gamigo AG – Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung 2020

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
gamigo AG
Hamburg
Gesellschaftsbekanntmachungen Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung 29.06.2020

gamigo AG

Hamburg

Nach Einberufung unserer ordentlichen Hauptversammlung für Dienstag, den 7. Juli 2020, als virtuelle Hauptversammlung in Hamburg (Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 15. Juni 2020) hat die next idea GmbH, Münster, gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung um weitere Gegenstände und die Bekanntmachung dieser Ergänzung verlangt.

Unbeschadet der Rechtmäßigkeit des Verlangens wird die Tagesordnung um folgende Tagesordnungspunkte 13 – 21 vorsorglich erweitert:

13.

Durchführung einer Sonderprüfung und Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 1 AktG zur Untersuchung des Verhaltens des Vorstands Remco Westermann im Zusammenhang mit der Absage der für den 09.01.2018 eingeladenen ordentlichen Hauptversammlung der gamigo AG, insbesondere zu folgenden Fragen:

a.

Welche Entscheidungsgrundlage veranlasste den Vorstand Remco Westermann, entgegen BGH, Urt. v. 30.6.2015 – Il ZR 142/14 die ordentliche Hauptversammlung um 9:24 Uhr abzusagen, obwohl die Hauptversammlung für 9:00 Uhr einberufenen und die anwesenden Aktionäre sich bereits im Versammlungssaal befanden?

b.

Welche Entscheidungsgrundlage veranlasste den Vorstand Remco Westermann, entgegen BGH, Urt. v. 30.6.2015 – Il ZR 142/14 die anwesenden Aktionäre nicht vor Absage der für den 09.01.2018 um 9:00 Uhr einberufenen ordentlichen Hauptversammlung anzuhören?

c.

Hat der Vorstand Remco Westermann durch die Absage um 9:24 Uhr der für den 09.01.2018 um 9:00 Uhr einberufenen ordentlichen Hauptversammlung, zu der sich bereits die Aktionäre im Versammlungssaal befanden, seine Kompetenzen als Vorstand der gamigo AG überschritten, vgl. BGH, Urt. v. 30.6.2015 – Il ZR 142/14?

d.

Welche Entscheidungsgrundlage veranlasste den Vorstand Remco Westermann, bei der Kanzlei Meilicke Hoffmann & Partner im Namen der gamigo AG mehrere Schutzschriften zum alleinigen Vorteil der Samarion SE zu beauftragen?

e.

Welche Leistungen über die vorgenannten Schutzschriften hinaus hat der Vorstand Remco Westermann von der Kanzlei Meilicke Hoffmann & Partner und weiteren Beratern in Anspruch genommen, welche in Zusammenhang oder in Verbindung mit der Samarion SE standen?

f.

Welche internen und externen Kosten hat die Beauftragung der Kanzlei Meilicke Hoffmann & Partner insgesamt verursacht? Welche internen und externen Kosten verursachten die in den Fragen a. – b. genannten Maßnahmen jeweils für sich genommen?

g.

Welche Entscheidungsgrundlage veranlasste den Vorstand Remco Westermann, bereits vor Mitteilung einer Abtretung und Aufrechnung seitens der Samarion SE gegenüber der next idea GmbH, eine Schutzschrift zum alleinigen Nutzen und Vorteil der Samarion SE und auf Kosten der gamigo AG bei der Kanzlei Meilicke Hoffmann & Partner zu beauftragen?

h.

Welche Entscheidungsgrundlage veranlasste den Vorstand Remco Westermann, in der von der Kanzlei Meilicke Hoffmann & Partner erstellten Schutzschrift vom 28.07.2017 mit der Registernummer ZSSRJ30097597/2017 die Behauptung aufstellen zu lassen, die next idea GmbH habe ihrer Löschung im Aktienregister der gamigo AG zugestimmt, wenn er gleichzeitig eine Schutzschrift wegen der Änderung des Aktienregisters in Auftrag gab?

i.

Hat der Vorstand Remco Westermann in seinen eidesstattlichen Versicherungen, welche als Anlage in den gegen die next idea GmbH hinterlegten Schutzschriften beilagen, vollständige und richtige Angaben gemacht?

j.

