AGROB Immobilien AG – Dividendenbekanntmachung

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
AGROB Immobilien AG
Ismaning
Gesellschaftsbekanntmachungen Dividendenbekanntmachung 31.07.2020

AGROB Immobilien AG

Ismaning

ISIN: DE0005019004 (WKN 501 900)
ISIN: DE0005019038 (WKN 501 903)

Veröffentlichungen gemäß § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG

Dividendenbekanntmachung

Die ordentliche Hauptversammlung unserer Gesellschaft vom 29. Juli 2020 hat beschlossen, aus dem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von insgesamt EUR 992.172,25 eine Dividende von EUR 0,05 je dividendenberechtigter Vorzugs-Stückaktie (ISIN: DE0005019038, WKN 501 903) und von EUR 0,03 je dividendenberechtigter Stamm-Stückaktie (ISIN: DE0005019004, WKN 501 900) auszuschütten. Der Restbetrag von EUR 796.160,25 wurde in andere Gewinnrücklagen eingestellt.

Die Auszahlung der Dividende erfolgt gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, also am 3. August 2020 durch die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, über die Depotbanken grundsätzlich unter Abzug von 25% Kapitalertragsteuer und des hierauf entfallenden Solidaritätszuschlages von 5,5% (Gesamtabzug 26,375%) und gegebenenfalls der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer.

Mit dem Steuerabzug gilt die deutsche Einkommensteuer für Kapitalerträge von Privatpersonen grundsätzlich als abgegolten. Unabhängig davon kann auf Antrag die Dividende zusammen mit den übrigen Kapitalerträgen in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, wenn dies zu einer niedrigeren individuellen Einkommensteuer führt (sog. Günstigerprüfung).

Bei inländischen (unbeschränkt steuerpflichtigen) Aktionären erfolgt die Auszahlung der Dividende ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag (sowie gegebenenfalls Kirchensteuer), wenn sie ihrem inländischen depotführenden Kreditinstitut rechtzeitig eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts eingereicht haben. Das Gleiche gilt ganz oder zum Teil für Aktionäre, die ihrer inländischen Depotbank einen sog. Freistellungsauftrag erteilt haben, soweit das in diesem Auftrag angegebene Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

Bei beschränkt steuerpflichtigen Aktionären kann sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer einschließlich des Solidaritätszuschlags unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag, beispielsweise nach Maßgabe bestehender Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Wohnsitzstaat des Aktionärs, ermäßigen.

 

Ismaning, den 29. Juli 2020

AGROB Immobilien AG

Der Vorstand

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