Arnold AG: Bekanntmachung über die Kraftloserklärung von Aktienurkunden gemäß § 73 AktG

Arnold AG

Friedrichsdorf

Bekanntmachung über die Kraftloserklärung von Aktienurkunden gemäß § 73 AktG

Die Arnold AG hat in der ordentlichen Hauptversammlung vom 08.05.2019 beschlossen, den Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils auszuschließen und § 5 der Satzung um einen entsprechenden Absatz 3 zu ergänzen. Die Satzungsänderung wurde am 28.05.2019 in das Handelsregister eingetragen.

Aufgrund dieser Veränderung der rechtlichen Verhältnisse hat die Arnold AG mit Bekanntmachungen im Bundesanzeiger vom 14. Dezember 2020, 15. Januar und 12. Februar 2021 die Aktionäre der Gesellschaft aufgefordert, sämtliche auf die Arnold AG lautenden Namensaktien bei der Hauptverwaltung der Arnold AG, Industriestraße 6-10, 61381 Friedrichsdorf, bis zum 15. März 2021 einzureichen.

Aufgrund der Genehmigung des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Handelsregister – vom 03.12.2020 (Az.: 72 AR 3514/​20) werden sämtliche auf die Arnold AG lautende Namensaktien, die nicht bis zum Ablauf des 15. März 2021 eingereicht worden sind, für kraftlos erklärt.

Auch für Aktienurkunden, die für kraftlos erklärt wurden, wird den Berechtigten ein Auszug aus dem Aktienregister ausgehändigt.

 

Friedrichsdorf, im März 2021

ARNOLD AG

Der Vorstand

Arnold                Stemmer                Ebert

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