Private Assets AG – Hauptversammlung 2020

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Private Assets AG
Allensbach
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 31.07.2020

Private Assets AG

Allensbach

ISIN DE0006051139 / WKN 605113

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Montag, den 7. September 2020, um 11:00 Uhr im Haus der Wirtschaft, Kapstadtring 10, 22297 Hamburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung für das Geschäftsjahr 2019 ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats stehen auf der Website der Gesellschaft zum Download bereit und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, NPP Niethammer, Posewang & Partner GmbH, Hamburg, zum Abschlussprüfer der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 zu wählen.

5.

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals in vereinfachter Form zum Zwecke der Deckung von Verlusten

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 2.850.000,00, eingeteilt in 2.850.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 pro Aktie, wird um EUR 2.850.000,00 auf EUR 0,00 herabgesetzt. Die Herabsetzung erfolgt nach den Vorschriften über die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 229 ff. AktG), um Verluste zu decken. Das buchmäßige Eigenkapital beträgt zum 31. Dezember 2019 EUR 0,00, über den Bilanzverlust in Höhe von EUR 2.649.497,18 hinaus besteht ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von EUR 14.741,18.

b)

Der Beschluss über die Herabsetzung des Grundkapitals steht unter dem Vorbehalt, dass eine Kapitalerhöhung entsprechend dem Beschlussvorschlag der Verwaltung zu nachstehendem Tagesordnungspunkt 6 im Umfang von mindestens EUR 50.000,00 und bis zu EUR 329.344,00 durchgeführt und die Durchführung zusammen mit dem Beschluss über die Herabsetzung des Grundkapitals innerhalb von 6 Monaten nach der Beschlussfassung in das Handelsregister eingetragen worden ist.

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Einzelheiten der Durchführung dieses Beschlusses zu regeln.

d)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft entsprechend der Durchführung dieses Beschlusses zu ändern.

6.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts für die Aktionäre

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das herabgesetzte Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 0,00 wird gegen Bareinlagen um bis zu EUR 329.344,00 durch Ausgabe von bis zu 329.344 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 1,00 je Aktie erhöht. Die neuen Aktien sind ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen wird, gewinnberechtigt. Der Ausgabebetrag beträgt EUR 1,00 je Aktie, der Gesamtausgabebetrag mithin EUR 329.344,00.

b)

Den Aktionären wird ein mittelbares Bezugsrecht gewährt. Zur Zeichnung der neuen Aktien wird das Bankhaus Gebr. Martin AG, Göppingen, oder ein anderes Kreditinstitut oder ein anderes nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätiges Unternehmen zugelassen mit der Verpflichtung,

die neuen Aktien den bisherigen Aktionären zu einem durch den Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden Bezugspreis gegen Bareinlagen zum Bezug anzubieten, wobei der Bezugspreis mindestens dem Ausgabebetrag entsprechen muss, und

den Mehrerlös aus der Platzierung der Aktien im Rahmen des Bezugsangebotes an die Gesellschaft abzuführen.

Das Bezugsverhältnis beträgt für die Aktionäre 8:1, d. h. für acht alte Aktien kann eine neue Aktie bezogen werden. Die Bezugsfrist wird zwei Wochen ab Bekanntmachung des Bezugsangebots betragen. Nicht bzw. nicht fristgemäß ausgeübte Bezugsrechte werden denjenigen Aktionären, die ihr Bezugsrecht fristgemäß ausgeübt und zusätzlich eine verbindliche Bezugsorder für einen möglichen Überbezug fristgemäß abgegeben haben, nach Maßgabe des nachfolgenden Buchstaben d), zugeteilt. Ein Ausgleich für nicht ausgeübte Bezugsrechte erfolgt nicht.

c)

Die Bezugsrechte der Aktionäre sind nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen frei übertragbar. Ein Handel der Bezugsrechte wird aber weder von der Gesellschaft noch vom Bankhaus Gebr. Martin AG als Bezugsstelle organisiert und ist nicht vorgesehen. Eine Preisfeststellung für die Bezugsrechte an einer Börse ist ebenfalls weder beantragt noch vorgesehen.

d)

