Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
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Villeroy & Boch Aktiengesellschaft Mettlach |
Gesellschaftsbekanntmachungen | Bekanntmachung einer Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn | 09.07.2020 |
Villeroy & Boch AktiengesellschaftMettlachBekanntmachung einer Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn (§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG)ISIN: DE0007657207 // WKN: 765720
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0,15 EUR je dividendenberechtigter Stamm-Stückaktie (ISIN: DE0007657207 // WKN: 765720) = 2.106.720,00 EUR und 0,20 EUR je dividendenberechtigter Vorzugs-Stückaktie (ISIN: DE0007657231 // WKN: 765723), d.h. nach Abzug der von der Gesellschaft gehaltenen 1.683.029 Vorzugs-Stückaktien = 2.472.354,20 EUR |
zu zahlen (Abschlagsdividende). Dies entspricht einem Gesamtbetrag von 4.579.074,20 EUR.
Stichtag für die Berechtigung zum Erhalt des Abschlags auf den Bilanzgewinn (Abschlagsdividende) ist der 08. Juli 2020.
Die Auszahlung des Abschlags auf den Bilanzgewinn (Abschlagsdividende) erfolgt am 13. Juli 2020 über die Clearstream Banking AG durch die Depotbanken. Zahlstelle ist die Deutsche Bank AG.
Die Auszahlung der Abschlagsdividende erfolgt grundsätzlich unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer. Bei Aktionären, die gegenüber ihrem depotführenden Institut ihre Kirchensteuerpflicht erklärt haben, wird zusätzlich die Kirchensteuer einbehalten. Von ihrem depotführenden Institut erhalten die Aktionäre jeweils eine Bescheinigung über die einbehaltenen Steuern.
Vom Steuerabzug wird abgesehen, wenn unbeschränkt steuerpflichtige Aktionäre dem depotführenden Institut bereits eine Nichtveranlagungsbescheinigung des zuständigen Finanzamts vorgelegt haben. Entsprechendes gilt, soweit der unbeschränkt steuerpflichtige Aktionär seinem depotführenden Institut einen Freistellungsauftrag erteilt hat und das in diesem Auftrag angeführte Freistellungsvolumen nicht bereits durch andere Erträge aus Kapitalvermögen aufgebraucht ist.
Bei beschränkt steuerpflichtigen Aktionären kann sich der Steuerabzug auf Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern unter Vorlage der Steuerbescheinigung nach Maßgabe des zwischen dem Wohnsitzstaat des Aktionärs und Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens ermäßigen.
Im Ausland ansässigen Aktionären wird empfohlen, sich wegen der steuerlichen Behandlung der Dividende beraten zu lassen.
Mettlach, im Juli 2020
Villeroy & Boch Aktiengesellschaft
Der Vorstand