Bayer Aktiengesellschaft: Bekanntmachung gemäß §§ 142 Abs. 2 Satz 3, 149 Abs. 2 AktG über eine Vereinbarung mit einem Aktionär

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Bayer Aktiengesellschaft
Leverkusen
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung gemäß §§ 142 Abs. 2 Satz 3, 149 Abs. 2 AktG über eine Vereinbarung mit einem Aktionär 27.02.2020

Bayer Aktiengesellschaft

Leverkusen

Bekanntmachung gemäß §§ 142 Abs. 2 Satz 3, 149 Abs. 2 AktG
über eine Vereinbarung mit einem Aktionär

Die Bayer Aktiengesellschaft („Bayer AG“) hat mit dem Aktionär Professor Christian Strenger die folgende Vereinbarung getroffen:

Präambel

(A)

Die Bayer AG und Herr Professor Christian Strenger (jeweils einzeln „Partei“ und gemeinsam „Parteien“) beabsichtigen, ihre bestehenden Differenzen im Hinblick auf den Erwerb der Monsanto Company („Monsanto“) durch die Bayer AG und die gegen Monsanto laufenden Rechtsstreitigkeiten in den USA über die Frage einer etwaigen Karzinogenität des Pflanzenschutzwirkstoffs Glyphosat und der Glyphosat als Wirkstoff enthaltenden Roundup-Produkte („Glyphosate-Litigation“) beizulegen.

(B)

Die Parteien vereinbaren deshalb was folgt:

1.

Durchführung einer freiwilligen Sonderprüfung

1.1

Die Bayer AG verpflichtet sich, eine freiwillige Sonderprüfung durchführen zu lassen. Mit der freiwilligen Sonderprüfung soll ein nachhaltiger Wert für den Bayer-Konzern und die Aktionäre der Bayer AG geschaffen werden. Vor dem Hintergrund der erheblichen negativen Auswirkung der Glyphosate-Litigation auf den Börsenkurs der Bayer AG in Folge der Monsanto-Transaktion bietet es sich an, die existierenden Vorgaben und Anforderungen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Due Diligence Prüfungen bei wichtigen M&A-Transaktionen zum Gegenstand einer freiwilligen Sonderprüfung zu machen, um auf diese Weise dazu beizutragen, dass die ordnungsgemäße Bewertung von zum Erwerb stehenden Unternehmen durch die Bayer AG im Falle von zukünftigen wesentlichen M&A-Transaktionen gewährleistet ist.

1.2

Gegenstand der freiwilligen Sonderprüfung sollen daher sein:

(i)

die Angemessenheit der konzerninternen Vorgaben und Anforderungen hinsichtlich der Durchführung von Due Diligence Prüfungen im Rahmen von wesentlichen M&A-Transaktionen; und

(ii)

die unternehmensinternen Berichtslinien für die Berichterstattung von den mit der Due Diligence Prüfung im Rahmen von wesentlichen M&A-Transaktionen betrauten Mitarbeitern bis zur Unternehmensführung.

1.3

Als freiwilliger Sonderprüfer soll Herr Prof. Dr. Hans-Joachim Böcking beauftragt werden. Der freiwillige Sonderprüfer wird vom Vorstand der Bayer AG durch Abschluss eines Vertrags beauftragt, wodurch ein Mandatsverhältnis zwischen der Bayer AG und dem freiwilligen Sonderprüfer entsteht. Der freiwillige Sonderprüfer kann sich geeigneter Hilfspersonen bedienen. Dem freiwilligen Sonderprüfer soll dabei aufgegeben werden, die freiwillige Sonderprüfung unabhängig und unbeeinflusst durchzuführen und die von der Bayer AG erhaltenen Auskünfte und Informationen – außerhalb der Veröffentlichung im Rahmen des freiwilligen Sonderprüfungsberichts nach Maßgabe der Regelungen unter Ziffer 1.6 – gegenüber jedermann streng vertraulich zu behandeln. Zentraler Ansprechpartner für organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der freiwilligen Sonderprüfung bei der Bayer AG ist Stephan Semrau, Rechtsabteilung.

