Biofrontera AG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Biofrontera AG
Leverkusen
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung 12.11.2019

Biofrontera AG

Leverkusen

– ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 –

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am Donnerstag, dem 19. Dezember 2019, um 15:00 Uhr im Best Western Leoso Hotel Leverkusen, Raum „Lüttich / Ludwigshafen“, Am Büchelter Hof 11, 51373 Leverkusen, stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.

Hinweise:

1.

Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton Biotech AG, beide Heidelberg, beide Aktionäre unserer Gesellschaft, haben mit gemeinsamen Schreiben vom 17. Oktober 2019 gemäß § 122 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) die Einberufung einer weiteren außerordentlichen Hauptversammlung mit den nachfolgenden Tagesordnungspunkten 1 und 2 verlangt (Einberufungsverlangen). Dem Einberufungsverlangen kommt die Biofrontera AG hiermit wie vom Gesetz vorgesehen unverzüglich nach.

2.

Die Biofrontera AG stellt klar, dass die Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte 1 und 2 nebst den dortigen Beschlussvorschlägen der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG allein zur Erfüllung der aktienrechtlichen Verpflichtungen der Biofrontera AG zur Bekanntgabe des Einberufungsverlangens erfolgt. Die Biofrontera AG macht sich die nachfolgenden Inhalte des Einberufungsverlangens der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG durch diese Bekanntmachung nicht zu Eigen. Dies gilt auch, soweit die Wiedergabe der von der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG mitgeteilten Begründungen zu den Tagesordnungspunkten 1 und 2 nachfolgend erfolgt.

3.

Ergänzend weist die Biofrontera AG darauf hin, dass die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton Biotech AG – über die nachfolgenden Tagesordnungspunkte 1 und 2 hinaus – verlangt haben, einen Tagesordnungspunkt mit folgender Bezeichnung auf die Tagesordnung zu setzen: „Vorlage der von der IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („IVC“) erstellten Gutachten, Stellungnahmen und Fairness Opinions hinsichtlich der Angebote der Deutsche Balaton Biotech AG und der Maruho Deutschland GmbH und ihrer jeweiligen Änderungen, einschließlich die von der Gesellschaft an die IVC übergebenen Planungsprämissen sowie deren Annahmen und die für die Gutachten verwendeten Unterlagen, sofern diese nicht öffentlich verfügbar sind“. Das Einberufungsverlangen war jedenfalls hinsichtlich dieses Tagesordnungspunktes als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen. Denn zum einen hat bereits am Mittwoch, dem 15. Mai 2019, eine außerordentliche Hauptversammlung der Biofrontera AG stattgefunden. Die Deutsche Balaton AG hatte gemäß § 122 Absatz 1 AktG bereits die Einberufung dieser ersten außerordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2019 verlangt. Die Biofrontera AG war auch diesem Verlangen seinerzeit nachgekommen. Hierdurch war die Biofrontera AG, und zwar kurz vor der ordentlichen Hauptversammlung am 10. Juli 2019, veranlasst, eine zusätzliche Hauptversammlung abzuhalten. Einziger Tagesordnungspunkt, den die Deutsche Balaton AG zur Behandlung in der außerordentlichen Hauptversammlung am 15. Mai 2019 benannt hat, war die Erörterung des freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots der Maruho Deutschland GmbH an die Aktionäre der Biofrontera AG. Am 10. Juli 2019 hat dann, als zweite Hauptversammlung im Jahr 2019, die ordentliche Hauptversammlung der Biofrontera AG stattgefunden. In der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15. Mai 2019 und in der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Juli 2019 wurden (i) das gemeinsame Erwerbsangebot der DELPHI Unternehmensberatung AG und der Deutsche Balaton Biotech AG sowie (ii) das Erwerbsangebot der Maruho Deutschland AG umfassend erörtert. Die Erörterung umfasste die Stellungnahmen von Vorstand und Aufsichtsrat nebst Fairness Opinions der IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Zahlreiche Fragen der Aktionärinnen und Aktionäre hierzu wurden umfassend und zufriedenstellend beantwortet. Dies gilt insbesondere für eine Vielzahl von Fragen, die von Vertretern der Deutsche Balaton AG bzw. von mit ihr gemeinsam handelnden Personen in den beiden Hauptversammlungen gestellt wurden. Kein einziger Aktionär hat in einer der beiden Hauptversammlungen gerügt, Fragen zu diesem Themenkomplex wären nicht hinreichend beantwortet worden. Es ist daher schon sachlich nicht erkennbar, warum nun auch noch eine weitere außerordentliche Hauptversammlung sich abermals mit diesem Themenkomplex befassen soll, so dass ein Verlangen auf Einberufung der Hauptversammlung hierzu ohnehin rechtsmissbräuchlich wäre. Zum anderen kann die Hauptversammlung nach der eindeutigen gesetzlichen Kompetenzordnung ohnehin nicht, wie aber von der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG angestrebt, die Vorlage von Geschäftsunterlagen der Biofrontera AG verlangen. Dies gilt unter anderem deshalb, weil die Offenlegung von Geschäftsunterlagen gerade unter Wettbewerbsgesichtspunkten stets das Risiko von erheblichen Nachteilen für das Unternehmen der Biofrontera AG begründen würde. Das berechtigte Informationsbedürfnis der Aktionärinnen und Aktionäre wird stattdessen durch ihr Fragerecht in der Hauptversammlung geschützt, von dem die Aktionärinnen und Aktionäre der Biofrontera AG in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15. Mai 2019 sowie in der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Juli 2019 Gebrauch machen konnten und wie dargestellt auch umfassend Gebrauch gemacht haben.

4.

Dem Einberufungsverlangen der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG war daher im Ergebnis allenfalls zu den nachfolgenden Tagesordnungspunkten 1 und 2 zu entsprechen.

5.

Unter Tagesordnungspunkt 3 findet sich nachfolgend ein Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat der Biofrontera AG, der einen inhaltlich abweichenden Kompromissvorschlag zum Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG unter Tagesordnungspunkt 1 enthält.

Tagesordnung

1.