Welche Entscheidungsgrundlage veranlasste den Vorstand Remco Westermann ,zu behaupten, dass die Umschreibung des Aktienregisters am 27.07.2017 im Zusammenhang mit den 137.500 Aktien der next idea GmbH zu Recht erfolgt sei und dass die Voraussetzungen einer Umschreibung Vorlagen?

k.

Zu welchem Zeitpunkt teilte die Samarion SE der gamigo AG mit, dass sie einer (Rück-)Änderung des Aktienregisters bezüglich der 137.500 Aktien der next idea GmbH u.a. nach § 67 Abs. 5 AktG widerspreche?

l.

Welche Entscheidungsgrundlage veranlasste den Vorstand Remco Westermann, wegen der in Rede stehenden 137.500 Aktien kein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren einzuleiten?

m.

Hatte die Änderung des Aktienregisters in Bezug auf die 137.500 Aktien der next idea GmbH zum alleinigen Vorteil der Samarion SE strafrechtliche Relevanz?

n.

Hat der Vorstand Remco Westermann sich in Zusammenhang mit den vorstehend genannten Punkten a. – m. gegenüber der gamigo AG pflichtwidrig verhalten und seine Pflichten als Vorstand verletzt?

o.

Welche Schäden sind der gamigo AG aufgrund der vorgenannten Punkte a. – m. bereits entstanden und in welcher Höhe können weitere Schäden entstehen?

14.

Durchführung einer Sonderprüfung und Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 1 AktG zur Untersuchung des Verhaltens des Vorstands Remco Westermann im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen der gamigo AG einerseits und der next idea GmbH und der Brimides GmbH andererseits, insbesondere in Zusammenhang mit den Unternehmenskaufverträgen Ur.-Nr. 1444/2015 und 1445/2015 vom 05.10.2015 und 1185/2016 vom 30.06.2016 des Notars Dr. Wolfgang Rösing, Hamburg, insbesondere zu folgenden Fragen:

a.

Welche Entscheidungsgrundlage veranlasste den Vorstand Remco Westermann, vor dem Landgericht Hamburg unter Aktenzeichen 331 O 21/17 und 331 O 22/17 Vollstreckungsabwehrklagen gegen die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde zu erheben, obwohl die gamigo AG in dieser Urkunde eine Bürgschaft auf erstes Anfordern übernommen hatte, so dass von vornherein feststand, dass die Klage aussichtslos war?

b.

Welche Entscheidungsgrundlage veranlasste den Vorstand Remco Westermann, in den vor dem Landgericht Hamburg unter Aktenzeichen 331 O 21/17 und 331 O 22/17 geführten Rechtsstreiten vortragen zu lassen, dass vom damaligen Geschäftsführer der highdigit GmbH kein Zwischenabschluss auf den 30.06.2016 erstellt worden sei, so dass angeblich die Ermittlung der Kaufpreistranche 12 aus der notariellen Urkunde 1185/2016 verhindert würde, obwohl der vorgenannte Zwischenabschluss erstellt, dem Vorstand der gamigo AG mehrfach zur Kenntnis gebracht und im Konzernzwischenabschluss der gamigo AG zum 30.06.2016 erfasst wurde?

c.

Welche Entscheidungsgrundlage veranlasste den Vorstand Remco Westermann, in den vor dem Landgericht Hamburg unter Aktenzeichen 333 O 273/16 und 333 O 349/16 geführten Rechtsstreiten im Wege der Aufrechnung angebliche Forderungen gegenüber der next idea GmbH in Höhe von insgesamt EUR 251.981,95 geltend zu machen, obwohl die Beträge von der gamigo AG nachweislich selbst unmittelbar gegenüber den Paymentprovidern Onecard, Eurokonzept, Shetab, Webmoney, google, MyNet, MTC Game, Wildtangent und Micropayment abgerechnet worden sind?

d.

