AEE Ahaus-Enscheder AG: Einladung zur Hauptversammlung

AEE Ahaus-Enscheder AG

Ahaus

(Geschäftsadresse: Ziegelhäuser Landstraße 1, 69120 Heidelberg)

WKN A1PG97 / ISIN DE000A1PG979

Einladung zur Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am

1. Dezember 2020 um 13:00 Uhr

stattfindenden

außerordentlichen Hauptversammlung

der

AEE Ahaus-Enscheder AG („Gesellschaft“)

im

Hotel & Restaurant Grenzhof
Grenzhof 9
69123 Heidelberg

ein.

I.

Tagesordnung

1.

Änderungen der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Gesellschaft wie folgt zu ändern:

a)

§ 1 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

„Die Firma der Gesellschaft lautet „AEE Gold AG“ und hat ihren Sitz in Ahaus.“

b)

Die Überschrift von § 6 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

„Zusammensetzung, Wahl und Abwahl des Aufsichtsrats“

c)

In § 6 der Satzung der Gesellschaft wird folgender Absatz 4 ergänzt:

„4. Die Abberufung eines von den Aktionären zu wählenden Aufsichtsratsmitglieds bedarf zwingend einer Mehrheit, die mindestens 80% der bei der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen umfasst. Die Änderung der in Satz 1 genannten Bestimmung bedarf einer Mehrheit, die mindestens 80% der bei der Hauptversammlung abgegebenen Stimmen umfasst.“

d)

In § 7 der Satzung der Gesellschaft werden die Worte „mit Monatsfrist zum Monatsende“ durch das Wort „jederzeit“ ersetzt.

e)

§ 8 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

„1.

1. Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an eine Hauptversammlung, in der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre gewählt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

2.

Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, jederzeit eine Neuwahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.“

f)

§ 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

„Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden schriftlich, mündlich, fernmündlich, fernschriftlich, fernkopiert oder im Wege anderer elektronischer Kommunikationsmedien (einschließlich Mitteilungsdiensten) einberufen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen.“

g)

§ 9 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

„Der Aufsichtsratsvorsitzende kann zulassen, dass ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats an einer Sitzung und/oder Beschlussfassung im Wege der Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen und/oder ihre Stimme gleichzeitig oder nachträglich fernmündlich, fernschriftlich (Telefax) oder per anderer elektronischer Übermittlung (beispielweise per E-Mail oder anderer elektronischer Medien einschließlich Mitteilungsdiensten) abgeben. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Fall seiner Verhinderung sein hierzu bestimmter Stellvertreter, kann einen Beschluss des Aufsichtsrats auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, fernmündlicher, fernschriftlicher (Telefax), oder elektronischer (beispielweise per E-Mail oder anderer elektronischer Medien einschließlich Mitteilungsdiensten) Abstimmung – sowie durch eine Kombination dieser Kommunikationsmedien – herbeiführen, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht. Entsprechendes gilt für Wahlen.“

h)

Die Überschrift von § 10 der Satzung der Gesellschaft wird in „Beschlussfähigkeit, Teilnahme des Vorstands“ geändert.

i)

§ 10 Abs. 1 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gelöscht.

j)

Die Überschrift von § 11 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

„Willenserklärungen“

k)

§ 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos aufgehoben. Bei Absatz 2 von § 11 der Satzung wird die Absatznummer „2.“ entfernt.

l)

In § 11 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird das Wort „Behinderungsfall“ ersetzt durch das Wort „Verhinderungsfall“.

m)

In § 12 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt: „Der Vorsitzende erhält das Doppelte.“

n)

In § 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft entfallen die Worte „oder englischer“ ersatzlos.

o)

§ 14 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

„Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher Sprache erstellten Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch einen Intermediär. Der Nachweis ihres Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages, 0:00 Uhr Ortszeit am Gesellschaftssitz, vor der Versammlung zu beziehen (Legitimationstag) und muss der in der Einberufung bestimmten Stelle spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages vor der Hauptversammlung zugehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird der weitere Nachweis nicht in geeigneter Form erbracht, kann der Versammlungsleiter feststellen, dass der Aktionär den Nachweis des Anteilsbesitzes nicht erbracht hat.“

p)

