RWE Aktiengesellschaft
Essen
International Securities Identification Number (ISIN):
DE 0007037129
Einladung zur Hauptversammlung am 28. April 2021
(Virtuelle Hauptversammlung)
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
am Mittwoch, den 28. April 2021, 10.00 Uhr MESZ, findet unsere ordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung statt.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der RWE Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die RWE Aktiengesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Die Unterlagen sind unter
veröffentlicht. Dort werden sie auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 des Aktiengesetzes festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher. |
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2. |
Verwendung des Bilanzgewinns Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der RWE Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 wie folgt zu verwenden:
Die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag zur Zahlung fällig. Die Auszahlung ist daher für den 3. Mai 2021 vorgesehen. |
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3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2020 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. |
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4. |
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2020 Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. |
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und von Zwischenfinanzberichten Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 sowie als Prüfer für die prüferische Durchsicht der verkürzten Abschlüsse und der Zwischenlageberichte als Teile des Halbjahresfinanzberichts und der Zwischenfinanzberichte zum 30. Juni 2021, zum 30. September 2021 und zum 31. März 2022 zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahl beschränkende Klausel im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 der Abschlussprüferverordnung (EU) 537/2014 auferlegt wurde. |
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6. |
Neuwahlen zum Aufsichtsrat Das Amt aller Mitglieder des Aufsichtsrats, die von der Hauptversammlung gewählt worden sind, endet mit der Beendigung der Hauptversammlung am 28. April 2021. Es ist deshalb eine Neuwahl erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 des Aktiengesetzes, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 des Mitbestimmungsgesetzes und § 8 Absatz 1 der Satzung der RWE Aktiengesellschaft aus zehn von der Hauptversammlung und zehn von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Nach § 96 Absatz 2 des Aktiengesetzes sind mindestens 30 % der Aufsichtsratspositionen – das entspricht mindestens sechs Sitzen – mit Frauen und mindestens 30 %, somit mindestens sechs weitere Sitze, mit Männern zu besetzen. Die Seite der Anteilseignervertreter hat vor der Wahl gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Erfüllung des Mindestanteils durch den Aufsichtsrat als Gesamtgremium (Gesamterfüllung) widersprochen. Daher ist der Mindestanteil von 30 % Frauen und 30 % Männern für die Wahl sowohl von der Seite der Anteilseigner als auch der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Auf jeder dieser beiden Seiten sind daher mindestens drei Positionen mit Frauen und drei Positionen mit Männern zu besetzen. Dieses Mindestanteilsgebot ist derzeit erfüllt, da dem Aufsichtsrat aktuell insgesamt sechs weibliche und 14 männliche Mitglieder angehören. Sowohl auf Seiten der Anteilseigner als auch auf Seiten der Arbeitnehmer sind jeweils drei weibliche und sieben männliche Mitglieder bestellt. Nach der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten würden dem Aufsichtsrat auf der Seite der Anteilseigner vier Frauen und sechs Männer angehören, sodass das Mindestanteilsgebot weiterhin erfüllt wäre. Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses, vor, im Wege der Einzelwahl folgende Personen mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung als Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen:
Die vorgeschlagenen unterschiedlichen Amtszeiten dienen der Einführung einer Staffelungsstruktur im Aufsichtsrat (sog. „Staggered Board“). Dazu werden in dieser Hauptversammlung zunächst fünf Kandidaten für eine Amtszeit von vier Jahren und fünf weitere Kandidaten für eine Amtszeit von drei Jahren zur Wahl vorgeschlagen. Mit der vorgeschlagenen Amtszeit soll von der in der Satzung der RWE Aktiengesellschaft vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Aufsichtsratsmitglieder für eine kürzere Amtszeit als die Regelamtszeit von fünf Jahren zu bestellen. Bei künftigen Nach- oder Neuwahlen zum Aufsichtsrat soll dann jeweils gestaffelt eine Wahl für eine Amtszeit von drei Jahren vorgesehen werden. Diese Struktur vermeidet, dass in einer einzigen Hauptversammlung eine Neuwahl aller Aufsichtsratsmitglieder erforderlich wird, die zu entsprechenden Erfahrungsverlusten im Gremium führen kann. Die personelle Kontinuität und die Flexibilität des Gremiums werden erhöht; durch die regelmäßige Amtszeit von drei Jahren werden außerdem die Rechenschaftspflicht der Aufsichtsratsmitglieder und die Transparenz verbessert. Mit der so geänderten Besetzungssystematik werden auch die Erwartungen internationaler Investoren berücksichtigt. Über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes verfügt insbesondere Herr Dr. Schipporeit. Es ist beabsichtigt, Herrn Dr. Brandt für den Fall seiner Wiederwahl in den Aufsichtsrat erneut als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben an, das vom Aufsichtsrat beschlossene Kompetenzprofil auszufüllen. Der Nominierungsausschuss und der Aufsichtsrat haben dabei nach ausführlicher Beratung beschlossen, Herrn Dr. Schipporeit und Herrn Dr. Keitel für eine dreijährige Amtszeit erneut zur Wahl in den Aufsichtsrat vorzuschlagen, obwohl sie die für den Aufsichtsrat der RWE Aktiengesellschaft beschlossene Regelaltersgrenze von 72 Jahren erreicht beziehungsweise überschritten haben. Herr Dr. Schipporeit und Herr Dr. Keitel verfügen über herausragende finanzwirtschaftliche Expertise beziehungsweise Verbindungen in die deutsche Wirtschaft. Dieses Wissen möchte der Aufsichtsrat für seine weitere Arbeit erhalten, um die vom Aufsichtsrat beschlossenen personellen Wechsel im Vorstand der Gesellschaft durch entsprechende Kontinuität im Aufsichtsrat zu begleiten. Gleichzeitig kann auch die in dieser Übergangsperiode erforderliche Abschlussprüferrotation noch durch Herrn Dr. Schipporeit als Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kontinuierlich vorbereitet und begleitet werden. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die vorgeschlagenen Kandidaten nicht in persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur RWE Aktiengesellschaft oder zu deren Konzernunternehmen, den Organen der RWE Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der RWE Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär, die gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex gegenüber der Hauptversammlung offenzulegen wären. Der Aufsichtsrat geht – auch nach Rücksprache mit den Kandidaten – davon aus, dass alle Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand für die Aufsichtsratstätigkeit aufbringen können. Lebensläufe der Kandidaten (einschließlich der Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes) sind im Anschluss an diese Tagesordnung im Anhang enthalten. Diese Informationen sind außerdem unter
veröffentlicht und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. |
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7. |
Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie („ARUG II“) vom 12. Dezember 2019 wurde ein neuer § 120a in das Aktiengesetz eingeführt. § 120a Absatz 1 des Aktiengesetzes sieht vor, dass die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschließt. Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 hat der Aufsichtsrat ein grundlegend überarbeitetes Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen, das dieser Hauptversammlung entsprechend den Vorschriften des § 120a des Aktiengesetzes zur Beschlussfassung vorgelegt werden soll. Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Personalausschusses, vor, das nachstehend beschriebene, vom Aufsichtsrat mit Wirkung zum 1. Januar 2021 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen. Beschreibung des Vergütungssystems für den Vorstand der RWE Aktiengesellschaft
