Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft
Oberstdorf
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 22.06.2020

Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft

Oberstdorf

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 30. Juli 2020
(virtuelle Hauptversammlung)

Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (C-19 AuswBekG) eröffnet die Möglichkeit, ordentliche Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Freistaat Bayern insoweit beschlossenen Verhaltensregeln und des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft, hat der Vorstand der Nebelhornbahn AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am Donnerstag, den 30. Juli 2020, um 12.00 Uhr stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten statt (virtuelle Hauptversammlung).

Die Hauptversammlung wird für Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt – durch die Aktionäre selbst oder durch Bevollmächtigte – ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Str. 5, 80333 München.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst Lagebericht für das Geschäftsjahr 2018/19 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018/19

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Seit Verabschiedung des ursprünglichen Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands, der die Ausschüttung einer Dividende von € 0,20 je Nebelhorn-Aktie vorsah, haben sich die Intensität der Ausbreitung des Coronavirus sowie damit in Verbindung stehenden Restriktionen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens signifikant verschärft. Die geänderten Rahmenbedingungen wirken sich deutlich negativer als erwartet auf die Geschäfts- sowie die Umsatz- und Ergebnisentwicklungen der Nebelhornbahn-AG aus. Der Vorstand der Nebelhornbahn-AG hat daher am 16. Juni 2020 beschlossen, seinen Vorschlag für den Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2018/19 zu ändern und diesen Beschluss im Wege der Ad-hoc-Mitteilung bekannt gemacht. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen der weltweiten COVID-19-Pandemie und der Auswirkungen auf die Nebelhornbahn-AG soll der Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2018/19 nicht ausgeschüttet, sondern vollständig auf neue Rechnung vorgetragen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2018/19 in Höhe von 482.255,41 EUR wie folgt zu verwenden:

EUR
Vortrag auf neue Rechnung 482.255,41
Bilanzgewinn 482.255,41
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018/19

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018/19 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 01.11.2018 bis einschließlich 31.10.2019 Entlastung zu erteilen

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018/19

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018/19 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 01.11.2018 bis einschließlich 31.10.2019 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassungen zur Änderung der Satzung

5.1

Namensaktienumstellung

Das Grundkapital der Gesellschaft ist derzeit in Aktien eingeteilt, die auf den Inhaber lauten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Inhaberaktien in Namensaktien umzuwandeln und deshalb die Satzung wie folgt zu ändern:

Es sollen daher der § 4, § 5, § 15 und § 16 geändert bzw. neu gefasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

§ 4 der Satzung wird aufgehoben und erhält folgende neue Fassung:

§ 4

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt € 2.704.000,00 (in Worten: Euro zwei Millionen siebenhundertundviertausend).

Es ist eingeteilt in 1.352.000 Stückaktien.

Die Aktien lauten auf den Namen.

Die Aktien sind unter Bezeichnung des Namens, Geburtsdatums und der Adresse des Inhabers sowie der Stückzahl in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen ist.

Die Aktionäre haben der Gesellschaft zur Eintragung in das Aktienregister, soweit es sich um natürliche Personen handelt, insbesondere ihren Namen, ihre Anschrift und ihr Geburtsdatum, soweit es sich um juristische Personen handelt, ihre Firma, ihre Geschäftsanschrift und ihren Sitz sowie in jedem Fall die Zahl der von ihnen gehaltenen Aktien anzugeben. Elektronische Postadressen und ihre etwaigen Änderungen sollen zur Erleichterung der Kommunikation mit angegeben werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. April 2023 das Grundkapital der Gesellschaft einmal oder mehrmals um bis zu € 338.000,00 durch Ausgabe von bis zu 169.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen mit Gewinnberechtigung ab Beginn des im Zeitpunkt der Ausgabe laufenden Geschäftsjahres zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht zu gewähren; das gesetzliche Bezugsrechts kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist schließlich ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.

§ 5 der Satzung wird um folgenden Satz ergänzt, der am Ende des Paragrafen angehängt wird:

Trifft im Fall einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmung darüber, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten sollen, so lauten sie auf den Namen.

