Henkel AG & Co. KGaA: Bekanntmachung gem. § 62 Abs. 3 UmwG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Henkel AG & Co. KGaA
Düsseldorf
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung gem. § 62 Abs. 3 UmwG 22.06.2020

Henkel AG & Co. KGaA

Düsseldorf

Bekanntmachung gem. § 62 Abs. 3 UmwG

Die Henkel AG & Co. KGaA, Düsseldorf, beabsichtigt, das Vermögen der Sonderhoff Services GmbH mit dem Sitz in Köln (HRB 28711) durch Verschmelzung im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens als Ganzes nach den Vorschriften des UmwG zu übernehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass

die Henkel AG & Co. KGaA zum Zeitpunkt der Beurkundung der Verschmelzung sämtliche Anteile der Sonderhoff Services GmbH hält;

der Entwurf des Verschmelzungsvertrags beim Handelsregister Düsseldorf, HRB 4724, hinterlegt wurde;

die Unterlagen gem. § 63 Abs. 1 UmwG (u.a. der Entwurf des Verschmelzungsvertrags) in unseren Geschäftsräumen zur Einsicht der Aktionäre ausliegen und auf Verlangen jedem Aktionär eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt wird;

ein Zustimmungsbeschluss der Aktionäre der Henkel AG & Co. KGaA gem. § 62 Abs. 1 UmwG nicht erforderlich ist, es sei denn, Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals unserer Gesellschaft erreichen, verlangen bis spätestens einen Monat nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die Einberufung einer Hauptversammlung, die über die Zustimmung zur Verschmelzung beschließt. Den Inhabern von Vorzugsaktien würde bei der Beschlussfassung über die Verschmelzung kein Stimmrecht zustehen. Ein Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre wäre daher nicht erforderlich (§ 65 Abs. 2 Satz 1 UmwG).

 

Düsseldorf, im Juni 2020

Henkel Management AG
als persönlich haftenden Gesellschafterin der
Henkel AG & Co. KGaA

Der Vorstand

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