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8. |
Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und entsprechende Satzungsänderung Gemäß § 113 Absatz 3 Sätze 1 und 2 des Aktiengesetzes in der durch das ARUG II geänderten Fassung ist von der Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften mindestens alle vier Jahre, erstmalig spätestens in der Hauptversammlung 2021, über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu beschließen. Die gegenwärtige Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wurde durch die Hauptversammlung vom 18. April 2013 in § 12 der Satzung festgesetzt. Danach erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine jährliche feste Vergütung und eine zusätzliche Vergütung für ihre Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats. Diese grundsätzliche Struktur der Vergütung ist aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat nach wie vor angemessen. Allerdings entspricht die seit dem Jahr 2013 nicht mehr angepasste Höhe der Vergütung für Tätigkeiten in den Ausschüssen nicht mehr den gestiegenen inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen, die mit den Aufgaben einhergehen. Um sicherzustellen, dass die Gesellschaft weiterhin in der Lage bleibt, hervorragend qualifizierte Kandidaten für eine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat zu gewinnen, soll die Tätigkeit in den Ausschüssen höher entgolten werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: § 12 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „§ 12 Vergütung (1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine jährliche Vergütung von EUR 100.000. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine jährliche Vergütung von EUR 300.000, sein Stellvertreter eine jährliche Vergütung von EUR 200.000. (2) Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine zusätzliche jährliche Vergütung. Diese beträgt
Die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss und im Ausschuss nach § 27 Abs. 3 MitbestG bleibt unberücksichtigt. (3) Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehören oder den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder den Vorsitz in einem Ausschuss führen, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung. (4) Den Aufsichtsratsmitgliedern werden die durch die Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen – einschließlich einer etwaigen auf die Vergütung und den Auslagenersatz entfallenden Umsatzsteuer – erstattet. Sofern keine höheren Auslagen gegen Einzelnachweis geltend gemacht werden, erhält jedes Mitglied bei Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats oder seiner Ausschüsse einen pauschalen Auslagenersatz von EUR 1.000 je Sitzungstag. (5) Die Vergütung nach Absatz 1 ist jeweils zeitanteilig nach Ablauf eines Quartals zu zahlen. Die Vergütung nach Absatz 2 ist jeweils nach Ablauf eines Geschäftsjahres zu zahlen. (6) Die Gesellschaft kann zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung abschließen, welche die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt. (7) Die Regelungen nach diesem § 12 sind erstmals für das am 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 12 der Satzung in der Fassung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 18. April 2013 war letztmalig auf das am 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr anzuwenden.“ Die durch die vorstehende Änderung von § 12 der Satzung vorgeschlagene Vergütung ist klar und verständlich ausgestaltet. Die Vergütungsstruktur, die grundsätzlich eine rein feste Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder vorsieht, hat sich bewährt und trägt nach Ansicht der Gesellschaft am besten der unabhängigen Kontrollfunktion des Aufsichtsrats Rechnung, die nicht auf den kurzfristigen Unternehmenserfolg, sondern auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist. Die Vergütung für die Tätigkeit in Aufsichtsratsausschüssen wird durch die vorgeschlagene Änderung der Höhe nach angepasst und im Grundsatz – mit bestimmten in § 12 Absatz 2 der Satzung geregelten Ausnahmen – für die Tätigkeit in jedem Aufsichtsratsausschuss gewährt. Dadurch wird der gestiegene Umfang der Verantwortung und der tatsächliche Arbeitsaufwand stärker berücksichtigt. Die Höhe der vorgeschlagenen Vergütungsleistungen ist – auch im Vergleich zu den Aufsichtsratsvergütungen anderer großer börsennotierter Unternehmen in Deutschland – aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat angemessen. Durch die Angemessenheit der Aufsichtsratsvergütung ist sichergestellt, dass die Gesellschaft auch weiterhin in der Lage bleibt, hervorragend qualifizierte Kandidaten für den Aufsichtsrat zu gewinnen. Dadurch trägt die Aufsichtsratsvergütung nachhaltig zur Förderung der Unternehmensstrategie sowie zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei. Die vorgeschlagene quartalsweise Zahlung der Festvergütung ist im Sinne einer direkten Kompensation der erbrachten Leistung beziehungsweise des erbrachten Zeitaufwands sachdienlich. Zukünftig hat die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats über die in der Satzung der Gesellschaft festgesetzte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen, wobei eine bestätigende Beschlussfassung zulässig ist. Das Vergütungssystem wird regelmäßig von Vorstand und Aufsichtsrat überprüft. Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sind aufgrund ihrer gesetzlichen Pflichten und nach dem Deutschen Corporate Governance Kodex dazu angehalten, unverzüglich offenzulegen, wenn bei ihnen Interessenkonflikte auftreten. In diesem Fall treffen die Organe angemessene Maßnahmen, um dem Interessenkonflikt Rechnung zu tragen. Die betroffenen Mitglieder nehmen dann beispielsweise nicht an Beratungen und Beschlussfassungen teil. Unabhängig von der vorstehend beschriebenen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird ergänzend darauf hingewiesen, dass sämtliche amtierenden und vom Aufsichtsrat in dieser Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt haben, dass sie für jeweils 25 % der gemäß § 12 der Satzung gewährten festen Vergütung (vor Abzug von Steuern) RWE-Aktien kaufen und jeweils während der gesamten Dauer ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der RWE Aktiengesellschaft halten werden („Selbstverpflichtung“). Dies gilt nicht, wenn die Mitglieder des Aufsichtsrats ihre feste Vergütung zu mindestens 85 % nach den Richtlinien des Deutschen Gewerkschaftsbundes an die Hans-Böckler-Stiftung oder aufgrund einer dienst- oder arbeitsvertraglichen Verpflichtung an den Dienstherrn oder Arbeitgeber abführen. Wird in diesen Fällen ein geringerer Teil als 85 % der festen Vergütung abgeführt, bezieht sich die Selbstverpflichtung auf 25 % des nicht abgeführten Teils. Diese Selbstverpflichtung zur Investition in RWE-Aktien und zum Halten dieser Aktien ist ein weiteres Element für die Ausrichtung der Interessen der Mitglieder des Aufsichtsrats auf einen langfristigen, nachhaltigen Unternehmenserfolg. |
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9. |
Erneuerung des genehmigten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung Mit der am 18. August 2020 beschlossenen Kapitalerhöhung hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats die von der Hauptversammlung am 26. April 2018 erteilte Ermächtigung zur Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Aktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen (genehmigtes Kapital) teilweise ausgenutzt. Die verbleibende bisherige Ermächtigung soll daher durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden, damit die Gesellschaft weiterhin in der Lage bleibt, auf künftige Entwicklungen zu reagieren und ihren Finanzbedarf schnell und flexibel decken zu können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