§ 15 der Satzung wird insgesamt aufgehoben und erhält folgende neue Fassung:

§ 15

Die Hauptversammlung wird mindestens dreißig Tage vor dem letzten Anmeldetag einberufen. Für die Einberufungsfrist gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Der Tag der Einberufung und der letzte Tag der Anmeldefrist (vgl. § 16) sind hierbei nicht mitzurechnen.

§ 16 der Satzung wird insgesamt aufgehoben und erhält folgende neue Fassung:

§ 16

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist für die Anmeldung vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.

Die Einzelheiten über die Anmeldung und die Ausstellung der Eintrittskarten sind in der Einladung bekannt zu machen.

5.2

Ergänzung von § 16 der Satzung um einen weiteren Absatz zur Ermöglichung der Online-Teilnahme an der Hauptversammlung

Es sollen die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um eine Online-Teilnahme von Aktionären an den Hauptversammlungen der Nebelhornbahn AG zu ermöglichen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

§ 16 der Satzung wird um folgenden Absatz ergänzt:

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist ferner ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Die Bestimmungen werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.

5.3

Änderung von § 14 der Satzung

Die aktuelle Corona-Krise und die Baumaßnahmen der Gesellschaft haben aufgezeigt, dass eine unnötige Einschränkung in der Wahl des Versammlungsortes der Hauptversammlung in der Satzung auferlegt ist, die überarbeitet werden soll. Die Einschränkung der Wahl eines alternativen Ortes der Hauptversammlung beschränkte sich bislang auf Börsenplätze, was sicher nicht mehr zeitgemäß ist. Daher soll eine Angleichung analog zu anderen Gesellschaften in der Bergbahngruppe erfolgen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

§ 14 Satz 1 der Satzung wird wie folgt geändert:

Die Hauptversammlung findet jährlich mindestens einmal innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahres am Sitz der Gesellschaft oder an einem anderen geeigneten Ort statt.

6.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Herr Laurent O. Mies hat sein Aufsichtsratsmandat mit Wirkung zur Beendigung der Hauptversammlung am 30. Juli 2020 niedergelegt. Ein Ersatzmitglied ist nicht bestellt. Aus diesem Grund ist von der Hauptversammlung ein Aufsichtsratsmitglied als Nachfolger zu wählen.

Die Nachwahl soll für die verbleibende Amtszeit des ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds Laurent O. Mies erfolgen.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 95 Satz 2, § 96 Abs. 1 Alternative 4 AktG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz und nach § 9 Abs. 1 der Satzung aus vier von der Hauptversammlung und aus zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Klaus King, wohnhaft in Oberstdorf, kommunaler Wahlbeamter, 1. Bürgermeister Markt Oberstdorf

mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 30. Juli 2020 als Nachfolger für Herrn Laurent O. Mies für die Zeit bis zum Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds, d. h. zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022/23 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Hauptversammlung ist an diesen Wahlvorschlag nicht gebunden.

7.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019/20

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die

Müller Treuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Augsburg

zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019/20 zu wählen.

Hinweise für Aktionäre

Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Bundesgesetzblatt I 2020, S. 569, nachfolgend Covid-19-Maßnahmegesetz) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.

Die Hauptversammlung wird am 30. Juli 2020, ab 12:00 Uhr (MESZ), für angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte live im Internet über ein elektronisches System (HV-Portal) unter

www.ok-bergbahnen.com/hv-nbo-2020

übertragen. Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zuvor anmelden. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. Den für den Online-Zugang erforderlichen Internet-Zugangscode erhalten sie mit ihrer Stimmrechtskarte. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt daher ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Fragen der Aktionäre sind bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung, d.h. bis spätestens zum 28. Juli 2020, 24:00 Uhr, unter Angabe der Nummer der Stimmrechtskarte im Wege elektronischer Kommunikation in deutscher Sprache einzureichen. Hierfür steht unter

www.ok-bergbahnen.com/hv-nbo-2020

ein elektronisches System (HV-Portal) zur Verfügung. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen.

Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können von Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, bis zum Ende der Versammlung unter Angabe der Nummer der Stimmrechtskarte im Wege elektronischer Kommunikation zu Protokoll des Notars erklärt werden. Hierfür steht unter

www.ok-bergbahnen.com/hv-nbo-2020

ein elektronisches System (HV-Portal) zur Verfügung. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen.

Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich spätestens bis zum 23. Juli 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachstehenden Adresse

Nebelhornbahn AG
c/o Link Market Services
Landshuter Allee 10
80637 München

oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

bei der Gesellschaft anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, dass sie zu Beginn des 9. Juli 2020 (d. h. 00:00 Uhr MESZ, „Nachweisstichtag“) Aktionär der Gesellschaft waren. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am 23. Juli 2020, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts ergeben sich dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h., Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.

Aktionäre, die rechtzeitig eine Stimmrechtskarte für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten angefordert haben, brauchen in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen üblicherweise durch das depotführende Institut vorgenommen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre beziehungsweise Aktionärsvertreter können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben.

Die Gesellschaft bietet für die Stimmabgabe per Briefwahl unter

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ein elektronisches System (HV-Portal) an. Die Briefwahl per HV-Portal sowie deren Widerruf beziehungsweise deren Änderungen können vor und auch noch während der Hauptversammlung im HV-Portal vorgenommen werden, müssen jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung vorliegen. Die weiteren Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten näheren Erläuterungen entnehmen.

Daneben können Briefwahlstimmen der Gesellschaft schriftlich beziehungsweise in Textform beziehungsweise bis zum 28. Juli 2020, 24:00 Uhr, unter der folgenden Anschrift übermittelt werden:

Nebelhornbahn AG
c/o Link Market Services
Landshuter Allee 10
80637 München

oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Für die Stimmabgabe per Briefwahl (außerhalb des HV-Portals) kann das Formular verwendet werden, welches den Aktionären nach Anmeldung mit der Stimmrechtskarte übersandt wird, oder das auf der Internetseite der Gesellschaft

www.ok-bergbahnen.com/hv-nbo-2020

bereitgehaltene Formular.

Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen (Stimmrechtsvertretung) eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Internet (HV-Portal), 2. per E-Mail, 3. in Papierform.

Stimmrechtsvertretung

Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Außerdem bieten wir unseren Aktionären in diesem Jahr wieder an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann über das elektronische System (HV-Portal) im Internet unter

www.ok-bergbahnen.com/hv-nbo-2020

vor und auch noch während der Hauptversammlung erfolgen, muss jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung vorliegen.

Daneben können Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung des mit der Stimmrechtskarte übersandten Formulars oder des auf der Internetseite der Gesellschaft

www.ok-bergbahnen.com/hv-nbo-2020

bereitgehaltenen Formulars erteilt werden. Das ausgefüllte Vollmachtsformular ist in diesem Fall bis spätestens zum Ablauf des 28. Juli 2020 (Eingang maßgeblich) an folgende Anschrift zu übermitteln:

Nebelhornbahn AG
c/o Link Market Services
Landshuter Allee 10
80637 München

oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Weitere Einzelheiten zu diesem Verfahren sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ok-bergbahnen.com/hv-nbo-2020

abrufbar.

Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/Weisungen (Stimmrechtsvertretung) eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Internet (HV-Portal), 2. per E-Mail, 3. in Papierform. Zu jedem Tagesordnungspunkt muss eine ausdrückliche Weisung vorliegen. Ohne ausdrückliche Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können die Stimmrechtsvertreter von der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars und stellen keine Fragen im Auftrag von Aktionären.

Auch im Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind die Anmeldung des Aktionärs und der Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Der Widerruf der Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann über das HV-Portal bis spätestens zum Beginn der Abstimmung oder per E-Mail oder per Post an die oben genannten Anschriften bis spätestens zum Ablauf des 28. Juli 2020 (Eingang maßgeblich) erfolgen.

