Siemens Healthineers AG – Hauptversammlung 2020

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Siemens Healthineers AG
München
Gesellschaftsbekanntmachungen Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 02.01.2020

Siemens Healthineers AG

München

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2020

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden Sie herzlich ein zur

ordentlichen Hauptversammlung der Siemens Healthineers AG
(im Folgenden „Siemens Healthineers AG“ oder die „Gesellschaft“)

am Mittwoch, den 12. Februar 2020, um 10:00 Uhr (MEZ),
im ICM (Internationales Congress Center München),
Am Messesee 6, Messegelände, 81829 München.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Siemens Healthineers AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des Corporate-Governance-Berichts für das Geschäftsjahr 2019

Die genannten Unterlagen enthalten auch den Vergütungsbericht und den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. Sie sind mit Ausnahme des festgestellten Jahresabschlusses Bestandteil des Geschäftsberichts 2019. Die Unterlagen sind über unsere Internetseite unter

corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv

zugänglich. Ferner werden sie in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort auch näher erläutert werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Siemens Healthineers AG

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn der Siemens Healthineers AG aus dem Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 1.057.475.714,39 wie folgt zu verwenden:

Bilanzgewinn: EUR 1.057.475.714,39
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,80 je dividendenberechtigter Stückaktie für
das abgelaufene Geschäftsjahr 2019:
EUR 799.001.698,40
Gewinnvortrag auf neue Rechnung: EUR 258.474.015,99

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 1.247.877 eigenen Aktien, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehalten wurden und die gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,80 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, also am 17. Februar 2020, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen Zeitraum zu entlasten.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum zu entlasten.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über eine Nachwahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie gemäß § 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus neun Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes gewählt werden.

Herr Michael Sen hat sein Mandat als Mitglied des Aufsichtsrats der Siemens Healthineers AG mit Wirkung zur Beendigung der Hauptversammlung am 12. Februar 2020 niedergelegt. Somit ist von der Hauptversammlung ein Aufsichtsratsmitglied als Nachfolger für das ausscheidende Aufsichtsratsmitglied zu wählen.

Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft erfolgt eine Ersatzwahl für ein vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidendes Mitglied, vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung der Amtszeit bei der Wahl, für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen. Um in Zukunft eine unterschiedliche Staffelung der Amtszeiten der Aufsichtsratsmitglieder zu erreichen, soll das neue Aufsichtsratsmitglied, das Herrn Sen ersetzt, für eine volle Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden.

Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor,

Herrn Dr. Roland Busch, stellvertretender Vorstandsvorsitzender, Chief Technology Officer und Mitglied des Vorstands der Siemens Aktiengesellschaft, Berlin und München, Deutschland, wohnhaft in Erlangen, Deutschland,

mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 12. Februar 2020 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, zu wählen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats zu diesem Tagesordnungspunkt stützt sich auf die Empfehlung des Präsidiums des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat hat sich bei dem zur Aufsichtsratswahl vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand für die Erfüllung seines Mandats aufbringen kann.

Weitere Informationen zum vorgeschlagenen Kandidaten, wie sein Lebenslauf, sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt, sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter

corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv

abrufbar

7.

Beschlussfassung über die Änderung von § 12 der Satzung zur Vergütung des Aufsichtsrats

Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sieht vor, dass Geschäfte mit nahestehenden Personen bei Erreichung eines gewissen Schwellenwerts der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats oder eines dafür gebildeten Ausschusses des Aufsichtsrats bedürfen. Falls der Aufsichtsrat der Gesellschaft sich entschließt, einen solchen Ausschuss zu bilden, sollen auch die Mitglieder dieses Ausschusses eine zusätzliche Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten. Die Vergütung soll jedoch nur anfallen, wenn der Ausschuss im jeweiligen Geschäftsjahr tätig wird, also zu mindestens einer Sitzung zusammengekommen ist oder mindestens einen Beschluss gefasst hat. Dementsprechend soll am Ende von § 12 Abs. 1 der Satzung zur Vergütung des Aufsichtsrats folgender Abschnitt (d) angefügt werden:

„(d) für den Fall, dass der Aufsichtsrat einen Ausschuss für Geschäfte mit nahestehenden Personen bildet, der Vorsitzende dieses Ausschusses EUR 20.000, jedes andere Mitglied EUR 10.000. Die Vergütung ist nur für Geschäftsjahre zahlbar, in denen der Ausschuss für Geschäfte mit nahestehenden Personen zu mindestens einer Sitzung zusammengekommen ist oder mindestens einen Beschluss gefasst hat, einschließlich Sitzungen und Beschlussfassungen in den in § 11 Abs. 3 und Abs. 4 dieser Satzung genannten Formen.“

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 12 Abs. 1 der Satzung der Siemens Healthineers AG wird geändert und wie folgt neu gefasst:

8.

