McKesson Europe AG: Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß § 97 Abs. 1 AktG

McKesson Europe AG

Stuttgart

Amtsgericht Stuttgart, HRB 9517

Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gemäß § 97 Abs. 1 AktG

Dem Aufsichtsrat unserer Gesellschaft gehörten bisher gemäß § 96 Abs. 1 und § 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes sechs Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre und sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer an, da unsere Gesellschaft unter Hinzurechnung der Arbeitnehmer in Konzernunternehmen in der Regel rund 2850 Arbeitnehmer und damit mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigte.

Mit Ablauf des 31. Oktober 2020 erfolgte die Einbringung der sämtlichen Anteile an der GEHE Pharma Handel GmbH, Stuttgart, einem bislang zu 100 % gehaltenen Tochterunternehmen unserer Gesellschaft, in ein Gemeinschaftsunternehmen mit Walgreens Boots Alliance, Inc., Deerfield, USA. Die McKesson Europe AG ist mit 30 % an dem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt und beherrscht dieses nicht. Eine Zurechnung der Arbeitnehmer des Gemeinschaftsunternehmens zu unserer Gesellschaft erfolgt deshalb nicht. Damit ist die Zahl der Arbeitnehmer unserer Gesellschaft unter Hinzurechnung der Arbeitnehmer in Konzernunternehmen auf weit unter den für die Geltung des Mitbestimmungsgesetzes geltenden Schwellenwert von 2000 Arbeitnehmern im Konzern gesunken. Unsere Gesellschaft beschäftigt unter Hinzurechnung der Arbeitnehmer in Konzernunternehmen nämlich nur noch rund 550 Arbeitnehmer.

Die nunmehr für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen sind nach unserer Auffassung § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 4 des Drittelbeteiligungsgesetzes i. V. m. §§ 95, 96 Abs. 1, 4. Var., 101 Abs. 1 des AktG, so dass der Aufsichtsrat zu zwei Dritteln aus Vertretern der Anteilseigner und zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer zusammenzusetzen ist, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 des AktG innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 98 Abs. 1 des AktG zuständige Gericht, das Landgericht Stuttgart, anrufen.

 

Stuttgart, im November 2020

McKesson Europe AG

Der Vorstand

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