Welche unmittelbaren und mittelbaren Kosten, insbesondere Kosten durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sind der gamigo AG bislang dadurch entstanden, dass der Vorstand Remco Westermann Zahlungen aus den notariellen Urkunden 1444/2015, 1445/2015 und 1185/2016 verzögert hat?

e.

Ist der Rückgang des Creditreform-Bonitätsindex der gamigo AG von 240 „gute Bonität“ im März 2017 auf 251 „mittlere Bonität“ im Mai 2017 dadurch begründet, dass der Vorstand Remco Westermann Zahlungen aus den notariellen Urkunden 1444/2015, 1445/2015 und 1185/2016 verzögert oder gänzlich verweigert hat und so Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bei Kreditinstituten verursachte?

f.

Welche Entscheidungsgrundlage veranlasste den Vorstand Remco Westermann, gegen die next idea GmbH und die linkops GmbH Räumungsklagen zu erheben, obwohl die next idea GmbH und die linkops GmbH die fraglichen Räumlichkeiten vor Klageerhebung bereits geräumt haben und dies dem Vorstand bekannt war?

g.

Ist der deutlich unter der Finanzplanung 2016/2017 liegende Umsatz der gamigo AG dadurch begründet, dass der Vorstand Remco Westermann wesentliche Ressourcen der gamigo AG für rechtliche Auseinandersetzungen bindet?

h.

Welche internen und externen Kosten hat die rechtliche Auseinandersetzung zwischen der gamigo AG einerseits und der next idea GmbH und der Brimides GmbH andererseits in Zusammenhang mit den Unternehmenskaufverträgen Ur.-Nr. 1444/2015 und 1445/2015 vom 05.10.2015 und 1185/2016 vom 30.06.2016 des Notars Dr. Wolfgang Rösing, Hamburg insgesamt verursacht? Welche internen und externen Kosten verursachten die in den Fragen a. – d genannten Maßnahmen jeweils für sich genommen?

i.

Welche Entscheidungsgrundlage veranlasste den Vorstand Remco Westermann, die Umsatzsteuer aus Rechnungen der next idea GmbH, der Brimides GmbH und der linkops GmbH zum Vorsteuerabzug anzumelden, obwohl gleichzeitig die den Rechnungen zugrundeliegenden Lieferungen und Leistungen bestritten werden?

j.

Sind die von der Looki Publishing GmbH an die gamigo AG am 17.03.2017 abgetretenen Forderungen von der Globalzession an die Unicredit umfasst?

k.

Welche gegenüber der next idea GmbH behaupteten Forderungen und Verbindlichkeiten wurden der Unicredit zum Zwecke der Darlehensgewährung im Mai 2017 mitgeteilt?

l.

In welcher Höhe wurden für Rechtstreitigkeiten seit dem 01.01.2016 Rückstellungen gebildet?

m.

Hat der Vorstand Remco Westermann sich in Zusammenhang mit den vorstehend genannten Punkten a. – s. gegenüber der gamigo AG pflichtwidrig verhalten und seine Pflichten als Vorstand verletzt?

15.

Durchführung einer Sonderprüfung und Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 1 AktG zur Untersuchung des Verhaltens des Vorstands Remco Westermann im Rahmen des operativen Geschäfts der gamigo AG, insbesondere zu folgenden Fragen:

a.

Besteht für die Organe der gamigo AG aufgrund der Kündigung der D&O Versicherung zum 30.09.2017 für vergangene Jahre ein Versicherungsschutz?

b.

Hat sich die gamigo AG aufgrund der Kündigung der D&O Versicherung zum 30.09.2017 möglicherweise schadenersatzpflichtig gegenüber ihren Organen gemacht?

c.

Wie sind die Organe der gamigo AG für Inanspruchnahmen hinsichtlich vergangener Jahre versichert?

d.

Wurden privat veranlasste Reise- und Verpflegungskosten der Vorstände der gamigo AG erfasst und ausgeglichen?

e.

Wurden Forderungen, welche seit dem 01.01.2016 an nahestehende Personen oder verbundene Unternehmen abgetreten wurden, angemessen vergütet?

f.

Sind in den Kostenstellen des gamigo Konzerns Kosten bzgl. Gorillabox enthalten und wurden nicht gegenüber Gorillabox abgerechnet?

g.

