PATRIZIA AG – Hauptversammlung 2020

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
PATRIZIA AG
Augsburg
Gesellschaftsbekanntmachungen Ordentliche Hauptversammlung 20.05.2020

PATRIZIA AG

Augsburg

ISIN DE000PAT1AG3
Wertpapierkennnummer PAT1AG

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie herzlich ein zur

ordentlichen Hauptversammlung der PATRIZIA AG

am Mittwoch, den 01. Juli 2020, um 10:00 Uhr (MESZ).

Die Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I 2020, S. 570; „COVID-19-Gesetz“) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten abgehalten.

Die Veranstaltung wird für unsere Aktionäre und ihre Bevollmächtigten live im Internet übertragen. Die Teilnahme der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten wird ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation nach Maßgabe der unter „Weitere Angaben zur Einberufung“ enthaltenen Bestimmungen und Erläuterungen ermöglicht. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist die Fuggerstraße 26, 86150 Augsburg. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist ausgeschlossen.

TAGESORDNUNG

Punkt 1 der Tagesordnung

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der PATRIZIA AG zum 31. Dezember 2019, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des Berichts über die Lage der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB

Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung an im Internet unter

www.patrizia.ag

dort im Bereich

https://www.patrizia.ag/de/aktionaere/hauptversammlung/2020/

zugänglich und werden den Aktionären während der Veranstaltung erläutert. Der Aufsichtsrat hat bereits den Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung.

Punkt 2 der Tagesordnung

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der PATRIZIA AG

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von 500.753.573,13 EUR zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 0,29 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie, d. h. insgesamt 26.127.124,28 EUR, zu verwenden und den verbleibenden Betrag in Höhe von 474.626.448,85 EUR als Gewinnvortrag auf neue Rechnung vorzutragen.

Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren auf dem zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von 90.093.532 EUR, eingeteilt in 90.093.532 Stückaktien. Die von der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt gehaltenen 2.257.944 eigenen Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Der aus dem Bilanzgewinn auf die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Aktien entfallende Betrag wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung einer Dividende von 0,29 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht.

Die Anpassung würde dabei wie folgt durchgeführt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend.

Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat gilt für die Auszahlung der Dividende Folgendes:

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Die Dividende wird am 06. Juli 2020 ausgezahlt werden.

Punkt 3 der Tagesordnung

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.

Es ist beabsichtigt, über die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Vorstands gesondert abzustimmen (Einzelentlastung).

Punkt 4 der Tagesordnung

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird Entlastung für diesen Zeitraum erteilt.

Es ist beabsichtigt, über die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats gesondert abzustimmen (Einzelentlastung).

Punkt 5 der Tagesordnung

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:

Die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020, sofern diese einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen werden, bestellt.

Punkt 6 der Tagesordnung

Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Abs. 1 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 15 Abs. 1 der Satzung (Vergütung) zu ändern und wie folgt neu zu fassen.

„Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten für das Geschäftsjahr 2020 zeitanteilig ab dem 01.07.2020 und für jedes folgende Geschäftsjahr eine jährliche feste Vergütung von EUR 40.000,00, der Aufsichtsratsvorsitzende erhält eine jährliche feste Vergütung von EUR 80.000,00 und stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende eine jährliche feste Vergütung von EUR 60.000,00. Die Vergütung wird in vier gleichen Raten jeweils zum Ende eines Quartals an die Aufsichtsratsmitglieder bezahlt.“

Punkt 7 der Tagesordnung

Beschlussfassung über die Änderung von § 18 Abs. 3 Satz 1 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor § 18 Abs. 3 Satz 1 zu ändern und wie folgt neu zu fassen:

„Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte, ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.“

Die aktuell gültige Fassung der Satzung der PATRIZIA AG ist unter

https://www.patrizia.ag/de/aktionaere/hauptversammlung/2020/

abrufbar.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft von 92.351.476,00 EUR ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 92.351.476 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, sodass im Zeitpunkt der Einberufung auf Grundlage der Satzung 92.351.476 Stimmrechte bestehen. (Angabe gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG; diese Gesamtzahl schließt auch die zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien mit ein, aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte zustehen). In dieser Gesamtzahl enthalten sind auch 2.257.944 zu diesem Zeitpunkt gehaltene eigene Aktien.

Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dass die Hauptversammlung in diesem Jahr ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als ausschließlich virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Rechtsgrundlage dafür ist § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 des COVID-19-Gesetzes. Dies führt zu einigen Besonderheiten bei der Ausübung der Aktionärsrechte und beim Ablauf der Hauptversammlung. Wir bitten daher unsere Aktionäre um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise:

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind diejenigen Aktionäre – selbst oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich in Textform in deutscher oder englischer Sprache rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 24. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ) unter einer der folgenden Adressen zugehen:

Per Post unter der Anschrift:

PATRIZIA AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München

per Telefax unter der Faxnummer +49 89 210 27 288
oder elektronisch per E-Mail an namensaktien@linkmarketservices.de

Die Anmeldung kann auch auf elektronischem Weg unter Verwendung des von der Gesellschaft unter

www.patrizia.ag

dort im Bereich

https://www.patrizia.ag/de/aktionaere/hauptversammlung/2020/

angebotenen HV-Portals erfolgen. Die individuellen Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals werden den Aktionären mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt.

Bitte verwenden Sie für die Anmeldung per Post oder Fax das Anmeldeformular, das Ihnen gemeinsam mit der Einladung übersandt wird. Bei einer Anmeldung per E-Mail geben Sie bitte in jedem Fall Ihren vollständigen Namen, Ihre Anschrift und Ihre Aktionärsnummer(n) an.

Bitte melden Sie sich frühzeitig an, wenn Sie eine Teilnahme an der Hauptversammlung beabsichtigen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern.

Mit der Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung ist keine Sperre für die Veräußerung der angemeldeten Aktien verbunden. Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär jedoch nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahmerecht sowie für die Ausübung des Stimmrechts ist der am 25. Juni 2020 im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Dieser wird dem Bestand am 24. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), entsprechen, da aus organisatorischen Gründen vom Anmeldeschluss bis einschließlich zum Tag der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden. Erwerber von Aktien, die hinsichtlich der erworbenen Aktien bei Ablauf der Anmeldefrist noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, können daher aus eigenem Recht keine Teilnahme- und Stimmrechte aus diesen Aktien ausüben.

2.

Übertragung der virtuellen Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird am 1. Juli 2020 ab 10:00 Uhr (MESZ) in Bild und Ton für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) im Internet über das HV-Portal übertragen:

https://www.patrizia.ag/de/aktionaere/hauptversammlung/2020/

Die zur Anmeldung und Verfolgung der gesamten Hauptversammlung über das HV-Portal erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten alle Aktionäre mit ihrer Einladung gemeinsam mit weiteren Informationen zur Nutzung des HV-Portals. Bevollmächtigte haben die gleiche Möglichkeit durch Eingabe der erhaltenen Zugangsdaten. Die Übertragung im Internet ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe

Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Aktionäre Ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl (elektronisch oder schriftlich), durch Stimmrechtsvertreter oder durch sonstige Bevollmächtigte ausüben.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Die Gesellschaft bietet für die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl ein passwortgeschütztes HV-Portal unter

https://www.patrizia.ag/de/aktionaere/hauptversammlung/2020/

an. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten Sie mit Ihrem Einladungsschreiben. Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl, einschließlich deren Änderung und Widerruf, ist über das passwortgeschützte HV-Portal bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung möglich.

Daneben können Briefwahlstimmen in Textform bis 24. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der oben für die Anmeldung genannten Adressen abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Mit dem Einladungsschreiben erhalten die Aktionäre hierfür ein Formular.

In allen diesen Fällen ist der Zugang der Briefwahlstimme, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend.

