Going Public Media Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Berichtigungsvermerk, hinzugefügt am 29.03.2021:

Neufassung, ersetzt die Offenlegung vom 29.03.2021

Going Public Media Aktiengesellschaft

München

ISIN DE0007612103
WKN 761 210

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft, am

Freitag, den 30. April 2021, um 15:00 Uhr

ein. Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten in den Räumlichkeiten der Going Public Media Aktiengesellschaft, Hofmannstraße 7a, 81379 München stattfinden.

Da wir wie im vergangenen Jahr keine Präsenzveranstaltung sondern auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der ab dem 28. Februar 2021 gültigen Fassung eine ausschließlich virtuelle Hauptversammlung durchführen, können unsere Aktionäre und Aktionärsvertreter – wie in den nachstehenden Erläuterungen beschrieben – über das von uns zur Verfügung gestellte Aktionärsportal („HV-Portal“) die Hauptversammlung verfolgen, ihr Fragerecht wahrnehmen und ihre Stimmen abgeben. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und Aktionärsvertreter an der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert. Sie können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http:/​/​www.goingpublic.ag/​hv

eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. In den Geschäftsräumen der Gesellschaft liegen die Unterlagen dieses Jahr nicht zur Einsichtnahme aus, womit den besonderen Umständen durch die COVID-19-Pandemie Rechnung getragen werden soll.

Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2020 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 111.950,46 Euro wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 0,10 Euro auf jede dividendenberechtigte Aktie 90.000,00 Euro
Vortrag auf neue Rechnung 21.950,46 Euro
Bilanzgewinn 111.950,46 Euro

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien aufgrund eines Rückkaufs eigener Aktien vermindern, wird bei unveränderter Ausschüttung von 0,10 Euro je dividendenberechtigte Aktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet werden.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2020 die Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung sowie die erneute Ermächtigung des Vorstands das Grundkapital unter Wahrung oder Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021) und entsprechende Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

1.

Die Ermächtigung der Hauptversammlung vom 30. Mai 2016, das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Stammaktien in Form von auf den Namen lautenden Stückaktien gegen bar und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016) wird, soweit diese Ermächtigung noch nicht ausgenutzt wurde, aufgehoben.

2.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 29. April 2026 durch Ausgabe neuer Stammaktien in Form von auf den Namen lautenden Stückaktien gegen bar und/​oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 450.000,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die Aktien auch von einem Kreditinstitut oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b) Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Das Bezugsrecht kann insbesondere ausgeschlossen werden,

a)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen,

b)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen und Unternehmensteilen oder sonstigen Vermögensgegenständen,

c)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten;

d)

um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundene Unternehmen zu begeben sowie

e)

um Inhabern von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen würde, jedoch nur, soweit die Aktien nicht bereits aufgrund eines bedingten Kapitals gewährt werden können.

3.

Es wird ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 450.000,00 Euro geschaffen. Hierzu erhält § 4 Abs. 3 der Satzung folgende neue Fassung:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 29. April 2026 durch Ausgabe neuer Stammaktien in Form von auf den Namen lautenden Stückaktien gegen bar und/​oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu 450.000,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021).

Sofern den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, können die Aktien auch von einem Kreditinstitut oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b) Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezuge anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu entscheiden. Das Bezugsrecht kann insbesondere ausgeschlossen werden,

a)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen,

b)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen und Unternehmensteilen oder sonstigen Vermögensgegenständen,

c)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien insgesamt 10% des Grundkapitals nicht überschreiten.

d)

um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft und mit ihr verbundene Unternehmen zu begeben sowie

e)

um Inhabern von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben werden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen würde, jedoch nur, soweit die Aktien nicht bereits aufgrund eines bedingten Kapitals gewährt werden können.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Durchführung der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.“

6.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Verwendung

Die durch die Hauptversammlung vom 30. Mai 2016 zu Punkt 7 der Tagesordnung beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien läuft am 29. Mai 2021 aus. Um erneut die Möglichkeit zum Aktienrückkauf zu haben, wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, den Vorstand bis zum 29. April 2026 erneut zum Erwerb eigener Aktien zu ermächtigen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor, zu beschließen:

1.

Die bestehende, durch die Hauptversammlung am 30. Mai 2016 unter Tagesordnungspunkt 7 erteilte und bis zum 29. Mai 2021 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird aufgehoben.

2.

Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 29. April 2026 eigene Aktien der Gesellschaft bis zur Höhe von 10% des Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmalig oder mehrmals in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden.

Der Erwerb erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots.

