QSC AG: Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
QSC AG
Köln
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG 25.05.2020

QSC AG

Köln

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 Umwandlungsgesetz („UmwG“) machen wir bekannt, dass eine Verschmelzung der Q-loud GmbH mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 88029, als übertragender Gesellschaft auf die QSC AG mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 28281, als übernehmender Gesellschaft erfolgen soll. Rechtliche Grundlage der Verschmelzung ist der Verschmelzungsvertrag zwischen der QSC AG und der Q-loud GmbH vom 25. Mai 2020. Der Verschmelzungsvertrag wurde zum Handelsregister der QSC AG eingereicht.

Mit der Verschmelzung überträgt die Q-loud GmbH ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach den §§ 2 Nr. 1, 4 ff., 46 ff., 60 ff. UmwG im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die QSC AG.

Die Übernahme des Vermögens der Q-loud GmbH durch die QSC AG erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 2020, 0:00 Uhr. Vom 1. Januar 2020, 0:00 Uhr, („Verschmelzungsstichtag“) an gelten alle Handlungen und Geschäfte der Q-loud GmbH als für Rechnung der QSC AG vorgenommen. Der Verschmelzung wird die Bilanz der Q-loud GmbH zum 31. Dezember 2019 als Schlussbilanz zugrunde gelegt. Weitere Einzelheiten sind in dem am 25. Mai 2020 geschlossenen Verschmelzungsvertrag geregelt.

Die QSC AG hält direkt 100 % des Stammkapitals der Q-loud GmbH. Gemäß § 62 Abs. 1 UmwG ist daher eine Zustimmung der Hauptversammlung der QSC AG zum Verschmelzungsvertrag oder seinem Entwurf nicht erforderlich. Gemäß § 62 Abs. 2 UmwG haben die Aktionäre der QSC AG allerdings das Recht, die Einberufung einer Hauptversammlung zu verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Wird ein solches Einberufungsverlangen von Aktionären der QSC AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der QSC AG erreichen, gestellt, ist abweichend von § 62 Abs. 1 UmwG ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der QSC AG erforderlich (§ 62 Abs. 2 UmwG). Die Aktionäre der QSC AG werden hiermit auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hingewiesen.

Ein eventuelles Einberufungsverlangen nach § 62 Abs. 2 UmwG ist binnen eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger, also bis zum 25. Juni 2020, 24:00 Uhr, an den Vorstand der QSC AG, Mathias-Brüggen-Str. 55, 50829 Köln, zu richten.

Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG ist eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Q-loud GmbH zum Verschmelzungsvertrag oder seinem Entwurf nicht erforderlich.

Zur Information der Aktionäre der QSC AG sind vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an folgende Unterlagen über die Internetseite der QSC AG unter

www.qsc.de/de/investor-relations

zugänglich:

der Verschmelzungsvertrag zwischen der QSC AG als übernehmender Gesellschaft und der Q-loud GmbH als übertragender Gesellschaft vom 25. Mai 2020;

die Jahresabschlüsse der Q-loud GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019;

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der QSC AG für die letzten drei Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019 sowie die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der QSC AG für die letzten drei Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019.

Ein Verschmelzungsbericht, eine Verschmelzungsprüfung sowie ein Verschmelzungsprüfungsbericht sind nach §§ 8 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative, 9 Abs. 2 und Abs. 3, 12 Abs. 3 und 60 UmwG nicht erforderlich.

 

Köln, im Mai 2020

QSC AG

Der Vorstand

TAGS:
Comments are closed.