Für den Fall, dass nicht alle neuen Aktien im Rahmen des Bezugsangebots bezogen werden, bietet die Gesellschaft den Aktionären, die Bezugsrechte ausüben, im Wege des Überbezugs aus dem verbleibenden Bestand nicht bezogener neuer Aktien, neue Aktien zum Bezugspreis zum Kauf an. Jeder Aktionär, der Bezugsrechte ausübt, kann somit über den auf seinen Bestand nach Maßgabe des Bezugsverhältnisses von 8:1 entfallenden Bezug hinaus eine weitere verbindliche Bezugsorder abgeben (nachfolgend der „Überbezug“). Aktionäre, die über ihre Bezugsrechtsquote hinaus weitere Aktien zum Bezugspreis beziehen möchten, können ihren verbindlichen Bezugsauftrag innerhalb der Bezugsfrist über ihre Depotbank der Abwicklungsstelle Bankhaus Gebr. Martin AG übermitteln. Dabei bitten wir die Aktionäre, die über ihren Bestand hinaus weitere Aktien beziehen wollen, ihrer Depotbank eine entsprechende Weisung unter Verwendung des über die Depotbanken zur Verfügung gestellten Zeichnungsauftrags zu erteilen. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung im Überbezug besteht nicht. Sollten alle Aktionäre ihr Bezugsrecht ausüben, wäre ein Überbezug nicht möglich. Die Zuteilung des Überbezugs durch die Gesellschaft erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Soweit es wegen hoher Nachfrage im Rahmen des Überbezugs nicht möglich ist, allen Aktionären sämtliche von ihnen zusätzlich gewünschten neuen Aktien zuzuteilen, werden Angebote zum Erwerb weiterer neuer Aktien im Rahmen des Überbezugs unter Wahrung des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes berücksichtigt und zwar bis das gesamte Volumen der Barkapitalerhöhung ausgeschöpft ist. Ein Überbezug ist nur bezüglich ganzer Aktien oder eines Vielfachen davon möglich. Falls die Zuteilung von neuen Aktien aufgrund einer Ausübung des Überbezugsrechts durch mehrere Aktionäre zu Bruchteilen von Aktien führen würde, werden die rechnerischen Bruchteile auf die nächst niedrigere volle Aktienzahl abgerundet. Ein Überbezugswunsch kann nur berücksichtigt werden, wenn der Erwerbspreis für den Überbezug spätestens bis zum Ende der Bezugsfrist bei der Abwicklungsstelle Bankhaus Gebr. Martin AG auf dem dort geführten und bekanntgegebenen Konto gutgeschrieben ist. Für den Überbezug wird die übliche Bankenprovision berechnet. Sollte ein Überbezugswunsch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können, erhält der Aktionär den für den Erwerb geleisteten Betrag ggf. abzüglich anfallender Bankenprovision zinslos zurück.

e)

Neue Aktien, die nicht aufgrund des Bezugsangebots von bestehenden Aktionären bezogen worden sind, sollen im Rahmen einer weiteren Privatplatzierung qualifizierten Anlegern in der Bundesrepublik Deutschland mindestens zum Bezugspreis angeboten werden.

f)

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn ihre Durchführung nicht innerhalb von 6 Monaten nach der Beschlussfassung in das Handelsregister eingetragen worden ist.

g)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Aktien festzulegen.

h)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung der Gesellschaft entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung zu ändern.

7.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung

Die Satzung der Gesellschaft ist in zahlreichen Punkten zu ändern. Es bietet sich daher an, die Satzung insgesamt neu zu fassen. Die Firma, der Sitz, der Unternehmensgegenstand, das Grundkapital und das genehmigte Kapital der Gesellschaft bleiben dabei unverändert.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„I.
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Firma und Sitz
(1)

Die Firma der Gesellschaft lautet

Private Assets AG.
(2)

(2) Sie hat ihren Sitz in Allensbach.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens
(1)

Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung des eigenen Vermögens, der Erwerb und die Veräußerung von Firmenbeteiligungen, Unternehmensberatung, Existenzgründungsberatung, Finanzierung- und Emissionsberatung, IPO-Begleitung, Investor Relation Services, Business Coaching, der Handel von Edelmetallen, Handelsgeschäfte aller Art, soweit diese keiner spezialgesetzlichen Erlaubnis bedürfen, Vermietgeschäft im Bereich der Freizeitgestaltung, die Planung und Durchführung von Veranstaltungen sowie die Organisation von Touren.