„§ 12 – Vergütung

(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft eine Grundvergütung von EUR 110.000; der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält für das jeweilige Geschäftsjahr der Gesellschaft eine Grundvergütung von EUR 220.000. Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhält jeweils zusätzlich

(a)

der Vorsitzende des Prüfungsausschusses EUR 80.000, jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses EUR 40.000;

(b)

der Vorsitzende des Präsidiums EUR 40.000, jedes andere Mitglied des Präsidiums EUR 20.000;

(c)

der Vorsitzende des Innovations- und Finanzausschusses EUR 60.000, jedes andere Mitglied des Innovations- und Finanzausschusses EUR 30.000;

(d)

für den Fall, dass der Aufsichtsrat einen Ausschuss für Geschäfte mit nahestehenden Personen bildet, der Vorsitzende dieses Ausschusses EUR 20.000, jedes andere Mitglied EUR 10.000. Die Vergütung ist nur für Geschäftsjahre zahlbar, in denen der Ausschuss für Geschäfte mit nahestehenden Personen zu mindestens einer Sitzung zusammengekommen ist oder mindestens einen Beschluss gefasst hat, einschließlich Sitzungen und Beschlussfassungen in den in § 11 Abs. 3 und Abs. 4 dieser Satzung genannten Formen.“

Die derzeit gültige Satzung ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv

zugänglich. Sie wird auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.

Weitere Angaben zu dem unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

Dr. Roland Busch

Stellvertretender Vorstandsvorsitzender, Chief Technology Officer und Mitglied des Vorstands der Siemens Aktiengesellschaft, Berlin und München, Deutschland

geboren am 22. November 1964 in Erlangen, Deutschland

Ausbildung

Studium der Physik an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg sowie an der Universität Grenoble, Frankreich

Dipl.-Phys., Dr. rer. nat.

Beruflicher Werdegang

1994 Siemens Aktiengesellschaft, Zentralabteilung Forschung und Entwicklung, Erlangen, Deutschland

Projektleiter

1995 Siemens Aktiengesellschaft, Bereich Automobiltechnik, Strategische Planung, Regensburg, Deutschland

Experte für Brennstoffzellen-Technologie

ab 1997 zusätzlich Assistent des Bereichsvorstands

1998 Siemens Aktiengesellschaft, Prozess- und Informationsmanagement

Leitung Zentrale Qualität und interne Beratung

2001 Integration von VDO in die Siemens VDO Automotive AG

Leitung Strategie und Beratung

2002 Siemens Aktiengesellschaft, Geschäftsgebietsleiter Infotainment Solutions
2005 Siemens VDO Automotive Asia Pacific Co. Ltd., Shanghai, China

Präsident und CEO

2007 Siemens Aktiengesellschaft, Transportation Systems Group, Erlangen, Deutschland

Geschäftsgebietsleiter Mass Transit

2008 Siemens Aktiengesellschaft, Corporate Development, München, Deutschland

Leitung Corporate Strategies

2011 Mitglied des Vorstands der Siemens Aktiengesellschaft

Chief Technology Officer (seit Dezember 2016)

Chief Operating Officer (von Oktober 2018 bis September 2019)

seit 2019

Aufsichtsratsvorsitzender der Siemens Mobility GmbH (seit August 2019)

Stellvertretender Vorstandsvorsitzender der Siemens Aktiengesellschaft (seit Oktober 2019)

Arbeitsdirektor der Siemens Aktiengesellschaft (seit Dezember 2019)

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

OSRAM Licht AG, München, Deutschland (stellvertretender Vorsitzender)

OSRAM GmbH, München, Deutschland (stellvertretender Vorsitzender, Mandat innerhalb des Konzerns der OSRAM Licht AG)

Siemens Mobility GmbH, München, Deutschland (Vorsitzender)*

Siemens Postal, Parcel & Airport Logistics GmbH, Konstanz, Deutschland*

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien:

