Softline AG – virtuellen ordentlichen Hauptversammlung 2020

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Softline AG
Leipzig
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur virtuellen ordentlichen Hauptversammlung 27.05.2020

Softline AG

Leipzig

ISIN: DE000A2DAN10
WKN: A2DAN1

Einladung zur virtuellen ordentlichen Hauptversammlung

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,

hiermit laden wir Sie zur virtuellen ordentlichen Hauptversammlung der Softline AG mit Sitz in Leipzig am

Donnerstag, den 9. Juli 2020 um 11:00 Uhr

ein.

Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters) aus den Räumlichkeiten der Softline AG, Gutenbergplatz 1, 04103 Leipzig, online übertragen.

Da wir keine Präsenzveranstaltung, sondern eine ausschließlich virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie durchführen, können unsere Aktionäre und ihre Bevollmächtigten die Hauptversammlung ausschließlich über das von uns zur Verfügung gestellte Aktionärsportal verfolgen, ihr Fragerecht wahrnehmen und ihre Stimmen abgeben. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und Aktionärsvertreter an der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.

Bitte beachten Sie hierzu die untenstehenden allgemeinen Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung.

I.

Tagesordnung

TOP 1:

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der Softline AG für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Die in diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Sie können im Internet unter

https://www.softline-group.com/investor-relations/hauptversammlung/hv-2020/

eingesehen werden und werden über diese Internetseite auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist nicht vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gemäß den gesetzlichen Bestimmungen geprüft und gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen hätte, liegen nicht vor.

TOP 2:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Vorstand für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

TOP 3:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 im Wege der Einzelentlastung folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Herrn Prof. Dr. Knut Löschke wird Entlastung erteilt.

b)

Herrn Stefan Kiener wird Entlastung erteilt.

c)

Herrn Karl Heinz Warum wird Entlastung erteilt.

d)

Herrn Florian Schulte wird Entlastung erteilt.

TOP 4:

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die HAMMER & SOZIEN Partnerschaft mbB, Baden-Baden, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen.

TOP 5:

Ergänzungswahlen zum Aufsichtsrat

Das von der Hauptversammlung gewählte Mitglied des Aufsichtsrats Herr Stefan Kiener hat sein Mandat mit Wirkung zum 6. September 2019 niedergelegt, woraufhin Herr Florian Schulte auf Antrag des Vorstands der Gesellschaft gerichtlich zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bis zur Beendigung dieser Hauptversammlung bestellt wurde. Es ist daher eine entsprechende Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat erforderlich.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 8.1 der Satzung zusammen und besteht nach § 8.1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Person im Wege der Einzelwahl in den Aufsichtsrat zu wählen:

Herr Florian Schulte, Geschäftsführer der S.K. Management- und Beteiligungs-GmbH, wohnhaft in Baden-Baden.

Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Herrn Florian Schulte für das Geschäftsjahr 2021 beschließt.

TOP 6:

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2015/I und über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020/I mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sowie über die Änderung der Satzung

Die Satzung der Softline AG („Gesellschaft“) enthält in § 4.3 die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 28. September 2015 beschlossene Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR 5.149.042,00 durch Ausgabe von bis zu 5.149.042 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/I). Das Genehmigte Kapital 2015/I ist bislang nicht genutzt worden. Die Ermächtigung gilt noch bis zum 28. September 2020.

Um der Gesellschaft auch künftig die Möglichkeit zu erhalten, schnell und flexibel die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken, halten Vorstand und Aufsichtsrat es für angezeigt, das Genehmigte Kapital 2015/I aufzuheben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2020/I zu ersetzen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

1.

Die von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 28. September 2015 erteilte Ermächtigung des Vorstands gemäß § 4.3 der Satzung (Genehmigtes Kapital 2015/I) wird mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung des unter nachfolgend Ziffern 2. und 3. dieses Tagesordnungspunktes 6 vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2020/I im Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben, soweit sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig ausgenutzt worden ist.

2.

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR 857.444,00 durch Ausgabe von bis zu 857.444 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I).

Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

(a)

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

(b)

um den Inhabern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustehen würde;

(c)

soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen Sacheinlage erfolgt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gesellschaften, Gesellschaftsanteilen, Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen und/oder Patenten, Marken, Lizenzen oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten und/oder Forderungen gegen die Gesellschaft oder Dritte einschließlich Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren und Finanzinstrumenten und/oder sonstigen Vermögensgegenständen oder sonstigen Rechten;

(d)

soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen Bareinlage erfolgt, der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am Grundkapital sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an einer Wertpapierbörse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Auf die Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist ferner derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, welche während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 ausgegeben werden, auszugeben sind.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2020/I, den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2020/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend anzupassen.

3.

§ 4.3 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR 857.444,00 durch Ausgabe von bis zu 857.444 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I).

Die neuen Aktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; sie können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

(a)

zum Ausgleich von Spitzenbeträgen;

(b)

um den Inhabern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustehen würde;

(c)

soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen Sacheinlage erfolgt, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gesellschaften, Gesellschaftsanteilen, Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen und/oder Patenten, Marken, Lizenzen oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten und/oder Forderungen gegen die Gesellschaft oder Dritte einschließlich Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren und Finanzinstrumenten und/oder sonstigen Vermögensgegenständen oder sonstigen Rechten;

(d)

soweit die Ausgabe der neuen Aktien gegen Bareinlage erfolgt, der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende Anteil am Grundkapital sowohl im Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung insgesamt zehn vom Hundert des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an einer Wertpapierbörse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden. Auf die Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals ist ferner derjenige anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, welche während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 ausgegeben werden, auszugeben sind.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2020/I, den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2020/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend anzupassen.

II.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung

Schriftlicher Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 203 Abs. 2, Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 4 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe des Ausschlusses des Bezugsrechts bei der Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals

Zu Tagesordnungspunkt 6 der auf den 9. Juli 2020 einberufenen Hauptversammlung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein neues Genehmigtes Kapital zu schaffen. Es wird vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt höchstens um einen Betrag von EUR 857.444,00 durch Ausgabe von bis zu 857.444 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020/I). Die Bestimmung der weiteren Einzelheiten obliegt dem Vorstand unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Aufsichtsrats. Im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2020/I soll der Vorstand darüber hinaus ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen auszuschließen.

Der Vorstand erstattet daher gemäß § 203 Abs. 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und zum vorgeschlagenen Ausgabebetrag. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

Durch die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals wird dem Vorstand ein flexibles Instrument zur Gestaltung der Unternehmensfinanzierung eingeräumt. Das Genehmigte Kapital 2020/I soll es dem Vorstand ermöglichen, auch weiterhin kurzfristig das für die weitere Entwicklung des Unternehmens erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen und etwaige günstige Marktgegebenheiten zur Deckung eines künftigen Finanzierungsbedarfs ohne Verzögerungen zu nutzen. Daneben soll der Vorstand auch weiterhin die Möglichkeit haben, sich am Markt bietende Akquisitionschancen für eine Sachkapitalerhöhung zu ergreifen.

Der Vorstand soll ermächtigt werden, zum Ausgleich etwaiger Spitzenbeträge das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge eröffnet der Gesellschaft die Möglichkeit, bei einer Kapitalerhöhung einfache und praktikable Bezugsverhältnisse festzusetzen. Spitzenbeträge entstehen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses oder des Betrages der Kapitalerhöhung nicht alle neuen Aktien gleichmäßig auf Aktionäre verteilt werden können. Die Spitzenbeträge sind im Verhältnis zur gesamten Kapitalerhöhung von untergeordneter Bedeutung. Die Beeinträchtigung der Aktionäre durch den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist daher im Verhältnis zu den Verfahrensvorteilen für die Gesellschaft zu vernachlässigen.

Weiter sieht die Ermächtigung die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre vor, soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. von Wandlungs- und/oder Optionspflichten ein Bezugsrecht in dem Umfang einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Wandlungs- und/oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung ihrer Wandlungs- und/oder Optionspflichten zustehen würde. Schuldverschreibungen müssen zum Zwecke der erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt mit einem Verwässerungsschutz ausgestattet werden, der darin besteht, den Inhabern von Schuldverschreibungen bei nachfolgenden Aktienemissionen ein Bezugs- oder Umtauschrecht auf neue Aktien einräumen zu können, wie es auch Aktionären zusteht. Die Inhaber von Schuldverschreibungen werden auf diese Weise so gestellt, als wären sie bereits Aktionäre. Damit die Schuldverschreibungen einen solchen Verwässerungsschutz aufweisen können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Dies erleichtert die Platzierung der Schuldverschreibungen und dient damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft.