Aufhebung des Beschlusses zu TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 (Schaffung eines Genehmigten Kapitals in Höhe von 4.000.000 EUR mit der Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen) und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2019 und Änderung der Satzung

Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton Biotech AG schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Die dem Vorstand durch die Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 (dort TOP 6) erteilte Ermächtigung, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 4.000.000 EUR durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II) und dabei in näher beschriebenen Einzelfällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wird aufgehoben.

b)

Unter der Voraussetzung einer zustimmenden Beschlussfassung zu a) wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14. Oktober 2024 einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu nominal 4.000.000 EUR durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien im Nennbetrag mit einem Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von je 1,00 EUR gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Die neuen Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch durch ein vom Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen (jeweils eine „Emissionsbank“) oder einem Konsortium von Emissionsbanken mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Die Emissionsbank darf die Aktien nur unter Beachtung von § 53a AktG Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anbieten nach Maßgabe des Folgenden. Nicht von den Aktionären unter Beachtung von § 53a AktG im Bezug oder im Mehrbezug gezeichnete Aktien dürfen nicht von der Emissionsbank übernommen oder platziert werden. Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist lediglich für Spitzenbeträge zulässig. Der Vorstand ist verpflichtet, einen börsenmäßigen Handel der Bezugsrechte, mindestens im Freiverkehr einer deutschen Börse über einen Zeitraum von mindestens zehn Handelstagen, einzurichten und zu organisieren. Der Ausgabepreis für die neuen Aktien ist zu Beginn der Bezugsfrist bekanntzugeben. Der Ausgabepreis je neuer Aktie darf höchstens 80% des volumengewichteten Durchschnittskurses der Schlusskurse der Aktie der Biofrontera an der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) innerhalb der letzten fünf Handelstage vor dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 entsprechen und 4,00 Euro je Aktie nicht übersteigen. Der Vorstand ist weiter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Aktionären, die ihre Bezugsrechte ausüben, ein zu ihrem jeweiligen Aktienbesitz proportionaler Mehrbezug möglich ist und dass im Rahmen des Bezugs und des Mehrbezugs nicht von Aktionären gezeichnete Aktien nicht an Dritte ausgegeben werden. Es darf keine Backstopvereinbarung abgeschlossen werden, auch nicht mit einer Emissionsbank.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend dem Umfang der Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.

§ 7 Abs. 3b) der Satzung wird vollständig neu gefasst wie folgt:

„Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 14. Oktober 2024 einmalig oder mehrfach um insgesamt bis zu nominal 4.000.000 EUR durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien im Nennbetrag mit einem Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von je 1,00 EUR gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Die neuen Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Den Aktionären ist ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch durch ein vom Vorstand bestimmtes Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen (jeweils eine „Emissionsbank“) oder einem Konsortium von Emissionsbanken mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Die Emissionsbank darf die Aktien nur unter Beachtung von § 53a AktG Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anbieten nach Maßgabe des Folgenden. Nicht von den Aktionären unter Beachtung von § 53a AktG im Bezug oder im Mehrbezug gezeichnete Aktien dürfen nicht von der Emissionsbank übernommen oder platziert werden. Ein Ausschluss des Bezugsrechts ist lediglich für Spitzenbeträge zulässig. Der Vorstand ist verpflichtet, einen börsenmäßigen Handel der Bezugsrechte, mindestens im Freiverkehr einer deutschen Börse über einen Zeitraum von mindestens zehn Handelstagen, einzurichten und zu organisieren. Der Ausgabepreis für die neuen Aktien ist zu Beginn der Bezugsfrist bekanntzugeben. Der Ausgabepreis je neuer Aktie darf höchstens 80% des volumengewichteten Durchschnittskurses der Schlusskurse der Aktie der Biofrontera an der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) innerhalb der letzten fünf Handelstage vor dem Tag der Beschlussfassung des Vorstands über die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 entsprechen und 4,00 Euro je Aktie nicht übersteigen. Der Vorstand ist weiter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Aktionären, die ihre Bezugsrechte ausüben, ein zu ihrem jeweiligen Aktienbesitz proportionaler Mehrbezug möglich ist und dass im Rahmen des Bezugs und des Mehrbezugs nicht von Aktionären gezeichnete Aktien nicht an Dritte ausgegeben werden. Es darf keine Backstopvereinbarung abgeschlossen werden, auch nicht mit einer Emissionsbank.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung entsprechend dem Umfang der Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.“

Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton Biotech AG haben folgende Begründung für ihren vorgenannten Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 1 mitgeteilt:

„Die Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 hat dem Vorstand die Ermächtigung erteilt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 4,0 Mio. EUR zu erhöhen und dabei in durch den Beschluss näher definierten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen (Genehmigtes Kapital II).

Gegen diesen Beschluss hat die Deutsche Balaton AG Anfechtungsklage erhoben. Das Oberlandesgericht Köln hat der Klage der Deutsche Balaton AG diesbezüglich stattgegeben und der Biofrontera in diesem Zusammenhang vorgehalten, den Gleichbehandlungsgrundsatz aus dem Aktienrecht und das Bezugsrecht der Aktionäre in der Vergangenheit verletzt zu haben. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, gegenwärtig wird die Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die von Biofrontera in dieser Sache eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde abgewartet.

Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache – sollte der Bundesgerichtshof die Revision überhaupt zulassen – wird voraussichtlich erst gegen Ende des Jahres 2020 oder sogar erst im Jahr 2021 erfolgen. Das Genehmigte Kapital II mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss kann aber ohnehin nur bis 23. März 2022 ausgenutzt werden.

Biofrontera AG hatte zuletzt mit Kaptalmarktmitteilung vom 10. Oktober 2019 über die wirtschaftliche Entwicklung berichtet. Biofrontera teilte mit, dass „der diesjährige Umsatz in den USA im 3. Quartal von EUR 3,8 Mio. in 2018 um ca. 15% zurückgegangen“ sei. Noch am 27. August 2019 ließ sich der Vorstandsvorsitzende Prof. Dr. Lübbert zitieren, wonach das Umsatzwachstum in den USA bei 59% läge, so dass Biofrontera dort mit erweiterten kommerziellen Portfolio mit Amelzu® und Xepi® nun ausgezeichnet aufgestellt sei. Er gehe davon aus, dass sich das Umsatzwachstum insgesamt mit rund 50% im weiteren Jahresverlauf 2019 auf einem ähnlichen Niveau bewegen werde wie im ersten Halbjahr. Für das vierte Quartal erwarte Biofrontera – bereinigt um die Cutanea-Akquisition – weiterhin das Erreichen des operativen Break-even.

Vor diesem Hintergrund, dass die erwarteten Umsatzerlöse, Erträge und damit Liquidität als Zuflüsse nun zeitlich verzögert eintreten könnten, muss es der Gesellschaft möglich sein, sich kurzfristig frisches Kapital zu beschaffen, um gegebenenfalls Liquiditätslücken zu überbrücken. Dies ist mit einer ordentlichen Kapitalerhöhung nicht ohne weiteres möglich.

Zwar befanden sich zum 30. Juni 2019 noch rund 21,6 Millionen Euro in der Kasse der Gesellschaft. Jedoch könnte es bei anhaltender unbefriedigender Geschäftsentwicklung notwendig werden, kurzfristig neues Geld einzuwerben. Zu diesem Zweck muss die Gesellschaft die flexible Möglichkeit besitzen, sich Eigenkapital verschaffen zu können. Ein genehmigtes Kapital ist hierfür das geeignete Mittel. Auf Basis des aktuellen Börsenkurses der Aktien ist das vorgeschlagene Volumen von 4 Mio. Aktien ausreichend, um eine Finanzierung von mindestens einem weiteren Jahr bis zum Break-even sicherzustellen.