(2)

Die Gesellschaft ist zu verwandten Geschäften und allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen.

(3)

Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen. Sie ist befugt, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten. Sie darf sich weltweit betätigen.

II.
Grundkapital und Aktien
§ 3
Grundkapital
(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt

EUR 2.850.000,00
– in Worten: Euro Zweimillionenachthundertfünfzigtausend -.
(2)

Es ist eingeteilt in 2.850.000 Stückaktien (Aktien ohne Nennbetrag). Sämtliche Aktien lauten auf den Inhaber. Die Form der Aktienurkunden bestimmt der Vorstand. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die mehrere Aktien verkörpern. Die Gesellschaft gibt keine Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine aus.

§ 4
Bedingtes Kapital

Die Hauptversammlung kann die Durchführung einer oder mehrerer bedingter Kapitalerhöhungen, insbesondere zur Ausgabe von Optionsscheinen oder Wandelschuldverschreibungen beschließen.

§ 5
Genehmigtes Kapital

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt EUR 1.425.000,00 in der Zeit bis zum 31. Dezember 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zum rechnerischen Nennwert von je EUR 1,00 gegen Bareinlage oder gegen Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2019). Den bezugsberechtigten Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

a)

soweit es zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, erforderlich ist;

b)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Betrag geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Hierbei darf der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und Abs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreiten. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind ferner diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden;

c)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstigen Vermögensgegenständen;

d)

soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut ist, die neuen Aktien zeichnet und sichergestellt ist, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird.

Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.

III.
Vorstand
§ 6
Zusammensetzung des Vorstands

Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstands bestimmt der Aufsichtsrat.

§ 7
Geschäftsführung, Vertretung der Gesellschaft
(1)

Der Aufsichtsrat legt fest, welche Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung durch den Vorstand vorgenommen werden dürfen.

(2)

Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne oder alle Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt sind. Der Aufsichtsrat kann weiter allgemein oder für den Einzelfall bestimmen, dass einzelne oder alle Vorstandsmitglieder berechtigt sind, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich als Vertreter eines Dritten zu vertreten.

IV.
Aufsichtsrat
§ 8
Zusammensetzung, Amtszeit
(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.

(2)

Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist möglich.

(3)

Bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern kann die Hauptversammlung für die gleiche Zeit ebenso viele Ersatzmitglieder wählen und die Reihenfolge bestimmen, in der sie an die Stelle der während ihrer Amtszeit ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder für die restliche Amtsdauer treten.

(4)

Aufsichtsratsmitglieder können ihr Amt auch ohne wichtigen Grund mit Monatsfrist zum Monatsende durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand niederlegen. Der Aufsichtsratsvorsitzende kann einer Verkürzung der Frist zustimmen.

§ 9
Vorsitzender und Stellvertreter

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 10
Innere Ordnung und Beschlussfassung
(1)

An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse kann der Vorstand mit beratender Stimme teilnehmen, sofern der Aufsichtsrat nicht etwas anderes beschließt. Ferner können Personen, die dem Aufsichtsrat nicht angehören, an Stelle von verhinderten Aufsichtsratsmitgliedern teilnehmen, wenn diese sie hierzu in Textform ermächtigt haben.

(2)

Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter mündlich, fernmündlich, schriftlich oder in Textform (z.B. per Telefax oder E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(3)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn seine drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich der Stimme enthält. Aufsichtsratsmitglieder können in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Aufsichtsratsvorsitzenden auch per Telefon oder Videokonferenz an einer Sitzung des Aufsichtsrats teilnehmen. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats.