1.4

Die Bayer AG wird dem freiwilligen Sonderprüfer alle Unterlagen (digitale oder physische Kopien) zur Verfügung stellen, die den Prüfungsgegenstand gemäß Ziffer 1.1 und Ziffer 1.2 unmittelbar betreffen. Dabei wird die Bayer AG auch Unterlagen dazu zur Verfügung stellen, mit denen exemplarisch nachvollzogen werden kann, wie die konzerninternen Vorgaben und Anforderungen zu Due Diligence Prüfungen in einem aktuellen Unternehmenskauf angewendet wurden. Zudem stellt die Bayer AG dem freiwilligen Sonderprüfer für Referenzzwecke die von der Kanzlei Linklaters sowie von Herrn Professor Habersack erstellten ausführlichen Zusammenfassungen (Ziffer 2.3) bis zum 7. Februar 2020 zur Verfügung; eine Erweiterung des Prüfungsauftrags des freiwilligen Sonderprüfers ist hiermit nicht verbunden. Ein darüberhinausgehendes Recht zur Einsicht in Unterlagen besteht nicht.

1.5

Als Ansprechpartner stehen dem freiwilligen Sonderprüfer Frank Rittgen, Head of Mergers, Acquisitions and Licensing, sowie von ihm benannte Mitarbeiter der Abteilung zur Verfügung, die die freiwillige Sonderprüfung durch Beantwortung von Fragen unterstützen werden. Sofern der freiwillige Sonderprüfer dies während oder nach Durchführung der freiwilligen Sonderprüfung wünscht, werden ihm außerdem der Vorsitzende des Vorstands der Bayer AG und der Vorsitzende des Aufsichtsrats der Bayer AG jeweils für ein Gespräch zur Verfügung stehen. Zu konkreten Einzelfragen kann über Herrn Rittgen oder die von ihm benannten Ansprechpartner eine schriftliche Stellungnahme des Vorstandsvorsitzenden sowie des Aufsichtsratsvorsitzenden und/oder des Prüfungsausschussvorsitzenden angefordert werden. Eine darüberhinausgehende Befragung der Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Bayer AG kann jeweils im Einzelfall vereinbart werden.

1.6

Die Ergebnisse der freiwilligen Sonderprüfung sollen in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusammengefasst werden. Dabei dürfen Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Bayer AG oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder die vertrauliche Informationen aus dem aktuellen Unternehmenskauf gemäß Ziff. 1.4 Satz 2 darstellen, nicht in den Prüfungsbericht aufgenommen werden. Die Bayer AG kann nach billigem Ermessen von dem freiwilligen Sonderprüfer verlangen, Passagen, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Bayer AG oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder bei denen es sich um vertrauliche Informationen aus dem aktuellen Unternehmenskauf gemäß Ziffer 1.4 Satz 2 handelt, nicht in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Der Prüfungsbericht ist der Bayer AG im Entwurf in der 12. Kalenderwoche 2020 (16.–22. März 2020) zuzuleiten, die finale Fassung des von dem freiwilligen Sonderprüfer unterzeichneten Prüfungsberichts zehn Tage später. Der Vorstand der Bayer AG wird den schriftlichen Prüfungsbericht des freiwilligen Sonderprüfers dem Aufsichtsrat vorlegen und diesen unverzüglich, nachdem er ihm in unterzeichneter Fassung vorliegt, den Aktionären der Bayer AG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich machen. In dem schriftlichen Prüfungsbericht wird der freiwillige Sonderprüfer erklären, ob die von ihm nach Maßgabe dieser Vereinbarung erbetenen Auskünfte erteilt und die von ihm nach Maßgabe dieser Vereinbarung angeforderten Unterlagen vorgelegt wurden, und ob er bei seiner Arbeit behindert wurde.

