matrix technology AG: Bekanntmachung gemäß § 97 Abs. 1 AktG – Statusverfahren betreffend den geplanten Wegfall des Aufsichtsrats der matrix technology AG infolge Formwechsels

matrix technology AG

München

Amtsgericht München, HR B 133085

Bekanntmachung gemäß § 97 Abs. 1 AktG – Statusverfahren betreffend den geplanten Wegfall des Aufsichtsrats der matrix technology AG infolge Formwechsels

Bei der matrix technology AG mit Sitz in München ist ein Aufsichtsrat gebildet, der sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt. Es ist beabsichtigt, die Gesellschaft durch Formwechsel in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umzuwandeln (§§ 190 ff., 238 ff. UmwG).

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung enthalten keine Verpflichtung zur Bildung eines Aufsichtsrats. Auch der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem Formwechsel wird keine Bestimmung über die freiwillige oder notwendige Bildung eines Aufsichtsrats enthalten.

Da die Gesellschaft dauerhaft in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, liegen die Voraussetzungen des Mitbestimmungsgesetzes oder des Drittelbeteiligungsgesetzes für die Bildung eines Aufsichtsrats auch in Zukunft nicht vor. Der Vorstand ist daher der Ansicht, dass bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Wirksamwerden des Formwechsels kein Aufsichtsrat zu bilden ist.

Rein vorsorglich soll hiermit ein Statusverfahren aufgrund des Wegfalls des Aufsichtsrats im Rahmen des Formwechsels der matrix technology AG in eine GmbH durchgeführt werden. Die Aufsichtsratsmandate der derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder werden mit der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister enden und ein neuer Aufsichtsrat wird nicht gebildet werden, falls nicht Antragsberechtigte gemäß § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger und nach Beginn des Aushangs dieser Mitteilung in allen inländischen Betrieben der Gesellschaft und ihrer Konzernunternehmen das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht anrufen.

 

München, 13.10.2020

matrix technology AG

Der Vorstand

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