(4)

Der Aufsichtsrat kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich, fernmündlich, per Videokonferenz oder in Textform (z.B. per Telefax oder E-Mail) – sowie durch eine Kombination dieser Kommunikationsmedien – abstimmen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist widerspricht; ein Widerspruchsrecht besteht nicht, wenn die Beschlussfassung in der Weise durchgeführt wird, dass die daran teilnehmenden Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Telekommunikation im Sinne allseitigen und gleichzeitigen Sehens und Hörens miteinander in Verbindung stehen und den Beschlussgegenstand erörtern können.

(5)

Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist. Bei Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen ist die Niederschrift vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen und unverzüglich allen Mitgliedern zuzuleiten.

(6)

Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und an den Aufsichtsrat gerichtete Erklärungen in Empfang zu nehmen.

§ 11
Geschäftsordnung und Änderung der Satzungsfassung
(1)

Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.

(2)

Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen.

§ 12
Vergütung
(1)

Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung. Diese beträgt für jedes Geschäftsjahr – pro rata temporis der Amtszeit – EUR 2.500,00 für den Aufsichtsratsvorsitzenden und EUR 1.000,00 für die übrigen Aufsichtsratsmitglieder, sofern die Hauptversammlung keine höhere oder niedrigere Vergütung beschließt.

(2)

Die Gesellschaft ersetzt den Aufsichtsratsmitgliedern deren Auslagen und die auf diese und die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, soweit die Aufsichtsratsmitglieder berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht ausüben. Sie trägt ferner die Kosten einer auf die Pflichten als Aufsichtsrat bezogenen Haftpflichtversicherung der Aufsichtsratsmitglieder (D & O-Versicherung).

V.
Hauptversammlung
§ 13
Ort und Einberufung
(1)

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, in Frankfurt am Main oder in einer Hauptstadt eines Bundeslandes der Bundesrepublik Deutschland statt.

(2)

Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder durch die in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen hierzu Berechtigten unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen einberufen.

(3)

Der Vorstand kann vor der Hauptversammlung Auskünfte auf der Internetseite der Gesellschaft erteilen, die dort mindestens sieben Tage vor Beginn und ab diesem Zeitpunkt bis zum Ende der Hauptversammlung durchgängig verfügbar sein müssen. Ebenso müssen diese Auskünfte in der Hauptversammlung selbst durchgängig zugänglich sein.

(4)

Die Gesellschaft kann Informationen an die Aktionäre sowie an Intermediäre, Vereinigungen von Aktionären und sonstige Dritte, soweit gesetzlich zulässig, auch im Wege der Datenfernübertragung übermitteln. Gleiches gilt für die Übermittlung derartiger Informationen an die Aktionäre durch Intermediäre, Vereinigungen von Aktionären und sonstige Dritte.

§ 14
Voraussetzung für die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung
(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Nachweis ihres Aktienbesitzes vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse in Textform in deutscher oder englischer Sprache innerhalb der gesetzlichen Frist anmelden. Der Vorstand ist ermächtigt, statt der gesetzlichen Frist eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorzusehen. Der Aktienbesitz wird nachgewiesen durch die Bescheinigung des Letztintermediärs gemäß § 67c Abs. 3 AktG, die sich auf den gemäß den gesetzlichen Vorgaben für börsennotierte Gesellschaften in der Einladung zu bestimmenden Zeitpunkt zu beziehen hat und spätestens bis zum Ablauf der gesetzlich bestimmten Anmeldefrist der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse zugegangen sein muss. Der Vorstand ist ermächtigt, statt der gesetzlichen Frist eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorzusehen. Dieser Nachweis ist in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erbringen

(2)

Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Der Bevollmächtigte kann auch ein von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter sein. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform; § 135 Aktiengesetz bleibt unberührt. In der Einberufung kann eine Erleichterung der Form bestimmt werden. Die Einzelheiten der Vollmachtserteilung werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung in der Einladung bekannt gemacht.

(3)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen und gegebenenfalls die Einzelheiten zu bestimmen. Die Regelungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.

§ 15
Vorsitz in der Hauptversammlung, Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder
(1)

Die Hauptversammlung leitet der Vorsitzende des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung das übrige Mitglied des Aufsichtsrats. Ist keiner von diesen erschienen oder zur Leitung der Versammlung bereit, so eröffnet derjenige Aktionär oder Aktionärsvertreter, der die meisten Stimmen vertritt, die Versammlung und lässt von dieser einen Versammlungsleiter wählen.