1.7

Die Bayer AG erklärt sich bereit, für die Durchführung der freiwilligen Sonderprüfung und die Erstellung des schriftlichen Prüfungsberichts einschließlich aller damit verbundener Maßnahmen ein Honorar in Höhe von insgesamt bis zu EUR 390.000,00 (netto) zur Verfügung zu stellen. Über das Honorar ist nach marktüblichen Stundensätzen abzurechnen. Die Bayer AG wird auf Verlangen des freiwilligen Sonderprüfers einen angemessenen Vorschuss leisten.

1.8

Für die Durchführung der freiwilligen Sonderprüfung gelten die in dieser Vereinbarung genannten Regelungen. Eine analoge Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften der §§ 142 ff. AktG kommt nur insoweit in Betracht, wie sie in dieser Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist.

2.

Bestätigung des Risikos eines Wegfalls der legal privileges im Falle der Offenlegung von Gutachten, Stellungnahme zu US-Gutachten, ausführliche Zusammenfassung der deutschrechtlichen Gutachten

2.1

Um insoweit rechtliche Klarheit und Transparenz zwischen den Parteien herzustellen, verpflichtet sich die Bayer AG dafür Sorge zu tragen, dass Herr John H. Beisner in seiner Eigenschaft als Berater des Ausschusses für den Glyphosat-Rechtskomplex des Aufsichtsrats der Bayer AG in einer schriftlichen Stellungnahme bestätigt und begründet, dass das Risiko eines Wegfalls der sogenannten „legal privileges“ im Zusammenhang mit der Glyphosate-Litigation bestünde, wenn die Bayer AG Herrn Professor Strenger Einsicht in sämtliche Stellungnahmen der damit befassten US Kanzlei gewährt, die die Bayer AG im Zusammenhang mit dem Erwerb von Monsanto und dem Vollzug der Monsanto-Transaktion in Auftrag gegeben hat (die „Memoranden„) oder Herrn Professor Strenger Einsicht in die vom Aufsichtsrat der Bayer AG beauftragten Gutachten von Linklaters und Herrn Professor Dr. Mathias Habersack gewährt, die bestätigen, dass der Vorstand der Bayer AG im Zusammenhang mit der Monsanto-Transaktion seine Pflichten eingehalten hat. In der Stellungnahme ist auf die Folgen des Wegfalls der legal privileges einzugehen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass in der Stellungnahme keine Aussagen enthalten sein dürfen, die nach pflichtgemäßer Beurteilung von Herrn Beisner ihrerseits geeignet sind, das Risiko eines Wegfalls von legal privileges zu begründen.

2.2

Zudem soll ein in den USA zugelassener Rechtsanwalt, der über herausgehobene Erfahrungen im Bereich product liability/mass torts litigation verfügt, prüfen und schriftlich bestätigen, ob die Memoranden die Roundup/Glyphosat-Risiken gründlich und in Einklang mit professionellen Standards („thoroughly and consistent with professional expectations“) behandeln und eine angemessene Bewertung der mit der Glyphosate-Litigation verbundenen Prozessrisiken enthalten („fair assessment of the litigation risk“). Die Parteien haben sich für die Durchführung dieser Prüfung und Bestätigung auf den renommierten und unter anderem auf product liability und mass tort litigation, spezialisierten US-Rechtsanwalt James B. Irwin geeinigt.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass in diese Stellungnahme keine Begründung aufzunehmen ist und in ihr keine Aussagen enthalten sein dürfen, die nach pflichtgemäßer Beurteilung von Herrn Irwin geeignet sind, das Risiko eines Wegfalls von legal privileges zu begründen.