In Bezug auf die vorstehende Ermächtigung erstattet der Vorstand den folgenden Bericht, der auch unter
veröffentlicht ist und dort auch während der Hauptversammlung zugänglich ist. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 9 Unter Tagesordnungspunkt 9 wird vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. April 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 346.224.663,04 einmalig oder in Teilbeträgen durch Ausgabe von bis zu 135.244.009 auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Das bisherige genehmigte Kapital wurde durch die Kapitalerhöhung vom 18. August 2020 teilweise ausgenutzt. Mit der Erneuerung des genehmigten Kapitals soll die Gesellschaft stets in der Lage bleiben, auf künftige Entwicklungen zu reagieren und sich bei Bedarf schnell und flexibel zusätzliches Eigenkapital zu verschaffen, ohne eine zeitlich unter Umständen nicht mögliche Kapitalerhöhung durch Beschlussfassung der Hauptversammlung durchführen zu müssen. Die vorgeschlagene Höhe des neuen genehmigten Kapitals von insgesamt bis zu 135.244.009 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien würde bei vollständiger Ausübung einer Erhöhung des derzeitigen Grundkapitals um rund 20 % entsprechen. Bei Ausübung des genehmigten Kapitals steht den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Neben einer unmittelbaren Ausgabe der neuen Aktien an die Aktionäre soll es auch möglich sein, dass die neuen Aktien von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 des Aktiengesetzes mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Durch die Zwischenschaltung von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Absatz 5 Satz 1 des Aktiengesetzes wird die Abwicklung der Aktienausgabe technisch erleichtert. Im Rahmen dieser allgemeinen Ermächtigung wird der Vorstand auch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen und in bestimmten Grenzen auszuschließen: Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Ausübung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Ein solcher sinnvoller und marktüblicher Ausschluss erleichtert die technische Abwicklung des Bezugsrechts. Der Vorstand soll zudem ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen auszuschließen. Das ermöglicht es, Aktien der Gesellschaft in geeigneten Einzelfällen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben oder Anteilen an Unternehmen oder anderen Wirtschaftsgütern einzusetzen und als Gegenleistung bei solchen Transaktionen anzubieten. Aktien sind als Akquisitionswährung ein wichtiges Instrument und werden vielfach von Veräußerern als Gegenleistung verlangt. Für die Gesellschaft können sie eine günstige Finanzierungsmöglichkeit darstellen. Mit der entsprechenden Ermächtigung soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, Akquisitionen, bei denen die Gegenleistung ganz oder teilweise in Aktien besteht, schnell und flexibel durchführen zu können, insbesondere ohne die zeitlich häufig nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung. Zurzeit gibt es keine konkreten Akquisitionsvorhaben, für die das genehmigte Kapital ausgenutzt werden soll. Insoweit sind zum jetzigen Zeitpunkt keine Angaben zu Ausgabebeträgen möglich. Der Vorstand soll weiterhin ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, um denjenigen, denen Wandlungs- oder Optionsrechte zustehen beziehungsweise -pflichten auferlegt sind, ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts oder bei Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht als Aktionär zustehen würde. Auf diese Weise wird den Inhabern solcher Instrumente ein Verwässerungsschutz gewährt. Sie werden so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Dies hat den Vorteil, dass der Wandlungs- beziehungsweise Optionspreis für bereits ausgegebene Wandlungs- oder Optionsrechte beziehungsweise -pflichten nicht ermäßigt zu werden braucht. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Der Vorstand soll außerdem ermächtigt werden, bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter den Voraussetzungen des § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll es der Gesellschaft insbesondere ermöglichen, kurzfristig Aktien der Gesellschaft auszugeben. Sie dient damit der Sicherung einer dauerhaften und angemessenen Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Für die Bestimmung der Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals kommt es nach Ansicht des Vorstands auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss oder – falls dieser Wert geringer ist – auf den Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung an. Diese Vorgabe im Ermächtigungsbeschluss stellt sicher, dass auch im Falle einer späteren Kapitalherabsetzung die 10 %-Grenze eingehalten wird. Auf die Höchstgrenze von 10 % sind Aktien anzurechnen, (i) die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder veräußert werden oder (ii) die zur Bedienung von während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes begebenen Rechten, die zum Bezug von Aktien berechtigen oder verpflichten, ausgegeben werden oder auszugeben sind. Dies betrifft die Ausgabe von Aktien zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen, die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals ihrerseits ohne Bezugsrecht ausgegeben werden, die Veräußerung eigener Aktien und Kapitalerhöhungen unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes. Der Vorstand wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenpreis nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglichst niedrig bemessen. Durch die Begrenzung der Zahl der auszugebenden Aktien und die Verpflichtung zur Festlegung des Ausgabebetrags der neuen Aktien nahe am Börsenkurs werden die Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer Anteile angemessen geschützt. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass der von der Gesellschaft zu erzielende Barmittelzufluss angemessen ist. Im Übrigen kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote grundsätzlich Aktien zu vergleichbaren Bedingungen an der Börse erwerben. In Summe dürfen die aufgrund der vorstehend erläuterten Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen ausgegebenen Aktien einen anteiligen Betrag von 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen. Auf die Höchstgrenze von 10 % sind Aktien anzurechnen, (i) die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals aus anderen Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden oder (ii) die zur Bedienung von während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts aus anderen Ermächtigungen begebenen Rechten, die zum Bezug von Aktien berechtigen oder verpflichten, ausgegeben werden oder auszugeben sind. Durch diese Begrenzung des Gesamtumfangs einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital unter Anrechnung etwaiger anderer bezugsrechtsfreier Ausgaben von Aktien oder Begebungen von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen aus anderen Ermächtigungen werden potentielle Verwässerungen der Beteiligungen der Aktionäre zusätzlich beschränkt. Der Vorstand soll den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe zu gegebener Zeit mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen können. Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über die Ausübung des genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss berichten. |
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10. |
Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Schaffung eines bedingten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung Die Gesellschaft verfügt aktuell nicht über eine Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen und ein bedingtes Kapital. Um die Finanzierungsmöglichkeiten der Gesellschaft künftig zu erweitern, soll eine solche Ermächtigung geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
In Bezug auf die vorstehende Ermächtigung erstattet der Vorstand den folgenden Bericht, der auch unter