Das passwortgeschützte HV-Portal steht den Aktionären für die Änderung oder Widerruf von zuvor in Textform abgegebenen Briefwahlstimmen auch noch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen zur Verfügung.

Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Stimmabgabe Vorrang. Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht zweifelsfrei erkennbar, welche Erklärung zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1) per HV-Portal, (2) per E-Mail, (3) per Telefax, (4) in Papierform auf dem Postweg zugegangene Erklärungen.

Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Briefwahlstimmen zu Tagesordnungspunkt 2 dieser Einladung gelten auch im Fall der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.

Bitte beachten Sie, dass im Wege der Briefwahl eine Abstimmung nur über solche Anträge und Wahlvorschläge möglich ist, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären im Falle des § 124 Abs. 1 AktG gibt oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht werden.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, wie z.B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen Stimmrechtsberater oder den weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben lassen. Auch im Fall der Bevollmächtigung ist der rechtzeitige Zugang der Anmeldung bei der Gesellschaft unter einer der angegebenen Adressen bis zum Ablauf des 24. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten sicherzustellen.

1.

Wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder sonstige Person nach § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform oder sind über das passwortgeschützte HV-Portal zu erteilen. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf sind über das HV-Portal möglich. Daneben können Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten oder der Widerruf einer Vollmacht der Gesellschaft per Post, Telefax oder auf elektronischem Wege (per E-Mail) unter den für die Anmeldung genannten Adressen übermittelt werden.

Die individuellen Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals werden den Aktionären mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt. Im Falle einer E-Mail geben Sie bitte Ihren vollständigen Namen, Ihre Anschrift und die Aktionärsnummer(n) an.

Die Aktionäre können das Formular verwenden, das Ihnen zusammen mit den Einladungsschreiben übersandt wird. Bitte beachten Sie die Hinweise auf den jeweiligen Formularen.

Die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht bzw. die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung bzw. Widerrufs per Post, Telefax oder E-Mail müssen der Gesellschaft bis zum Tag vor der Hauptversammlung, also bis Dienstag, den 30. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), (einschließlich) zugehen.

Die Erteilung oder der Widerruf einer Vollmacht bzw. die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung bzw. Widerrufs auf elektronischem Weg, über das HV-Portal sind sowohl vor als auch während der virtuellen Hauptversammlung zulässig und kann sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Über das unter der oben genannten Internetadresse erreichbare HV-Portal kann die Übermittlung der Vollmacht bzw. die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung vorgenommen werden.

Die Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals durch einen Bevollmächtigten ist nur möglich, wenn der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit dem Einladungsschreiben versendeten Zugangsdaten erhält.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

2.

Für die Erteilung von Vollmachten an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Personen nach § 135 Abs. 8 AktG, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten und deren Widerruf sowie die entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG, sowie unter Umständen ergänzende, von den zu Bevollmächtigenden aufgestellte Anforderungen. Wir bitten unsere Aktionäre, sich insoweit mit den jeweils zu Bevollmächtigenden abzustimmen.

Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Entsprechendes gilt für Aktionärsvereinigungen und andere ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen.

3.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als Service an, die Stimmrechte aus angemeldeten Aktien in der virtuellen Hauptversammlung durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu dem jeweiligen Tagesordnungspunkt vorliegt. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine zu diesem Tagesordnungspunkt erteilte Weisung für jede Einzelabstimmung. Die Stimmrechtsvertreter stehen nur für die Abstimmung über Anträge zur Verfügung, zu denen es mit dieser Einladung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG gibt oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht werden. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zum Stellen von Fragen oder Anträgen von Aktionären oder zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen.

Die Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können über das HV-Portal erteilt, geändert oder widerrufen werden.

4.

Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ihre Änderung oder ihr Widerruf müssen bis zum Ablauf des Tags vor der Hauptversammlung, also bis 30. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingegangen sein.

5.

Die individuellen Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals werden den Aktionären mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt.

