Donau-Wasserkraft AG
Landshut
Veröffentlichung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 AktG
1. |
Die Fortum Deutschland SE, Düsseldorf, hat uns mitgeteilt, dass ihr mittelbar mehr als der vierte Teil der Aktien (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 1 AktG und Mitteilung gemäß § 20 Abs. 3 AktG) sowie mittelbar eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne von § 16 Abs. 1 AktG (Mehrheit der Anteile und Mehrheit der Stimmrechte) (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 4 AktG) an unserer Gesellschaft gehört, da ihr gemäß § 16 Abs. 4 AktG die von der Rhein-Main-Donau GmbH und der Uniper Kraftwerke GmbH gehaltenen Aktien an unserer Gesellschaft zuzurechnen sind. |
||
2. |
Die Fortum Deutschland SE hat uns ferner namens und im Auftrag der Gesellschaften
jeweils einzeln mitgeteilt, dass diesen Gesellschaften sowie der Republik Finnland mittelbar jeweils mehr als der vierte Teil der Aktien (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 1 AktG und Mitteilung gemäß § 20 Abs. 3 AktG) sowie mittelbar jeweils eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne von § 16 Abs. 1 AktG (Mehrheit der Anteile und Mehrheit der Stimmrechte) (Mitteilung gemäß § 20 Abs. 4 AktG) an unserer Gesellschaft gehört. |
||
3. |
In diesem Zusammenhang hat uns die Fortum Deutschland SE mitgeteilt, dass die Mehrheit der Anteile an der Fortum Deutschland SE von der Fortum Participation Limited gehalten wird. Die Mehrheit der Anteile an der Fortum Participation Limited hält die Fortum P&H Ireland Limited. Die Mehrheit der Anteile an der Fortum P&H Ireland Limited hält die Fortum Finance Ireland DAC. Die Mehrheit der Anteile an der Fortum Finance Ireland DAC hält die Fortum Oyj. Die Mehrheit der Anteile an der Fortum Oyj hält die Republik Finnland. Der Fortum Participation Limited, der Fortum P&H Ireland Limited, der Fortum Finance Ireland DAC, der Fortum Oyj sowie der Republik Finnland sind damit die mittelbare Beteiligung der Fortum Deutschland SE an unserer Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen. |
Landshut, 23. Dezember 2020
Der Vorstand