Durch sein Verhalten in der Vergangenheit hat der Vorstand bewiesen, dass er mit den verschiedenen Kapitalmarktinstrumenten nur unter Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes, alle Aktionäre gleich zu behandeln, umgehen kann. Deshalb sollte dem Vorstand eine Kapitalerhöhungsmöglichkeit mit Bezugsrechtsausschluss keinesfalls zur Verfügung stehen, da weiterer Missbrauch zu befürchten wäre.

Damit das zu handelnde Bezugsrecht auch einen angemessenen Wert besitzt, ist ein üblicher Abschlag zum Börsenkurs erforderlich. Der maximale Ausgabepreis von 4,00 Euro je Aktie entspricht dem Ausgabekurs der jungen Aktien, die im Februar 2018 an der NASDAQ platziert wurden.“

Stellungnahme der Biofrontera AG:

Die Deutsche Balaton AG hat bereits zwei Verlangen gestellt, die Tagesordnungen der ordentlichen Hauptversammlungen der Biofrontera AG vom 11. Juli 2018 und vom 10. Juli 2019 um Beschlussfassungen zu ergänzen, die dem vorstehenden Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 1 weitgehend entsprachen. Dies gilt insbesondere für die angestrebte Aufhebung der Beschlussfassung zu TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017, die damalige Beschlussfassung über die Einfügung eines neuen § 7 Absatz 3b der Satzung zur Schaffung eines Genehmigten Kapitals II.

Der Beschluss zu TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 ist bekanntlich Gegenstand einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (18 U 182/17) vom 15. November 2018. Die Hauptversammlungen der Biofrontera AG vom 11. Juli 2018 und vom 10. Juli 2019 haben die entsprechenden Beschlussvorschläge der Deutsche Balaton AG, diesen Beschluss vom 24. Mai 2017 aufzuheben, jeweils abgelehnt.

Die Redundanz des vorliegenden Verlangens legt den Schluss nahe, dass die Deutsche Balaton AG das von der Biofrontera AG eingeleitete Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof durch eine Beschlussfassung der Hauptversammlung beenden möchte, um eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierüber zu vermeiden. Wie schon in den beiden früheren Hauptversammlungen scheint es offenbar die Absicht der Deutsche Balaton AG und nun auch der Deutsche Balaton Biotech AG (eine 100%ige Tochtergesellschaft der Deutsche Balaton AG) zu sein, über Beschlussfassungen der Hauptversammlung Einfluss auf Rechtsstreitigkeiten zu nehmen, die zwischen der Deutsche Balaton AG und der Biofrontera AG anhängig sind.

Um die Sicherstellung der künftigen Finanzierung der Biofrontera AG scheint es der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG im Ergebnis mit dem Einberufungsverlangen anscheinend nicht primär zu gehen, da sie die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals ausdrücklich nur „unter der Voraussetzung einer zustimmenden Beschlussfassung“ zur Aufhebung des Beschlusses zu TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 vorschlagen. Denn rechtlich kann ein neues genehmigtes Kapitals in dem von der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG vorgeschlagenen Umfang von bis zu EUR 4.000.000 ohne weiteres geschaffen werden, ohne dass der Beschluss zu TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 hierzu überhaupt aufgehoben werden müsste.

Bereits aus den vorstehenden Gründen, namentlich der bereits zweimaligen Befassung der Hauptversammlung mit den wesentlichen Teilen des Beschlussantrags unter Tagesordnungspunkt 1 durch die Deutsche Balaton AG, hat der Vorstand der Biofrontera AG erwogen, das Einberufungsverlangen der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG auch insoweit als rechtsmissbräuchlich zurück zu weisen. In der Folge wäre aber eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung mit der Deutsche Balaton AG bzw. der Deutsche Balaton Biotech AG zu erwarten gewesen. Diese hätte wiederum erhebliche Mittel und Ressourcen verbraucht bzw. gebunden.

Daher hat sich der Vorstand entschieden, die Hauptversammlung gleichwohl ein zweites Mal im Jahr 2019 auf Verlangen der Deutsche Balaton AG und damit ein drittes Mal insgesamt einzuberufen.

Die Biofrontera AG sieht derzeit keine konkrete Notwendigkeit der Durchführung einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital. Zudem besteht derzeit auf Grund der von der Hauptversammlung am 28. August 2015 erteilten Ermächtigung noch bis zum 27. August 2020 die Möglichkeit, etwaigen Kapitalbedarf über die Ausgabe von Genussscheinen, Options- und Wandelgenussscheinen sowie Options- und/oder Wandelanleihen zu decken.

Dennoch haben Vorstand und Aufsichtsrat beschlossen, der Hauptversammlung im Sinne eines konstruktiven Lösungsvorschlags unter dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt 3 einen eigenen Vorschlag für die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals zu unterbreiten, der sich allein an der Zukunft des Unternehmens orientiert. Dieser Vorschlag wird nicht unter die Bedingung der Aufhebung des Beschlusses zu TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 gestellt. Damit würden die Beschlüsse der Hauptversammlungen vom 11. Juli 2018 und vom 10. Juli 2019, die Beschlussfassungen der Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 zum TOP 6 nicht aufzuheben, respektiert. Zugleich würde damit eine Lösung für das von der Deutsche Balaton AG bzw. der Deutsche Balaton Biotech AG angeblich erkannte Erfordernis der Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals gefunden.

Soweit die Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG, gestützt auf die nicht rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 15. November 2018, die Unterstellung zum Ausdruck bringen, dass der Vorstand eine Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nicht adäquat umsetzen würde, sei der Hinweis erlaubt, dass das Oberlandesgerichts Köln dem Vorstand überhaupt nicht vorgeworfen hat, irgendwann einmal das gesetzliche Bezugsrecht von Aktionären verletzt zu haben. In dem Urteil geht es stattdessen allein um die Frage des Abschlusses von so genannten „Back-Stop-Vereinbarungen“ mit Aktionären. Durch Back-Stop-Vereinbarungen verpflichten sich Investoren im Vorfeld einer Kapitalmaßnahme, neue Aktien zu bestimmten Bedingungen verbindlich abzunehmen, wenn die Aktionäre zur Übernahme der neuen Aktien im Rahmen ihres Bezugsrechts nicht bereit sind. Back-Stop-Vereinbarungen fördern so die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Platzierung einer Bezugsrechtsemission. In der streitgegenständlichen Back-Stop-Vereinbarung war ein Aktionär die Verpflichtung eingegangen, einen wesentlichen Teil der neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung im Oktober/November 2016 zu zeichnen, und zwar im Ergebnis ohne Abschlag zum damals aktuellen Börsenkurs. Ohne diese Back-Stop-Vereinbarung wäre die Kapitalerhöhung aller Voraussicht nach weitgehend gescheitert. Die Deutsche Balaton AG hatte seinerzeit kein Interesse, die Kapitalerhöhung als weiterer Back-Stop-Investor abzusichern.

