creditshelf Aktiengesellschaft: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

creditshelf Aktiengesellschaft

Frankfurt am Main

ISIN: DE000A2LQUA5 /​ WKN: A2LQUA

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

Tagesordnung auf einen Blick

1

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die creditshelf Aktiengesellschaft und den Konzern zum 31. Dezember 2020 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des Corporate-Governance-Berichts zum Geschäftsjahr 2020

2

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

4

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers

5

Satzungsänderungen

5.1

Änderung der Größe des Aufsichtsrats – Beschlussfassung über die Änderung von Ziffer 8.1 der Satzung

5.2

Nachweis der Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung – Beschlussfassung über die Änderung von Ziffer 16.2 der Satzung

6

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

7

Beschlussfassung über die Billigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

8

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen mit und ohne Bezugsrecht und entsprechende Satzungsänderung

9

Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2018 und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021 und die entsprechende Satzungsänderung

Angaben nach der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212

A1 Eindeutige Kennung creditshelfAG_​oHV_​20210510
A2 Art der Mitteilung NEWM
B1 ISIN DE000A2LQUA5
B2 Name des Emittenten creditshelf Aktiengesellschaft
C1 Datum der Hauptversammlung 20210510
C2 Uhrzeit der Hauptversammlung 11:00 Uhr (UTC)
C3 Art der Hauptversammlung GMET
C4 Ort der Hauptversammlung https:/​/​ir.creditshelf.com/​websites/​creditshelf/​German/​5500/​hauptversammlung.html https:/​/​ir.creditshelf.com/​websites/​creditshelf/​English/​5500/​annual-general-meeting.html
C5 Aufzeichnungsdatum 20210418
C6 Uniform Resource Locator (URL) https:/​/​ir.creditshelf.com/​websites/​creditshelf/​German/​5500/​hauptversammlung.html https:/​/​ir.creditshelf.com/​websites/​creditshelf/​English/​5500/​annual-general-meeting.html

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der creditshelf Aktiengesellschaft am 10. Mai 2021

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der creditshelf Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, ein. Die Hauptversammlung findet statt am Montag, den 10. Mai 2021, 13:00 Uhr (MESZ, 11:00 Uhr UTC).

Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie wird die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne die Möglichkeit der physischen Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.

Die Hauptversammlung wird für Aktionäre der creditshelf Aktiengesellschaft live mittels Bild- und Tonübertragung über ein HV-Portal im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft in der Mainzer Landstraße 33a, 60329 Frankfurt am Main.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie der Lageberichte für die creditshelf Aktiengesellschaft und den Konzern zum 31. Dezember 2020 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des Corporate-Governance-Berichts zum Geschäftsjahr 2020

Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB. Die nach den §§ 175 Abs. 2, 176 Absatz 1 AktG zugänglich zu machenden Unterlagen können unter

www.creditshelf.com

im Bereich „Über uns“ unter der Rubrik „Investor Relations“ > „Hauptversammlung“ > „2021“ (https:/​/​ir.creditshelf.com/​websites/​creditshelf/​German/​5500/​hauptversammlung.html) eingesehen werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 23. März 2021 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das am 31. Dezember 2020 beendete Geschäftsjahr

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2020 beendete Geschäftsjahr

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.

4.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das am 31. Dezember 2021 endende Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Warth & Klein Grant Thornton Aktiengesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen.

Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014).

5.

Satzungsänderungen

5.1 Änderung der Größe des Aufsichtsrats – Beschlussfassung über die Änderung von Ziffer 8.1 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Größe des Aufsichtsrats von sechs Mitglieder auf fünf Mitglieder zu verkleinern und Ziffer 8.1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:

„8.1 Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern.“

5.2 Nachweis der Teilnahmeberechtigung an der Hauptversammlung – Beschlussfassung über die Änderung von Ziffer 16.2 der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Ziffer 16.2 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:

„16.2 Darüber hinaus müssen die Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär in Textform in deutscher oder englischer Sprache. Ein Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß den Anforderungen des § 67c Abs. 3 AktG reicht aus. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung beziehen und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist. Im Übrigen gilt § 121 Absatz 7 Aktiengesetz.“

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das unter Ziffer III dargelegte Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder, über das der Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 23. März 2021 Beschluss gefasst hat, zu billigen.

7.

Beschlussfassung über die Billigung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das unter Ziffer IV dargelegte Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder und die sich daraus ergebende Aufsichtsratsvergütung zu beschließen.

8.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen mit und ohne Bezugsrecht und entsprechende Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Die in Ziffer 4.4 der Satzung enthaltene, nicht ausgenutzte Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital in der Zeit bis zum 10. Juli 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 517.499 zu erhöhen, wird mit Wirksamwerden der nachstehend unter b) zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung durch Eintragung in das Handelsregister aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 9. Mai 2026 (einschließlich) mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 688.125,00 durch Ausgabe von bis zu 688.125 neuen auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021).

Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder teilweise auszuschließen,

(i)

um Spitzenbeträge unter Ausschluss des Bezugsrechts zu verwerten;

(ii)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen;

(iii)

um Aktien (1.) an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder (2.) als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft auszugeben, im Hinblick auf Arbeitnehmer auch unter Wahrung der Anforderungen des § 204 Abs. 3 AktG;

(iv)

wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerisch auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung übersteigt. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausübung aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert wurden bzw. auszugeben sind. Ebenfalls anzurechnen sind diejenigen Aktien, die von der Gesellschaft aufgrund von zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der Ermächtigung ausgegebenen Wandel-/​Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden beziehungsweise noch ausgegeben werden können, sofern die Wandel-/​Optionsschuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durch die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften ausgegeben wurden;

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital und ihrer Durchführung, insbesondere den weiteren Inhalt der Aktienrechte, den Zeitpunkt der erstmaligen Gewinnberechtigung und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.

c)

Ziffer 4.4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 9. Mai 2026 (einschließlich) mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 688.125,00 durch Ausgabe von bis zu 688.125 neuen auf den Inhaber lautende Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021).

