Andritz Fabrics and Rolls AG: Bekanntmachung über die Ausgleichszahlung an außenstehende Aktionäre der Andritz Fabrics and Rolls AG

Andritz Fabrics and Rolls AG

Düren

Bekanntmachung über die Ausgleichszahlung an außenstehende Aktionäre
der Andritz Fabrics and Rolls AG

In der ordentlichen Hauptversammlung der Stowe Woodward Aktiengesellschaft am 19. Juni 2001 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2001 der Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der Stowe Woodward Forschungs- und Entwicklungs GmbH und der Stowe Woodward Aktiengesellschaft beschlossen. Der Vertrag wurde am 23. November 2001 in das Handelsregister eingetragen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag besteht aufgrund Umfirmierung der Stowe Woodward Forschungs- und Entwicklungs GmbH in Robec Walzen GmbH sowie der Stowe Woodward Aktiengesellschaft in Andritz Fabrics and Rolls AG nunmehr zwischen der Andritz Fabrics and Rolls AG und der Robec Walzen GmbH. Die Andritz Fabrics and Rolls AG ist die beherrschte Gesellschaft.

In dem Vertrag ist für die außenstehenden Aktionäre der Andritz Fabrics and Rolls AG eine jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 167,76 je Aktie vorgesehen. Hiermit wird bekannt gemacht, dass die Ausgleichszahlung für das Geschäftsjahr 2019 unter Abzug von 25 % Kapitalertragsteuer und 5,5 % Solidaritätszuschlag auf diese Steuer gegen Abstempelung des Talons abgerufen werden kann. Zahlstelle ist

Bankhaus Gebr. Martin AG in Göppingen

Mit dem Steuerabzug gilt die deutsche Einkommenssteuer für private Kapitalerträge als abgegolten (Einführung der sog. Abgeltungssteuer durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008). Unabhängig davon kann auf Antrag die Ausgleichszahlung zusammen mit den übrigen Kapitalerträgen in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen werden, wenn dies zu einer niedrigeren individuellen Einkommenssteuer führt (sog. Günstigerprüfung).

Die Kapitalertragsteuer wird auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer der inländischen, nicht von dieser Steuer befreiten Aktionäre angerechnet. Gleichzeitig wird der einbehaltene Solidaritätszuschlag auf den bei der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer festgesetzten Solidaritätszuschlag angerechnet.

Der Abzug der Kapitalertragsteuer sowie des Solidaritätszuschlages entfällt bei solchen Aktionären, die ihrer Depotbank eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung des für sie zuständigen Finanzamtes eingereicht haben. Das Gleiche gilt ganz oder teilweise für Aktionäre, die ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag eingereicht haben, soweit das in diesem Auftrag aufgeführte Freistellungsvolumen nicht durch andere Erträge aus Kapitalvermögen bereits aufgebraucht ist.

Bei den Ausgleichszahlungen handelt es sich um steuerpflichtiges Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz beziehungsweise dem Körperschaftssteuergesetz.

 

Düren, im November 2020

Der Vorstand

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