veröffentlicht ist und dort auch während der Hauptversammlung zugänglich ist. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 10 Die unter Tagesordnungspunkt 10 vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass Schuldverschreibungen mit einem Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 5.000.000.000 mit Wandlungs- oder Optionsrechten beziehungsweise -pflichten auf Aktien der RWE Aktiengesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 173.112.330,24 begeben werden können. Bei vollständiger Ausnutzung dieser Ermächtigung könnten damit Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen (unter Einbeziehung sämtlicher von der Ermächtigung vorgesehener Gestaltungsmöglichkeiten gemeinsam „Schuldverschreibungen“) begeben werden, die zum Bezug von Aktien berechtigen oder verpflichten, die einem anteiligen Betrag in Höhe von 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft entsprechen. Die Ermächtigung ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf fünf Jahre bis zum 27. April 2026 befristet. Vorteile des Finanzierungsinstruments Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine wesentliche Grundlage für die Geschäftsentwicklung und einen erfolgreichen Marktauftritt des Unternehmens. Durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach aktueller Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten und -konditionen nutzen, um dem Unternehmen Kapital mit niedriger Verzinsung zufließen zu lassen. Die erzielten Wandel- und/oder Optionsprämien kommen der Gesellschaft zugute. Ferner können durch die Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Instrumenten wie einer Kapitalerhöhung, neue Investorenkreise erschlossen werden. Aus Gründen der Flexibilität soll die Gesellschaft die Schuldverschreibungen auch über mit ihr im Sinne der §§ 15 ff. des Aktiengesetzes verbundene Unternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 90 % beteiligt ist, begeben und je nach Marktlage den deutschen Kapitalmarkt oder internationale Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und die Schuldverschreibungen außer in Euro auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgeben können. Die Bedingungen der Schuldverschreibungen sollen auch eine Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt beziehungsweise Umtauschrechte der emittierenden Gesellschaft oder der RWE Aktiengesellschaft, insbesondere Rechte zur Ersetzung der darunter ursprünglich geschuldeten Leistung durch Aktien der RWE Aktiengesellschaft (auch als Andienungsrecht, Ersetzungsbefugnis beziehungsweise Tilgungswahlrecht) vorsehen können. Dies erweitert die Spielräume für die Ausgestaltung derartiger Finanzierungsinstrumente. Darüber hinaus soll auch die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht werden, bei denen die emittierende Gesellschaft oder die RWE Aktiengesellschaft nach Begebung der Schuldverschreibung durch Erklärung gegenüber den Schuldverschreibungsgläubigern ein Umtauschrecht ausüben kann, infolgedessen ganz oder teilweise statt der ursprünglich in der Schuldverschreibung verbrieften Leistung Aktien der Gesellschaft („RWE-Aktien“) zu liefern sind. Durch diese Gestaltungsoption kann auf Veränderungen der Rahmenbedingungen zwischen Begebung und dem Laufzeitende einer solchen Schuldverschreibung flexibel und liquiditätsschonend reagiert werden. Wandlungs-/Optionspreis Der Wandlungs-/Optionspreis für eine RWE-Aktie darf 80 % des durchschnittlichen Börsenkurses der RWE-Aktien in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an den zehn Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibungen nicht unterschreiten. Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibung zusteht, wird alternativ die Möglichkeit eröffnet, den Wandlungs-/Optionspreis für eine RWE-Aktie anhand des durchschnittlichen Schlussauktionskurses der RWE-Aktie im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) während der Börsenhandelstage, an denen die Bezugsrechte an der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt werden, mit Ausnahme der beiden letzten Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, festzulegen, wobei dieser ebenfalls mindestens 80 % des ermittelten Wertes betragen muss. Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs- oder Optionspflicht beziehungsweise einem Umtauschrecht der emittierenden Gesellschaft oder der RWE Aktiengesellschaft kann hinsichtlich des Wandlungs-/Optionspreises alternativ auch auf den Börsenkurs der RWE-Aktie im zeitlichen Zusammenhang der Ermittlung des Wandlungs-/Optionspreises nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen abgestellt werden, auch wenn dieser unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Absatz 1 sowie § 199 Absatz 2 des Aktiengesetzes bleiben jedoch unberührt. Der Wandlungs-/Optionspreis kann unbeschadet von § 9 Absatz 1 und § 199 Absatz 2 des Aktiengesetzes aufgrund einer Verwässerungsschutz- beziehungsweise Anpassungsklausel nach näherer Maßgabe der jeweiligen Schuldverschreibungsbedingungen angepasst werden, insbesondere wenn es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen zum Beispiel zu Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft kommt, etwa einer Kapitalerhöhung beziehungsweise Kapitalherabsetzung oder einem Aktiensplit. Weiter können Verwässerungsschutz beziehungsweise Anpassungen vorgesehen werden in Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Umwandlungsmaßnahmen sowie im Fall anderer Ereignisse mit Auswirkungen auf den Wert der Wandlungs- und/oder Optionsrechte beziehungsweise -pflichten oder Umtauschrechte, die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen eintreten (wie zum Beispiel einer Kontrollerlangung durch einen Dritten). Verwässerungsschutz beziehungsweise Anpassungen können insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs-/Optionspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden. Genehmigtes Kapital, eigene Aktien, Barausgleich, variable Ausgestaltung der Konditionen Die Schuldverschreibungsbedingungen können vorsehen oder gestatten, dass im Fall der Ausübung von Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechten oder der Erfüllung der entsprechenden Pflichten auch Aktien aus genehmigtem Kapital oder eigene Aktien der Gesellschaft gewährt werden. In den Schuldverschreibungsbedingungen kann – zur weiteren Erhöhung der Flexibilität – auch vorgesehen oder gestattet werden, dass die Gesellschaft einem Wandlungs- oder Optionsberechtigten beziehungsweise entsprechend Verpflichteten im Falle der Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts beziehungsweise der Erfüllung der entsprechenden Pflichten nicht RWE-Aktien gewährt, sondern den Gegenwert in Geld auszahlt. Solche Bedingungen ermöglichen der Gesellschaft eine kapitalmarktnahe Finanzierung, ohne dass tatsächlich eine gesellschaftsrechtliche Kapitalmaßnahme erforderlich ist. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass eine Erhöhung des Grundkapitals im zukünftigen Zeitpunkt der Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte beziehungsweise der Erfüllung entsprechender Pflichten gegebenenfalls unwillkommen sein kann. Davon abgesehen schützt die Nutzung der Möglichkeit der Barauszahlung die Aktionäre vor dem Rückgang ihrer Beteiligungsquote sowie vor der Verwässerung des Vermögenswertes ihrer Aktien, da keine neuen Aktien ausgegeben werden. Der in Geld zu zahlende Gegenwert entspricht hierbei nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungsbedingungen dem Durchschnittspreis der RWE-Aktie in der Schlussauktion im Xetra-Handel (oder in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der zehn bis zwanzig Börsenhandelstage nach Ankündigung des Barausgleichs. Ferner kann vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte beziehungsweise nach Erfüllung der entsprechenden Pflichten zu gewährenden Aktien beziehungsweise ein diesbezügliches Umtauschverhältnis variabel ist und auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet werden kann. Darüber hinaus kann aus abwicklungstechnischen Gründen eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt und/oder vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Bezugsrecht der Aktionäre und Bezugsrechtsausschluss Den Aktionären soll bei der Begebung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen grundsätzlich ein Bezugsrecht zustehen. Der Vorstand kann jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in bestimmten, klar definierten Fällen ausschließen. Die vorgesehene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen ermöglicht die Ausübung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Vorstand soll auch ermächtigt sein, das Bezugsrecht auf diese Schuldverschreibungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, um den Inhabern beziehungsweise Gläubigern von Wandlungs- und/oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft beziehungsweise entsprechender Wandlungs- und/oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen, die von der RWE Aktiengesellschaft oder mit ihr im Sinne von §§ 15 ff. des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen auf der Grundlage anderer Ermächtigungen ausgegeben wurden oder werden, zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte auf Schuldverschreibungen in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Erfüllung dieser Pflichten zustünden. Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber beziehungsweise Gläubiger von bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen hat den Vorteil, dass der Wandlungs-/Optionspreis für die bereits ausgegebenen und mit einem eigenen Verwässerungsschutz ausgestatteten Schuldverschreibungen nicht ermäßigt zu werden braucht. Dadurch können die Schuldverschreibungen zu Gunsten eines höheren Mittelzuflusses in mehreren Tranchen attraktiver platziert werden. Ferner soll der Vorstand entsprechend § 221 Absatz 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn die Schuldverschreibungen gegen Barleistungen begeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Börsensituationen auch kurzfristig wahrzunehmen und eine Schuldverschreibung schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu können. Demgegenüber ist die Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Gewährung eines Bezugsrechts im Hinblick auf die gestiegene Volatilität der Aktienmärkte häufig weniger attraktiv, da zur Wahrung der Bezugsfrist der Ausgabepreis bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt fixiert werden muss, was zu Lasten einer optimalen Ausnutzung von Börsensituation und Wert der Schuldverschreibung geht. Denn günstige und möglichst marktnahe Konditionen können in aller Regel nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft nicht für einen zu langen Angebotszeitraum daran gebunden ist. Aufgrund der bestehenden gesetzlichen Fristen im Rahmen einer Bezugsrechtsemission ist regelmäßig ein deutlicher Sicherheitsabschlag auf den Preis erforderlich. Zwar gestattet § 186 Absatz 2 des Aktiengesetzes eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit bei Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen der Konditionen der Schuldverschreibung) bis spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist. Auch dann besteht aber ein Marktrisiko über mehrere Tage, was zu Sicherheitsabschlägen im Rahmen der Konditionen der Schuldverschreibung führt. Abgesehen davon erschwert ein Bezugsrecht wegen der Ungewissheit der Ausnutzung die alternative Platzierung bei Dritten beziehungsweise verursacht insofern zusätzlichen Aufwand. Letztlich ist die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist auch gehindert, kurzfristig auf Veränderungen der Marktverhältnisse zu reagieren. Dies erschwert die Kapitalbeschaffung. Bei Ausgabe der Schuldverschreibungen gegen Barleistung unter Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes werden die Interessen der Aktionäre dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen zu einem Kurs ausgegeben werden, der den theoretischen Marktwert der Schuldverschreibung nicht wesentlich unterschreitet. Dabei ist der theoretische Marktwert insbesondere nach anerkannten finanzmathematischen Methoden zu ermitteln. Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden bei der Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Kapitalmarktsituation den Abschlag von diesem Marktwert wo gering wie möglich halten. Damit wird der rechnerische Wert eines Bezugsrechts auf die Schuldverschreibung auf nahe null sinken, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Eine marktgerechte Festsetzung der Konditionen und damit eine Vermeidung einer nennenswerten Wertverwässerung ist aber beispielsweise auch bei Durchführung eines Bookbuilding-Verfahrens gewährleistet. Dabei werden die Investoren gebeten, auf der Grundlage vorläufiger Schuldverschreibungsbedingungen Kaufanträge zu übermitteln, und dabei z.B. den für marktgerecht erachteten Zinssatz und/oder andere ökonomische Komponenten zu spezifizieren. Auf diese Weise wird der Gesamtwert der Schuldverschreibung marktnah bestimmt und sichergestellt, dass durch den Ausschluss des Bezugsrechts keine nennenswerte Verwässerung des Werts der Aktie eintritt. Aktionäre, die ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft aufrechterhalten möchten, können dies zu annähernd gleichen Bedingungen durch einen Zukauf über den Kapitalmarkt erreichen. Dadurch werden ihre Vermögensinteressen angemessen gewahrt. Der rechnerische Anteil am Grundkapital, der auf Aktien entfällt, die aufgrund Schuldverschreibungen auszugeben oder zu gewähren sind, welche unter dieser Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, darf 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt ihrer Ausübung. Auf die Höchstgrenze von 10 % sind Aktien anzurechnen, (i) die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben oder veräußert werden oder (ii) die zur Bedienung von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes begebenen Rechten, die zum Bezug von Aktien berechtigen oder verpflichten, ausgegeben werden oder auszugeben sind. Dies betrifft die Ausgabe neuer Aktien aus einem genehmigten Kapital, die Veräußerung eigener Aktien und Kapitalerhöhungen unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 des Aktiengesetzes. Schließlich soll die Möglichkeit bestehen, das Bezugsrecht auszuschließen, soweit Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht beziehungsweise -pflicht gegen Sachleistung ausgegeben werden. Damit wird es dem Vorstand ermöglicht, Schuldverschreibungen in geeigneten Einzelfällen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben oder Anteilen an Unternehmen oder sonstigen Wirtschaftsgütern, als Akquisitionswährung einzusetzen. In Verhandlungen kann sich die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Schuldverschreibungen bereitzustellen. Die Möglichkeit, Schuldverschreibungen als Gegenleistung anzubieten, schafft damit insbesondere einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Gewährung von Schuldverschreibungen als Gegenleistung sinnvoll sein. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten gegen Sachleistung mit Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn dies im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Zurzeit gibt es keine konkreten Akquisitionsvorhaben, für die Schuldverschreibungen als Gegenleistung verwendet werden sollen. Von den Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur Gebrauch machen, soweit die aufgrund der Wandlungs- oder Optionsrechte beziehungsweise -pflichten auszugebenden Aktien in Summe einen anteiligen Betrag von 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigungen. Auf die Höchstgrenze von 10 % sind Aktien anzurechnen, (i) die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus anderen Ermächtigungen unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben werden oder (ii) die zur Bedienung von während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts aus anderen Ermächtigungen begebenen Rechten, die zum Bezug von Aktien berechtigen oder verpflichten, ausgegeben werden oder auszugeben sind. Durch diese Begrenzung des Gesamtumfangs einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital unter Anrechnung etwaiger anderer bezugsrechtsfreier Eigenkapitalinstrumente werden die Aktionäre zusätzlich gegen eine potentielle Verwässerung ihrer Beteiligung abgesichert. Bedingtes Kapital Das bedingte Kapital wird benötigt, um die mit den Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- und/oder Optionsrechte beziehungsweise -pflichten bedienen zu können, soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Der Ausgabebetrag entspricht dabei dem Wandlungs-/Optionspreis. Konkrete Pläne für die Ausnutzung der Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob eine Ausnutzung der Ermächtigung im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ist. Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über die Ausübung der Ermächtigung mit Bezugsrechtsausschluss berichten. |