Die neuen Aktien sind grundsätzlich den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder teilweise auszuschließen,

(i)

um Spitzenbeträge unter Ausschluss des Bezugsrechts zu verwerten;

(ii)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an anderen Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen;

(iii)

um Aktien (1.) an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder (2.) als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen der Gesellschaft auszugeben, im Hinblick auf Arbeitnehmer auch unter Wahrung der Anforderungen des § 204 Abs. 3 AktG;

(iv)

wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags, die möglichst zeitnah zur Platzierung der Aktien erfolgen soll, nicht wesentlich unterschreitet und der rechnerisch auf die neuen Aktien entfallende Anteil am Grundkapital insgesamt die Grenze von 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung übersteigt. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausübung aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben oder veräußert wurden bzw. auszugeben sind. Ebenfalls anzurechnen sind diejenigen Aktien, die von der Gesellschaft aufgrund von zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der Ermächtigung ausgegebenen Wandel-/​Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden beziehungsweise noch ausgegeben werden können, sofern die Wandel-/​Optionsschuldverschreibungen nach dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre durch die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften ausgegeben wurden;

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital und ihrer Durchführung, insbesondere den weiteren Inhalt der Aktienrechte, den Zeitpunkt der erstmaligen Gewinnberechtigung und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.“

9.

Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2018 und die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021 und entsprechende Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Die von der Hauptversammlung am 11. Juli 2018 beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen sowie Wandelgenussrechten sowie das bedingten Kapital in Ziffer 4.5 der Satzung wird aufgehoben. Diese Aufhebung wird erst wirksam, sobald die neue Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Wandelgenussrechten gemäß dem zu lit. b) gefassten Beschluss sowie das zu lit. c) beschlossene bedingte Kapital wirksam geworden sind.

b)

Ermächtigung zur Ausgabe von Wand- und/​oder Optionsschuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts

Der Vorstand wird ermächtigt, auf den Inhaber oder Namen lautende Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 688.125 mit Wandlungsrecht oder mit in auf den Inhaber oder den Namen lautenden Optionsscheinen verbrieften Optionsrechten oder eine Kombination dieser Instrumente auf insgesamt bis zu 688.125 auf den Inhaber lautende Stückaktien der creditshelf Aktiengesellschaft („creditshelf-Aktien“) mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 688.125.500 („Schuldverschreibungen“) zu begeben. Die jeweiligen Schuldverschreibungs- beziehungsweise Optionsbedingungen können auch eine Wandlungs- beziehungsweise Optionspflicht sowie ein Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien vorsehen (in beliebiger Kombination), und zwar zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeitpunkten. Die Schuldverschreibungen sind gegen Barleistung auszugeben. Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, für von Konzerngesellschaften der Gesellschaft ausgegebene Schuldverschreibungen die erforderlichen Garantien zu übernehmen sowie weitere für eine erfolgreiche Begebung erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Weiter umfasst die Ermächtigung die Möglichkeit, creditshelf-Aktien zu gewähren, soweit die Inhaber oder Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen von ihrem Wandlungs- beziehungsweise Optionsrecht Gebrauch machen oder ihre Wandlungs- beziehungsweise Optionspflicht erfüllen oder Andienungen von Aktien erfolgen. Die Ermächtigung gilt bis zum 9. Mai 2026 (einschließlich). Die Schuldverschreibungen sowie die Optionsscheine können einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen sowie auch gleichzeitig in verschiedenen Tranchen begeben werden. Alle Teilschuldverschreibungen einer jeweils begebenen Tranche sind mit unter sich jeweils gleichrangigen Rechten und Pflichten zu versehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf höchstens dem Nennbetrag beziehungsweise einem unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis der Teilschuldverschreibung entsprechen.

Der Wandlungs-/​Optionspreis darf 80 % des Kurses der creditshelf-Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse nicht unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der durchschnittliche Schlusskurs an den zehn Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Abgabe eines Angebots zur Zeichnung von Schuldverschreibungen beziehungsweise über die Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten. Bei einem Bezugsrechtshandel sind die Tage des Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der beiden letzten Börsentage des Bezugsrechtshandels maßgeblich. Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Wandlungs-/​Optionspflicht oder einem Andienungsrecht des Emittenten zur Lieferung von Aktien kann der Wandlungs-/​Optionspreis mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder dem durchschnittlichen Schlusskurs der creditshelf-Aktie an den zehn Börsenhandelstagen im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit der Schuldverschreibungen entsprechen, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises (80 %) liegt. § 9 Abs. 1 AktG sowie § 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.

Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber oder Gläubiger nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungs- oder Optionsbedingungen zum Bezug von creditshelf-Aktien berechtigen oder verpflichten oder die ein Andienungsrecht des Emittenten beinhalten. Die betreffenden Optionsscheine können von den jeweiligen Teilschuldverschreibungen abtrennbar sein. Die Schuldverschreibungs- beziehungsweise Optionsbedingungen können vorsehen, dass die Zahlung des Optionspreises auch durch Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Optionsschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf höchstens dem Nennbetrag beziehungsweise einem unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis der Optionsschuldverschreibung entsprechen.

Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber beziehungsweise Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen das Recht beziehungsweise haben die Pflicht, ihre Wandelschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelschuldverschreibungsbedingungen in creditshelf-Aktien zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags beziehungsweise eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Wandelschuldversehreibung durch den jeweils festgesetzten Wandlungspreis für eine neue creditshelf-Aktie. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Wandelschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf höchstens dem Nennbetrag beziehungsweise einem unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis der Wandelschuldverschreibung entsprechen.

Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, nach näherer Maßgabe der jeweiligen Schuldverschreibungs- oder Optionsbedingungen in bestimmten Fällen Verwässerungsschutz zu gewähren beziehungsweise Anpassungen vorzunehmen. Verwässerungsschutz oder Anpassungen können insbesondere für den Fall vorgesehen werden, dass es während der Laufzeit der Schuldverschreibungen oder Optionsscheine zu Kapitalveränderungen bei der Gesellschaft kommt (etwa einer Kapitalerhöhung oder -herabsetzung oder einem Aktiensplit), aber auch im Zusammenhang mit Dividendenzahlungen, der Begebung weiterer Wandel-/​Optionsschuldverschreibungen sowie im Fall außergewöhnlicher Ereignisse, die während der Laufzeit der Schuldverschreibungen beziehungsweise der Optionsscheine eintreten (wie z.B. einer Kontrollerlangung durch einen Dritten). Verwässerungsschutz oder Anpassungen können insbesondere durch Einräumung von Bezugsrechten, durch Veränderung des Wandlungs-/​Optionspreises sowie durch die Veränderung oder Einräumung von Barkomponenten vorgesehen werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Bedingungen der Schuldverschreibungen oder Optionsscheine festzusetzen oder im Einvernehmen mit der jeweils ausgebenden Konzerngesellschaft festzulegen. Die Bedingungen können dabei auch regeln,