Unbeschadet dessen, dass die Biofrontera AG gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln beim Bundesgerichtshof vorgeht, haben Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen des Beschlussvorschlags unter Tagesordnungspunkt 3, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln im Sinne eines Kompromissvorschlags Rechnung getragen und auch weitere Elemente des Beschlussvorschlags unter Tagesordnungspunkt 1 aufgegriffen. Sie erhoffen sich auf dieser Grundlage auch die Zustimmung der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG zum Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 3.

Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG zu Tagesordnungspunkt 1 abzulehnen und stattdessen für den Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunkt 3 zu stimmen.

2.

Erörterung der Investor Relations Maßnahmen, gegebenenfalls Vertrauensentzug

a)

Aussprache

Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton Biotech AG schlagen vor, über die Investor Relations Maßnahmen der Gesellschaft zu diskutieren, insbesondere über die Prognosen für das Geschäftsjahr 2019, die Empfehlung der Verwaltung, bei 7,20 Euro die Aktien in das Angebot von Maruho Deutschland GmbH einzureichen, die Stellungnahme der Verwaltung, eine finanzielle Gegenleistung in Höhe von 8,00 Euro je Aktie sei zu niedrig, die Umsatzentwicklungen in den einzelnen Märkten USA, Deutschland und Europa, die Umsatzerwartungen für das vierte Quartal 2019 und die einzelnen Quartale 2020, das Verschweigen der Gründe für die reduzierten Umsatzprognosen für 2019 sowie die Offenlegung des Standes der Forschungskooperation mit Maruho und aller Informationen in Zusammenhang mit geplanten oder zurzeit anstehenden Verträgen mit Maruho.

b)

Gegebenenfalls: Vertrauensentzug

aa)

Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton Biotech AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Vorstandsmitglied Prof. Dr. Lübbert wird das Vertrauen entzogen.

bb)

Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton Biotech AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Vorstandsmitglied Thomas Schaffer wird das Vertrauen entzogen.

cc)

Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton Biotech AG schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Vorstandsmitglied Christoph Dünwald wird das Vertrauen entzogen.

Die Deutsche Balaton AG behält sich vor, je nach Aussprache zu 3 a) auf die Abstimmungen zu b) zu verzichten und in der Hauptversammlung den Antrag zu stellen, den Punkt 3 b) von der Tagesordnung zu nehmen.

Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton Biotech AG haben folgende Begründung zum Tagesordnungspunkt 2 mitgeteilt:

„Die Kommunikation der Verwaltung gegenüber den Aktionären und dem Kapitalmarkt ist desaströs und von vielfachen Unklarheiten begleitet. So teilte der Vorstand der Gesellschaft am 27. August 2019 dem Kapitalmarkt mit, „weiter auf erfolgreichem Wachstumskurs“ zu sein. Ferner hieß es in der vorbezeichneten Kapitalmarktmitteilung, Wachstumstreiber seien erneut insbesondere der US-amerikanische, aber auch der deutsche Markt, in dem die Umsätze um 82% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum angestiegen seien. Das Umsatzwachstum in den USA läge bei 59%. Zwar hat die Gesellschaft in der Kapitalmarktmitteilung vom 27. August 2019 auf ein leicht abgeschwächtes Umsatzwachstum in den USA hingewiesen, aber es auch als „weiterhin dynamisch“ bezeichnet. Nicht einmal zwei Monate später teilte der Vorstand dann mit Kapitalmarktmitteilung vom 10. Oktober 2019 mit, der Umsatz in den USA sei lediglich um ca. 25% im Vergleich zum vorherigen 9-Monats-Zeitraum gewachsen, der Umsatz in den USA im 3. Quartal von EUR 3,8 Mio. in 2018 sei um ca. 15% zur Vergleichsperiode zurückgegangen. Über diese widersprüchlichen Mitteilungen hat eine Diskussion stattzufinden.

Die Verwaltung war der Meinung, dass ein Angebotspreis von 7,20 Euro je Aktie nicht angemessen sei, empfahl allerdings die Einreichung in das Angebot von Maruho Deutschland GmbH, was an sich schon widersprüchlich ist. Obwohl die Verwaltung der Auffassung war, 7,20 Euro sei ein unzureichender Preis je Aktie der Gesellschaft, reichten die Vorstandsmitglieder alle ihre Aktien in das Angebot zum Preis von 7,20 Euro je Aktie ein. Über diesen Widerspruch hat die Hauptversammlung sich auszusprechen, auch darüber, dass der Börsenkurs insbesondere seit den kurz nach der Beendigung der Angebote bzw. dem Einreichen der Vorstände ihrer Aktien in das Maruho-Angebot stattgefundenen enttäuschenden Kapitalmarktmeldungen um mittlerweile über 30% gesunken ist.

Wir verweisen zur Begründung auch auf die Begründungen unserer entsprechenden Anträge zur Hauptversammlung am 10. Juli 2019.

Sofern die Abstimmungen zu 3 b) stattfinden und ein bedeutender Teil der Aktionäre, auch wenn dies nur eine Minderheit sein sollte, dem Vorstand das Vertrauen verweigerten, sollte der Aufsichtsrat dies zum Anlass nehmen, die Verträge der Vorstandsmitglieder keinesfalls vorzeitig zu verlängern, sondern jedenfalls die Geschäftsentwicklung bis zum 2. Quartal 2020 abzuwarten.“

Stellungnahme der Biofrontera AG:

Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sowohl in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15. Mai 2019 als auch in der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Juli 2019 das gemeinsame Erwerbsangebot der DELPHI Unternehmensberatung AG und der Deutsche Balaton Biotech AG sowie das Erwerbsangebot der Maruho Deutschland AG umfassend erörtert wurden, einschließlich der Stellungnahmen von Vorstand und Aufsichtsrat nebst Fairness Opinions der IVC Independent Valuation & Consulting AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Fragen der Aktionärinnen und Aktionäre hierzu wurden umfassend beantwortet. Die öffentlich bekannt gemachte Absicht der Vorstandsmitglieder, das Angebot der Maruho Deutschland GmbH zu einem Preis von EUR 7,20 je Aktie anzunehmen, wurde umfassend begründet und erörtert. Vor diesem Hintergrund wäre ein Verlangen, eine außerordentliche Hauptversammlung zur nochmaligen Erörterung dieser Themen einzuberufen, nach Auffassung des Vorstands wie einleitend dargestellt rechtsmissbräuchlich.

Die Hauptversammlung vom 10. Juli 2019 hat zudem den Vorstandsmitgliedern Entlastung erteilt. Ein im Wege eines Ergänzungsverlangens auf die Tagesordnung gesetzter Antrag der Deutsche Balaton AG, Herrn Thomas Schaffer das Vertrauen in der Hauptversammlung vom 10. Juli 2019 zu entziehen, hat keine Mehrheit gefunden. Insofern erscheint auch das Verlangen der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG unter Tagesordnungspunkt 2 mindestens fragwürdig.