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11. |
Änderung von § 8 Absatz 4 der Satzung (Nachwahlen zum Aufsichtsrat) In § 8 Absatz 4 regelt die Satzung die Wahl von Nachfolgern für Mitglieder des Aufsichtsrats, die vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Bislang war die Wahl des Nachfolgers – sofern bei der Wahl keine kürzere Amtszeit bestimmt wurde – begrenzt auf den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds. Diese Regelung zielte darauf, die Aufsichtsratsperioden fest und einheitlich zu fassen. Mit der jetzt beabsichtigten Neukonzeption der Aufsichtsratsperioden sollen die Amtszeiten aber gerade nicht mehr einheitlich gefasst, sondern gestaffelt werden. Um dieser gestaffelten Besetzungssystematik volle Geltung zu verschaffen, sollen Nachbesetzungen flexibel auch bis zur Dauer der maximalen Regelamtszeit ermöglicht werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: § 8 Absatz 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „(4) Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds erfolgt, soweit bei der Wahl keine andere Amtszeit bestimmt wird, für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.“ |
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12. |
Änderung von § 9 Absatz 1 der Satzung (Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und eines Stellvertreters) In § 9 Absatz 1 regelt die Satzung die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und eines Stellvertreters. Die Regelung sieht vor, dass die Wahl im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre gewählt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Aufsichtsratssitzung erfolgt. Da nach der Neukonzeption der Aufsichtsratsperioden keine einheitliche und zeitgleiche Neuwahl der Aufsichtsratsmitglieder mehr vorgesehen ist, soll auch der Zeitpunkt der Wahl des Vorsitzenden und eines Stellvertreters flexibilisiert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: § 9 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „(1) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt jeweils für die Amtszeit des gewählten Aufsichtsratsmitglieds.“ |
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13. |
Änderung von § 15 Absatz 2 der Satzung (Nachweis der Teilnahmeberechtigung zur Hauptversammlung) Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis sind durch das ARUG II in § 123 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes neu gefasst worden. Während bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften bislang ein „durch das depotführende Institut in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes“ für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts ausreichend war, soll nach § 123 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes in seiner neuen Fassung ein Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Absatz 3 des Aktiengesetzes ausreichen. § 123 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes in seiner neuen Fassung und § 67c des Aktiengesetzes finden gemäß § 26j Absatz 4 EGAktG ab dem 3. September 2020 und erstmals für Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. § 15 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft formuliert – entsprechend den Vorgaben von § 123 Absatz 4 Satz 1 des Aktiengesetzes in der bis zum 2. September 2020 anwendbaren Fassung –, dass es zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts eines in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut bedarf. Um in den Satzungsbestimmungen über den Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder die Ausübung des Stimmrechts den neuen Wortlaut des Gesetzes zu berücksichtigen, soll eine Änderung der Satzung beschlossen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: § 15 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „(2) Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines in Textform erstellten Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder eines Nachweises über den Anteilsbesitz gemäß § 67c Absatz 3 des Aktiengesetzes.“ |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 676.220.048 Stück Aktien, die jeweils eine Stimme gewähren.
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand der RWE Aktiengesellschaft hat mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung am 28. April 2021 auf Grundlage des § 1 Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten in der Unternehmenszentrale der Gesellschaft am RWE Platz 1, 45141 Essen, durchzuführen.
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können daher nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können die gesamte Hauptversammlung jedoch per Bild- und Tonübertragung live am 28. April 2021 ab 10.00 Uhr MESZ über das Internet unter
www.rwe.com/hv
verfolgen. Ihr Stimmrecht können sie unter den nachstehend näher beschriebenen Voraussetzungen ausschließlich im Wege der Briefwahl und über die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die vorgesehenen Abstimmungen unter den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 und 8 bis 13 haben verbindlichen Charakter. Die unter Tagesordnungspunkt 7 vorgesehene Abstimmung hat empfehlenden Charakter. Bei sämtlichen Abstimmungen besteht die Möglichkeit mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) zu stimmen oder sich der Stimme zu enthalten, d.h. auf eine Stimmabgabe zu verzichten.
Internetgestütztes InvestorPortal
Aktionäre, die sich nach den nachstehenden Bestimmungen fristgerecht angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, erhalten eine Teilnahmekarte. Die Teilnahmekarte enthält unter anderem die Informationen, die für die Nutzung des internetgestützten Online-Portals der Gesellschaft („InvestorPortal“) benötigt werden. Unter
www.rwe.com/hv
findet sich der Link zum InvestorPortal. Über das InvestorPortal können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre beziehungsweise deren Bevollmächtigte unter den nachstehend näher beschriebenen Voraussetzungen ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl oder der elektronischen Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben, Fragen einreichen und Widerspruch zur Niederschrift erklären. Weitere Einzelheiten zum InvestorPortal und den Nutzungsbedingungen sind im Internet unter
www.rwe.com/hv
erläutert.
Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts
Aktionäre, die das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich spätestens bis zum 21. April 2021, 24.00 Uhr MESZ, unter der nachstehenden Anschrift
RWE Aktiengesellschaft |
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oder per E-Mail: generalmeetings@commerzbank.com |
bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Die Aktionäre müssen außerdem die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines in Textform erstellten Nachweises durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut oder eines Nachweises gemäß § 67c Absatz 3 des Aktiengesetzes, dass sie zu Beginn des 7. April 2021 (d. h. 0.00 Uhr MESZ) („Nachweisstichtag“) Aktionär der Gesellschaft waren. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Anschrift spätestens am 21. April 2021, 24.00 Uhr MESZ, zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Der Umfang des Stimmrechts ergibt sich dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Aktionäre, die rechtzeitig eine Teilnahmekarte für die Ausübung des Stimmrechts bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen in der Regel nichts weiter zu veranlassen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen üblicherweise durch das depotführende Institut vorgenommen.