In § 14 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird das Wort „Berechgtigung“ durch das Wort „Berechtigung“ ersetzt.

q)

§ 14 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden Absatz 6 ergänzt:

„Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).“

r)

In § 15 der Satzung der Gesellschaft wird das Wort „Behinderung“ durch das Wort „Verhinderung“ ersetzt.

s)

§ 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

„1. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder diese Satzung (siehe beispielweise § 6 dieser Satzung) etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst. Soweit das Aktiengesetz außerdem zur Beschlussfassung eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vorschreibt, genügt, soweit dies gesetzlich zulässig ist, die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals. Die jeweilige einfache Mehrheit gilt auch für Beschlussfassungen hinsichtlich Kapitalmaßnahmen, Umwandlungsmaßnahmen und anderer Grundlagen- oder Strukturbeschlüsse, soweit eine einfache Stimmen- und/oder Grundkapitalmehrheit gesetzlich zulässig ist.“

t)

Die Überschrift von § 17 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

„Einstellung in Gewinnrücklagen“

u)

§ 17 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos aufgehoben. Die Nummerierung zu Absatz 2 wird aufgehoben.

v)

§ 18 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird zu Absatz 2. Absatz 1 von § 18 der Satzung der Gesellschaft lautet künftig:

„1. Bilanzgewinne sollen zur Wiederanlage innerhalb des Unternehmensgegenstands verwendet werden, sofern die Hauptversammlung keine andere Verwendung beschließt.“

w)

§ 19 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

„Der Anspruch der Aktionäre auf Übermittlung von Mitteilungen ist auf die Übermittlung im Wege der elektronischen Kommunikation beschränkt.“

2.

Änderungen des Unternehmensgegenstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

In § 1 Abs. 2 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird hinter den Worten „im In- und Ausland“ ergänzt: „, insbesondere, aber nicht ausschließlich, solchen, die im Bereich Gold, Rohstoffe und Bergbau tätig sind.“

b)

In § 1 Abs. 2 Satz 4 der Satzung der Gesellschaft wird an dessen Ende Folgendes ergänzt: „, sofern hierfür eine gesetzliche oder behördliche Erlaubnis nicht erforderlich ist. Erwirtschaftete Bilanzgewinne sollen zur Wiederanlage innerhalb des Unternehmensgegenstands verwendet werden, sofern die Hauptversammlung keine andere Verwendung beschließt.“

3.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlage

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird von 670.239,00 Euro um bis zu 3.351.195,00 Euro auf bis zu 4.021.434,00 Euro durch Ausgabe von bis zu 3.351.195 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen erhöht. Die neuen Aktien sind ab 1. Januar 2020 gewinnberechtigt.

b)

Die neuen Aktien werden den Aktionären der Gesellschaft im Verhältnis 1:5 zum Gesamtausgabebetrag in Höhe von 1,00 Euro je neuer auf den Inhaber lautende Stückaktie zum Bezug angeboten. Das heißt, eine alte Aktie gewährt ein übertragbares Bezugsrecht; mit jeweils einem Bezugsrecht können bis zu fünf neue Aktien bezogen werden.

c)

Die Bezugsrechte sind übertragbar. Nicht ausgeübte Bezugsrechte verfallen, ein Ausgleich für nicht ausgeübte Bezugsrechte findet nicht statt. Das Bezugsrecht kann nur binnen einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegenden Bezugsfrist, die mindestens zwei Wochen ab Bekanntgabe des Bezugsangebots läuft, angenommen werden.

d)