Darüber hinaus soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht auch dann auszuschließen, soweit eine Kapitalerhöhung mittels Sacheinlagen erfolgen soll. Diese Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Einzelfällen Gesellschaften, Gesellschaftsanteile, Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen und/oder Patenten, Marken, Lizenzen oder sonstige gewerbliche Schutzrechte und/oder Forderungen gegen die Gesellschaft oder Dritte einschließlich Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Wertpapieren und Finanzinstrumenten und/oder sonstigen Vermögensgegenständen oder sonstigen Rechten gegen Überlassung von Aktien zu erwerben. Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten reagieren zu können. Nicht selten ergibt sich im Rahmen von Verhandlungen die Notwendigkeit, die Gegenleistung nicht in bar, sondern in Aktien zu erbringen. Um auch in solchen Fällen kurzfristig erwerben zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, ihr Kapital unter Bezugsrechtsausschluss gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Der Vorstand wird die Möglichkeit der Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts aus dem Genehmigten Kapital 2020/I nur dann ausnutzen, wenn der Wert der neuen Aktien und der Wert der Gegenleistung, das heißt des zu erwerbenden Unternehmens, der zu erwerbenden Beteiligung, eines zu erwerbenden Wirtschaftsgutes (einschließlich Forderungen) usw., in einem angemessenen Verhältnis stehen.

Darüber hinaus soll dem Vorstand bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen die Möglichkeit gegeben werden, das Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen. Diese gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt den Vorstand in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Auch diese Möglichkeit soll der Gesellschaft eröffnet werden. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien darf dabei den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreiten. Die Vermögens- und Beteiligungsinteressen der Aktionäre werden hierbei angemessen gewahrt. Die vorgeschlagene Ermächtigung stellt sicher, dass auch zusammen mit anderen entsprechenden Ermächtigungen nicht mehr als 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens oder, falls dieser Wert geringer ist, des Ausübens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals in direkter, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben bzw. veräußert werden können. Auf diese 10-%-Grenze sind auch solche Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußert oder ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind; diese Anrechnung gilt insbesondere auch für Aktien, die aufgrund von zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Aufgrund des börsenkursnahen Ausgabebetrages der neuen Aktien hat jeder Aktionär die Möglichkeit, die zur Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen zu erwerben.

Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung Gebrauch machen wird. Die Einzelheiten der Aktienausgabe werden von Vorstand und Aufsichtsrat im konkreten Fall nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. Der Vorstand wird im Falle der Ausnutzung der Ermächtigung jeweils in der nächsten Hauptversammlung darüber berichten.

III.

Weitere Angaben

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft 1.714.889 auf den Inhaber lautende Stückaktien ausgegeben. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung grundsätzlich eine Stimme. Die Gesellschaft hält 500 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.

Allgemeine Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Beschluss des Vorstands, dem der Aufsichtsrat mit Beschluss gem. § 1 Abs. 6 des vorbezeichneten Gesetzes zugestimmt hat, nicht als Veranstaltung mit physischer Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, sondern ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters) durchgeführt.

Unsere Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können durch Nutzung des über die Internetseite

https://www.softline-group.com/investor-relations/hauptversammlung/hv2020/

von uns zur Verfügung gestellten Aktionärsportals die Hauptversammlung ausschließlich elektronisch verfolgen, ihr Stimmrecht mittels Briefwahl ausüben, Vollmacht an Dritte sowie Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen. Die Wahrnehmung des Fragerechts und die Möglichkeit, Widerspruch zu Protokoll zu erklären, erfolgen über die in nachstehendem Abschnitt genannten E-Mail-Adressen. Die Zugangsdaten für das Aktionärsportal sind auf der Anmeldebestätigung aufgedruckt.

Bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise in den nachstehenden Abschnitten.

