Heidelberger Beteiligungsholding AG – Bekanntmachung über die Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der ordentlichen Kapitalherabsetzung gemäß §§ 222 ff. AktG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Heidelberger Beteiligungsholding AG
Heidelberg
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung über die Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der ordentlichen Kapitalherabsetzung gemäß §§ 222 ff. AktG 07.02.2020

Heidelberger Beteiligungsholding AG

Heidelberg

WKN: A2NB50
ISIN: DE000A2NB502

Bekanntmachung über die Herabsetzung des Grundkapitals im Wege der ordentlichen Kapitalherabsetzung gemäß §§ 222 ff. AktG

Die außerordentliche Hauptversammlung der Heidelberger Beteiligungsholding AG, Heidelberg, (nachfolgend die “ Gesellschaft„) vom 11. Dezember 2019 hat beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1.372.000,00, eingeteilt in 1.372.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien, im Wege der ordentlichen Kapitalherabsetzung gemäß §§ 222 ff. AktG um EUR 1.097.600,00 auf EUR 274.400,00 herabzusetzen. Die Kapitalherabsetzung wird in der Weise durchgeführt, dass je 5 auf den Inhaber lautende Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie zusammengelegt werden. Die Kapitalherabsetzung dient in voller Höhe von EUR 1.097.600,00 dem Zweck der Einstellung in die Kapitalrücklage.

Der Beschluss über die Herabsetzung des Grundkapitals durch Zusammenlegung von Aktien wurde am 24. Januar 2020 in das Handelsregister beim Amtsgericht Mannheim eingetragen. Mit der Eintragung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses ist das Grundkapital der Gesellschaft wirksam herabgesetzt.

Die Zusammenlegung der Aktien im Verhältnis von 5 zu 1 erfolgt mit Wirkung zum 10.02.2020, soweit Aktionäre jedoch einen nicht durch 5 teilbaren Bestand an Aktien haben, gilt für die sich darauf ergebenden Teilrechte (Aktienspitzen) das unten Gesagte.

Mit Wirkung zum

10.02.2020 (Zahlbarkeitstag)

erfolgt die Umstellung der Aktien der Gesellschaft im Verhältnis von 5 zu 1.

Entsprechend werden die Depotbanken die Depotbestände an Stückaktien der Gesellschaft nach dem Stand vom 07.02. 2020, abends, (Record Date) umbuchen. An die Stelle von je fünf (5) Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 (ISIN DE000A2NB502) tritt eine (1) konvertierte Stückaktie mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 (ISIN DE000A254294).

Die konvertierten Stückaktien der Gesellschaft sind in einer Globalurkunde verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt ist. Der Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung ihrer Anteile ist satzungsgemäß ausgeschlossen. Demgemäß werden die Aktionäre der Gesellschaft an dem von der Clearstream Banking AG gehaltenen Sammelbestand an konvertierten Stückaktien entsprechend ihrem Anteil als Miteigentümer mit einer entsprechenden Depotgutschrift beteiligt.

Soweit ein Aktionär einen nicht durch fünf (5) teilbaren Bestand an Stückaktien hält, werden ihm Aktienspitzen (ISIN DE000A254VX1) eingebucht.

Eine Arrondierung zu Vollrechten (so genannte Spitzenregulierung) setzt einen entsprechenden Kauf- oder Verkaufsauftrag des jeweiligen Aktionärs an seine Depotbank voraus. Die Aktionäre der Gesellschaft werden zur Durchführung einer erforderlichen Spitzenregulierung gebeten, ihrer jeweiligen Depotbank möglichst umgehend,

spätestens jedoch bis zum 24.02.2020

wegen der Behandlung der Aktienspitzen, insbesondere des Verkaufs der Aktienspitzen oder des Zukaufs weiterer Aktienspitzen zwecks Arrondierung zu einer Aktie, einen entsprechenden Auftrag zu erteilen. Die Depotbanken werden sich entsprechend der Weisung ihrer Kunden um einen Ausgleich der Aktienspitzen (ISIN DE000A254VX1) bemühen.

Soweit Aktionäre mit Ablauf der zweiwöchigen Regulierungsfrist keine Weisung erteilt haben oder ein Regulierungsauftrag nicht ausgeführt werden konnte und deshalb ein Ausgleich nicht erfolgte, werden die Aktienspitzen von der Quirin Privatbank AG, Berlin, zu ganzen konvertierten Stückaktien zusammengelegt und auf Rechnung der Depotbanken verwertet. Die Verwertung der Aktienspitzen kann nach Maßgabe von §226 Abs. 3 AktG oder freihändig vorgenommen werden. Etwaige Gebührenerstattungen seitens der Gesellschaft sind nicht vorgesehen.

 

Heidelberg, im Februar 2020

Heidelberger Beteiligungsholding AG

Der Vorstand

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