(i)

ob anstelle der Erfüllung aus bedingtem Kapital die Lieferung eigener Aktien der creditshelf Aktiengesellschaft, die Zahlung des Gegenwerts in Geld oder die Lieferung anderer börsennotierter Wertpapiere vorgesehen werden kann,

(ii)

ob der Wandlungs-/​Optionspreis oder das Wandlungsverhältnis bei Begebung der Schuldverschreibungen festzulegen oder anhand zukünftiger Börsenkurse innerhalb einer festzulegenden Bandbreite zu ermitteln ist,

(iii)

ob und wie auf ein volles Wandlungsverhältnis gerundet wird,

(iv)

ob eine in bar zu leistende Zuzahlung oder ein Barausgleich bei Spitzen festgesetzt wird,

(v)

wie im Fall von Pflichtwandlungen oder der Erfüllung von Optionspflichten oder Andienungsrechten Einzelheiten der Ausübung, der Erfüllung von Pflichten oder Rechten, der Fristen und der Bestimmung von Wandlungs-/​Optionspreisen festzulegen sind,

(vi)

ob die Schuldverschreibungen in Euro oder — unter Begrenzung auf den entsprechenden Gegenwert — in anderen gesetzlichen Währungen von OECD-Ländern begeben werden.

Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; dabei können sie auch an Kreditinstitute mit der Verpflichtung ausgegeben werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen,

(i)

sofern der Ausgabepreis für eine Schuldverschreibung deren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dabei darf die Summe der aufgrund von Schuldverschreibungen nach dieser Ermächtigung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG (unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen) auszugebenden Aktien zusammen mit anderen gemäß oder entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung während der Wirksamkeit dieser Ermächtigung ausgegebenen oder veräußerten Aktien 10 % des jeweiligen Grundkapitals weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung übersteigen. Auf diese Begrenzung sind auch Aktien anzurechnen, die bis zur jeweiligen Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgrund des Genehmigten Kapitals gemäß Ziffer 4.4 der Satzung, etwaiger sonstiger genehmigter Kapitalia oder durch Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, ggf. in Verbindung mit § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG, ausgegeben wurden;

(ii)

soweit dies für Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

(iii)

um den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs-/​Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft beziehungsweise entsprechender Wandlungs-/​Optionspflichten zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Erfüllung dieser Pflichten zustünden.

c)

Schaffung eines bedingten Kapitals und Änderung der Satzung

Zur Gewährung von Aktien an die Inhaber beziehungsweise Gläubiger von Wandel-/​Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung des Vorstands ausgegeben werden, wird das Grundkapital um bis zu EUR 688.125 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital) und die Satzung wie folgt geändert:

In Ziffer 4 der Satzung wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„4.5 Das Grundkapital ist um bis zu EUR 688.125 bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung wird durch Ausgabe von bis zu 688.125 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber beziehungsweise Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen oder von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung vom 9. Mai 2026 (einschließlich) begeben werden, von ihrem Wandlungs-/​Optionsrecht Gebrauch machen, ihrer Wandlungs-/​Optionspflicht genügen oder Andienungen von Aktien erfolgen und soweit nicht andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden (Bedingtes Kapital). Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Wandlungs-/​Optionspreisen. Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“

d)

Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Fassungsänderung

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Ziffer 4.5 der Satzung der Gesellschaft entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals zu ändern. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/​Optionsschuldverschreibungen nach Ablauf der Ermächtigungsfrist sowie für den Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals nach Ablauf sämtlicher Wandlungs-/​Optionsfristen.

Informationen gemäß Tabelle 3 Block E Ziffern 3, 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 vom 3. September 2018

Die zu den Tagesordnungspunkten 1 und 9 zugänglich zu machenden Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.creditshelf.com

im Bereich „Über uns“ unter der Rubrik „Investor Relations“ > „Hauptversammlung“ > „2021“
(https:/​/​ir.creditshelf.com/​websites/​creditshelf/​English/​5500/​annual-general-meeting.html)

zugänglich.

Dort stehen den Aktionären auch weitere Informationen zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Tagesordnung sowie zu den Fristen für die Ausübung anderer Aktionärsrechte zur Verfügung.

Die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte 2 bis (einschließlich) 5 sowie 8 und 9 hat verbindlichen Charakter, die Abstimmung über die Tagesordnungspunkte 6 und 7 lediglich empfehlenden. Zu den Tagesordnungspunkten 2 bis (einschließlich) 9 können die Aktionäre mit „Ja“ oder „Nein“ abstimmen oder sich der Stimme enthalten.

II.

Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 5

Die Anpassung der Größe des Aufsichtsrat von sechs auf fünf Mitglieder stellt eine effiziente Arbeitsweise des Aufsichtsrats sicher. Bei der Änderung von Ziffer 16.2 der Satzung handelt es sich um eine technische Anpassung der Satzung an die aktuell geltenden Regelungen des Aktiengesetzes.

III.

Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 (Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder)

Gemäß der durch das ARUG II eingeführten Neuregelung in § 120a Abs. 1 AktG soll die Hauptversammlung börsennotierter Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung des Vorstandsvergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat festgelegten Vergütungssystem beschließen. Der Aufsichtsrat hat unter Berücksichtigung der Neuregelung des § 87a AktG das nachfolgend wiedergegebene Vergütungssystem beschlossen und schlägt der Hauptversammlung vor, dieses zu billigen:

A.

Grundzüge des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der creditshelf Aktiengesellschaft

Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der creditshelf Aktiengesellschaft leistet einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung und Förderung der Geschäftsstrategie, die Markt-position der Gesellschaft als Pionierin der digitalen Mittelstandsfinanzierung in Deutschland kontinuierlich zu stärken und mittelfristig auch in ausgewählte europäische Märkte zu expandieren. Es ist in seiner Gesamtheit auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung ausgerichtet.