Was die unter Tagesordnungspunkt 2 zudem verlangte Erörterung der Investor Relations seit dem 10. Juli 2019 angeht, wird sich der Vorstand den Fragen der Aktionäre stellen. Zu den von der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG in ihrer vorstehenden Begründung gemachten Vorhaltungen sei bereits hier kurz eingegangen:

Es wird beanstandet, der Vorstand der Gesellschaft habe am 27. August 2019 dem Kapitalmarkt in einer Kapitalmarktmitteilung mitgeteilt, „weiter auf erfolgreichem Wachstumskurs“ zu sein. Nicht einmal zwei Monate später habe der Vorstand dann mit Kapitalmarktmitteilung vom 10. Oktober 2019 mitgeteilt, der Umsatz in den USA sei lediglich um ca. 25 % im Vergleich zum vorherigen 9-Monats-Zeitraum gewachsen, „der Umsatz in den USA im 3. Quartal von EUR 3,8 Mio. in 2018 sei um ca. 15% zur Vergleichsperiode zurückgegangen“. Über diese angeblich widersprüchlichen Mitteilungen habe eine Diskussion stattzufinden.

Bei der von der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG so genannten Kapitalmarktmitteilung vom 27. August 2019 handelt es sich offenbar um die Pressemitteilung der Biofrontera AG zur Veröffentlichung des Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2019. Sowohl in der Pressemitteilung, als auch im Halbjahresfinanzbericht, werden also die Entwicklungen im ersten Halbjahr 2019 beschrieben. Die von der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG angesprochenen Aussagen, dass die Umsätze im deutschen Markt um 82 % und in den USA um 59% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum angestiegen waren, waren zutreffend und bezogen sich ausdrücklich auf den Berichtszeitraum vom 01. Januar 2019 bis 30. Juni 2019.

Weder in der Pressemitteilung, noch im Halbjahresfinanzbericht, findet sich irgendeine Aussage, dass diese Zuwächse bis zum 27. August 2019 fortgeschrieben worden seien. Im Gegenteil. Es wurde mitgeteilt, dass ein Jahresumsatz von EUR 32 bis 35 Mio. erwartet werde, was damit unter der bisherigen Erwartung von EUR 35 bis 40 Mio. liege. Dabei wurde auch die besondere Bedeutung des vierten Quartals 2019 für den Geschäftserfolg hervorgehoben, insbesondere im Hinblick auf den dann erwarteten Break-Even im vierten Quartal.

Von dieser Erwartung für das Gesamtjahr 2019 ist der Vorstand auch in der Veröffentlichung vom 10. Oktober 2019 nicht abgerückt, als die vorläufigen und ungeprüften Umsatzzahlen für die ersten neun Monate bekannt gegeben wurden. Stattdessen wurde abermals darauf hingewiesen, dass das Unternehmen weiterhin das vierte Quartal als wesentlichen Umsatztreiber für sein wachsendes Geschäft in allen Märkten sieht. Die von der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG genannten Umsatzzahlen, die als vorläufige und ungeprüfte Umsatzzahlen am 10. Oktober 2019 veröffentlicht worden sind, waren darüber hinaus zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Halbjahresfinanzbericht am 27. August 2019 noch nicht bekannt.

Nach Auffassung der Biofrontera AG besteht daher der angebliche Widerspruch zwischen den beiden Veröffentlichungen nicht.

Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG zu Tagesordnungspunkt 2, den Vorstandsmitgliedern das Vertrauen zu entziehen, abzulehnen.

3.

Beschlussfassung über die Einfügung eines neuen § 7 Absatz 3a der Satzung (Schaffung eines genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts nur für Spitzenbeträge)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung zu ändern und hierzu folgenden Absatz 3a in § 7 der Satzung einzufügen:

„(3a) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 01. November 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 4.000.000 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht kann den Aktionären gem. § 186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewährt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen.

Unterschreitet der festgesetzte Bezugspreis den volumengewichteten Durchschnittskurs, der anhand der Schlusskurse der Aktie der Biofrontera AG an der Frankfurter Wertpapierbörse im elektronischen XETRA-Handel (oder Nachfolgesystem) innerhalb der letzten fünf Handelstage vor dem Tag der Bekanntmachung des Bezugspreises im Bundesanzeiger errechnet wird („ Durchschnittskurs “), um mehr als 5 %, ist der Vorstand verpflichtet, im Rahmen des Möglichen einen börsenmäßigen Handel der Bezugsrechte, mindestens im Freiverkehr einer deutschen Börse, zu veranlassen. Der Vorstand ist in diesem Fall zudem verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Inhabern von Bezugsrechten, die ihre Bezugsrechte ausgeübt haben („ Berechtigte “), ein weiterer Bezug („ Mehrbezug “) solcher neuen Aktien angeboten wird, die nicht im Rahmen der Ausübung von Bezugsrechten erworben wurden („ nicht bezogene Aktien “). Jedem Berechtigten ist dabei ein Mehrbezug von nicht bezogenen Aktien in dem Umfang anzubieten, der seinem Anteil an den insgesamt ausgeübten Bezugsrechten entspricht.

Der Bezugspreis darf den Durchschnittskurs nicht überschreiten.

Werden Backstopvereinbarungen mit Aktionären abgeschlossen, ist § 53a AktG dergestalt zu beachten, dass der Abschluss der Backstopvereinbarung allen Aktionären zu gleichen Bedingungen angeboten wird oder ein Ausschreibungsverfahren stattfindet. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 7 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I und, falls das Genehmigte Kapital I bis zum 01. November 2024 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“

Bericht des Vorstands gem. § 203 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zur Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals nebst Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts unter Tagesordnungspunkt 3:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung am 19. Dezember 2019 unter Tagesordnungspunkt 3 die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals vor, und zwar ein neues Genehmigtes Kapital I in einem Umfang von EUR 4.000.000. Diese EUR 4.000.000 sind weniger als 10 % des derzeitigen Grundkapitals.

Gegenüber der Ausgestaltung des von der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG unter Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals sind im Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse der Biofrontera AG und der Aktionärinnen und Aktionäre Modifikationen erfolgt.

Zunächst liegt die unter Tagesordnungspunkt 1 von der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG vorgeschlagene starre Festlegung des Bezugspreises auf höchstens 80 % des volumengewichteten Durchschnittskurses, maximal jedoch auf EUR 4,00 je Aktie weder im Interesse der Biofrontera AG, noch im Interesse der übrigen Aktionärinnen und Aktionäre.

Der Schlusskurs der Aktie der Biofrontera AG im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse am 06. November 2019 lag bei EUR 5,34. Der von der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG vorgeschlagene Höchstbetrag für neue Aktien von EUR 4,00 steht daher schon im klaren Widerspruch zu der von ihnen selbst vorgetragenen oben wiedergegebenen Begründung für ihren Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 1. Denn dort in der Begründung heißt es: „Auf Basis des aktuellen Börsenkurses der Aktien ist das vorgeschlagene Volumen von 4 Mio. Aktien ausreichend, um eine Finanzierung von mindestens einem weiteren Jahr bis zum Break-even sicherzustellen.“ Eine Ausgabe zum aktuellen Börsenkurs wäre nach dem Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 1 derzeit aber überhaupt nicht möglich.