Die Gesellschaft räumt den Aktionären ein Überbezugsrecht zu folgenden Bedingungen ein: Etwaige aufgrund des Bezugsangebots nicht bezogene Aktien können ausschließlich an Personen zugeteilt werden (Überbezug), die von ihren Bezugsrechten vollständig Gebrauch gemacht haben. Die maximale Zahl der von einem Aktionär zum Überbezug anmeldbaren Aktien entspricht 20% der Aktienzahl der durch den Aktionär aus Bezugsrechten angemeldeten Bezugsaktien. Soweit es wegen hoher Nachfrage im Rahmen des Überbezugs nicht möglich sein sollte, allen Aktionären sämtliche von ihnen im Überbezug gewünschten neuen Aktien zuzuteilen, werden Angebote zum Erwerb weiterer neuer Aktien im Rahmen des Überbezugs im Verhältnis aller für den Überbezug zur Verfügung stehenden Aktien zu allen zum Überbezug angemeldeten Aktien zugeteilt. Falls die Zuteilung von neuen Aktien aufgrund einer Ausübung des Überbezugsrechts durch mehrere Aktionäre zu Bruchteilen von Aktien führen würde, werden die rechnerischen Bruchteile auf eine volle Aktienanzahl so auf- oder abgerundet, dass insgesamt unter allen Überbezugsberechtigten bei entsprechender Nachfrage die Differenz zwischen der maximalen Anzahl der neuen Aktien (Stück 3.351.195) abzüglich der im Bezug gezeichneten Aktien in voller Höhe zum Überbezug zugeteilt wird.

Eine Platzierung von Aktien, für die weder das Bezugsrecht gemäß vorstehendem Abschnitt b) noch Überbezugsrechte nach diesem Abschnitt d) ausgeübt werden, an Aktionäre oder Dritte ist ausgeschlossen.

e)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen.

f)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Änderung der Fassung von § 2 Absatz 1 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung zu beschließen.

g)

Es wird folgende Durchführungsfrist bestimmt: Der Vorstand sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrats (bzw. im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter) werden angewiesen, den Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung, gem. § 184 AktG zur Eintragung beim zuständigen Handelsregister anzumelden, es sei denn, dass gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt wurde; in diesem Fall ist der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gem. § 184 AktG unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Ablauf der Anfechtungsfrist gem. § 246 Abs. 1 AktG, zur Eintragung beim zuständigen Handelsregister anzumelden. Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn binnen fünf Monaten nach erfolgter Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals gem. § 184 AktG in das Handelsregister keine Zeichnung von Neuen Aktien erfolgt ist oder die Anmeldung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals gem. § 188 AktG nicht spätestens binnen fünf Monaten nach Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals gem. § 184 AktG in das Handelsregister erfolgt ist. Wird der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals durch Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage angegriffen, wird er aber spätestens unwirksam, wenn die Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals gem. § 188 AktG nicht spätestens binnen neun Monaten nach dem Tag der Hauptversammlung in das Handelsregister erfolgt ist, wird er nicht durch Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage angegriffen, wird er aber spätestens unwirksam, wenn die Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals gem. § 188 AktG nicht spätestens binnen sechs Monaten nach dem Tag der Hauptversammlung in das Handelsregister erfolgt ist.

4.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2020 gegen Bareinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Die Genehmigten Kapitalia 2013 und 2018 werden aufgehoben und damit § 2 Absätze 2 und 3 der Satzung der Gesellschaft.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 30. November 2025 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 2.010.717,00 Euro durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen ausgeübt werden. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Kreditinstituten gleichgestellt sind die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätigen Unternehmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.

c)

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien auszuschließen:

(1)

für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben.

(2)

soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. den zur Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustehen würde.

(3)

soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut ist, die neuen Aktien zeichnet und sichergestellt ist, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird.

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen.

e)

§ 2 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 30. November 2025 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 2.010.717,00 Euro durch Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen ausgeübt werden. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, gewinnberechtigt. Die neuen Aktien können auch von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Kreditinstituten gleichgestellt sind die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) tätigen Unternehmen. Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Aktien auszuschließen:

a.

für Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben.

b.

soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. den zur Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (oder Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten als Aktionär zustehen würde.

c.

soweit ein Dritter, der nicht Kreditinstitut ist, die neuen Aktien zeichnet und sichergestellt ist, dass den Aktionären ein mittelbares Bezugsrecht eingeräumt wird.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen.“

f)

Der Vorstand wird angewiesen, das unter diesem Tagesordnungspunkt beschlossene genehmigte Kapital erst zum Handelsregister anzumelden und zur Eintragung zu bringen, nachdem die Durchführung der ordentlichen Kapitalerhöhung, wie unter Tagesordnungspunkt 3 vorgeschlagen, im Handelsregister eingetragen worden ist.