Hierzu wird dem Vorstand eine marktübliche, leistungsgerechte und wettbewerbsfähige Vergütung gewährt. Die beiden Gründer der Gesellschaft, die zugleich Mitglieder des Vorstands sind, halten Aktien in einem nicht unwesentlichen Umfang an der Gesellschaft und haben einen starken persönlichen Bezug zu ihrem Geschäftsmodell, das sie von Anfang an aufgebaut und vorangebracht haben. Ihre langjährige Erfahrung und ihr Know-how sind von maßgeblicher Bedeutung für die weitere Geschäftsentwicklung. Dieser besonderen Bedeutung wird durch die Gewährung einer reinen Festvergütung Rechnung getragen, wobei berücksichtigt wurde, dass aufgrund der bereits vorhandenen Beteiligungen der beiden Gründer an der Gesellschaft ein Gleichlauf mit den Interessen der übrigen Aktionäre besteht. Weitere Vorstandsmitglieder erhalten zusätzlich zu der Festvergütung eine variable Vergütungskomponente in Form von sogenannten Restricted Stock Units („RSU“), die eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben.

Die im Rahmen des RSU-Programms zu gewährenden Aktien setzen Anreize, die Unternehmensleitung auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Die Vorstandsmitglieder sollen persönlich motiviert werden, zum langfristigen Wachstum der Gesellschaft und ihrem wirtschaftlichen Erfolg beizutragen. Eine angemessene Festvergütung soll sie zugleich an die Gesellschaft binden und so dazu beitragen, eine übermäßige Fluktuation zu vermeiden und die inneren Prozesse und Strukturen nachhaltig und effizient zu gestalten. Die Angemessenheit der Festvergütung ist dauerhaft gewährleistet, da die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder insbesondere die Möglichkeit zur Herabsetzung der Vergütung gemäß § 87 Abs. 2 AktG für den Fall vorsehen, dass sich die Lage der Gesellschaft verschlechtert. In dem umgekehrten Fall eines unerwartet starken Wachstums, das zur Erweiterung der Aufgabenbereiche und Erhöhung der Anforderungen an die Vorstandsmitglieder führt, kann sie in Absprache mit ihnen jederzeit nach oben hin angepasst werden, soweit die Maximalvergütung nicht überschritten wird bzw. eine vorübergehende Überschreitung ausnahmsweise gemäß1 § 87 Abs. 2 S. 2 AktG zulässig ist.

B.

Das Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems

Das Vorstandsvergütungssystem wird durch den Aufsichtsrat festgelegt. Er entwickelt die Struktur und die einzelnen Komponenten für ein klares und verständliches Vorstandsvergütungssystem und fasst darüber nach eingehender Diskussion im Plenum Beschluss. Zu der Vorbereitung und Diskussion dürfen externe Berater hinzugezogen werden, soweit deren Unabhängigkeit gewährleistet ist. Zu diesem Zweck wird der Aufsichtsrat eine Bestätigung ihrer Unabhängigkeit verlangen.

Im Rahmen der Entwicklung des Vorstandsvergütungssystems wird ein horizontaler und ein vertikaler Vergütungsvergleich vorgenommen. Bei dem horizontalen Vergleich wird die Höhe der Maximalvergütung mit den Vergütungen ins Verhältnis gesetzt, die unter Berücksichtigung von Umsatz, Mitarbeiterzahl, Internationalität und Komplexität von vergleichbaren börsennotierten Gesellschaften gezahlt werden. In den vertikalen Vergleich fließen die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt, auch in der zeitlichen Entwicklung, ein.

Das Vergütungssystem wird alle zwei Jahre sowie bei jeder anstehenden Änderung der Vorstandsvergütung oder Verlängerung eines Dienstvertrags durch den Aufsichtsrat überprüft, der bei Bedarf eine Anpassung des Vergütungssystems vornimmt. Zudem wird es der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber alle vier Jahre, zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes und angepasstes Vergütungssystem vor.

Der Aufsichtsrat kann gemäß § 87a Abs. 2 S. 2 AktG durch Beschluss vorübergehend von dem Vergütungssystem und dessen einzelnen Bestandteilen abweichen und/​oder neue Vergütungsbestandteile einführen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. Der Aufsichtsrat behält sich solche Abweichungen für außergewöhnliche Umstände, zum Beispiel eine Wirtschafts- oder Unternehmenskrise, vor. Dabei kann sich auch eine vorübergehende Abweichung von der Maximalvergütung ergeben.

Der Aufsichtsrat und der Aufsichtsratsvorsitzende stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass mögliche Interessenkonflikte der an den Beratungen und Entscheidungen über das Vergütungssystem beteiligten Aufsichtsratsmitglieder vermieden und gegebenenfalls aufgelöst werden. Jedes Aufsichtsratsmitglied ist verpflichtet, mögliche Interessenkonflikte gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden anzuzeigen. Der Aufsichtsratsvorsitzende legt mögliche Interessenkonflikte, die ihn selbst betreffen, gegenüber dem Gesamtaufsichtsrat offen. Über den Umgang mit einem bestehenden Interessenkonflikt entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall. Als Maßnahme kommt insbesondere in Betracht, dass ein Aufsichtsratsmitglied, das von einem Interessenkonflikt betroffen ist, an einer Sitzung oder einzelnen Beratungen oder Entscheidungen des Aufsichtsrats nicht teilnimmt. Sollte es zu einem dauerhaften und unlösbaren Interessenkonflikt kommen, soll das betreffende Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegen.

C.

Das Vergütungssystem im Einzelnen

Das Vorstandsvergütungssystem wird durch den Aufsichtsrat festgelegt. Er entwickelt die Struktur und die einzelnen Komponenten für ein klares und verständliches Vorstandsvergütungssystem und fasst darüber nach eingehender Diskussion im Plenum Beschluss. Zu der Vorbereitung und Diskussion dürfen externe Berater hinzugezogen werden, soweit deren Unabhängigkeit gewährleistet ist. Zu diesem Zweck wird der Aufsichtsrat eine Bestätigung ihrer Unabhängigkeit verlangen.

Das Vorstandsvergütungssystem der creditshelf Aktiengesellschaft besteht aus den nachfolgend dargestellten Komponenten. Durch diese sind alle Tätigkeiten für die Gesellschaft sowie für die mit der Gesellschaft gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen abgegolten.

I.

Überblick über die einzelnen Vergütungsbestandteile

Die beiden Gründer der Gesellschaft, Dr. Tim Thabe und Dr. Daniel Bartsch, erhalten für ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglieder aufgrund ihrer besonderen Stellung eine reine Festvergütung. Der relative Anteil der Festvergütung an der Gesamtvergütung beträgt für diese Vorstandsmitglieder daher 100 %.

