Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
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GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße Aktiengesellschaft Bensheim |
Gesellschaftsbekanntmachungen | Außerordentliche Hauptversammlung | 11.11.2019 |
GGEW, Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße AktiengesellschaftBensheimEINLADUNGDie Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
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a) |
§ 2 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt geändert: |
Satzung alte Fassung | Satzung neue Fassung |
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
Abs. 1 |
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
Abs. 1 |
b) |
§ 2 der Satzung wird wie folgt ergänzt: |
Satzung alte Fassung | Satzung neue Fassung |
Abs. 4 Im Bereich der Immobilienwirtschaft ist die Tätigkeit auf die Landkreise Bergstraße und Darmstadt-Dieburg sowie auf einen Bestand von insgesamt bis zu 10% der Konzernbilanzsumme beschränkt. In der Vergangenheit auf Grundlage dieser Regelung erworbene und/oder errichtete Objekte bleiben von einer Reduzierung der Konzernbilanzsumme unberührt und haben Bestandsschutz. |
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c) |
§ 11 Abs. 1 Buchst. n) der Satzung wird wie folgt geändert: |
Satzung alte Fassung | Satzung neue Fassung |
§ 11 Zustimmungsbedürftige Handlungen
Abs. 1 |
§ 11 Zustimmungsbedürftige Handlungen
Abs. 1 |
d) |
§ 15 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt geändert: |
Satzung alte Fassung | Satzung neue Fassung |
§ 15 Vergütung
Abs. 1 für den Vorsitzenden 3.000,00 EURO |
§ 15 Vergütung
Abs. 1 für den Vorsitzenden 3.000,00 EURO |
e) |
Die Überschrift von Abschnitt V der Satzung sowie von § 23 der Satzung werden wie folgt geändert: |
Satzung alte Fassung | Satzung neue Fassung |
V. Ermächtigung des Aufsichtsrats zu Satzungsänderungen
§ 23 Schlussbestimmungen Abs. 1 |
V. Schlussbestimmungen
§ 23 Ermächtigung des Aufsichtsrats zu Satzungsänderungen Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die nur die Fassung betreffen, vorzunehmen. |
f) |
Die Satzung wird um einen neuen § 24 wie folgt ergänzt: |
Satzung alte Fassung | Satzung neue Fassung |
§ 24 Prüfungsrechte
Den Aktionärskommunen stehen die Befugnisse aus § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz zu. Den für die Aktionärskommunen zuständigen Rechnungsprüfungsbehörden sowie dem für die überörtliche Prüfung zuständigen Prüfungsorgan werden die Rechte nach § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt. |
Bensheim, im November 2019
G G E W
Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk
Bergstraße Aktiengesellschaft
DER VORSTAND