Hat die gamigo AG erbrachte Leistungen gegenüber nahestehenden Personen und verbundenen Unternehmen, insbesondere gegenüber der Samarion SE, der Jarimovas GmbH und Gorillabox, vollständig und nach Maßgabe einer üblichen Vergütung abgerechnet? Haben Organe der gamigo AG am Handel mit gamigo Anleihen (WKN: A1TNJY und WKN: A2NBH2) mitgewirkt und wenn ja, in welchem Umfang?

h.

Auf welche Grundlage stützt der Vorstand Remco Westermann fortwährende Aussagen, dass bei der gamigo AG organisches Wachstum vorhanden ist?

i.

Welche Schäden drohen der gamigo AG aufgrund fehlerhafter Einschätzung im Lagebericht der Gesellschaft für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019?

j.

Wurden Umsatzrückgänge sowie sinkende Kundenzahlen bei Abschreibungen von Finanzanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen ausreichend berücksichtigt?

k.

Wurden Umsätze von Tochtergesellschaften der gamigo AG als Umsätze der gamigo AG ausgewiesen?

l.

Entspricht der Lagebericht der Organe für das Jahr 2016, 2017, 2018 und 2019 der tatsächlichen Lage des gamigo Konzerns?

m.

Welche Entscheidungsgrundlage veranlasste den Vorstand Remco Westermann zur Anweisung, dass das ursprünglich auf die next idea GmbH laufende Hipay-Konto im Juli 2016 ohne Wissen und Wollen der next idea auf die Looki Publishing GmbH umgestellt wird, indem die Looki Publishing GmbH unter Vorspiegelung falscher Tatsachen gegenüber HiPay als Berechtigte des Kontos ausgegeben wurde?

n.

Welche Entscheidungsgrundlage veranlasste den Vorstand der gamigo AG, das Geschäft der Highdigit GmbH einstellen zu lassen?

o.

Hat der Vorstand Remco Westermann bei Handlungen mitgewirkt oder diese veranlasst, die dazu führen können, dass er gemäß § 76 Abs. 3 lit. e) AktG nicht mehr als Vorstand der gamigo AG tätig sein darf?

p.

Hat der Vorstand Remco Westermann sich in Zusammenhang mit den vorstehend genannten Punkten a. – p. gegenüber der gamigo AG pflichtwidrig verhalten und seine Pflichten als Vorstand verletzt?

16.

Durchführung einer Sonderprüfung und Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 1 AktG zur Untersuchung des Verhaltens des Vorstands Remco Westermann im Zusammenhang mit weiteren Hauptversammlungen der gamigo AG, insbesondere zu folgenden Fragen:

a.

Aufgrund welcher Entscheidungsgrundlage wurden in den Jahren 2016 bis 2020 keine Hauptversammlungen der gamigo AG durchgeführt?

b.

Aufgrund welcher Entscheidungsgrundlage wird die seit Jahren erstmalig stattfindende Hauptversammlung der gamigo AG gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27.03.2020 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten abgehalten?

c.

Aufgrund welcher Entscheidungsgrundlage wurden die Fristen über die Einberufung der virtuellen Hauptversammlung auf das mindestmögliche Maß verkürzt?

d.

Aus welchen Gründen ist eine Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands nicht Gegenstand der Tagesordnung der einberufenen ordentlichen Hauptversammlung?

e.

Aus welchen Gründen ist eine Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats nicht Gegenstand der Tagesordnung der einberufenen ordentlichen Hauptversammlung?

17.

Durchführung einer Sonderprüfung und Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 1 AktG zur Untersuchung der am 09.05.2018 gegenüber der Entercon AG vorgelegten Unterlagen, durch welche die Entercon AG den zu diesem Zeitpunkt von der Samarion SE gehaltenen Aktienanteil an der gamigo AG in Höhe von 35,1% mit 67.134.108 EUR bewertete, während die ProSiebenSat.1 Media SE in ihrem Konzernabschluss zum 31.12.2017 den Wert ihres Aktienanteils an der gamigo AG in Höhe von 33% mit lediglich 10 Mio. EUR bewertete, insbesondere zu folgenden Fragen:

a.