Atos SE, Bezons, Frankreich

Arabia Electric Ltd. (Equipment), Jeddah, Saudi-Arabien*

ESMT European School of Management and Technology GmbH, Berlin, Deutschland

ISCOSA Industries and Maintenance Ltd., Dammam, Saudi-Arabien (stellvertretender Vorsitzender)*

Siemens Ltd., Riad, Saudi-Arabien*

Siemens W.L.L., Doha, Katar*

VA TECH T&D Co. Ltd., Riad, Saudi-Arabien*

* Mandate innerhalb des Konzerns der Siemens Aktiengesellschaft

Herr Dr. Busch ist Mitglied des Vorstands der Siemens Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin und München. Die Siemens Aktiengesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung direkt und indirekt 85 % des Grundkapitals der Gesellschaft. Damit steht Herr Dr. Busch gem. Ziff. 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex in einer geschäftlichen Beziehung zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.

Im Übrigen besteht nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen Herrn Dr. Busch und dem Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär keine persönliche oder geschäftliche Beziehung, die ein objektiv urteilender Aktionär gem. Ziff. 5.4.1 Abs. 6 bis 8 Deutscher Corporate Governance Kodex als maßgebend für seine Wahlentscheidung ansehen würde.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 1.000.000.000 Stückaktien ohne Nennbetrag eingeteilt, von denen jede eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 1.000.000.000. Von den 1.000.000.000 Stückaktien entfallen zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand 1.247.877 Stück auf eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Anmeldung

Zur stimmberechtigten Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Die Anmeldung muss spätestens bis

Mittwoch, 5. Februar 2020, 24:00 Uhr (MEZ),

bei der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter der folgenden Anschrift eingegangen sein:

Siemens Healthineers AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München

oder per Telefax an: +49 (0)89 30903-74675
oder per E-Mail an: anmeldestelle@computershare.de

Daneben bietet die Gesellschaft Ihnen die Möglichkeit an, sich online über das Aktionärsportal anzumelden, das Sie unter der Internetadresse

corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv

erreichen. Den Online-Zugang erhalten Sie durch Eingabe Ihrer Aktionärsnummer und des zugehörigen individuellen Zugangspassworts, welche Sie den Ihnen übersandten Unterlagen entnehmen können. Aktionäre, die sich bereits mit einem selbst vergebenen Zugangspasswort für den elektronischen Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, verwenden das selbst vergebene Zugangspasswort. Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular, das auch für die Vollmachtserteilung und Briefwahl genutzt werden kann, sowie auf der genannten Internetseite.

Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen sowie sonstige von § 135 Aktiengesetz erfasste Intermediäre und nach § 135 Aktiengesetz Gleichgestellte können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

Technical Record Date, freie Verfügbarkeit der Aktien

Maßgeblich für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Allerdings werden Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die der Gesellschaft nach dem Ende des Anmeldeschlusstages in der Zeit vom 6. Februar 2020 bis 12. Februar 2020 (jeweils einschließlich) zugehen, erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 12. Februar 2020 verarbeitet und berücksichtigt. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenanntes Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 5. Februar 2020, 24:00 Uhr (MEZ).

Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung weiterhin berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 5. Februar 2020 bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung ist für eine rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten entsprechend den oben im Abschnitt „Anmeldung“ genannten Bestimmungen Sorge zu tragen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch), wenn weder ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung noch sonstige von § 135 Aktiengesetz erfasste Intermediäre oder nach § 135 Aktiengesetz Gleichgestellte bevollmächtigt werden.

Die Aktionäre können sich zur Bevollmächtigung des mit dem Einladungsschreiben übersandten sowie unter der oben genannten Internetadresse zugänglichen Formulars bedienen. Erklärungen über die Erteilung der Vollmacht, ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft und gegebenenfalls ihren Widerruf können postalisch, per E-Mail oder per Telefax an die oben im Abschnitt „Anmeldung“ genannte Anschrift, E-Mail-Adresse bzw. Telefaxnummer erfolgen. Die Gesellschaft bietet Ihnen als Aktionär darüber hinaus die Möglichkeit an, über das Aktionärsportal, das Sie unter der oben genannten Internetadresse erreichen, Vollmachten zu erteilen. Die dafür benötigten Zugangsdaten werden den Aktionären mit der Einladung zugesandt. Aktionäre, die sich bereits mit einem selbst vergebenen Zugangspasswort für den elektronischen Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, verwenden das selbst vergebene Zugangspasswort. Die Vollmacht kann auch auf jede andere formgerechte Weise erteilt, nachgewiesen und widerrufen werden.