Herrn Irwin soll dabei aufgegeben werden, seine Prüfung unabhängig und unbeeinflusst durchzuführen und die von der Bayer AG erhaltenen Auskünfte und Informationen gegenüber jedermann streng vertraulich zu behandeln. Herr Dr. Gabriel Harnier, Head of Law, Patents and Compliance der Bayer AG, steht Herrn Irwin als zentraler Ansprechpartner für organisatorische Fragen und Verständnisfragen zur Verfügung; die Parteien sind sich darüber einig, dass Herr Irwin kein darüberhinausgehendes Auskunftsrecht zusteht. Wenn deshalb Herr Irwin zu keinem Ergebnis bezüglich der in Absatz 1 definierten Fragestellung kommen kann, soll sich ihre Stellungnahme auf diese Feststellung beschränken.

Der Vorstand der Bayer AG wird die schriftliche Bestätigung dem Aufsichtsrat vorlegen.

2.3

Die Bayer AG wird die Kanzlei Linklaters sowie Herrn Professor Habersack (die „Gutachter„) beauftragen, ausführliche Stellungnahmen zu den der Hauptversammlung 2019 in zusammengefasster Form vorgelegten Gutachten zu erstellen, denen sich der Gang der Argumentation zur Frage der Einhaltung der aktienrechtlichen Verpflichtungen durch Vorstand und Aufsichtsrat entnehmen lässt und in denen (erforderlichenfalls durch Ergänzung der vorliegenden Gutachten) bestätigt wird, dass

2.3.1 den Gutachtern die Memoranden vorlagen,
2.3.2 die Memoranden hinsichtlich der Bewertung der Roundup/Glyphosat-Risiken zum Zeitpunkt des Abschlusses der Monsanto-Transaktion sowie zum letztmöglichen Zeitpunkt, vom Merger-Vertrag zurückzutreten, eine geeignete Entscheidungsgrundlage für den Vorstand der Bayer AG waren,
2.3.3 der Vorstand der Bayer AG etwaige in den Memoranden enthaltenen Empfehlungen befolgt hat, und
2.3.4 sich der Vorstand der Bayer AG bei seinen Entscheidungen, das Merger Agreement abzuschließen und zu vollziehen, pflichtgemäß verhalten hat.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass in den ausführlichen Stellungnahmen keine Aussagen enthalten sein dürfen, die nach pflichtgemäßer Beurteilung von Herrn Beisner geeignet sind, das Risiko eines Wegfalls von legal privileges zu begründen. Die Bayer AG bestätigt, dass mit den unter Ziffer 2.3.1 bis Ziffer 2.3.4 beschriebenen Bestätigungen als solchen kein Risiko eines Wegfalls von legal privileges verbunden ist.

2.4

Der Vorstand der Bayer AG wird die ausführlichen Stellungnahmen (Ziffer 2.3) ab Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2020 den Aktionären der Bayer AG auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich machen.

3.

Gegenleistung

3.1

Im Gegenzug verpflichtet sich Herrn Professor Strenger, zukünftig alle gegen die Gesellschaft gerichteten Maßnahmen im Hinblick auf den Erwerb von Monsanto und die Glyphosate-Litigation zu unterlassen. Er verpflichtet sich insbesondere zu Folgendem:

(i)

Herr Professor Strenger verfolgt den von ihm in der ordentlichen Hauptversammlung 2019 gestellten Sonderprüfungsantrag nicht gerichtlich weiter.

(ii)

Herr Professor Strenger stellt oder unterstützt auch keine neuen Sonderprüfungsanträge anderer Aktionäre im Zusammenhang mit dem Erwerb von Monsanto oder der Glyphosate-Litigation und wird diesbezüglich keine gegen die Verwaltung gerichteten Anträge in zukünftigen Hauptversammlungen stellen oder unterstützen und insoweit auch keine Beschlussmängelklagen erheben und keine Auskunftsanträge stellen.

(iii)

Nachdem die Parteien die Vereinbarung gemäß Ziffer 4 gegenüber Dritten kommuniziert haben, wird Herr Professor Strenger die Personen, die ihm eine Unterstützung des von ihm gestellten Sonderprüfungsantrags in Aussicht gestellt haben, von den Grundzügen dieser Vereinbarung in Kenntnis setzen (und ist insoweit von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit) und sich nach besten Kräften bemühen, dass diese Personen unter den hier geregelten Voraussetzungen ebenfalls keine gegen die Gesellschaft gerichteten Maßnahmen im Hinblick auf den Erwerb von Monsanto und die Glyphosate-Litigation ergreifen.