Erfolgt der Erwerb der Aktien direkt über die Börse, darf der von der Gesellschaft bezahlte Gegenwert der Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Tagesschlusskurs der Aktie der Going Public Media AG im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Börse an den der Durchführung des Erwerbs vorhergehenden drei Handelstagen nicht um mehr als 10% übersteigen oder um mehr als 10% unterschreiten.

Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes Kaufangebot, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Tagesschlusskurs der Aktie der Going Public Media AG im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Börse an den der Veröffentlichung des Angebots vorhergehenden drei Handelstagen nicht um mehr als 10% übersteigen oder um mehr als 10% unterschreiten. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebots dieses Volumen überschreitet, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien der Aktionäre kann vorgesehen werden. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten, sofern diese Anwendung finden.

3.

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung oder einer anderen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien über die Börse wieder zu veräußern. Ein Handeltreiben ist gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 AktG ausgeschlossen. Darüber hinaus wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft vorzunehmen. Diese Ermächtigung gilt insbesondere, d.h. ohne hierauf beschränkt zu sein,

wenn die Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit Aktien, die in zeitlichem Zusammenhang aufgrund einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze von 10% des Grundkapitals insgesamt nicht übersteigen;

um die erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen anbieten zu können;

um die erworbenen eigenen Aktien zur Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen zu verwenden.

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien wird insoweit ausgeschlossen.

4.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise einzuziehen. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.

5.

Der Bestand eigener Aktien darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des Grundkapitals der Gesellschaft betragen.

7.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 wird die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Ridlerstraße 57, 80339 München, bestellt.

II. Berichte

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5

Bericht des Vorstandes gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 3 und 4 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts bei einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital

Der Vorstand ist gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Stammaktien in Form von auf den Namen lautenden Stückaktien gegen bar und/​oder Sacheinlagen um insgesamt bis zu 225.000,00 Euro zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht worden. Die derzeit geltende Ermächtigung läuft am 29. Mai 2021 aus. Damit der Gesellschaft das Instrument des genehmigten Kapitals in Zukunft wieder zur Verfügung steht, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 5 vor, ein neues genehmigtes Kapital zu schaffen. Mit dem neuen genehmigten Kapital soll der Vorstand auch künftig in der Lage sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können, wobei das Gesamtvolumen künftig 450.000,00 Euro betragen soll.

Nach der vorgeschlagenen Ermächtigung steht den Aktionären der Gesellschaft grundsätzlich das Bezugsrecht bei Ausgabe neuer Aktien zu. Bei Ausnutzung des genehmigten Kapitals soll der Vorstand jedoch auch die Möglichkeit haben, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats in folgenden Fällen auszuschließen:

a)

Es soll die Möglichkeit bestehen, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht auszunehmen (§ 4 Abs. 3 lit. a) der Satzung). Solche Spitzenbeträge können sich aus dem Betrag des jeweiligen Emissionsvolumens und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen Fällen die Abwicklung der Kapitalmaßnahme.

b)

Der Beschlussvorschlag zum Ausschluss des Bezugsrechts beim Erwerb von Beteiligungen und anderen Unternehmen oder Unternehmensteilen oder sonstigen Vermögensgegenständen gegen Überlassung von Aktien (§ 4 Abs. 3 lit. b) der Satzung) soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, im Interesse der Aktionäre ohne Beanspruchung der Börse Aktien der Gesellschaft kurzfristig für den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen von Unternehmen sowie sonstigen Vermögensgegenständen zur Verfügung zu haben.

c)

Ferner soll ein Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre möglich sein, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage 10% des Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabepreis den Börsenkurs der Aktie nicht wesentlich unterschreitet (§ 4 Abs. 3 lit. c) der Satzung). Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre sind hierbei angemessen gewahrt, da eine Bindung an den Börsenkurs besteht und die Ermächtigung auf insgesamt höchstens 10% des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt ist.

d)

Soweit das Bezugsrecht zur Ausgabe von Arbeitnehmeraktien ausgeschlossen werden kann (§ 4 Abs. 3 lit. d) der Satzung), erfolgt dies im Rahmen der in § 71 Abs. 1 Nr. 2 AktG und § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG vorgesehenen Ziele, insbesondere der Bindung der Mitarbeiter an ihr Unternehmen und der Motivation der Mitarbeiter.

e)

Schließlich soll der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt sein, soweit dies erforderlich ist, um Inhaber von noch zu begebenden Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen im Rahmen eines Verwässerungsschutzes ein Bezugsrecht in dem Umfang gewähren zu können, wie es ihnen nach Ausübung des Wandlungs- bzw. Optionsrechts als Aktionären zustehen würde (§ 4 Abs. 3 lit. e) der Satzung). Auf diese Weise kann vermieden werden, dass bei einer während der Laufzeit der Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen durchgeführten Kapitalerhöhung, bei der den Aktionären ein Bezugsrecht eingeräumt wird, der Wandlungs- bzw. Optionspreis nach den Regelungen zu ermäßigen ist, die üblicherweise in Schuldverschreibungsbedingungen für den Verwässerungsschutz vorgesehen werden.

Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals berichten. Konkrete Pläne zur Inanspruchnahme des Ermächtigungsrahmens bestehen derzeit nicht.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6

Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 6 über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei Verwendung eigener Aktien auszuschließen

Zu Punkt 6 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, die Gesellschaft gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis zum 29. April 2026, d.h. für die gesetzlich zugelassene, neue Höchstdauer von fünf Jahren zu ermächtigen, unter Einbeziehung bereits erworbener oder der Gesellschaft zuzurechnender Aktien eigene Aktien bis zu zehn Prozent des bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Gesellschaft ist nach dem Beschlussvorschlag berechtigt, die aufgrund dieser oder einer anderen Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien teilweise unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern oder zu begeben.

Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien entspricht der Ermächtigung, die von der Hauptversammlung im Jahr 2016 erteilt wurde. Die Ermächtigung soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, das Instrument des Erwerbs eigener Aktien bis zum 29. April 2026 nutzen zu können. Der Erwerb eigener Aktien kann nur über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten Kaufangebots erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktionäre in gleicher Weise die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, sofern die Gesellschaft von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht.

Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen können die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien über die Börse oder mittels eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Mit diesen Möglichkeiten des Verkaufs wird bei der Wiederausgabe der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. Darüber hinaus sieht der Beschlussvorschlag vor, dass der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine Veräußerung der aufgrund der Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußern kann, wenn die eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktie der Going Public Media AG zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung, die einem Bezugsrechtsausschluss gleichkommt, wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Im Interesse der Gesellschaft soll damit insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen Investoren Aktien der Gesellschaft anzubieten und/​oder den Aktionärskreis zu erweitern. Die Gesellschaft soll dadurch auch in die Lage versetzt werden, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können. Den Interessen der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis der Aktie der Going Public Media AG zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Regelungen darf die Gesamtzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit den neuen Aktien, die aufgrund einer Ermächtigung zur Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsauschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, die Grenze von 10% des Grundkapitals insgesamt nicht übersteigen.

Durch die vorgeschlagene Ermächtigung ist es dem Vorstand ferner möglich, eigene Aktien zu erwerben, um diese Dritten im Rahmen des Zusammenschlusses mit Unternehmen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen anbieten zu können. Der Wettbewerb erfordert immer wieder diese Art von Gegenleistung. Die vorgesehene Ermächtigung gibt dem Vorstand den notwendigen Handlungsspielraum, um rasch und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst anbietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung durch den Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen gegen Ausgabe von Aktien im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ausnutzen zu können. Der Gesellschaft wird auch das Genehmigte Kapital 2021 für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen zur Verfügung stehen. Bei der Entscheidung über die Art der Aktienbeschaffung zur Finanzierung solcher Transaktionen wird sich der Vorstand allein von den Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre leiten lassen.

Die erworbenen Aktien sollen ferner zur Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft ausgegebenen Schuldverschreibungen verwendet werden können. Dies kann für die Gesellschaft günstiger sein als die zeit- und kostenintensive Ausnutzung eines etwaigen bedingten Kapitals und vergrößert den Handlungsspielraum der Gesellschaft. Sofern die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss keine bedingte Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Die Interessen der Aktionäre werden durch diese zusätzliche Möglichkeit daher nicht berührt.

Der Vorstand soll schließlich ermächtigt werden, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung einzuziehen. Dabei soll der Vorstand auch ermächtigt sein, die Einziehung entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne Veränderung des Grundkapitals durchzuführen. In diesem Fall erhöht sich durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über eine etwaige Ausnutzung der Ermächtigung berichten.

III. Allgemeine Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Da die Hauptversammlung auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der ab dem 28. Februar 2021 gültigen Fassung auf Beschluss des Vorstands, dem der Aufsichtsrat mit Beschluss gem. § 1 Abs. 6 des vorbezeichneten Gesetzes zugestimmt hat, nicht als Veranstaltung mit physischer Präsenz, sondern ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt wird, können unsere Aktionäre – wie in den nachstehenden Erläuterungen beschrieben – elektronisch über das von uns zur Verfügung gestellte HV-Portal (zugänglich über den Link https:/​/​www.goingpublic.ag/​hv) die Hauptversammlung verfolgen, ihr Fragerecht wahrnehmen und ihre Stimmen abgeben. Der elektronische Anmeldevorgang zum Aktionärsportal wird ebenfalls nachstehend beschrieben.