Für den Fall, dass die Vollmacht bzw. der Nachweis der Bevollmächtigung vorab unter der vorstehend genannten Postanschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse oder über das Aktionärsportal an die Gesellschaft übermittelt wird, bitten wir aus organisatorischen Gründen um eine Übermittlung bis zum 11. Februar 2020, 24:00 Uhr (MEZ). Die Bevollmächtigung kann auch am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle durch den Bevollmächtigten nachgewiesen werden.

Im Falle der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger von § 135 Aktiengesetz erfasster Intermediäre oder nach § 135 Aktiengesetz Gleichgestellter besteht das Textformerfordernis nicht. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher in diesem Fall mit dem/der Bevollmächtigten ab. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 Aktiengesetz genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 Aktiengesetz die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.

Als Service für Sie als Aktionäre hat die Gesellschaft außerdem Frau Dr. Angelika Schwetzler und Herrn Markus Stebe als Stimmrechtsvertreter benannt, die Sie ebenfalls zur Stimmabgabe bevollmächtigen können. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter hat bis Dienstag, 11. Februar 2020, 24:00 Uhr (MEZ; Zeitpunkt des Zugangs), postalisch, per E-Mail oder per Telefax an die oben im Abschnitt „Anmeldung“ genannte Anschrift, E-Mail-Adresse beziehungsweise Telefaxnummer zu erfolgen. Bitte verwenden Sie hierfür das den Anmeldeunterlagen beigefügte sowie unter der Internetadresse

corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv

zugängliche Formular. Alternativ können Sie Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ebenfalls bis Dienstag, 11. Februar 2020, 24:00 Uhr (MEZ), über das Aktionärsportal erteilen, das Sie unter der Internetadresse

corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv

erreichen. Über das Aktionärsportal können erteilte Weisungen auch bis Dienstag, 11. Februar 2020, 24:00 Uhr (MEZ), geändert und widerrufen werden. Nach Ablauf des 11. Februar 2020 ist die Erteilung bzw. Änderung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nur noch möglich, indem die Aktionäre das am Einlass zur Hauptversammlung ausgehändigte Formular ausfüllen und spätestens bis zum Ende der Generaldebatte in der Hauptversammlung an dem dafür vorgesehenen Schalter abgeben.

Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist für eine fristgerechte Anmeldung nach den vorstehend unter „Anmeldung“ genannten Bestimmungen Sorge zu tragen.

Es ist zu beachten, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter durch Vollmachten von Aktionären nur zur Stimmrechtsausübung befugt sind, wenn und soweit ihnen eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt wurde. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können keine Weisungen zu Verfahrensanträgen oder anderen, nicht im Vorfeld angekündigten Anträgen oder Wahlvorschlägen entgegennehmen; ebenso wenig nehmen sie Weisungen zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der zuvor an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht und Weisungen.

Wenn Briefwahlstimmen gemäß dem folgenden Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl“ sowie Vollmacht bzw. Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, gelten stets Briefwahlstimmen als vorrangig. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, gilt grundsätzlich die zuletzt abgegebene Weisung. Für den Fall, dass nicht erkennbar ist, welche Weisung zuletzt abgegeben wurde, werden diese abhängig vom Übermittlungsweg wie folgt berücksichtigt: zuerst die Erklärung per Aktionärsportal, im Folgenden per E-Mail, danach per Telefax und zuletzt postalisch.

Weitere Hinweise finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular sowie auf der oben genannten Internetseite.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Stimme, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, durch Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen eingetragenen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet sind (siehe oben im Abschnitt „Anmeldung“). Bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen sowie sonstige von § 135 Aktiengesetz erfasste Intermediäre oder nach § 135 Aktiengesetz Gleichgestellte können sich ebenfalls der Briefwahl bedienen.

Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation. Bitte verwenden Sie möglichst das Ihnen zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandte Anmeldeformular, das Sie an die oben im Abschnitt „Anmeldung“ genannte Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefaxnummer zurücksenden, oder nutzen Sie das dort genannte Aktionärsportal.

