Waldhof Grundbesitzverwaltung Aktiengesellschaft – Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 UmwG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Waldhof Grundbesitzverwaltung Aktiengesellschaft
Willich
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 UmwG 01.07.2020

Waldhof Grundbesitzverwaltung Aktiengesellschaft

Willich

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 UmwG –
Hinweis auf die Verschmelzung der Waldhof Immobilien I GmbH
mit dem Sitz in Krefeld (Amtsgericht Krefeld HRB 11746) mit der
Waldhof Grundbesitzverwaltung Aktiengesellschaft mit dem Sitz
in Krefeld (Amtsgericht Krefeld HRB 13094) gem. § 62 Abs. 3
S. 2 und Abs. 4 UmwG.

Die Waldhof Grundbesitzverwaltung Aktiengesellschaft beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme das Vermögen der Waldhof Immobilien I GmbH, ihrer 100-prozentigen Tochter-Gesellschaft mit Sitz Krefeld, als Ganzes ohne deren Abwicklung zu übernehmen (§ 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 iVm §§ 46 ff. UmwG).

Da das Stammkapital der Waldhof Immobilien I GmbH als übertragender Gesellschaft im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung vollständig von der Waldhof Grundbesitzverwaltung Aktiengesellschaft als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Waldhof Immobilien I GmbH gem. § 62 Abs. 4 UmwG nicht erforderlich.

Ein Beschluss der Hauptversammlung der Waldhof Grundbesitzverwaltung Aktiengesellschaft über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Waldhof Immobilien I GmbH ist nicht erforderlich, weil die Waldhof Grundbesitzverwaltung Aktiengesellschaft als übernehmende Gesellschaft das Stammkapital der Waldhof Immobilien I GmbH vollständig hält. Aus dem gleichen Grund sind ein Verschmelzungsbericht, eine Verschmelzungsprüfung und ein Verschmelzungsprüfungsbericht nicht erforderlich (§§ 8 Abs. 3 S. 1 Hs. 2, 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3, 60 Abs. 1 UmwG).

Aktionäre der Waldhof Grundbesitzverwaltung Aktiengesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Waldhof Grundbesitzverwaltung Aktiengesellschaft erreichen, können jedoch die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Abs. 2 UmwG). Die Satzung der Waldhof Grundbesitzverwaltung Aktiengesellschaft enthält keine abweichenden Festlegungen.

Seit dem 18. Juni 2020 liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der Waldhof Grundbesitzverwaltung Aktiengesellschaft in Krefeld der Entwurf des Verschmelzungsvertrages sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der Waldhof Grundbesitzverwaltung Aktiengesellschaft und der Waldhof Immobilien I GmbH zur Einsicht durch die Aktionäre der Waldhof Grundbesitzverwaltung Aktiengesellschaft aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der Waldhof Grundbesitzverwaltung Aktiengesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.

 

Krefeld, den 29.06.2020

Waldhof Grundbesitzverwaltung Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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