Etengo (Deutschland) AG
Mannheim
Bekanntmachung nach § 20 Abs. 6 AktG
1. |
Die Axato GmbH (vormals Axato AG), Mannheim, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 AktG mitgeteilt, dass ihr unmittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der Etengo (Deutschland) AG gehört. |
2. |
Weiterhin hat uns die Axato GmbH (vormals Axato AG), Mannheim, gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der Etengo (Deutschland) AG gehört. |
3. |
Die Aprima (Deutschland) GmbH, Mannheim, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der Etengo (Deutschland) AG gehört, da ihr die Beteiligung der Axato GmbH (vormals Axato AG) gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist. |
4. |
Weiterhin hat uns die Aprima (Deutschland) GmbH, Mannheim, gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der Etengo (Deutschland) AG gehört, da ihr die Beteiligung der Axato GmbH (vormals Axato AG) gemäß § 20 Abs. 4 AktG i.V.m. § 16 Abs. 1 und Abs. 4 AktG zuzurechnen ist. |
5. |
Herr Dieter Dürr, Schifferstadt, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 AktG mitgeteilt, dass ihm mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der Etengo (Deutschland) AG gehört, da ihm die mittelbare Beteiligung der Aprima (Deutschland) GmbH gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist. |
6. |
Weiterhin hat uns Herr Dieter Dürr, Schifferstadt, gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihm mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der Etengo (Deutschland) AG gehört, da ihm die mittelbare Beteiligung der Aprima (Deutschland) GmbH gemäß § 20 Abs. 4 AktG i.V.m. § 16 Abs. 1 und Abs. 4 AktG zuzurechnen ist. |
Mannheim, im August 2020
Etengo (Deutschland) AG
Der Vorstand