Aufgrund der Durchführung der Hauptversammlung in Form einer virtuellen Hauptversammlung ist eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters) am Ort der Versammlung nicht möglich.

Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung hat in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Der Nachweis hat in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen; hierfür genügt eine Bestätigung in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf den Beginn des 18. Juni 2020, 00:00 Uhr (MESZ).

Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens am 2. Juli 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen:

Softline AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung im Internet

Aktionäre haben die Möglichkeit, die Hauptversammlung live in Bild und Ton über das Internet zu verfolgen. Am 9. Juli 2020 können sich die Aktionäre über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.softline-group.com/investor-relations/hauptversammlung/hv2020/

durch Eingabe der erforderlichen Zugangsdaten im Aktionärsportal anmelden und die Hauptversammlung ab deren Beginn um 11.00 Uhr (MESZ) verfolgen. Die Zugangsdaten zum Aktionärsportal sind auf der Anmeldebestätigung aufgedruckt. Die Verfolgung der Hauptversammlung im Internet ermöglicht gleichwohl keine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die die Hauptversammlung nicht persönlich verfolgen und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten sind die form- und fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung sowie ein form- und fristgerechter Nachweis seines Aktienbesitzes. Dies schließt eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes nicht aus.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Wird ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen durch das Aktiengesetz gleichgestellte Person bevollmächtigt, bestehen weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft besondere Formerfordernisse. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen möglicherweise die Institution oder Person, die bevollmächtigt werden soll, eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil die Vollmacht von ihr gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG nachprüfbar festzuhalten ist. Die Aktionäre sollten sich daher rechtzeitig mit der Institution oder Person, die sie bevollmächtigen möchten, über eine mögliche Form der Vollmacht abstimmen.

Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Erteilung, Änderung oder Widerruf der Vollmacht sowie die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung durch den Aktionär oder den entsprechenden Bevollmächtigten muss aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 8. Juli 2020, 24.00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Postadresse, per Telefax unter der untenstehenden Telefaxnummer oder elektronisch unter der nachfolgenden E-Mail-Adresse

Softline AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

erfolgen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Ein Formular, das zur Vollmachterteilung verwendet werden kann, wird den Aktionären über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.softline-group.com/investor-relations/hauptversammlung/hv2020/

zum Download bereitgestellt.

Erteilung, Änderung oder Widerruf der Vollmacht sind ebenso unter Nutzung des Aktionärsportals über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.softline-group.com/investor-relations/hauptversammlung/hv2020/

möglich.

Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Vollmachten ausschließlich unter Nutzung des Aktionärsportals über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.softline-group.com/investor-relations/hauptversammlung/hv2020/

bis zum Beginn der Abstimmung abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen.

Ein Formular, das für die Vollmacht- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Anmeldebestätigung übersandt. Es wird den Aktionären zudem über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.softline-group.com/investor-relations/hauptversammlung/hv2020/

zum Download bereitgestellt.

Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter muss aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 8. Juli 2020, 24.00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Postadresse, per Telefax unter der untenstehenden Telefaxnummer oder elektronisch unter der nachfolgenden E-Mail-Adresse

Softline AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

erfolgen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft.

Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind ebenso unter Nutzung des Aktionärsportals über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.softline-group.com/investor-relations/hauptversammlung/hv2020/

möglich. Diese Möglichkeit der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter steht bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 9. Juli 2020 zur Verfügung.

Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder die Änderung von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.

Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, zur Ausübung der Fragemöglichkeit oder zur Stellung von Anträgen entgegen.

Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Stimmen im Wege der elektronischen Kommunikation oder schriftlich abzugeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl sind die form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung sowie ein form- und fristgerechter Nachweis des Aktienbesitzes.

Für die elektronische Briefwahl steht das Aktionärsportal über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.softline-group.com/investor-relations/hauptversammlung/hv2020/

bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung zur Verfügung. Eine Änderung bereits abgegebener Stimmen kann über das Aktionärsportal bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung erfolgen.