(2)

Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art und Form der Abstimmung. Er kann die Reihenfolge der Redebeiträge bestimmen und das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.

(3)

Sofern dies in der Einberufung der Hauptversammlung angekündigt ist, kann der Versammlungsleiter die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung sowie die Teilnahme an der Hauptversammlung, an deren Abstimmungen und die Wahrnehmung weiterer Mitwirkungsrechte der Aktionäre über elektronische oder andere Medien in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zulassen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(4)

Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung darf im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen, wenn die persönliche Teilnahme am Ort der Hauptversammlung aus wichtigem Grund nicht möglich ist.

§ 16
Beschlussfassung, Niederschrift
(1)

Die Beschlüsse der Hauptversammlung, auch über Kapitalmaßnahmen, werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung zwingend eine größere Mehrheit vorschreiben. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2)

Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage.

(3)

Wird bei Wahlen im ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit nicht erreicht, findet eine Wahl unter den Personen statt, denen die beiden höchsten Stimmenzahlen zugefallen sind. Bei der engeren Wahl entscheidet die höchste Stimmenzahl, bei Stimmengleichheit das durch den Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(4)

Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnen ist, soweit nicht nach den gesetzlichen Vorschriften eine notarielle Niederschrift zu erfolgen hat.

VI.
Sonstiges
§ 17
Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Gewinnverwendung
(1)

Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

(2)

Der Vorstand hat gemäß den gesetzlichen Vorschriften und innerhalb der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss und – soweit erforderlich – den Lagebericht aufzustellen.

(3)

Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, den verwendbaren Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einzustellen, bis diese die Hälfte des Grundkapitals erreichen.

(4)

Über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt die Hauptversammlung. Sie kann auch Sachausschüttungen beschließen. Die Gewinnanteile der Aktionäre bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital. Bei der Ausgabe neuer Aktien kann eine andere Gewinnberechtigung festgesetzt werden.

§ 18
Bekanntmachungen

Die Gesellschaft veröffentlicht ihre Bekanntmachungen nur im Bundesanzeiger.

§ 19
Schlussbestimmung

Die Kosten der Gründung und ihrer Vorbereitung, insbesondere die Notarkosten, die Kosten der Eintragung im Handelsregister und der Bekanntmachungen trägt die Gesellschaft bis zu einem Gesamtaufwand von € 5.000,00.“

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.

Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierfür ist ein in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf Montag, 17. August 2020, 00:00 Uhr zu beziehen.

Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 31. August 2020, 24:00 Uhr zugehen, und zwar bei der folgenden, für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle

Private Assets AG
c/o Bankhaus Gebr. Martin Aktiengesellschaft
Schlossplatz 7
D-73033 Göppingen
Telefax: +49 (0)7161 969317
E-Mail: bgross@martinbank.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat.

Hinweise zur Bevollmächtigung, Stimmrechtsvertretung, Gegenanträge und Wahlvorschläge

Wir weisen darauf hin, dass das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären, eine andere Person ihrer Wahl oder durch den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden kann. Sofern nicht ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht schriftlich oder fernschriftlich (Telefax) oder elektronisch per E-Mail zu erteilen. Es gelten hierfür die folgenden Kontaktdaten:

Private Assets AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 (0)40 6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de

Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechts von einem anderen Bevollmächtigten als dem weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vertreten lassen möchten, finden für die Erteilung einer Vollmacht auf der Rückseite ihrer Eintrittskarten entsprechende Vollmachtsformulare.

Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, erhalten mit ihrer Eintrittskarte ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung. Die Vollmachten sind in Textform an die folgende Adresse bis spätestens am Freitag, den 4. September 2020, 12:00 Uhr zu übermitteln:

Private Assets AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 (0)40 6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de

Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind ausschließlich an die nachfolgende Anschrift zu richten:

Private Assets AG
c/o UBJ. GmbH
Haus der Wirtschaft
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: +49 (0)40 6378 5423
E-Mail: hv@ubj.de

zu richten. Ordnungsgemäße Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Sonntag, den 23. August 2020 unter vorstehender Adresse eingegangen sind, werden unverzüglich unter der Internetadresse

www.private-assets-ag.de

zugänglich gemacht.

