Logwin AG – Dividendenbekanntmachung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Logwin AG
Grevenmacher
Gesellschaftsbekanntmachungen Dividendenbekanntmachung 14.04.2020

Logwin AG

Grevenmacher/Luxemburg

ISIN: LU1618151879

Dividendenbekanntmachung

Die ordentliche Hauptversammlung der Logwin AG („Gesellschaft“) vom 8. April 2020 hat eine Ausschüttung in Höhe von EUR 3,50 pro dividendenberechtigter Aktie für das Geschäftsjahr 2019 beschlossen. Die Ausschüttung von EUR 3,50 pro dividendenberechtigter Aktie wird ab dem 15. April 2020 ausgezahlt.

Die Barausschüttung wird grundsätzlich unter Abzug Luxemburger Quellensteuer mit einem Steuersatz von 15% ausgezahlt. Die Ausschüttung in Höhe von EUR 3,50 pro dividendenberechtigter Aktie erfolgt als Auszahlung aus dem sog. Agio (Kapitalrücklage).

Eine deutsche depotführende Stelle wird die Ausschüttung einer in Luxemburg ansässigen Gesellschaft an den deutschen Anteilseigner grundsätzlich mit Abzug deutscher Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) auszahlen. Der Steuerabzug beträgt 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Die Luxemburger Quellensteuer von 15% ist auf die deutsche, auf sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen entfallende Einkommensteuer anrechenbar; die Anrechnung wird regelmäßig durch die deutsche depotführende Stelle beim Steuerabzug berücksichtigt. Ein Steuerabzug durch die deutsche depotführende Stelle ist allerdings u. a. dann nicht vorzunehmen, wenn (i) eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse Gläubigerin der Kapitalerträge ist, oder (ii) die Kapitalerträge Einnahmen eines inländischen Betriebs sind und der Gläubiger der Kapitalerträge dies gegenüber der auszahlenden Stelle durch Vorlage des amtlich vorgeschriebenen Musterformulars erklärt, oder (iii) der Gläubiger eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung einreicht, die eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug für ausländische Dividenden vorsieht.

Die Logwin AG beabsichtigt, einen Antrag auf Anerkennung der Ausschüttung als sog. nicht steuerbare Einlagenrückgewähr zu stellen. Im Falle der Anerkennung sollte es deutschen Anteilseignern grundsätzlich möglich sein, sich die Abgeltungssteuer im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung erstatten zu lassen.

Dem Anleger wird empfohlen, sich von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die konkreten steuerlichen Folgen seiner Investition beraten zu lassen.

 

Grevenmacher, im April 2020

Logwin AG

Der Verwaltungsrat

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