Verfahren für die Stimmabgabe
Aktionäre, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, können ihr Stimmrecht mittels der nachfolgend beschriebenen Verfahren ausüben.
Briefwahl
Aktionäre können ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl).
Die Stimmabgabe im Wege der schriftlichen Briefwahl (Textform gemäß § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches ausreichend) kann unter Verwendung des hierfür auf der Rückseite der Teilnahmekarte vorgesehenen Formulars („Briefwahl und Stimmrechtsvertretung“, gekennzeichnet mit B) erteilt werden. Die Teilnahmekarte ist in diesem Fall mit dem ausgefüllten Formular „Briefwahl und Stimmrechtsvertretung“ bis spätestens 26. April 2021, 24.00 Uhr MESZ (Eingang maßgeblich), an folgende Anschrift zu übermitteln:
RWE Aktiengesellschaft |
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oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de |
Darüber hinaus kann die Stimmabgabe mittels elektronischer Briefwahl vor und während der Hauptversammlung, spätestens bis zum Beginn der Ermittlung der Abstimmungsergebnisse, über das Internet vorgenommen werden. Unter
www.rwe.com/hv
findet sich der Link zum InvestorPortal. Um dieses System zu nutzen, bedarf es der Informationen auf der Teilnahmekarte. Die vorstehenden Erläuterungen gelten entsprechend für einen eventuellen Widerruf der Stimmabgabe.
Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Außerdem bieten wir den Aktionären an, sich durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter – Dr. Florian Fischer und Johannes Rehahn, beide RWE Aktiengesellschaft – bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Den Stimmrechtsvertretern müssen eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Vor und während der Hauptversammlung, spätestens bis zum Beginn der Ermittlung der Abstimmungsergebnisse, können die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über das Internet bevollmächtigt und den Stimmrechtsvertretern über das Internet Weisungen erteilt werden. Unter
www.rwe.com/hv
findet sich der Link zum InvestorPortal. Um dieses System zu nutzen, bedarf es der Informationen auf der Teilnahmekarte. Die vorangegangenen Erläuterungen gelten entsprechend für einen eventuellen Widerruf von Vollmacht und Weisungen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, vor der Hauptversammlung Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung des hierfür auf der Rückseite der Teilnahmekarte vorgesehenen Formulars („Briefwahl und Stimmrechtsvertretung“, gekennzeichnet mit B) zu erteilen. Die Teilnahmekarte ist in diesem Fall mit dem ausgefüllten Formular „Briefwahl und Stimmrechtsvertretung“ bis spätestens 26. April 2021, 24.00 Uhr MESZ (Eingang maßgeblich), an folgende Anschrift zu übermitteln:
RWE Aktiengesellschaft |
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oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de |
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre können ihre Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform.
Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere gemäß § 135 des Aktiengesetzes gleichgestellte Institute, Unternehmen oder Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Aktionäre, die einen sonstigen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es findet sich auf der Rückseite der Teilnahmekarte („Vollmacht an Dritte“, gekennzeichnet mit A). Wir bitten, die Teilnahmekarte mit dem ausgefüllten Formular „Vollmacht an Dritte“ der bevollmächtigten Person auszuhändigen.
Nutzt der Bevollmächtigte das auf der Rückseite der Teilnahmekarte vorgesehene Formular „Briefwahl und Stimmrechtsvertretung“ (gekennzeichnet mit B) für die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl oder die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich.
Bedient sich der Bevollmächtigte des InvestorPortals, bitten wir, die Teilnahmekarte mit dem ausgefüllten Formular „Vollmacht an Dritte“ (gekennzeichnet mit A) in Abschrift beziehungsweise eingescannt an folgende Anschrift zu übermitteln:
RWE Aktiengesellschaft |
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oder per E-Mail: rwe2021@computershare.de |
Einen eventuellen Widerruf der Vollmacht bitten wir ebenfalls, an diese Anschrift (postalisch, per E-Mail oder per Telefax) zu übermitteln.
Die Bestimmungen des § 135 des Aktiengesetzes zum Nachweis der Stimmberechtigung bleiben unberührt.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes
Ergänzungsverlangen (§ 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet sein und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Sonntag, der 28. März 2021, 24.00 Uhr MESZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn die Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten (vgl. § 122 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 122 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes).
Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Anschrift zu übermitteln:
RWE Aktiengesellschaft |
|
oder in elektronischer Form gemäß § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches |
Anderweitig adressierte Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Anträge von Aktionären (§§ 126 Absatz 1 des Aktiengesetzes, 1 Absatz 2 Satz 3 des COVID-19-Gesetzes)
Jeder Aktionär hat das Recht, mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens Dienstag, den 13. April 2021, 24.00 Uhr MESZ, Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung an die nachstehende Anschrift zu übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge, die der Gesellschaft fristgerecht zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über das Internet unter
www.rwe.com/hv
veröffentlicht (vgl. § 126 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes).
In § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen etwaige Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind im Internet unter
www.rwe.com/hv
beschrieben.
Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst etwaiger Begründung) ist folgende Anschrift maßgeblich:
RWE Aktiengesellschaft |
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oder per E-Mail: HV2021@rwe.com |
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.
Während der virtuellen Hauptversammlung können Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten nicht gestellt werden.
Fristgerecht unter der vorgenannten Anschrift bei der Gesellschaft zugegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge gelten als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt, sofern die Gegenanträge von Aktionären übersendet wurden, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (§ 1 Absatz 2 Satz 3 des COVID-19-Gesetzes).
Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 127 des Aktiengesetzes, 1 Absatz 2 Satz 3 des COVID-19-Gesetzes)
Jeder Aktionär hat das Recht, mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens Dienstag, den 13. April 2021, 24.00 Uhr MESZ, Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern (Tagesordnungspunkte 5 und 6) an die nachstehende Anschrift zu übersenden.
Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft fristgerecht zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über das Internet unter
www.rwe.com/hv
zugänglich gemacht. Wahlvorschläge von Aktionären werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Falle des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i. V. m. § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Absatz 1 Satz 5, Halbsatz 1 des Aktiengesetzes).
Nach § 127 Satz 1 i. V. m. § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind im Internet unter
www.rwe.com/hv
beschrieben.
Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Anschrift maßgeblich:
RWE Aktiengesellschaft |
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oder per E-Mail: HV2021@rwe.com |
Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Während der virtuellen Hauptversammlung können Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern nicht unterbreitet werden.
Fristgerecht unter der vorgenannten Anschrift bei der Gesellschaft zugegangene und zugänglich zu machende Wahlvorschläge gelten als in der virtuellen Hauptversammlung unterbreitet, sofern die Wahlvorschläge von Aktionären übersendet wurden, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (§ 1 Absatz 2 Satz 3 des COVID-19-Gesetzes).