Rechte der Aktionäre

Den Aktionären stehen im Vorfeld der Hauptversammlung und in der Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte zu.

1.

Erweiterung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht 4.617.573,80 EUR) oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens 31. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Solche Verlangen sind ausschließlich schriftlich an folgende Adresse zu richten:

PATRIZIA AG
Investor Relations / Hauptversammlung
Fuggerstraße 26
86150 Augsburg

2.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, müssen sie spätestens 14 Tage vor der Versammlung, d. h. spätestens bis zum 16. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter einer der nachfolgenden Adressen eingegangen sein:

Per Post an:

PATRIZIA AG
Investor Relations / Hauptversammlung
Fuggerstraße 26
86150 Augsburg

per Telefax an die Nummer: +49 821 50910-399
per E-Mail an die Adresse: hauptversammlung@patrizia.ag

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht zugänglich gemacht.

Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden wir zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter

www.patrizia.ag

dort im Bereich

https://www.patrizia.ag/de/aktionaere/hauptversammlung/2020/

veröffentlichen.

Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten und im Fall eines Vorschlags zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.

Die Gesellschaft wird ordnungsgemäß gestellte, zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge so behandeln, als ob sie in der virtuellen Hauptversammlung mündlich gestellt worden wären.

Fragemöglichkeit der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 COVID-19-Gesetz

Auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes ist den Aktionären in der virtuellen Hauptversammlung zwar kein Auskunftsrecht im Sinne des § 131 AktG, jedoch die Möglichkeit einzuräumen, Fragen im Wege elektronischer Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz).

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ggf. ihre Bevollmächtigten können Fragen zur virtuellen Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation über das HV-Portal unter

https://www.patrizia.ag/de/aktionaere/hauptversammlung/2020/

einreichen.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet (§ 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz). Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt. Der Vorstand behält sich vor, einzelne oder wiederholt auftretende Fragen in allgemeiner Form vorab auf der Internetseite der Gesellschaft zu beantworten.

Fragen von Aktionären oder ihrer Bevollmächtigten müssen bei der Gesellschaft bis spätestens Sonntag, 28. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), im Wege elektronischer Kommunikation über das bereitgestellte HV-Portal eingereicht werden. Das HV-Portal wird im Internet unter

www.patrizia.ag

dort im Bereich

https://www.patrizia.ag/de/aktionaere/hauptversammlung/2020/

verfügbar sein.

Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

Widerspruchsmöglichkeit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Jeder ordnungsgemäß angemeldete Aktionär oder sein Bevollmächtigter kann über einen gesonderten Bereich innerhalb des HV-Portals dem amtierenden Notar gegenüber bis zur Beendigung der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG gegen einen Beschluss der Hauptversammlung unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung einlegen. Die Widerspruchsmöglichkeit besteht von Beginn der Hauptversammlung an bis zu deren Ende. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das passwortgeschützte HV-Portal ermächtigt und wird selbst Zugang zu den eingegangenen Widersprüchen haben.

Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung

Die unter den Tagesordnungspunkten 1 und 2 genannten Unterlagen, weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 1 des COVID-19-Gesetzes sowie die sonstigen Informationen nach § 124a AktG sind im Internet unter

www.patrizia.ag

im Bereich

https://www.patrizia.ag/de/aktionaere/hauptversammlung/2020/

zugänglich.

Hinweis zum Datenschutz

Europaweit gelten seit dem 25. Mai 2018 die neuen Regelungen zum Datenschutz. Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Die neuen Datenschutzhinweise finden Sie unter dem folgenden Link:

https://www.patrizia.ag/de/datenschutz/

Die von der Gesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der PATRIZIA AG und nur soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Gesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG, soweit die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter darin aufgeführt werden) für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar. Dies gilt auch für Fragen, die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter gegebenenfalls vorab gestellt haben (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020).

 

Augsburg, im Mai 2020

PATRIZIA AG

Der Vorstand

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