Medios AG – Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Medios AG gemäß § 161 AktG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Medios AG
Hamburg
Gesellschaftsbekanntmachungen Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Medios AG gemäß § 161 AktG 17.12.2019

Medios AG

Hamburg

Wertpapier-Kenn-Nr. A1MMCC
ISIN-Nr. DE000A1MMCC8

Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Medios AG gemäß § 161 AktG

§ 161 AktG verpflichtet Vorstand und Aufsichtsrat der Medios AG („Gesellschaft“), jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ („Kodex“) entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Die Entsprechenserklärungen werden der Öffentlichkeit auf der Internetseite der Medios AG unter www.medios.ag dauerhaft zugänglich gemacht. Die vorherige Entsprechenserklärung wurde im Dezember 2018 abgegeben.

Vorstand und Aufsichtsrat der Medios AG erklären gem. § 161 AktG:

Seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung wurde und wird den im Bundesanzeiger am 24. April 2017 bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Fassung vom 7. Februar 2017 entsprochen. Soweit im Einzelfall Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden, sind die Abweichungen im Folgenden erläutert.

Gem. Ziff. 3.8 Abs. 3 des Kodex soll in der D&O-Versicherung ein Selbstbehalt für den Aufsichtsrat vereinbart werden:

Die D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat ist ohne Selbstbehalt abgeschlossen. Die Gesellschaft ist der Ansicht, dass die Motivation und die Verantwortung, mit der die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre Aufgaben wahrnehmen, durch einen Selbstbehalt nicht verbessert werden. Die D&O-Versicherung dient der Absicherung wesentlicher Eigenrisiken der Gesellschaft und allenfalls in zweiter Linie dem Vermögensschutz der Organmitglieder. Von der Aufnahme eines Selbstbehaltes für die Aufsichtsratsmitglieder wird daher bis auf weiteres abgesehen.

Gem. Ziff. 5.1.2 des Kodex soll der Aufsichtsrat gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen. Auch soll eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder, gem. Ziff. 5.4.1 des Kodex für die Aufsichtsratsmitglieder festgelegt werden:

Eine Altersgrenze für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder und eine langfristige Nachfolgeplanung für den Vorstand bestehen derzeit wegen des Alters des amtierenden Vorstands und der Aufsichtsratsmitglieder nicht.

Nach Ziff. 5.3.1 des Kodex soll der Aufsichtsrat Ausschüsse bilden; im Rahmen dessen soll nach Ziff. 5.3.2 des Kodex ein Prüfungsausschuss und nach 5.3.3 des Kodex ein Nominierungsausschuss gebildet werden. Nach Ziff. 5.4.6 soll die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder durch Beschluss der Hauptversammlung oder in der Satzung festgelegt werden. Dabei sollen der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Aufsichtsrat sowie der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen berücksichtigt werden:

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Solange der Aufsichtsrat aus drei Personen besteht, werden keine Ausschüsse gebildet, in denen der Aufsichtsratsvorsitzende oder ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats einen weiteren Vorsitz innehaben könnte, da die Besetzung der Gremien gleich der Besetzung des Aufsichtsrats wäre. Aus diesem Grund kann die Mitgliedschaft in Ausschüssen auch nicht bei der Vergütung berücksichtigt werden.

Nach Ziff. 5.4.1 des Kodex soll der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung die unter Beachtung der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder im Sinn von Nummer 5.4.2, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und eine festzulegende Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat sowie Vielfalt (Diversity) berücksichtigen. Vorschläge des Aufsichtsrats an die zuständigen Wahlgremien sollen diese Ziele berücksichtigen:

Konkrete Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats wurden bisher noch nicht definiert. Daher konnten entsprechende Zielgrößen bei den Vorschlägen zur letzten Wahl des Aufsichtsrats am 14. September 2016 auch noch nicht berücksichtigt werden. Bei der Wahl zum Aufsichtsrat wurden daher am 14. September 2016 für die Gesellschaft optimal geeignete Kandidaten mit dem notwendigen Sachverstand, Erfahrung und Netzwerk vorgeschlagen und auch gewählt. Der hierdurch neu zusammengesetzte Aufsichtsrat wird sich nun mit Regeln und Zielen bezüglich der Zusammensetzung des Aufsichtsrats beschäftigen und für die Zukunft entsprechende Vorgaben definieren.

Nach Ziff. 7.1.2 des Kodex soll der Konzernabschluss binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die Zwischenberichte binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein:

Der Jahresfinanzbericht wird innerhalb der gesetzlichen Frist von 4 Monaten nach Geschäftsjahresende, der Halbjahresfinanzbericht binnen 90 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich gemacht. Die zeitliche Abweichung ist wegen der Größe der Gesellschaft gerechtfertigt.

 

Berlin, im Dezember 2019

Medios AG

Vorstand und Aufsichtsrat

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