Etengo (Deutschland) AG: Bekanntmachung nach § 20 Abs. 6 AktG

Etengo (Deutschland) AG

Mannheim

Bekanntmachung nach § 20 Abs. 6 AktG

1.

Die Axato GmbH (vormals Axato AG), Mannheim, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 AktG mitgeteilt, dass ihr unmittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der Etengo (Deutschland) AG gehört.

2.

Weiterhin hat uns die Axato GmbH (vormals Axato AG), Mannheim, gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der Etengo (Deutschland) AG gehört.

3.

Die Aprima (Deutschland) GmbH, Mannheim, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der Etengo (Deutschland) AG gehört, da ihr die Beteiligung der Axato GmbH (vormals Axato AG) gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.

4.

Weiterhin hat uns die Aprima (Deutschland) GmbH, Mannheim, gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihr mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der Etengo (Deutschland) AG gehört, da ihr die Beteiligung der Axato GmbH (vormals Axato AG) gemäß § 20 Abs. 4 AktG i.V.m. § 16 Abs. 1 und Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.

5.

Herr Dieter Dürr, Schifferstadt, hat uns gemäß § 20 Abs. 1 AktG mitgeteilt, dass ihm mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien der Etengo (Deutschland) AG gehört, da ihm die mittelbare Beteiligung der Aprima (Deutschland) GmbH gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.

6.

Weiterhin hat uns Herr Dieter Dürr, Schifferstadt, gemäß § 20 Abs. 4 AktG mitgeteilt, dass ihm mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung an der Etengo (Deutschland) AG gehört, da ihm die mittelbare Beteiligung der Aprima (Deutschland) GmbH gemäß § 20 Abs. 4 AktG i.V.m. § 16 Abs. 1 und Abs. 4 AktG zuzurechnen ist.

 

Mannheim, im August 2020

Etengo (Deutschland) AG

Der Vorstand

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