Fragerecht der Aktionäre (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des COVID-19-Gesetzes) und Auskunftsrecht (§ 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes)
Aktionären, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, wird bei der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des COVID-19-Gesetzes ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt.
Fragen können im Vorfeld der Hauptversammlung bis spätestens Montag, den 26. April 2021, 24.00 Uhr MESZ, eingereicht werden.
Die Fragen können ausschließlich über das Internet eingereicht werden. Unter
www.rwe.com/hv
findet sich der Link zum InvestorPortal. Um dieses System zu nutzen, bedarf es der Informationen auf der Teilnahmekarte.
Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Auskunftsrechte der Aktionäre nach § 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes bestehen während der virtuellen Hauptversammlung nicht.
Möglichkeit einer Stellungnahme durch die Aktionäre
Aufgrund der Konzeption der virtuellen Hauptversammlung haben die Aktionäre nicht die Möglichkeit, sich in der Hauptversammlung zur Tagesordnung zu äußern. Aktionären, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, wird jedoch die Möglichkeit eingeräumt, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung zur Veröffentlichung über das Internet unter
www.rwe.com/hv
zu übermitteln. Der Umfang einer Stellungnahme soll 10.000 Zeichen nicht überschreiten.
Stellungnahmen können bis spätestens Montag, den 26. April 2021, 24.00 Uhr MESZ, an nachstehende Anschrift übermittelt werden:
RWE Aktiengesellschaft |
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oder per E-Mail: HV2021@rwe.com |
Der Name des Aktionärs wird bei der Veröffentlichung über das Internet nur offengelegt, wenn der Aktionär bei Übermittlung der Stellungnahme ausdrücklich sein Einverständnis mit der Namensnennung erklärt hat.
Ein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Stellungnahme besteht nicht. Insbesondere behält die Gesellschaft sich vor, Stellungnahmen nicht zu veröffentlichen, die einen beleidigenden, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben, die ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung sind, deren Umfang 10.000 Zeichen überschreitet oder die nicht innerhalb der vorstehenden Frist an die vorstehende Anschrift übermittelt wurden. Ebenso behält die Gesellschaft sich vor, je Aktionär nur eine Stellungnahme zu veröffentlichen und einen Nachweis zu verlangen, dass der Aktionär sich ordnungs- und fristgemäß zur Hauptversammlung angemeldet hat.
Widerspruchsrecht der Aktionäre, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des COVID-19-Gesetzes
Aktionäre, die sich nach den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben sowie ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder der Bevollmächtigung ausgeübt haben, haben in Abweichung von § 245 Nummer 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung auf elektronischem Wege die Möglichkeit zum Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der Hauptversammlung. Widerspruch kann während der gesamten Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das Internet erklärt werden. Unter
www.rwe.com/hv
findet sich der Link zum InvestorPortal. Um dieses System zu nutzen, bedarf es der Informationen auf der Teilnahmekarte.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.rwe.com/hv
abrufbar. Auf dieser Internetseite werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
Hinweise zum Datenschutz
Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung der RWE Aktiengesellschaft werden personenbezogene Daten verarbeitet. Die RWE Aktiengesellschaft verarbeitet Ihre Daten als Verantwortliche unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.rwe.com/hv/datenschutz.
Mit freundlichen Grüßen
Essen, im März 2021
RWE Aktiengesellschaft
Der Vorstand
Ergänzende Informationen zu Punkt 6 der Tagesordnung:
Neuwahlen zum Aufsichtsrat
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Dr. Werner Brandt, Bad Homburg geboren 1954 in Herne Vorsitzender des Aufsichtsrats der ProSiebenSat.1 Media SE Ausbildung: Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Erlangen-Nürnberg; Promotion an der TU Darmstadt Beruflicher Werdegang:
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Kompetenzschwerpunkte:
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Dr. Hans Bünting, Mülheim an der Ruhr geboren 1964 in Marburg an der Lahn Selbständiger Unternehmensberater Ausbildung: Studium der Wirtschaftswissenschaften und Promotion zum Dr. rer. oec. an der Ruhr-Universität Bochum Beruflicher Werdegang:
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Keine. Kompetenzschwerpunkte:
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Ute Gerbaulet, Düsseldorf geboren 1968 in Jülich Persönlich haftende Gesellschafterin der Bankhaus Lampe KG Ausbildung: Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität des Saarlandes, Saarbrücken, und an der University of Michigan Business School, Ann Arbor, USA Beruflicher Werdegang:
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Kompetenzschwerpunkte:
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Prof. Dr. Ing. Dr. Ing. E. h. Hans-Peter Keitel, Essen geboren 1947 in Kusel Selbständiger Unternehmensberater Ausbildung: Studium des Bauingenieurwesens an der Universität Stuttgart (TH); Studium der Arbeits- und Wirtschaftswissenschaften und Promotion an der TU München Beruflicher Werdegang:
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Kompetenzschwerpunkte:
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Mag. Dr. h.c. Monika Kircher, Krumpendorf, Österreich geboren 1957 in Spittal an der Drau, Österreich Selbständige Unternehmensberaterin Ausbildung: Studium der Handelswissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien mit Abschluss Magistra, Doktoratsstudium an der UAM México City Beruflicher Werdegang:
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Kompetenzschwerpunkte:
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Günther Schartz, Wincheringen geboren 1962 in Onsdorf Landrat des Landkreises Trier-Saarburg Ausbildung: Studium der Rechtswissenschaften in Trier, Referendariat u. a. an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften, Speyer, und am Europäischen Parlament, Luxemburg Beruflicher Werdegang:
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Kompetenzschwerpunkte:
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Dr. Erhard Schipporeit, Hannover geboren 1949 in Bitterfeld Selbständiger Unternehmensberater Ausbildung: Studium der Betriebswirtschaftslehre und Promotion zum Dr. rer. pol. an der Georg-August-Universität Göttingen Beruflicher Werdegang:
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Kompetenzschwerpunkte:
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Ullrich Sierau, Dortmund geboren 1956 in Halle/Saale Selbständiger Berater für Unternehmen in Gründung Ausbildung: Studium der Raumplanung in Dortmund und Planning in Oxford, UK Beruflicher Werdegang:
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Keine. Kompetenzschwerpunkte:
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Hauke Stars, Königstein geboren 1967 in Merseburg Mitglied in verschiedenen Aufsichtsräten Ausbildung: Studium der Informatik an der Otto-von-Guericke-Universität, Magdeburg; Beruflicher Werdegang:
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Kompetenzschwerpunkte:
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Helle Valentin, Birkeroed, Dänemark geboren 1967 in Charlottenlund, Dänemark General Manager, Global Business Services Nordic, IBM Corporation Ausbildung: Studium der Ingenieurswissenschaften an der Technischen Universität von Dänemark Beruflicher Werdegang:
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Kompetenzschwerpunkte:
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