Für andere Vorstandsmitglieder sieht das Vergütungssystem neben der Festvergütung eine erfolgsabhängige und langfristige variable Vergütung in Form von RSU vor. In Abhängigkeit davon, inwieweit ein Vorstandsmitglied die vorab definierten Ziele, die für die Gewährung der RSU maßgeblich sind, erfüllt, beträgt der relative Anteil der Festvergütung an der Gesamtvergütung 40 – 100 % und der relative Anteil der variablen Vergütung an der Gesamtvergütung 0 – 60 %.

II.

Feste Vergütungsbestandteile

Jedes Vorstandsmitglied erhält eine erfolgsunabhängige und feste Jahresvergütung, die monatlich in zwölf gleichen Teilen ausbezahlt wird. Unabhängig davon, ob eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht, werden jedem Vorstandsmitglied monatliche Zuschüsse zur Renten- und Krankenversicherung in Höhe der Hälfte der tatsächlich bezahlten Beträge, jedoch maximal in Höhe des gesetzlich geschuldeten Höchstbetrags des Arbeitgeberanteils unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen, gewährt.

Für jedes Vorstandsmitglied wird eine Unfallversicherung abgeschlossen, die auch private Unfälle erfasst. Darüber hinaus ist jedes Vorstandsmitglied in die D&O-Versicherung der Gesellschaft einbezogen, die Schäden absichert, welche ein Vorstandsmitglied in Ausübung seiner dienstlichen Verrichtungen für die Gesellschaft verursacht. Dabei gilt ein Mindestselbstbehalt im Sinne des § 93 Abs. 2 S. 3 AktG.

Darüber hinaus kann jedem Vorstandsmitglied eine Bahncard zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Fall auch für private Zwecke genutzt werden darf. Jedes Vorstandsmitglied ist dazu berechtigt, Bonusmeilen oder vergleichbare Vorteile aus Kundenbindungsprogrammen privat zu nutzen. Der Aufsichtsrat behält sich vor, Vorstandsmitgliedern weitere Nebenleistungen in angemessenem Umfang (z.B. Dienstwagen) zu gewähren.

III.

Variable Vergütungsbestandteile

Die erfolgsabhängige variable Vergütung ist als langfristige variable Vergütung in Form eines RSU-Programms ausgestaltet. Den daran teilnehmenden Vorstandsmitgliedern (d.h. allen Vorstandsmitgliedern mit Ausnahme der von Dr. Tim Thabe und Dr. Daniel Bartsch) werden sog. Restricted Stock Units („RSU“) gewährt. Über die Zuteilung der RSU entscheidet der Aufsichtsrat anhand des Unternehmenserfolgs. Diesen bewertet er insbesondere auf Grundlage der Entwicklung des Aktienkurses, des arrangierten Kreditvolumens und der Kundenzufriedenheit, die sich in der Entwicklung der Kundenzahlen widerspiegelt. Die jeweils maßgeblichen Parameter für eine Ziel-Erreichung legt er zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fest und kann sie – außer, es tritt ein Fall des § 87 Abs. 2 S. 2 AktG ein – während dieses Zeitraums nicht nachträglich ändern. Die im Einzelfall maßgeblichen Parameter werden aus Vertraulichkeitsgesichtspunkten nur gegenüber den Vorstandsmitgliedern konkretisiert. Die Anzahl der zu gewährenden RSU hängt von der Erreichung der Ziele durch das einzelne Vorstandsmitglied, nicht durch den Gesamtvorstand, ab.

Die RSU werden über einen im Einzelfall zu bestimmenden Zeitraum angespart. Jede angesparte RSU begründet einen Anspruch auf die Zuteilung einer Aktie der Gesellschaft zum Nominalpreis, die jeweils am Ende des Geschäftsjahres erfolgt. Innerhalb der ersten vier Jahre ab dem Beginn des jeweiligen Ansparzeitraums können die Vorstandsmitglieder nicht rechtsgeschäftlich über die ihnen zugeteilten Aktien verfügen.

Durch diese langfristige variable Vergütung werden die Vorstandsmitglieder motiviert, zum langfristigen Wachstum der Gesellschaft und ihrer verbundenen Unternehmen beizutragen. Die Interessen der Vorstandsmitglieder werden mit den Interessen des Unternehmens sowie der Aktionäre in Einklang gebracht, um eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts zu erzielen.

Der Aufsichtsrat beabsichtigt, in künftig abzuschließenden Dienstverträgen die Möglichkeit vorzusehen, die variable Vergütung ganz oder teilweise einzubehalten oder zurückzufordern (bzw. den entsprechenden Wert zurückzufordern), wenn ein Vorstandsmitglied seine vertraglichen und/​oder organschaftlichen Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt.

IV.

Maximalvergütung

Die Gesamtvergütung eines jeden Vorstandsmitglieds ist pro Geschäftsjahr auf einen Brutto-Betrag in Höhe von EUR 500.000 begrenzt. Davon erfasst sind alle für das betreffende Geschäftsjahr aufgewandten Vergütungsbestandteile einschließlich des Festgehalts, der variablen Vergütungsbestandteile, der Versorgungsbeiträge und etwaiger Nebenleistungen.

Da die Vorstandsmitglieder Dr. Tim Thabe und Dr. Daniel Bartsch eine reine Festvergütung erhalten, entspricht diese Festvergütung ihrer Ziel-Gesamtvergütung. Der Anteil ihrer Festvergütung an der Ziel-Gesamtvergütung beträgt damit 100 %. In Bezug auf die Vorstandsmitglieder, die an dem RSU-Programm teilnehmen, beläuft sich die Ziel-Gesamtvergütung auf 50 % der Maximalvergütung. Der Anteil ihrer Festvergütung und ihrer variablen Vergütung an der Ziel-Gesamtvergütung beträgt 40 bis 60 %. Dieses Verhältnis kann sich verschieben, wenn und soweit ein Vorstandsmitglied seine Ziele übertrifft.

V.

Anrechnung

Erhält ein Vorstandsmitglied eine Vergütung für ein konzerninternes Aufsichtsratsmandat, dann wird diese Vergütung auf die Vorstandsvergütung angerechnet. Nimmt ein Vorstandsmitglied ein Aufsichtsratsmandat außerhalb des Konzerns an und erhält dafür eine Vergütung, dann entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall, ob eine Anrechnung auf die Vorstandsvergütung erfolgt.

D.

Angaben zu den vergütungsbezogenen Rechtsgeschäften

Die wesentlichen Eckpunkte der vergütungsbezogenen Rechtsgeschäfte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I.