II.

Bericht an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 4 zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

a)

Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder in Teilbeträgen zu erhöhen. Gegenwärtig verfügt die Gesellschaft noch über ein genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2018), ein anderes (Genehmigtes Kapital 2013) ist in der Satzung zwar noch enthalten, aber bereits 2018 ausgelaufen. Hinsichtlich des noch bestehenden und ausnutzbaren genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2018), welches noch ein- oder mehrmalig im Umfang von insgesamt bis zu 335.119,00 Euro ausgeübt werden kann, besteht für zwei eng begrenzte Fälle jeweils eine Ermächtigung für den Vorstand, das gesetzliche Bezugsrecht bei einer Erhöhung des Grundkapitals aus dem genehmigten Kapital auszuschließen. Die Gesellschaft hat seit Wirksamwerden des Genehmigten Kapitals 2018 bis heute von diesem Genehmigten Kapital 2018 keinen Gebrauch gemacht. Die genehmigten Kapitalia sollen aufgehoben werden.

Die Verfügbarkeit von Finanzierungsinstrumenten ist jedoch auch künftig, unabhängig von den regelmäßig stattfindenden jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen der Gesellschaft, von besonderer Bedeutung. Oftmals kann der Zeitpunkt, zu dem durch die Gesellschaft entsprechende Finanzmittel beschafft werden müssen, nicht immer im Voraus bestimmt werden. Die Gesellschaft steht in Bezug auf sich ergebende Geschäftschancen im Wettbewerb mit anderen Unternehmen. Solche Geschäftschancen lassen sich oftmals nur nutzen, wenn bereits zum Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns eine gesicherte Finanzierung der entsprechenden Transaktion zur Verfügung steht. Aktiengesellschaften wird mit dem Instrument des genehmigten Kapitals ein Instrument zur Verfügung gestellt, mit welchem die Verwaltung durch die Hauptversammlung, zeitlich befristet und betragsmäßig auf maximal die Hälfte des bei Wirksamwerden der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals begrenzt, ermächtigt werden kann, das Grundkapital ohne einen weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen.

Die Hauptversammlung der Gesellschaft soll nun unter Aufhebung des in zeitlicher Hinsicht ausgelaufenen genehmigten Kapitals zur Bereinigung der Satzung und zur Neuordnung des genehmigten Kapitals insgesamt ein neues genehmigtes Kapital beschließen, und zwar in Höhe von 2.010.717,00 Euro. Das genehmigte Kapital soll dabei ausschließlich für Barkapitalerhöhungen ausgenutzt werden können.

b)

Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus dem genehmigten Kapital ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre prozentuale wirtschaftliche Beteiligung an der Gesellschaft aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den Aktionären im Wege des sogenannten mittelbaren Bezugsrechts zum Bezug anzubieten. Der Beschlussvorschlag sieht daher eine entsprechende Regelung vor.

Jedoch soll der Vorstand auch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, über einen Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts sowohl für Spitzenbeträge als auch in einer Reihe weiterer Fälle zu entscheiden.

c)

Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge soll die Abwicklung der Aktienausgabe mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtern. Spitzenbeträge können sich aus der Höhe des vom Vorstand im Rahmen der Ermächtigung festzulegenden Emissionsvolumens und dem Bezugsverhältnis ergeben, wenn nicht alle neu auszugebenden Aktien gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilt werden können, so z. B. wenn Aktionären aufgrund ihres Aktienbesitzes nicht ausschließlich volle Aktienstückzahlen zum Bezug zugeteilt werden können. Die Spitzenbeträge und deren Wert je Aktionär sind gering und werden durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft bzw. für den Aktionär verwertet. Der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge ist erheblich höher. Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Aktienausgabe.

d)

Nach der Ermächtigung soll der Vorstand weiterhin berechtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um den Inhabern von Options- oder Wandlungsrechten bzw. den zur Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der AEE Ahaus-Enscheder AG (künftig voraussichtlich firmierend unter AEE Gold AG) im Sinne von § 18 AktG, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % der Stimmen des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einräumen zu können, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustehen würde. Gegenwärtig verfügt die Gesellschaft nicht über ein bedingtes Kapital, aus dem die Gesellschaft Aktien an Inhaber von Options- oder Wandlungsrechte ausgeben könnte. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft künftig ein bedingtes Kapital für solche Zwecke beschließt.

Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte sowie Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) haben, sofern die jeweiligen Bedingungen dies vorsehen, zur erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt einen Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des Verwässerungsschutzes besteht darin, dass die Inhaber von Options- oder Wandlungsrechten bzw. die zur Optionsausübung oder Wandlung Verpflichteten aus Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) bei einer Aktienemission, bei der Aktionäre ein Bezugsrecht haben, ebenfalls ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien erhalten. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre, weil sie von ihrem Options- und/oder Wandlungsrecht bereits Gebrauch gemacht hätten bzw. ihre Options- und/oder Wandlungspflichten bereits erfüllt worden wären. In diesem Fall muss der Verwässerungsschutz nicht durch eine Verringerung des Options- und/oder Wandlungspreises erfolgen und es lässt sich ein höherer Ausgabekurs für die bei Wandlung und/oder Optionsausübung auszugebenden Stückaktien erzielen. Um die Options- oder Wandelanleihen, Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Die Platzierung von Options- oder Wandelanleihen, Genussrechten oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- und/oder Optionspflichten unter Gewährung eines entsprechenden Verwässerungsschutzes wird erleichtert. Der Bezugsrechtsausschluss dient daher dem Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur.

e)

Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht auszuschließen, soweit ein geeigneter Dritter, der nicht Kreditinstitut ist, die neuen Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie den Aktionären so zum Bezug anzubieten, wie diese ohne Ausschluss des Bezugsrechts insoweit bezugsberechtigt wären. Dabei handelt es sich lediglich formal um einen Ausschluss des Bezugsrechts, da materiell sichergestellt ist, dass die Aktionäre ihr gesetzliches Bezugsrecht ausüben können. Die Gesellschaft erhält hierdurch die Möglichkeit, die Kapitalerhöhung gegebenenfalls auch ohne die Einschaltung eines Kreditinstituts oder eines nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmens in voller Höhe gegebenenfalls in anderen Märkten sowie kostengünstiger zu platzieren.

f)

Konkrete Pläne zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen soll. Der Vorstand wird das genehmigte Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts nur nutzen und der Aufsichtsrat hierzu seine Zustimmung erteilen, wenn dies nach pflichtgemäßer Prüfung durch Vorstand und Aufsichtsrat im wohlverstandenen Gesellschaftsinteresse und dem Interesse ihrer Aktionäre liegt. Der Vorstand wird die jeweils nächste Hauptversammlung über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals unterrichten.

III.

Weitere Angaben und Hinweise

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts für Aktionäre

a)

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts für Aktionäre

Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Stimmrechte setzen die Anmeldung der Aktionäre bei der Gesellschaft voraus. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) bis spätestens am Dienstag, 24. November 2020, 24:00 Uhr, unter der Adresse

AEE Ahaus-Enscheder AG
Ziegelhäuser Landstraße 1
69120 Heidelberg
Telefon: +49 (0)6221 649240
Telefax: +49 (0)6221 6492472
E-Mail: info@ahaus-enscheder.de

zugehen. Neben der Anmeldung ist ein Nachweis für den Aktienbesitz der Aktionäre zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Zum Nachweis bedarf es eines in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Lassen Aktionäre ihre Aktien am Legitimationstag nicht in einem von einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot verwahren, kann der Nachweis ihres Anteilsbesitzes auch von der Gesellschaft sowie einem innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notar, einer Wertpapiersammelbank oder einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ausgestellt werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser weitere Nachweis nicht oder nicht in geeigneter Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär in der Hauptversammlung zurückweisen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung („Nachweisstichtag“ oder „Record Date“), also Dienstag, den 10. November 2020, 00:00 Uhr, beziehen. Dieser Nachweis muss der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, 24. November 2020, 24:00 Uhr, unter der zuvor genannten Adresse, per Telefax oder E-Mail zugehen.