Die Ermächtigung zur Ausgabe von neuen Aktien aus genehmigtem Kapital soll zudem für rund fünf Jahre erteilt werden. Allein schon vor diesem Hintergrund verbietet es sich, in einem genehmigten Kapital überhaupt einen Höchstpreis festzulegen, weil die Gefahr bestünde, dass Aktien in Zukunft nicht nur mit einem üblichen Abschlag auf den Börsenkurs, sondern weit darunter ausgegeben werden müssten. Die Aktionäre und Aktionärinnen könnten dann in der Folge gezwungen sein, neue Aktien zu erwerben, wenn sie nicht in erheblichen Umfang wirtschaftlich verwässert werden sollen. Zwar sieht der Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG unter Tagesordnungspunkt 1 vor, dass ein Bezugsrechtshandel stattfinden soll, allerdings ist auch im Falle eines Bezugsrechtshandels nicht garantiert, dass Aktionäre und Aktionärinnen den inneren Wert ihrer Bezugsrechte tatsächlich bei einem Verkauf vollständig realisieren könnten. Üben sie in einem solchen Fall ihre Bezugsrechte mangels adäquater Verkaufsmöglichkeit nicht aus, könnten sich andere Aktionäre, z.B. die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton Biotech AG, über den von ihnen vorgeschlagenen Mehrbezug, weit unter Marktpreisen mit neuen Aktien auf Kosten der nicht beziehenden Aktionäre eindecken.

Der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunkt 3 sieht daher keine Vorgaben für einen Höchstbetrag des Bezugspreises vor, außer, dass vorgesehen ist, dass der Bezugspreis den aktuellen Börsenkurs nicht überschreiten wird. So ist klargestellt, dass das Bezugsrecht, wie auch in der Vergangenheit, nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass dessen Ausübung auf Grund eines über dem Börsenkurs liegenden Bezugspreises wirtschaftlich keinen Sinn macht.

Soweit der Vorstand gem. dem Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG und der Deutsche Balaton Biotech AG unter Tagesordnungspunkt 1) weiter verpflichtet werden soll, dafür zu sorgen, dass Aktien, die trotz Bezugsangebot und Angebot zum Mehrbezug nicht von Aktionären erworben wurden, auch nicht an Dritte ausgegeben werden können, ist auch dies für die Biofrontera AG potentiell nachteilig. Denn wenn nicht einmal in dem Fall, dass ein Bezugsrecht und ein Mehrbezug gewährt werden, die Aktionäre bereit sind, der Gesellschaft Mittel zur Verfügung zu stellen, ist es nicht einzusehen, warum dann nicht eine Platzierung bei Dritten erfolgen soll. Denn andernfalls würden insbesondere Großaktionäre, wie z.B. die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton Biotech AG, in die Druckposition gegenüber der Biofrontera AG kommen, eine Kapitalmaßnahme trotz Zeichnungsinteresse bei Dritten scheitern zu lassen. Auf diesem Wege könnten einzelne Aktionäre der Biofrontera AG den Bezugspreis zu ihrem Vorteil quasi diktieren.

Nach Überzeugung der Biofrontera AG sollte daher die Festsetzung des Bezugspreises stets marktnah unter Berücksichtigung der konkreten Kapitalmarktbedingungen erfolgen, weil nur so ein maximaler, der Biofrontera AG zufließender Emissionserlös erzielt werden könnte.

Die Deutsche Balaton AG und die Deutsche Balaton Biotech AG schlagen unter Tagesordnungspunkt 1 auch vor, dass zwingend ein Bezugsrechtshandel stattfinden soll. Begründet wird dies damit, dass dort unter Tagesordnungspunkt 1 auf Grund der – für die Biofrontera AG offenkundig nachteiligen – Festlegungen eines Höchstbetrags von EUR 4,00 je Aktie für den Bezugspreis, mit einem hohen inneren Wert des Bezugsrechts zu rechnen ist. Wird hingegen dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat gefolgt und keine Vorgabe zu einem maximalen Bezugspreis deutlich unterhalb des Börsenkurses für neue Aktien gemacht, ist nicht automatisch von einem hohen inneren Wert des Bezugsrechts auszugehen.

Um hier einen sinnvollen Kompromiss zu finden, sieht der Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 3 vor, dass der Vorstand verpflichtet ist, im Rahmen des Möglichen einen börsenmäßigen Handel der Bezugsrechte zu veranlassen, wenn der festgesetzte Bezugspreis den volumengewichteten Durchschnittskurs, der anhand der Schlusskurse der Aktie der Biofrontera AG an der Frankfurter Wertpapierbörse im elektronischen XETRA-Handel (oder Nachfolgesystem) innerhalb der letzten fünf Handelstage vor dem Tag der Bekanntmachung des Bezugspreises im Bundesanzeiger errechnet wird („Durchschnittskurs“), um mehr als 5 % unterschreitet. Unter Berücksichtigung des zu erwartenden Bezugsverhältnisses und etwaiger Transaktionskosten sollte nur in diesen Fällen mit einem relevanten Wert des Bezugsrechts zu rechnen sein, so dass ein zwingender Handel auch nur in diesen Fällen angezeigt erscheint. In allen anderen Fällen kann natürlich ein Handel dennoch stattfinden.

Für den Fall, dass der Bezugspreis den Durchschnittskurs um mehr als 5 % unterschreitet, soll nach dem Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 3 auch ein Mehrbezug zwingend angeboten werden. Neue Aktien, die nicht im Rahmen des Bezugsrechts bezogen werden, würden demnach gem. den Bestimmungen des Beschlussvorschlags zunächst denjenigen angeboten werden, die Bezugsrechte ausgeübt haben. Jedem Berechtigten wäre nach dem Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 3 ein Mehrbezug von nicht bezogenen Aktien in dem Umfang anzubieten, der seinem Anteil an den insgesamt ausgeübten Bezugsrechten entspricht. Würden also z.B. von 1.000 angebotenen neuen Aktien 500 neue Aktien im Rahmen der Ausübung von Bezugsrechten bezogen werden, könnte ein Aktionär, der 100 Aktien im Rahmen des Bezugsrechts bezieht, im Rahmen des Mehrbezugs weitere bis zu 100 neue Aktien erwerben.

Für den Fall, dass der Bezugspreis den Durchschnittskurs nicht um mehr als 5 % unterschreitet, soll nach dem Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 3 ein Mehrbezug nicht zwingend angeboten werden. Denn bei einem geringeren Abschlag haben die Aktionäre, auch in Ansehung des Volumens des Genehmigten Kapitals I von weniger als 10 % des Grundkapitals, die Möglichkeit, etwaige Mehrbezugswünsche zu angemessenen Konditionen über die Börse zu decken. Umgekehrt würde es der Biofrontera AG so besser ermöglicht werden, in so einem Fall auch neue Investoren für die Biofrontera AG zu gewinnen, was im Interesse der Biofrontera AG und der bestehenden Aktionärinnen und Aktionäre liegt.