3.2

Die Parteien stellen vorsorglich klar, dass Herr Professor Strenger aufgrund von Ziffer 3.1 in keiner Weise verpflichtet ist, die Stimmrechte aus seinen Bayer-Aktien in einer bestimmten Art und Weise auszuüben bzw. von einer Stimmrechtsausübung Abstand zu nehmen.

3.3

Diese Ziffer 3 findet nur Anwendung, wenn die Stellungnahme nach Ziffer 2.2 Aussagen zu sämtlichen genannten Punkten enthält und die Aussagen zu sämtlichen Punkten bejahend sind und wenn die Gutachter Bestätigungen gemäß 2.3.1 bis 2.3.4 abgeben. Die Parteien sind sich darüber einig, dass bis zum Eintritt dieser Bedingungen keine Veröffentlichung dieser Vereinbarung geplant ist und bis dahin keine Partei einen Anspruch auf Veröffentlichung dieser Vereinbarung haben soll. Eine etwaige frühere Veröffentlichung auf Basis einer Vereinbarung zwischen den Parteien nach Ziffer 4 bleibt hiervon unberührt.

4

Vertraulichkeit und Kommunikation

Die Bayer AG wird eine Pressemitteilung über die getroffene Vereinbarung veröffentlichen. Über den konkreten Inhalt und Zeitpunkt der Veröffentlichung stimmen sich die Parteien ab. Die Parteien werden sich im Übrigen hinsichtlich der Kommunikation über diese Vereinbarung und die Durchführung der freiwilligen Sonderprüfung gegenüber Dritten abstimmen.

Im Übrigen verpflichtet sich Herr Professor Strenger, die Inhalte dieser Vereinbarung und etwaige Erkenntnisse aus den unter Ziffer 1 und Ziffer 2 genannten Prüfungen und Bestätigungen, die nicht im freiwilligen Sonderprüfungsbericht offengelegt wurden, vertraulich zu behandeln und nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Bayer AG offenzulegen. Für die Inhalte dieser Vereinbarung gilt das umgekehrt auch für die Bayer AG.

5

Schlussbestimmungen

5.1

Die Parteien tragen die ihnen jeweils in Verbindung mit der Vorbereitung und Durchführung dieses Vertrags entstandenen und noch entstehenden Kosten selbst. Zu den der Bayer AG entstehenden Kosten zählen insbesondere auch die Kosten für die Stellungnahmen nach Ziffer 2.1 bis 2.3.

5.2

Die Bayer AG wird Herrn Professor Strenger ihm entstandene und noch entstehende Kosten im Zusammenhang mit dem Gegenstand dieser Vereinbarung einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung und Vorbereitung eines Antrags auf gerichtliche Anordnung einer Sonderprüfung bis zu einer Höchstgrenze von EUR 75.000,00 zzgl. MwSt. gegen Nachweis erstatten.

5.3

Schriftliche oder mündliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung bestehen nicht.

5.4

Änderungen dieser Vereinbarung, einschließlich von Änderungen dieser Ziffer 5.4, bedürfen der Schriftform. § 127 Abs. 2 BGB findet Anwendung.

5.5

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme solcher Regelungen, die zur Anwendung einer anderen Rechtsordnung führen.

5.6

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder unanwendbar sein oder werden, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung weitestgehend entspricht. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf ein in diesem Vertrag normiertes Maß der Leistung oder Zeit beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Beabsichtigten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des vereinbarten Maßes. Im Fall einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrags vereinbart worden wäre, hätte man die Angelegenheit von vornherein bedacht.

 

Leverkusen, im Februar 2020

Bayer Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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