Bevollmächtigung eines Dritten

Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind Anmeldung des Aktionärs und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit sie nicht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere der in § 135 Absatz 8 des Aktiengesetzes gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt werden, der Textform.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere der in § 135 Absatz 8 des Aktiengesetzes gleichgestellten Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Aktionäre, die einen sonstigen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Ein solches Formular findet sich auf der Stimmrechtskarte, die dem Aktionär, der rechtzeitig eine Stimmrechtskarte angefordert hat, zugesandt wird und auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ok-bergbahnen.com/hv-nbo-2020

Die Gesellschaft bietet den Aktionären an, dass sie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft beziehungsweise den Widerruf an folgende E-Mail-Adresse elektronisch übermitteln:

c.piechotta@ok-bergbahnen.com

Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht beziehungsweise des Widerrufs sowie Änderungen können noch bis 28. Juli 2020, 24:00 Uhr, an die vorgenannte E-Mail-Adresse erfolgen.

Angabe der Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 des Covid-19-Gesetzes

Ergänzungsverlangen
(§ 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 € erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ergänzungsverlangen müssen an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet sein und der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 05. Juli 2020, 24:00 Uhr MESZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn die Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln:

Nebelhornbahn AG
c/o Oberstdorfer Bergbahn AG
z. Hd. Frau Cornelia Piechotta
Kornau-Wanne 7
D-87561 Oberstdorf

Anträge von Aktionären
(§ 126 Absatz 1 des Aktiengesetzes)

Aktionäre können einen Gegenantrag mit Begründung gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen.

Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum 15. Juli 2020, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite

www.ok-bergbahnen.com/hv-nbo-2020

zugänglich gemacht.

In § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ok-bergbahnen.com/hv-nbo-2020

beschrieben.

Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst Begründung) ist folgende Adresse maßgeblich:

Nebelhornbahn AG
c/o Oberstdorfer Bergbahn AG
z. Hd. Frau Cornelia Piechotta
Kornau-Wanne 7
D-87561 Oberstdorf

oder per Telefax: +49 8322 987550

oder per E-Mail: c.piechotta@ok-bergbahnen.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.

Ordnungsgemäße Anträge, die bis zum 15. Juli 2020, 24:00 Uhr, zugehen, werden in der Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden.

Wahlvorschläge von Aktionären
(§ 127 des Aktiengesetzes)

Aktionäre können Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern machen.

Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum 15. Juli 2020, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite

www.ok-bergbahnen.com/hv-nbo-2020

zugänglich gemacht.

Wahlvorschläge von Aktionären werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i. V. m. § 124 Absatz 3 des Aktiengesetzes).

Anders als Gegenanträge im Sinne von § 126 Absatz 1 des Aktiengesetzes brauchen Wahlvorschläge nicht begründet zu werden.

Nach § 127 Satz 1 i. V. m. § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ok-bergbahnen.com/hv-nbo-2020

beschrieben.

Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:

Nebelhornbahn AG
c/o Oberstdorfer Bergbahn AG
z. Hd. Frau Cornelia Piechotta
Kornau-Wanne 7
D-87561 Oberstdorf

oder per Telefax: +49 8322 987550

oder per E-Mail: c.piechotta@ok-bergbahnen.com

Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Ordnungsgemäße Wahlvorschläge, die bis zum 15. Juli 2020, 24:00 Uhr, zugehen, werden in der Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden.

Auskunftsrecht des Aktionärs
(§ 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 des Covid-19-Gesetzes)

Fragen der Aktionäre sind bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung, d. h. bis spätestens zum 28. Juli 2020, 24:00 Uhr, wie oben beschrieben im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

Ein Auskunftsrecht für Aktionäre besteht nicht. Aktionäre haben lediglich die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Ein Recht auf Antwort ist damit nicht verbunden. Über die Beantwortung entscheidet der Vorstand vielmehr nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen. Der Vorstand ist nicht gehalten, alle Fragen zu beantworten, er kann vielmehr Fragen zusammenfassen und im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen auswählen. Er kann dabei Aktionärsvereinigungen und institutionelle Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugen.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ok-bergbahnen.com/hv-nbo-2020

abrufbar.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft insgesamt 1.352.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien ausgegeben, die 1.352.000 Stimmrechte gewähren.

Europaweit gelten ab dem 25. Mai 2018 neue Regelungen zum Datenschutz. Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren erweiterten Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Die neuen Datenschutzhinweise finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ok-bergbahnen.com/hv-nbo-2020

 

Oberstdorf, im Juni 2020

Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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