Alternativ zur elektronischen Briefwahl können Stimmen auch im Wege der schriftlichen Briefwahl erfolgen. Die schriftlich abzugebenden Stimmen müssen aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 8. Juli 2020, 24.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter folgender Postadresse, per Telefax unter der untenstehenden Telefaxnummer oder elektronisch unter der nachfolgenden E-Mail-Adresse eingehen:

Softline AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (0) 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (das entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Ergänzungsverlangen ist an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft schriftlich, spätestens am 14. Juni 2020, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Die Adresse des Vorstands lautet wie folgt:

Softline AG
Der Vorstand
Gutenbergplatz 1
04103 Leipzig

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, sofern sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem über die Internetadresse

https://www.softline-group.com/investor-relations/hauptversammlung/hv2020/

zugänglich gemacht.

Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern übersenden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

Softline AG
Investor Relations
Gutenbergplatz 1
04103 Leipzig
Telefax: +49 (0) 341 24051-199
E-Mail: investors@softline-group.com

Die Gesellschaft wird Gegenanträge zu einem Vorschlag des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter

https://www.softline-group.com/investor-relations/hauptversammlung/hv2020/

zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis zum 24. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), am Sitz der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen. Anderweitig adressierte Anträge können nicht berücksichtigt werden.

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner etwaigen Begründung kann unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen abgesehen werden. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen zusätzlich zu den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG nicht zugänglich gemacht werden, wenn diese nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten.

Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation

Auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben die Aktionäre in der Hauptversammlung kein Auskunftsrecht im Sinne des § 131 AktG. Aktionären, die sich zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet haben, wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, Fragen zu stellen. Ein Recht auf Antwort ist damit nicht verbunden. Der Vorstand wird gem. § 1 Abs. 2 des vorbezeichneten Gesetzes nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet. Er kann dabei insbesondere Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Der Vorstand hat angeordnet, dass Fragen bis spätestens zu dem nachstehend genannten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation, wie im nachstehenden Absatz aufgeführt, einzureichen sind.

Die Fragen der Aktionäre können spätestens bis zum 7. Juli 2020, 11.00 Uhr (MESZ), unter Nutzung der E-Mail-Adresse

FragenHV2020@softline-group.com

eingereicht werden. Später oder auf anderem Wege bei der Gesellschaft eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt.

Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben die Aktionäre, die ihre Stimme im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachterteilung wie vorstehend beschrieben abgegeben haben, die Möglichkeit, mittels einer E-Mail an den am Durchführungsort anwesenden beurkundenden Notar während der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären.

Die Erklärung des Widerspruchs ist von Beginn der Hauptversammlung an bis zu deren Ende unter Nutzung der E-Mail-Adresse

WiderspruchHV2020@softline-group.com

möglich. Mit der Erklärung ist der Nachweis der Aktionärseigenschaft zu übermitteln, indem der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Aktionärs angegeben werden.

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten (Eintrittskartennummer, Vorname, Nachname, Straße, Straßen-Nr., PLZ, Ort, Aktienanzahl, Passwort, ggf. E-Mail-Adresse oder Handynummer, Vorname, Nachname, Ort eines Dritten, Speicherung des Login-Timestamp, Authentication Token, Session-Daten, Name der abgerufenen Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, Meldung, ob der Abruf erfolgreich war, Beschreibung des Typs des verwendeten Webbrowsers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), Hostname des zugreifenden Rechners (IP-Adresse)), um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur Hauptversammlung anmelden.

Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um Hauptversammlungsdienstleister, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist, und verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.

Die oben genannten Daten werden nach Beendigung der Hauptversammlung für 3 Jahre gemäß ADV aufbewahrt. Das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung muss aufgrund von gesetzlichen Vorgaben 2 Jahre lang aufbewahrt werden.

Sie haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach Kapitel III DSGVO ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Übertragung sämtlicher von Ihnen an uns übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“). Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

datenschutz@softline-group.com

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Softline AG
Torsten Schneider
Gutenbergplatz 1
04103 Leipzig
Telefax: +49 (0) 341 24051-199

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:

IITR Datenschutz GmbH
Robert Aumiller
Dachelhofer Straße 88
92421 Schwandorf
Tel.: +49 (0) 89 18917360
E-Mail: datenschutz@softline-group.com

 

Leipzig, im Mai 2020

Softline AG

Der Vorstand

 

Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte

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