Welche Verbindungen gibt es zwischen dem Mitglied des Verwaltungsrates der Entercon AG, Herrn Rechtsanwalt Emanuel Kunz, und dem Vorstand der gamigo AG, Herrn Remco Westermann, sowie Herrn René Müller?

b.

Welche Unterlagen wurden der Entercon AG zur Bewertung der Beteiligung der Samarion SE an der gamigo AG zur Verfügung gestellt?

c.

In welchem Umfang beteiligte sich die gamigo AG, insbesondere ihre Organe, an dem am 09.05.2018 zwischen der Solidare Real Estate Holding plc und der Bodhivas GmbH vereinbarten Anteilskaufvertrag hinsichtlich der Veräußerung der Samarion SE und des von ihr an der gamigo AG gehaltenen Aktienanteils?

d.

Berücksichtigte die gamigo AG in diesem Zusammenhang den am 08.01.2020 erlassenen und ihr am 09.01.2020 um 8:30 Uhr zugestellten Beschluss des OLG Bremen, Az. 5 W 1/18?

18.

Bestellung der Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Sonderprüfer, verbunden mit der Berechtigung, die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft, heranzuziehen

19.

Vertrauensentzug gegenüber dem Vorstand Remco Westermann

20.

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vorstand Remco Westermann wegen Verletzung der Geschäftsführungspflichten gemäß § 93 Abs. 2 AktG und gegen die involvierten Berater der gamigo AG im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen der gamigo AG einerseits und der next idea GmbH und der Brimides GmbH andererseits in Zusammenhang mit den Unternehmenskaufverträgen Ur.-Nr. 1444/2015 und 1445/2015 vom 05.10.2015 und 1185/2016 vom 30.06.2016 des Notars Dr. Wolfgang Rösing, Hamburg

21.

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vorstand Remco Westermann und gegen die involvierten Berater der gamigo AG wegen und in Zusammenhang mit der Absage der ordentlichen Hauptversammlung der gamigo AG am 09.01.2018

Begründung

Im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen der gamigo AG einerseits und der next idea GmbH und der Brimides GmbH andererseits in Zusammenhang mit den Unternehmenskaufverträgen Ur.-Nr. 1444/2015 und 1445/2015 vom 05.10.2015 und 1185/2016 vom 30.06.2016 des Notars Dr. Wolfgang Rösing fügt der Vorstand Remco Westermann der gamigo AG durch sein Verhalten aus Sicht der Aktionäre erhebliche, irreparable Nachteile zu, die unmittelbare und nachhaltige Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Erfolg und auch der positiven Fortführungsprognose der gamigo AG haben. Gleiches gilt hinsichtlich des operativen Handelns des Herrn Remco Westermann als Vorstand der gamigo AG, welches erkennbar insbesondere durch den Umstand beeinflusst wird, dass Herr Remco Westermann auch wirtschaftlicher Eigentümer und Vorstand der Samarion SE ist.

Ein Vorstand muss nach § 93 AktG auf der Grundlage angemessener Information handeln. Erforderlich ist eine sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen, die sich vor allem in der Art und Weise der Informationsbeschaffung zeigt. Für den Vorstand besteht die Pflicht zur gründlichen Entscheidungsvorbereitung und sachgerechten Risikoabschätzung in der konkreten Situation. Im Allgemeinen muss die Informationsgrundlage umso breiter und gefestigter sein, je wichtiger die Entscheidung für den Bestand und Erfolg des Unternehmens ist. Des Weiteren hat der Vorstand bei seiner Entscheidungsfindung frei von Fremdeinflüssen und Interessenkonflikten und ohne unmittelbaren Eigennutz zu handeln. Der Vorstand hat in erster Linie zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. In jedem Fall hat ein Vorstand bei der Unternehmensleitung die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

Das bisherige Verhalten des Vorstands Remco Westermann lässt erkennen, dass der Vorstand diese Pflichten in grobem Maße missachtet. Allein dadurch, dass der Vorstand die gamigo AG Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und damit einhergehenden erheblichen Kosten aussetzt, ist dokumentiert, dass der Vorstand bewusst zum Nachteil der gamigo AG handelt. Der Vorgang bekommt eine besondere Tragweite dadurch, dass die Entscheidungen des Vorstands nachweislich von persönlichen Motiven beeinflusst werden, nicht hingegen von kaufmännischen Erwägungen.