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. des Wahlvorschlags nachzuweisen.

Unterlagen zur Hauptversammlung

Alle gesetzlich notwendigen Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten können ab der Einberufung im Internet unter

www.private-assets-ag.de

abgerufen werden.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 2.850.000,00 und ist eingeteilt in 2.850.000 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 215.248 eigene Aktien, die zum Einzug bestimmt und nicht stimmberechtigt sind. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen somit insgesamt 2.634.752 Stimmrechte.

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre

Um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Aktionärsrechte zu ermöglichen verarbeitet die Gesellschaft auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten. Es werden insbesondere folgende Daten verarbeitet: Vor- und Nachname, Anschrift, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte. Sofern Aktionäre oder deren Vertreter mit der Gesellschaft in Kontakt treten, werden zudem diejenigen personenbezogenen Daten verarbeitet, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (z.B. angegebene Kontaktdaten, E-Mail-Adressen oder Telefonnummern). In Abhängigkeit vom Einzelfall kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht. So können zum Beispiel Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären in der Hauptversammlung verarbeitet werden. Im Fall von zugänglich zu machenden Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs zudem auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht. Im Übrigen werden personenbezogene Daten den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist das AktG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.

Zum Zweck der Durchführung der Hauptversammlung werden von der Gesellschaft Dienstleister beauftragt. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung notwendig sind. Die Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.

Die personenbezogenen Daten werden von der Gesellschaft im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind.

Ferner ist aus den weiter unten dargestellten epidemiologischen Gründen eine Anwesenheitsliste aller Teilnehmer*innen der Hauptversammlung mit deren Kontaktdaten zu führen. Diese Daten werden von der Gesellschaft vier Wochen aufbewahrt und anschließend gelöscht.

Die Betroffenen haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bzgl. der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung und das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Rechte gegenüber der Gesellschaft können unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

info@private-assets-ag.de

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:

Private Assets AG
Innere Brücke 7
73728 Esslingen
E-Mail: info@private-assets-ag.de

Ergänzende Hinweise

Vor dem Hintergrund der nach wie vor in Deutschland, und voraussichtlich zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung noch andauernden, um sich greifenden COVID-19-Pandemie wird die Hauptversammlung der Private Assets AG voraussichtlich unter Anwendung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes durchgeführt. Hierzu gehören voraussichtlich unter anderem die folgenden Maßnahmen:

Die Gesellschaft ist bemüht, für großzügige Sicherheitsabstände bei der Bestuhlung für die Teilnehmer zu sorgen.

Aus Hygienegründen wird auf eine Bewirtung verzichtet. Wir bitten die Aktionäre um entsprechendes Verständnis.

Wir weisen darauf hin, dass eine Teilnahme an der Hauptversammlung trotz aller Bemühungen auf eigenes Risiko erfolgt. Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, eine Mund- und Nasenbedeckung zu tragen.

Im Fall des Auftretens von Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung bitten wir, auf die persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung zu verzichten. Um Ihr Stimmrecht auszuüben, können Sie neben den oben unter „Stimmrechtsvertretung“ aufgezählten Möglichkeiten auch einem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter Vollmacht und Weisungen erteilen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht ausschließlich nach Maßgabe der von Ihnen erteilten Weisungen ausüben. Ein entsprechendes Formular erhalten Sie mit Ihrer Eintrittskarte.

Auch aus den epidemiologischen Gründen wird eine Anwesenheitsliste aller Teilnehmer*innen mit Kontaktdaten geführt. Diese Daten werden vier Wochen aufbewahrt und anschließend gelöscht.

In Abhängigkeit von weiteren gesetzlichen oder behördlichen Anordnungen behält sich die Private Assets AG vor, weitere Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen. Dies schließt auch eine kurzfristige Absage der Hauptversammlung ein.

 

Esslingen, im Juli 2020

Private Assets AG

Der Vorstand

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