 2019

G G E W
Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk
Bergstraße Aktiengesellschaft

DER VORSTAND

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