Die Absage der Hauptversammlung am 09.01.2018 war weder aus Sicht der gamigo AG noch aus Sicht der bereits anwesenden und zur Frage der Absage nicht angehörten Aktionäre zu rechtfertigen. Der Vorstand der gamigo AG hat es vorgezogen, eine über den Bundesanzeiger einberufene, längst überfällige und vollständig vorbereitete Hauptversammlung am Tag der Hauptversammlung vor den versammelten Teilnehmern dieser Hauptversammlung abzusagen, anstatt sich möglicherweise für ihn kritischen Fragen der Aktionäre zu stellen. Besonders hervorzuheben ist hierbei, dass Herr Remco Westermann seinen persönlichen und privaten Vorteil (Samarion SE) über die Interessen der gamigo AG stellte und einen Vermögensschaden der gamigo AG sehenden Auges in Kauf genommen hat.

Das gleiche Bild zeichnet sich mit Blick auf die nun als virtuelle Hauptversammlung einberufene ordentliche Hauptversammlung 2020 ab. Der Vorstand der gamigo AG hat sich dazu entschieden, die längst überfälligen ordentlichen Hauptversammlungen als virtuelle Hauptversammlung unter größtmöglicher Verkürzung der die Rechte der Aktionäre schützenden Fristen einzuberufen. Gleichzeitig ist der Tagesordnung der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 07.07.2020 weder eine Entlastung des Vorstands, noch eine Entlastung des Aufsichtsrats zu entnehmen. Erneut ist ein Ausweichen des Vorstands gegenüber für ihn möglicherweise kritischer Fragen der Aktionäre zu erkennen

Durch die Sonderprüfung soll über die bereits feststehenden Erkenntnisse hinaus aufgeklärt werden, inwieweit der Vorstand gegen die vorstehend beschriebenen Pflichten verstoßen hat. Durch die weiteren zu fassenden Beschlüsse soll gleichzeitig die Grundlage für eine Inanspruchnahme des Vorstands Remco Westermann und für personelle Konsequenzen geschaffen werden. Die Erweiterung des Prüfungsauftrags des Sonderprüfers im Rahmen der Hauptversammlung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Der Gesellschaft und den Aktionären ist bereits jetzt ein erheblicher Schaden entstanden, der bei gewissenhafter Geschäftsführung hätte vermieden werden können. Der Umstand, dass die ordentliche Hauptversammlung für das Jahr 2017 erst im Januar 2018 stattfinden sollte und dann auch noch am Tag der Versammlung selbst abgesagt wurde, und der Umstand, dass die ordentliche Hauptversammlung nur unter Ausnutzung eines Pandemiegesetzes als virtuelle Hauptversammlung einberufen wird, ohne dass Beschluss über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat gefasst werden soll, dokumentiert, dass der Vorstand derart mit persönlich motivierten Auseinandersetzungen und Vorgängen beschäftigt ist, dass er nicht in der Lage ist, elementaren Pflichten eines Vorstands einer Aktiengesellschaft nachzukommen.

Gemeinsame Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der gamigo AG zum Ergänzungsverlangen:

Nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat der gamigo AG ist die next idea GmbH nicht Inhaberin von Aktien an der gamigo AG. Über die Aktieninhaberschaft der next idea GmbH ist ein Schiedsverfahren anhängig. Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass die next idea GmbH die Geschäftsanteile an mehreren ihrer Gesellschaften an die gamigo AG verkauft hat. Der Geschäftsführer der next idea GmbH war bis September 2016 Vorstand der gamigo AG und es wurden in diesem Zusammenhang Ansprüche gegen ihn anhängig gemacht.

 

gamigo AG

Der Vorstand

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