Neue Aktien aus Genehmigtem Kapital I sind den Aktionären gem. dem Beschlussvorschlag unter Tagesordnungspunkt 3 ohnehin stets zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht kann den Aktionären gem. § 186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewährt werden. Der Vorstand soll nur ermächtigt werden, Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge vereinfacht die Abwicklung der Kapitalerhöhung, indem sie die Herstellung eines technisch durchführbaren Bezugsverhältnisses erleichtert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Ein möglicher Verwässerungseffekt ist durch die Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Jeder Aktionär hat zudem grundsätzlich die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu marktgerechten Bedingungen über die Börse zu erwerben.

Die vorstehenden Überlegungen zum Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge gelten für den unter Tagesordnungspunkt 1 vorgeschlagenen Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge entsprechend.

Ergänzende Hinweise zu dem Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 3

Für den Fall, dass die unter Tagesordnungspunkt 3 erbetene Ermächtigung erteilt und wirksam wird, würden sich die Reservekapitalia der Gesellschaft wie folgt beschrieben entwickeln.

Bedingtes Kapital I

Es besteht ein Bedingtes Kapital I gem. § 7 Abs. 2 der Satzung in Höhe von noch EUR 3.998.014, das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28. August 2015 in einem Umfang von bis zu EUR 6.434.646 geschaffen wurde. Die Reduzierung des Betrags in der Satzung beruht auf der Ausübung von Wandlungsrechten, wobei die Ausgabe der neuen Aktien in Höhe der Differenz bereits im Handelsregister eingetragen wurde. Insgesamt können damit noch 3.998.014 neue Aktien aus dem Bedingten Kapital I ausgegeben werden. Aus bereits ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen bestehen dabei bereits Wandlungsrechte, aus denen bis zu 427.642 neue Aktien entstehen können.

Ein Bezugsrechtsausschluss ist hier möglich für Spitzenbeträge, um den Inhabern von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. den Inhabern von mit Options- und/oder Wandlungspflichten ausgestatteten Finanzinstrumenten der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde und sofern Finanzinstrumente gegen Sachleistungen ausgegeben werden und der Wert der Sachleistung im Vergleich zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Grundsätzen ermittelten theoretischen Marktwert der Finanzinstrumente nicht unangemessen niedrig ist.

Bedingtes Kapital III

Das Bedingte Kapital III gem. § 7 Abs. 6 der Satzung besteht mit einem Betrag von EUR 249.050. Das Bedingte Kapital III dient der Absicherung von Optionen, die im Zuge des Aktienoptionsprogramms 2010 ausgegeben wurden und noch nicht verfallen sind. Da das Aktienoptionsprogramm 2010 am 01. Juli 2015 ausgelaufen ist, können auf seiner Grundlage keine weiteren Optionen gewährt werden. Derzeit sind noch 24.500 Optionen ausstehend, die im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2010 gewährt wurden, aus denen nach Maßgabe der Optionsbedingungen jeweils eine neue Aktie der Biofrontera AG bezogen werden kann. Die Aktionärinnen und Aktionäre haben kein Bezugsrecht auf die Aktien aus dem Bedingte Kapital III.

Bedingtes Kapital V

Das Bedingte Kapital V gem. § 7 Abs. 8 der Satzung besteht mit einem Betrag von EUR 1.814.984. Das Bedingte Kapital V dient der Absicherung von Optionen, die im Zuge des Aktienoptionsprogramms 2015 nach näherer Maßgabe der Beschlussvorschläge der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 28. August 2015 bis zum 27. August 2020 ausgegeben werden. Derzeit sind noch 1.514.985 Optionen ausstehend, die im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2015 gewährt wurden, aus denen nach Maßgabe der Optionsbedingungen jeweils eine neue Aktie der Biofrontera AG bezogen werden kann. Die Aktionärinnen und Aktionäre haben kein Bezugsrecht auf die Aktien aus dem Bedingte Kapital III.

Genehmigtes Kapital I

Hinzukommen würde bei Annahme des Beschlussvorschlags unter Tagesordnungspunkt 3 das neue Genehmigte Kapital I in einem Umfang von EUR 4.000.000, das einen Bezugsrechtsausschluss nur für Spitzenbeträge vorsieht.

Genehmigtes Kapital II

Die Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 4.000.000 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Das Bezugsrecht kann für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. Zudem ist ein erleichterter Bezugsrechtsausschluss gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG vorgesehen. Gegen die Beschlussfassung wurde Anfechtungsklage erhoben, mangels Eintragung im Handelsregister ist die Ermächtigung noch nicht wirksam geworden. Das Verfahren ist beim Bundesgerichtshof anhängig. Würde diese Ermächtigung wirksam werden, würde ein weiteres genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 4.000.000 bestehen. Auf diese Aktien könnte das Bezugsrecht insgesamt gem. § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen werden.

Insgesamt könnten damit bei Annahme des Beschlussvorschlags unter Tagesordnungspunkt 3, ausgenommen Spitzenbeträge und Aktienoptionsprogramme, Bezugsrechte auf Aktien in einem Umfang von weniger als 20 % des derzeitigen Grundkapitals ausgeschlossen werden, wenn auch die am 24. Mai 2017 erteilte Ermächtigung wirksam wird.

ENDE DER TAGESORDNUNG

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 20 Absatz 2 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen), also bis Donnerstag, den 12. Dezember 2019, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft anmelden und am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind. Die Einzelheiten der Form der Anmeldung kann der Vorstand gemäß § 20 Absatz 2 der Satzung in der Einberufung bestimmen. Von dieser Ermächtigung macht der Vorstand in der Weise Gebrauch, dass er festlegt, dass die Anmeldung schriftlich (§ 126 BGB) oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen kann.

Die Anmeldung kann der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache unter der nachstehenden Adresse per Brief, Telefax oder E-Mail zugehen:

Biofrontera AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München

oder unter der Telefax-Nummer +49 (0) 89-210 27 288 oder

unter der E-Mail-Adresse namensaktien@linkmarketservices.de

Formulare, die für die Anmeldung verwendet werden können, sind den Einladungsunterlagen, die den Aktionären per Post übersandt werden, beigefügt.

Die Anmeldung kann zudem auch auf elektronischem Weg unter Verwendung des von der Gesellschaft unter

www.biofrontera.com im Bereich „Investoren / Hauptversammlung“

angebotenen Online-Services erfolgen. Die Informationen zur Nutzung des Online-Services werden den Aktionären mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich.

Aus abwicklungstechnischen Gründen werden in der Zeit von 13. Dezember 2019 bis zum 19. Dezember 2019 (jeweils einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Donnerstag, den 12. Dezember 2019.