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkung auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.

b)

Ausübung des Stimmrechts

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Aktionäre, die sich hinsichtlich der Teilnahme und Ausübung ihres Stimmrechts von einem Bevollmächtigten vertreten lassen möchten, finden für die Erteilung einer Vollmacht ein Formular auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126 b BGB).

Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen ist die Vollmachterteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachterteilung muss dabei vollständig sein und darf nur die mit der Stimmrechtsausübung verbundenen Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder andere mit diesen gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.

2.

Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen

Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an:

AEE Ahaus-Enscheder AG
Ziegelhäuser Landstraße 1
69120 Heidelberg
Telefon: +49 (0)6221 649240
Telefax: +49 (0)6221 6492472
E-Mail: info@ahaus-enscheder.de

Form- und fristgerecht unter der vorgenannten Adresse bei der Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs und – bei Anträgen – der Begründung unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter

https://ahaus-enscheder.de/wp/hauptversammlung

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Gegenantrags ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Ordnungsgemäß innerhalb der Gegenantragsfrist gestellte, zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden.

3.

Internetseite der Gesellschaft

Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://ahaus-enscheder.de/wp/hauptversammlung
4.

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten von Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen: Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über die von jedem einzelnen Aktionär gehaltenen Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Eintrittskartennummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe ihrer personenbezogenen Daten können sich die Aktionäre der Gesellschaft nicht zur Hauptversammlung anmelden.

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:

AEE Ahaus-Enscheder AG
Ziegelhäuser Landstraße 1
69120 Heidelberg
Telefon: +49 (0)6221 649240
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Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.

Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge von Ihnen gestellt werden, Ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.

Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu 3 Jahre (aber nicht weniger als 2 Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.

Aktionäre und Aktionärsvertreter haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter das Recht auf Übertragung sämtlicher von ihnen an die Gesellschaft übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“).

Zur Ausübung der Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an

info@ahaus-enscheder.de

Darüber hinaus haben die Aktionäre und Aktionärsvertreter auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.

5.

Hygiene- und Infektionsschutzkonzept

Vor dem Hintergrund der nach wie vor in Deutschland, und voraussichtlich zum Zeitpunkt der ordentlichen Hauptversammlung noch andauernden, um sich greifenden COVID-19-Pandemie wird die Hauptversammlung der Gesellschaft voraussichtlich unter Anwendung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes durchgeführt. Hierzu gehören voraussichtlich unter anderem die folgenden Maßnahmen:

Bitte prüfen Sie selbst, ob Sie von einer möglichen Corona-Erkrankung betroffen sein könnten. Sollten Sie Erkrankungssymptome bei sich erkennen oder innerhalb der 28 vergangenen 14 Tage vor dem Termin der Hauptversammlung mit einem COVID-19-positiv getesteten Menschen Kontakt gehabt haben, so erwägen Sie bitte, kurzfristig nicht an der Versammlung teilzunehmen. Ihr Recht auf Stimmrechtsübertragung bleibt hiervon unberührt.

Wir sind nach den aktuell geltenden Coronaschutzverordnungen verpflichtet, eine Dokumentation über die anwesenden Personen bei der Veranstaltung zu führen. Die Gültigkeit der Verordnungen vorausgesetzt, werden wir Sie vor Einlass in die Veranstaltung bitten, ihre personenbezogenen Daten (Name, Adresse und Telefonnummer) sowie den Zeitraum des Aufenthalts anzugeben.

Sie werden gebeten, am Veranstaltungsort einen Mund- und Nasenschutz zu tragen. Diese stellen wir Ihnen bei Einlass zur Verfügung.

Bitte halten Sie einen Abstand von mindestens 1,50 Metern zu anderen Gästen und Teilnehmern.

Während der gesamten Versammlungsdauer können wir Ihnen leider entweder keine Speisen oder nur eingeschränkt Speisen und Getränke anbieten.

In Abhängigkeit von weiteren gesetzlichen- oder behördlichen Anordnungen, behält sich die Gesellschaft vor, weitere Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen. Dies schließt auch eine kurzfristige Absage der Hauptversammlung ein.

 

Heidelberg, im November 2020

AEE Ahaus-Enscheder AG

– Der Vorstand –

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