Bitte beachten Sie, dass Sie keine Briefwahlstimmen abgeben können zu etwaigen Abstimmungen über eventuelle Verfahrensanträge, Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anträge, soweit diese nicht im Vorfeld der Hauptversammlung nach den gesetzlichen Bestimmungen zugänglich beziehungsweise bekannt gemacht worden sind oder erst in der Hauptversammlung vorgebracht werden. Eine Stimmabgabe per Briefwahl zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behält ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe per Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Aus organisatorischen Gründen müssen Stimmabgaben per Briefwahl bis zum 11. Februar 2020, 24:00 Uhr (MEZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein.

Wenn voneinander abweichende Briefwahlstimmen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen eingehen, gilt grundsätzlich die zuletzt abgegebene Briefwahlstimme. Für den Fall, dass nicht erkennbar ist, welche Briefwahlstimme zuletzt abgegeben wurde, werden diese abhängig vom Übermittlungsweg wie folgt berücksichtigt: zuerst die Erklärung per Aktionärsportal, im Folgenden per E-Mail, danach per Telefax und zuletzt postalisch. Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der zuvor bei der Gesellschaft zugegangenen Briefwahlstimmen.

Weitere Hinweise finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular sowie auf der oben genannten Internetseite.

Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (Letzteres entspricht 500.000 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 Aktiengesetz bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Siemens Healthineers AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Sonntag, 12. Januar 2020, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

Vorstand der Siemens Healthineers AG
Henkestraße 127
91052 Erlangen

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv

bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 Aktiengesetz mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 Aktiengesetz

Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an

Siemens Healthineers AG
Henkestraße 127
91052 Erlangen

oder per Telefax an: +49 (9131) 84-8807
oder per E-Mail an: HV.team@siemens-healthineers.com

zu richten.

Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, einschließlich des Namens des Aktionärs und zugänglich zu machender Begründungen unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse

corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv

veröffentlichen. Dabei werden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung berücksichtigt, die bis zum Dienstag, 28. Januar 2020, 24:00 Uhr (MEZ), bei der genannten Adresse eingehen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft vorzubringen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 Aktiengesetz

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Weitergehende Erläuterungen

Unter der Internetadresse

corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv

finden sich weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz.

Live-Übertragung der Hauptversammlung

Auf Anordnung des Versammlungsleiters wird die gesamte Hauptversammlung am 12. Februar 2020 für Aktionäre der Siemens Healthineers AG ab 10:00 Uhr (MEZ) live über das Internet unter

corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv

übertragen. Den Online-Zugang erhalten Aktionäre durch Eingabe ihrer Aktionärsnummer und des zugehörigen individuellen Zugangspassworts, die sie den ihnen übersandten Unterlagen entnehmen können. Aktionäre, die sich bereits mit einem selbst vergebenen Zugangspasswort für den elektronischen Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, verwenden das selbst vergebene Zugangspasswort.

Bis zum Beginn der Generaldebatte kann die Hauptversammlung auch von sonstigen Interessierten unter

corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv

live über das Internet verfolgt werden.

Unter derselben Internetadresse steht nach der Hauptversammlung eine Aufzeichnung der Hauptversammlung bis zur Generaldebatte, nicht aber der gesamten Hauptversammlung, zur Verfügung.

Die Live-Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz.

Internetseite, über die die Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz zugänglich sind

Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen ist auch über unsere Internetseite

corporate.siemens-healthineers.com/de/investor-relations/hv

zugänglich, auf der sich zudem die Informationen gemäß § 124a Aktiengesetz befinden.

Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.

Informationen zum Datenschutz

Ihre personenbezogenen Daten werden für die im Aktiengesetz vorgeschriebene Führung des Aktienregisters, zur Kommunikation mit Ihnen als Aktionär sowie zur Durchführung unserer Hauptversammlung verarbeitet. Darüber hinaus werden Ihre Daten für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister sind verpflichtet, diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft zu verarbeiten. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.

Die Aktionäre haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III DSGVO. Diese Rechte können sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die Internetadresse

bkms-system.net/SHS-DP

einfordern. Unsere betriebliche Datenschutzbeauftragte, Frau Dr. Katja Stadelmann, erreichen Sie ebenfalls über die folgende Internetadresse

bkms-system.net/SHS-DP

Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

München, im Januar 2020

Siemens Healthineers AG

Der Vorstand

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