1.

Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Zeitpunkt der Hauptversammlung im Aktienregister der Going Public Media Aktiengesellschaft eingetragen sind und sich vor der Hauptversammlung so angemeldet haben, dass ihre Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 29. April 2021 bei der Gesellschaft eingegangen ist.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der Going Public Media Aktiengesellschaft unter der Anschrift

Going Public Media Aktiengesellschaft
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de

oder elektronisch über das unter der Internetadresse

http:/​/​www.goingpublic.ag/​hv

zugängliche HV-Portal anmelden.

Gemäß § 12 Abs. 2 letzter Satz der Satzung finden Umschreibungen im Aktienregister nach Ablauf der Anmeldefrist am 29. April 2021, 24:00 Uhr, bis zum Ende der Hauptversammlung nicht statt.

Ist ein Kreditinstitut im Aktienregister eingetragen, so kann dieses Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

2.

Verfahren für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Stimmabgabe im Wege elektronischer Briefwahl sowie die Ausübung des Widerspruchsrechts

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen die Hauptversammlung über das Internet zu verfolgen und ihre Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung abzugeben. Am 30. April 2021 können sich die Aktionäre durch Eingabe der erforderlichen Zugangsdaten über das HV-Portal anmelden, das unter dem Link

https:/​/​www.goingpublic.ag/​hv

zugänglich ist, und die Hauptversammlung ab deren Beginn um 15:00 Uhr verfolgen. Den Online-Zugang erhalten sie durch Eingabe ihrer Aktionärsnummer und ihres zugehörigen Zugangspassworts, die sie den ihnen übersandten Unterlagen entnehmen können.

Die Verfolgung der Hauptversammlung im Internet stellt keine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG dar.

Das HV-Portal ermöglicht unseren Aktionären, die Hauptversammlung in ihrer gesamten Länge zu verfolgen und ihre Stimmen abzugeben. Eine Stimmabgabe ist über das HV-Portal ab dem 30. März 2021 möglich. Eine Änderung bereits abgegebener Stimmen kann über das HV-Portal bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung erfolgen.

Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der ab dem 28. Februar 2021 gültigen Fassung haben die Aktionäre, die ihre Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl wie vorstehend beschrieben abgegeben haben, die Möglichkeit, über das HV-Portal elektronisch beim am Durchführungsort anwesenden Versammlungsleiter während der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist es erforderlich, dass der Aktionär im Zeitpunkt der Hauptversammlung im Aktienregister der Going Public Media Aktiengesellschaft eingetragen ist. Jeder Aktionär darf nur einen Bevollmächtigten benennen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Going Public Media Aktiengesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein diesen in § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG Gleichgestellter bevollmächtigt wird, bedürfen die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Erklärung zur Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen; dabei kann auch das elektronische Formular unter der Internetadresse

https:/​/​www.goingpublic.ag/​hv

genutzt werden. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann unter anderem dadurch geführt werden, dass der Nachweis der Bevollmächtigung an die oben unter Ziffer 1. genannte Anmeldeadresse übermittelt wird. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, so erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht.

Die oben unter Ziffer 1. genannte Anmeldeadresse und das elektronische Formular unter der Internetadresse

http:/​/​www.goingpublic.ag/​hv

stehen den Aktionären auch zur Verfügung, sofern der von der Gesellschaft vorgeschlagene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt werden soll.

Wird ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein diesen in § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG Gleichgestellter bevollmächtigt, so ist es ausreichend, wenn die Vollmacht nachprüfbar festgehalten wird.

Die Erteilung der Vollmacht ist auch noch während der Hauptversammlung über das HV-Portal möglich. Die Anmeldung zum HV-Portal erfolgt durch Verwendung der übersandten Zugangsdaten.

Die Bevollmächtigten können das Stimmrecht in der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Briefwahl bis zum Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung ausüben. Die Anmeldung zum HV-Portal und die Stimmabgabe durch den Bevollmächtigten erfolgt in diesem Fall wie vorstehend unter „Verfahren für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Stimmabgabe im Wege elektronischer Briefwahl sowie die Ausübung des Widerspruchsrechts“ beschrieben mit den Zugangsdaten des die Vollmacht erteilenden Aktionärs. Der Aktionär hat seine Zugangsdaten dem Bevollmächtigten mitzuteilen, um diesem eine Anmeldung über das HV-Portal zu ermöglichen.

Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft finden die Aktionäre auch in den ihnen übersandten Unterlagen.

4.

Rechte der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Going Public Media Aktiengesellschaft an folgende Adresse zu richten.

Going Public Media Aktiengesellschaft
Hofmannstraße 7a
81379 München

Das Verlangen muss der Going Public Media Aktiengesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 05. April 2021, 24:00 Uhr, zugegangen sein.

Etwa erforderliche Ergänzungen der Tagesordnung wird die Going Public Media Aktiengesellschaft unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt machen. Sie werden außerdem im Internet unter der Internetadresse

http:/​/​www.goingpublic.ag/​hv

bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

5.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre sind berechtigt, Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfer (vgl. § 127 AktG).

Die Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

Going Public Media Aktiengesellschaft
Hofmannstraße 7a
81379 München
Fax: 089 – 2000 339 – 39

oder per E-Mail an:

HV2021@goingpublic.de

Die Going Public Media Aktiengesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach Maßgabe der §§ 126, 127 AktG, einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unter der Internetadresse

http:/​/​www.goingpublic.ag/​hv

zugänglich machen. Dabei werden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung berücksichtigt, die bis zum 15. April 2021, 24.00 Uhr, bei der genannten Adresse eingehen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der ab dem 28. Februar 2021 gültigen Fassung gelten solche Gegenanträge im Sinne von § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

6.

Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG

Auf der Grundlage von § 1 Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der ab dem 28. Februar 2021 gültigen Fassung haben die Aktionäre in der Hauptversammlung kein Auskunftsrecht im Sinne des § 131 AktG, ihnen ist jedoch das Recht einzuräumen, Fragen zu stellen. Der Vorstand wird gem. § 1 Abs. 2 des vorbezeichneten Gesetzes nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden, wie er Fragen beantwortet. Der Vorstand ordnet an, dass Fragen bis spätestens Donnerstag, 29. April 2021, 24:00 Uhr, im Wege der elektronischen Kommunikation, wie im nachstehenden Absatz aufgeführt, einzureichen sind.

Mit ihren Zugangsdaten können sich die Aktionäre ab dem 30. März 2021 über das unter dem Link

https:/​/​www.goingpublic.ag/​hv

zugängliche HV-Portal anmelden und ihre Fragen formulieren und übermitteln. Auf anderem Wege eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt. Diese Möglichkeit der Fragestellung steht den Aktionären bis einschließlich Donnerstag, 29. April 2021, 24:00 Uhr, zur Verfügung. Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist können keine Fragen mehr eingereicht werden. Auch während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

7.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 900.000 Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

8.

Hinweis zur Mitteilungspflicht nach § 20 AktG

Auf die nach § 20 AktG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 20 Abs. 7 AktG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.

9.

Informationen gemäß Tabelle 3 Block E Ziffern 3, 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 vom 3. September 2018

Die zu den Tagesordnungspunkten 1, 2, 5, und 6 zugänglich zu machenden Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.goingpublic.de/​hv

zugänglich.

Dort stehen den Aktionären auch weitere Informationen zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Tagesordnung sowie zu den Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte zur Verfügung.

Die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte 2 bis (einschließlich) 7 hat verbindlichen Charakter. Zu den Tagesordnungspunkten 2 bis (einschließlich) 7 können die Aktionäre mit „Ja“ oder „Nein“ abstimmen oder sich der Stimme enthalten.

10.

Informationen zum Datenschutz

Die Going Public Media Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär gegebenenfalls benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Going Public Media Aktiengesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich.

Personenbezogene Daten, die Aktionäre betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Going Public Media Aktiengesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um Hauptversammlungsdienstleister, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist und verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Going Public Media Aktiengesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.

Die oben genannten Daten werden nach Beendigung der Hauptversammlung gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich. Das Teilnehmerverzeichnis der Hautversammlung muss aufgrund von gesetzlichen Vorgaben 2 Jahre lang aufbewahrt werden.

Für die Verarbeitung ist die Going Public Media Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle im Sinne des Art. 4 Abs. 7 DSGVO.

Aktionäre haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach Kapitel III DSGVO ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen).

Darüber hinaus haben Aktionäre das Recht auf Übertragung sämtlicher von ihnen an die Going Public Media Aktiengesellschaft übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“).

Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der Going Public Media Aktiengesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Going Public Media Aktiengesellschaft
Hofmannstraße 7a
81379 München
Fax: 089 – 2000 339 – 39
E-Mail: HV2021@goingpublic.de

Die Aktionäre haben zudem das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO) über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch die Going Public Media Aktiengesellschaft zu beschweren.

 

München, im März 2021

Going Public Media Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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