Der Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre daher über ihre Aktien weiter frei verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär nur gilt, wer als solcher am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist (siehe oben), kann eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung eines Aktionärs haben.

Kreditinstitute sowie sonstige diesen gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Personen oder Vereinigungen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.

Inhaber von American Depositary Shares (ADS) erhalten die relevanten Unterlagen von der Bank of New York Mellon (Depositary).

Stimmrechtsvertretung

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Insbesondere kann der Aktionär bei der Anmeldung erklären, dass er an der Hauptversammlung nicht persönlich, sondern durch einen bestimmten Bevollmächtigten teilnehmen will. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und eine Eintragung im Aktienregister nach den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ erforderlich.

Vollmachten an Dritte, die nicht in den Anwendungsbereich von § 135 AktG fallen

Für die Form von Vollmachten, die nicht an Kreditinstitute bzw. gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen), sondern an Dritte erteilt werden, gilt gemäß § 23 der Satzung: Die Vollmacht kann jedenfalls schriftlich oder per Telefax erteilt werden, etwaige andere im Gesetz geregelte Formen für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft werden durch die Satzung nicht eingeschränkt. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann daher nach § 134 Absatz 3 AktG auch in Textform erfolgen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, das sie nach der Anmeldung erhalten oder das auf der Internetseite

www.biofrontera.com

im Bereich „Investoren / Hauptversammlung“ zur Verfügung gestellte Formular zu benutzen. Möglich ist es aber auch, dass Aktionäre anderweitig eine Vollmacht ausstellen, solange die Textform gewahrt bleibt. Eine Verpflichtung zur Verwendung der von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Formulare besteht nicht.

Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer erklärten Vollmacht bzw. deren Widerrufs steht die nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung:

Biofrontera AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München

oder unter der Telefax-Nummer +49 (0) 89-210 27 288 oder

unter der E-Mail-Adresse namensaktien@linkmarketservices.de

Am Tag der Hauptversammlung kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden. Ebenso kann dort ein Widerruf einer erteilten Vollmacht erfolgen.

Vollmacht und Weisung an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Wir weisen darauf hin, dass auch insoweit eine ordnungsgemäße Anmeldung und eine Eintragung im Aktienregister nach den vorstehenden Bestimmungen in dem Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ erforderlich sind. Soweit die Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung dürfen die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben.

Für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann – abgesehen von der Vollmachtserteilung während der Hauptversammlung durch Verwendung des Formulars, das in der Hauptversammlung ausgehändigt wird – das zusammen mit den Einladungsunterlagen den Aktionären postalisch zugesandte oder das auf der Internetseite

www.biofrontera.com

im Bereich „Investoren / Hauptversammlung“ zur Verfügung gestellte Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.

Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, müssen – sofern die Vollmachten nicht während der Hauptversammlung erteilt werden – die Vollmachten nebst Weisungen eingehend bis spätestens Mittwoch, den 18. Dezember 2019, 24:00 Uhr, per Post, per Fax, oder per E-Mail an die folgende Adresse übermitteln:

Biofrontera AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München

oder unter der Telefax-Nummer +49 (0) 89-210 27 288 oder

unter der E-Mail-Adresse namensaktien@linkmarketservices.de

Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann zudem bis spätestens Mittwoch, den 18. Dezember 2019, 24:00 Uhr, auch auf elektronischem Weg unter Verwendung des von der Gesellschaft unter

www.biofrontera.com im Bereich „Investoren / Hauptversammlung“

angebotenen Online-Services erfolgen. Die Informationen zur Nutzung des Online-Services werden den Aktionären mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt.

Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den einzuhaltenden Fristen entsprechend. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters an der Hauptversammlung selbst oder durch einen anderen Vertreter als den Stimmrechtsvertreter teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist dies bei Erscheinen in der Hauptversammlung möglich. Im Falle einer persönlichen Anmeldung durch den Aktionär oder dessen anderen Vertreter an der Einlasskontrolle werden die Stimmrechtsvertreter von einer ihnen erteilten Vollmacht auch ohne formgerechten Widerruf ihrer Vollmacht keinen Gebrauch machen.

Vollmachten an Kreditinstitute bzw. gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG Kreditinstituten insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen

Werden Kreditinstitute bzw. diesen gemäß § 135 Absatz 8 oder gemäß § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen. Wir weisen darauf hin, dass auch insoweit eine ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich ist.

Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Absatz 2 AktG)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Verlangen von Aktionären zur Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende Anschrift zu richten: Biofrontera AG, Vorstand, Hemmelrather Weg 201, 51377 Leverkusen.

Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für ein Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist Montag, der 18. November 2019, 24:00 Uhr.

Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. Nach § 70 AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird.

Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG)

Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen Handlung bedarf. Es können insbesondere Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten gestellt werden (Gegenanträge) bzw. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemacht werden (Wahlvorschläge), soweit die Tagesordnung entsprechende Wahlen vorsieht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung gemäß den §§ 126, 127 AktG über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden sollen, müssen bis Mittwoch, den 04. Dezember 2019, 24.00 Uhr, unter folgender Adresse eingehen:

Biofrontera AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München

oder unter der Telefax-Nummer +49 (0) 89-210 27 298 oder

unter der E-Mail-Adresse antraege@linkmarketservices.de

Nur unter der vorgenannten Adresse rechtzeitig eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaig zugänglich zu machenden Begründung über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.biofrontera.com

im Bereich „Investoren / Hauptversammlung“ unverzüglich zugänglich gemacht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß den §§ 126, 127 AktG hierfür auch im Übrigen erfüllt sind. Unter der vorgenannten Internetadresse werden auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zugänglich gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt wurden, nur dann zur Abstimmung gelangen werden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden.

Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Absatz 1 AktG)

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen. In den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Fällen ist der Vorstand berechtigt, die Auskunft zu verweigern.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Von den insgesamt im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung ausgegebenen 44.849.365 Stückaktien der Gesellschaft sind 44.849.365 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

Einsichtnahme in Unterlagen / Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft / Weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre

Ab der Einberufung der Hauptversammlung liegen folgende Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Hemmelrather Weg 201, 51377 Leverkusen zur Einsicht der Aktionäre zu den üblichen Geschäftszeiten aus und werden auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich kostenlos in Abschrift überlassen. Die Unterlagen sind ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.biofrontera.com

im Bereich „Investoren / Hauptversammlung“ veröffentlicht:

Bericht des Vorstands gem. § 203 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zur Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals nebst Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts unter Tagesordnungspunkt 3.

Alsbald nach der Einberufung werden zudem die Angaben gemäß § 124a AktG über die Internetseite der Gesellschaft www.biofrontera.com im Bereich „Investoren / Hauptversammlung“ zugänglich sein. Dort werden von der Einberufung der Hauptversammlung an auch weitergehende Informationen zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG zugänglich gemacht.

 

Leverkusen, im November 2019

Der Vorstand

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