STINAG Stuttgart Invest AG: Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung der STINAG Stuttgart Invest AG mit der STINAG Handelsgesellschaft mbH gem. §§ 62, 63 UmwG

STINAG Stuttgart Invest AG

Stuttgart

Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung der
STINAG Stuttgart Invest AG mit der STINAG Handelsgesellschaft mbH gem. §§ 62, 63 UmwG

Es ist beabsichtigt, die STINAG Handelsgesellschaft mbH, eingetragen im Handelsregister des AG Stuttgart unter HRB 20276 (nachstehend auch „GmbH“), als übertragende Gesellschaft auf die STINAG Stuttgart Invest AG mit Sitz in Stuttgart, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 66 (nachstehend auch „AG“), als übernehmende Gesellschaft gemäß § 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 Nr. 1 iVm. §§ 46 ff. UmwG unter Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme durch Übertragung des Vermögens als Ganzes ohne Gewährung von Anteilen zu verschmelzen.

Da das Stammkapital der GmbH als übertragender Gesellschaft vollständig von der AG als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der GmbH nicht erforderlich (§ 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der AG zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, § 8 Abs. 3 Satz 1 HS 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 UmwG.

Mangels anderweitiger Mehrheitserfordernisse in der Satzung können Aktionäre der STINAG Stuttgart Invest AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der AG erreichen, jedoch gemäß § 62 Abs. 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der AG ist entbehrlich, da der AG sämtliche Geschäftsanteile an der GmbH gehören, § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG.

Ab dem 02. September 2020 liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der STINAG Stuttgart Invest AG, Tübinger Straße 41, 70178 Stuttgart, der Verschmelzungsvertrag sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der AG und der GmbH zur Einsicht der Aktionäre der STINAG Stuttgart Invest AG aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Verlangen auch elektronisch – dieser Unterlagen.

 

Stuttgart, der 01. September 2020

Heike Barth
(in ihrer Eigenschaft als einziges Vorstandsmitglied der STINAG Stuttgart Invest AG)

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