Dienstverträge

Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder werden für die Dauer ihrer jeweiligen Bestellung abgeschlossen. Die Bestellung erfolgt in der Regel für drei Jahre. Wird die Bestellung zum Vorstandsmitglied vorzeitig aus wichtigem Grund widerrufen oder legt ein Vorstandsmitglied sein Mandat vor Ablauf des Bestellungszeitraums nieder, dann hat die Gesellschaft unbeschadet der Regelung des § 626 BGB ein Recht zur ordentlichen Kündigung, bei dessen Ausübung die Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 BGB zu beachten ist. Im Falle der dauernden Dienstunfähigkeit eines Vorstandsmitglieds endet sein Dienstvertrag mit dem Ende des Quartals, in dem die dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt wurde. Spätestens mit dem Ende des Kalendermonats, in dem ein Vorstandsmitglied sein 65. Lebensjahr vollendet, endet auch sein Dienstvertrag.

Bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages dürfen etwaige zu vereinbarende Abfindungszahlungen den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrags nicht überschreiten und sind auf den Wert der Vergütung des betreffenden Vorstandsmitglieds für zwei Jahre begrenzt. Für die Berechnung wird auf die Gesamtvergütung des zuletzt abgelaufenen Geschäftsjahres und die voraussichtliche Gesamtvergütung des laufenden Geschäftsjahres abgestellt. Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages aus einem von dem Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund ist die Gewährung einer Abfindungszahlung ausgeschlossen.

Den Vorstandsmitgliedern werden keine Leistungen für den Fall zugesagt, dass ihr Dienstvertrag infolge eines Kontrollwechsels vorzeitig beendet wird.

II.

RSU-Programm

Die RSU werden über einen im Einzelfall festzulegenden Zeitraum angespart. Die Zuteilung der Aktien erfolgt jeweils am Jahresende. Die zugeteilten Aktien unterliegen regelmäßig einer vierjährigen Sperrfrist, die mit dem Ansparzeitraum zu laufen beginnt und innerhalb derer das Vorstandsmitglied nicht rechtsgeschäftlich über sie verfügen kann.

Noch nicht angesparte RSU verfallen bei Eintritt eines Bad-Leaver-Ereignisses. Hierzu zählen die Abberufung eines Vorstandsmitglieds oder die Kündigung seines Dienstvertrages durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund, die Kündigung durch das Vorstandsmitglied selbst aus wichtigem Grund, wenn es nicht als sog. Good-Leaver einzuordnen ist, der Eintritt sonstiger Umstände oder Ereignisse, die das jeweilige Vorstandsmitglied nicht als sog. Good-Leaver qualifizieren würden, eine grob fahrlässige Verletzung von Pflichten aus dem Dienstvertrag durch das Vorstandsmitglied und der Eintritt von Umständen, die die Gesellschaft dazu berechtigen, das Vorstandsmitglied abzuberufen oder seinen Dienstvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Bei wesentlichen Verletzungen des Gesetzes, des Arbeits- oder Dienstvertrages mit der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen oder des RSU-Programms ist die creditshelf Aktiengesellschaft berechtigt, das RSU-Programm gegenüber dem betroffenen Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung für die Zukunft zu beenden. Als sog. Good-Leaver ist anzusehen, wessen Vertragsverhältnis durch regulären Auslauf der vereinbarten Vertragsdauer endet, das Vertragsverhältnis aufgrund Kündigung durch die Gesellschaft aus einem anderen als einem wichtigen Grund endet oder das Vorstandsmitglied sein Amt niederlegt, ohne dass ein die Abberufung rechtfertigender wichtiger Grund vorliegt. Darüber hinaus liegt ein sog. Good-Leaver-Fall bei Kündigung des Dienstverhältnisses durch das Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund vor sowie im Falle des Todes des Vorstandsmitglieds, bei Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters, Beendigung des Dienstverhältnisses aufgrund dauerhafter Berufsunfähigkeit oder falls der Aufsichtsrat das Vorliegen eines sog. Good-Leaver im Einzelfall beschließt.

Wenn und soweit eine Wandlung von RSU in Aktien der Gesellschaft nicht möglich ist, ist die Gesellschaft berechtigt, dem betroffenen Vorstandsmitglied stattdessen einen Abfindungsbetrag in Höhe des jeweils gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses einer Stammaktie der Gesellschaft im Nennwert von EUR 1,00 am Handelsplatz mit der höchsten Liquidität während der letzten vier Wochen vor dem Zuteilungstag zu gewähren. Im Falle des Delistings der Gesellschaft verfallen alle RSU. Für bereits angesparte RSU erhält das Vorstandsmitglied eine Ausgleichszahlung in Höhe des jeweils gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurses einer Stammaktie der Gesellschaft im Nennwert von EUR 1,00 am Handelsplatz mit der höchsten Liquidität während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung der Entscheidung des Vorstands zur Durchführung des Delisting oder, wenn höher, dem bindenden Angebotspreis an die Aktionäre für die Übernahme der Aktien.

IV.

Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 (Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder)

Durch das ARUG II wurde § 113 Absatz 3 AktG neu gefasst. Danach ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ein Beschluss der Hauptversammlung zu fassen. In dem Beschluss sind detaillierte Angaben zu den Einzelheiten zur Vergütung zu machen. Die Vergütung kann auch weiterhin in der Satzung festgesetzt werden, wobei darin die detaillierten Angaben zu den Einzelheiten der Vergütung aus dem Beschluss der Hauptversammlung unterbleiben können.

Vorstand und Aufsichtsrat haben entschieden, die Vergütung des Aufsichtsrats gemäß den neuen Vorgaben zur erstmaligen Entscheidung der Hauptversammlung vorzulegen. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist in Ziffer 14 der Satzung geregelt.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Auslagen je Geschäftsjahr eine feste Vergütung von EUR 20.000. In Abweichung hierzu erhält der Vorsitzende neben dem Ersatz seiner Auslagen je Geschäftsjahr eine feste Vergütung von EUR 40.000 und der stellvertretende Vorsitzende EUR 30.000. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten die Vergütung zeitanteilig. Die Vergütung ist jeweils zahlbar nach Ende des Geschäftsjahres. Die Gesellschaft erstattet jedem Aufsichtsratsmitglied die auf seine Vergütung entfallene Umsatzsteuer. Die Gesellschaft schließt außerdem zu Gunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung ab.

V.

Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 8 (Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals)

Das von der Hauptversammlung am 11. Juli 2018 beschlossenen genehmigte Kapital der Gesellschaft über bis zu insgesamt nominal EUR 562.500 ist bislang nur teilweise ausgenutzt worden. Um jederzeit über ein genehmigtes Kapital verfügen zu können, soll die bisher in Ziffer 4.4 der Satzung enthaltenen Regelung zum Genehmigten Kapital mit Wirksamwerden eines neuen genehmigten Kapitals aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital von bis zu insgesamt nominal EUR 688.125 gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss geschaffen werden.

VI.

Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 9 (Schaffung eines neuen bedingten Kapitals)

Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Juli 2018 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. Juli 2023 einmalig oder mehrmals Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit Wandel- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten auf Aktien der Gesellschaft im Nennbetrag von bis zu EUR 562.500 auszugeben. Zur Bedienung der Wandel- oder Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten dient das bedingte Kapital gemäß Ziffer 4.5 der Satzung. Es soll eine neue Ermächtigung geschaffen und die bestehende Ermächtigung, von der kein Gebrauch gemacht wurde, aufgehoben werden.

VII.

Weitere Angaben und Hinweise

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.376.251,00 und ist eingeteilt in 1.376.251 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft somit auf 1.376.251 und die Gesamtzahl der Stimmrechte auf 1.376.251.

2.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Bundesgesetzblatt I 2020, S. 569, Covid-19-Gesetz) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen.

Die Hauptversammlung wird am 10. Mai 2021, ab 13:00 Uhr (MESZ, 11:00 Uhr UTC), live mittels Bild- und Tonübertragung über ein HV-Portal im Internet übertragen. Zugang zum HV-Portal erhalten Aktionäre unter

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im Bereich „Über uns“ unter der Rubrik „Investor Relations“ > „Hauptversammlung“ > „2021“
(https:/​/​ir.creditshelf.com/​websites/​creditshelf/​German/​5500/​hauptversammlung.html)

Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden. Den für den Online-Zugang erforderlichen Internet-Zugangscode erhalten sie mit ihrer Stimmrechtskarte.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Fragen der Aktionäre sind bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens zum 9. Mai 2021, 13:00 Uhr (MESZ, 11:00 Uhr UTC), unter Angabe der Nummer der Stimmrechtskarte im Wege elektronischer Kommunikation in deutscher Sprache einzureichen. Hierfür steht unter

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im Bereich „Über uns“ unter der Rubrik „Investor Relations“ > „Hauptversammlung“ > „2021“
(https:/​/​ir.creditshelf.com/​websites/​creditshelf/​German/​5500/​hauptversammlung.html)

ein elektronisches System (HV-Portal) zur Verfügung. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen.

Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die über das HV-Portal gestellten Fragen beantwortet.

Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können von Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, bis zum Ende der Versammlung unter Angabe der Nummer der Stimmrechtskarte im Wege elektronischer Kommunikation zu Protokoll des Notars erklärt werden. Hierfür steht unter

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(https:/​/​ir.creditshelf.com/​websites/​creditshelf/​German/​5500/​hauptversammlung.html)

ein elektronisches System (HV-Portal) zur Verfügung.

3.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Absätze 1 und 2 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung zur Teilnahme muss der Gesellschaft spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen sind. Für den Nachweis der Berechtigung ist ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut notwendig, der sich auf den im AktG und der Satzung hierfür vorgesehenen Zeitpunkt beziehen muss (Nachweisstichtag). Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und § 16 Absatz 2 der Satzung unserer Gesellschaft hat sich der Nachweis auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf den Beginn des 19. April 2021, 0:00 Uhr (MESZ, Angabe dem. EU-DVO: 18. April 2021, 24:00 Uhr, 22:00 Uhr UTC), zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft unter der Adresse

creditshelf Aktiengesellschaft
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

bis spätestens zum Ablauf des 3. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ, 22:00 Uhr UTC), zugehen.

Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter der oben genannten Adresse werden den teilnahmeberechtigten Aktionären Stimmrechtskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung übersandt, auf denen der Zugangscode zum HV-Portal zu finden ist. Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Stimmrechtskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen. Aktionäre, die rechtzeitig eine Stimmrechtskarte bei ihrem depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre beziehungsweise Aktionärsvertreter können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben.

Die Gesellschaft bietet für die Stimmabgabe per Briefwahl unter

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(https:/​/​ir.creditshelf.com/​websites/​creditshelf/​German/​5500/​hauptversammlung.html)

ein elektronisches System (HV-Portal) an. Die Briefwahl per Internet sowie deren Widerruf beziehungsweise deren Änderungen können vor und auch noch während der Hauptversammlung im Internet vorgenommen werden, müssen jedoch spätestens bis kurz vor Beginn der Abstimmung vorliegen. Die weiteren Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten näheren Erläuterungen entnehmen.

Daneben können Briefwahlstimmen der Gesellschaft schriftlich, in Textform (bis zum 9. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ, 22:00 Uhr UTC), unter der folgenden Anschrift übermittelt werden:

creditshelf Aktiengesellschaft
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Für die Stimmabgabe per Briefwahl kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären nach Anmeldung mit der Stimmrechtskarte übersandt wird.

5.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte, z. B. Intermediäre und geschäftsmäßig Handelnde (z. B. ein Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären) oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch dann ist eine fristgemäße Anmeldung des jeweiligen Anteilsbesitzes mit dem entsprechenden Nachweis erforderlich. Vollmachten können jederzeit – auch noch während der Hauptversammlung – erteilt werden.

Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Bei Bevollmächtigung von Intermediären gem. §135 AktG oder diesen nach § 135 Abs. 8 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die besonderen Vorschriften des § 135 AktG, die unter anderem verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Hier können daher Ausnahmen von dem allgemeinen Textformerfordernis gelten. Die betreffenden Vollmachtsempfänger setzen jedoch unter Umständen besondere Regelungen für ihre eigene Bevollmächtigung fest. Die Aktionäre werden deshalb gebeten, sich ggf. mit den betreffenden Vollmachtsempfängern rechtzeitig über die jeweilige Form und das Verfahren der Bevollmächtigung abzustimmen.

Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung sind jeder Stimmrechtskarte beigefügt sowie auf der Internetseite der creditshelf Aktiengesellschaft unter

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zugänglich. Sie werden zudem auf Verlangen jeder stimmberechtigten Person in Textform übermittelt. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch die Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Die Bevollmächtigung kann durch vorherige Übermittlung des Nachweises per Post oder elektronisch per E-Mail bis spätestens am 9. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ, 22:00 Uhr UTC), – eingehend bei der Gesellschaft – an folgende Adresse erfolgen:

creditshelf Aktiengesellschaft
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Die vorgenannte Adresse kann auch genutzt werden, wenn die Vollmachtserklärung gegenüber der Gesellschaft abgegeben werden soll. Ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Die Gesellschaft bietet für die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht beziehungsweise des Widerrufs unter

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ein elektronisches System (HV-Portal) an. Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht beziehungsweise des Widerrufs per Internet sowie Änderungen können noch bis 9. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ, 22:00 Uhr UTC), im Internet vorgenommen werden. Die weiteren Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten näheren Erläuterungen entnehmen.

Der Nachweis kann auch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:

inhaberaktien@linkmarketservices.de

Darüber hinaus bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, benötigen dazu eine Stimmrechtskarte zur Hauptversammlung. Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sie sich hierzu wie oben ausgeführt zur Hauptversammlung anmelden. Sie erhalten dann Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung beziehungsweise die zur Vollmachts- und Weisungserteilung per Internet notwendigen Informationen. Per Post oder per E-Mail erteilte Vollmachten und Weisungen müssen bis 9. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ, 22:00 Uhr UTC), bei der Gesellschaft unter der in den Unterlagen genannten Adresse beziehungsweise E-Mail-Adresse eingegangen sein. Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft über das Internet unter

www.creditshelf.com

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ist vor und auch noch während der Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis kurz vor Beginn der Abstimmung vorliegen. Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/​Weisungen eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Internet, 2. per E-Mail und 3. in Papierform. Zu jedem Tagesordnungspunkt muss eine ausdrückliche Weisung vorliegen. Ohne ausdrückliche Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können die Stimmrechtsvertreter von der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars.

6.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG

a.

Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der creditshelf Aktiengesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 9. April 2021 bis 24:00 Uhr (MESZ, 22:00 Uhr UTC), ausschließlich unter folgender Adresse zugehen:

creditshelf Aktiengesellschaft
Vorstand
Mainzer Landstraße 33a
60329 Frankfurt am Main

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 und § 121 Abs. 7 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung finden.

Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Ergänzungsverlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.

b.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und Vorstand zu den Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge (nebst etwaiger Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

creditshelf Aktiengesellschaft
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: antraege@linkmarketservices.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht.

Zugänglich zu machende Anträge von Aktionären zu Punkten der Tagesordnung und Vorschläge von Aktionären zur Wahl des Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers, die bis mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum 25. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ, 22:00 Uhr UTC), bei der Gesellschaft unter der vorstehenden Adresse eingehen, werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter

www.creditshelf.com

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veröffentlicht. Zugänglich zu machende Gegenanträge müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht.

Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen Begründung bzw. einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen schließlich dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von §§ 127 Satz 3 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

Anträge und Wahlvorschläge, die bis Sonntag, 25. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ, 22:00 Uhr UTC), ordnungsgemäß zugehen, werden in der Hauptversammlung so behandelt als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden.

c.

Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG, Artikel 2, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz

Fragen der Aktionäre sind bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens zum 9. Mai 2021, 13:00 Uhr (MESZ, 11:00 Uhr UTC), wie in Abschnitt VII.2. dieser Einberufung beschrieben im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Der Vorstand entscheidet in Abweichung von § 131 AktG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die über das HV-Portal gestellten Fragen beantwortet.

7.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre sind der Öffentlichkeit auf der Internetseite der creditshelf Aktiengesellschaft unter der Internetadresse

www.creditshelf.com

im Bereich „Über uns“ unter der Rubrik „Investor Relations“ > „Hauptversammlung“ > „2021“
(https:/​/​ir.creditshelf.com/​websites/​creditshelf/​German/​5500/​hauptversammlung.html)

zugänglich gemacht.

8.

Internetseite, über welche die Informationen gemäß § 124a AktG zugänglich sind

Veröffentlichungen gemäß § 124a AktG zur Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der creditshelf Aktiengesellschaft unter der Internetadresse

www.creditshelf.com

im Bereich „Über uns“ unter der Rubrik „Investor Relations“ > „Hauptversammlung“ > „2021“
(https:/​/​ir.creditshelf.com/​websites/​creditshelf/​German/​5500/​hauptversammlung.html)

abrufbar.

9.

Hinweise zum Datenschutz

Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/​oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die creditshelf Aktiengesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Stimmrechtskarte) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft wird vertreten durch die Vorstände. Die Gesellschaft können Sie erreichen unter:

creditshelf Aktiengesellschaft
Mainzer Landstraße 33a
60329 Frankfurt am Main
Tel. +49 69 3487724-0
E-Mail: info@creditshelf.com

Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von Ihnen im Rahmen Ihrer Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben werden, übermittelt Ihre depotführende Bank Ihre personenbezogenen Daten an die Gesellschaft. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich für die Abwicklung Ihrer Teilnahme an der Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO. Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Hauptversammlung stattfand.

Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.

Werden Ergänzungen der Tagesordnung der Hauptversammlung oder (Gegen-)Anträge zur Tagesordnung der Hauptversammlung gestellt, prüfen wir diese auf ihre Zulässigkeit, teilen diese einschließlich des/​der Namen der Antragsteller und gegebenenfalls einer Stellungnahme der Verwaltung den übrigen Aktionären mit und veröffentlichen dies zusätzlich auf der Website der Gesellschaft bzw., im Falle von Ergänzungsverlangen, auch im Bundesanzeiger.

Bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten haben die Aktionäre die folgenden Rechte: Sie können von der Gesellschaft gemäß Art. 15 DS-GVO Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten, gemäß Art. 16 DS-GVO die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten, gemäß Art. 17 DS-GVO die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten, gemäß Art. 18 DS-GVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und gemäß Art. 20 DS-GVO die Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf Sie oder einen von Ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) verlangen.

Diese Rechte können die Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

creditshelf Aktiengesellschaft
Mainzer Landstraße 33a
60329 Frankfurt am Main
Tel. +49 69 3487724-0
E-Mail: info@creditshelf.com

Zudem steht den Aktionären gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht bei den Datenschutzaufsichtsbehörden zu. Diese kann insbesondere bei der Datenschutzaufsichtsbehörde entweder des Bundeslandes, in dem der Aktionär seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort hat, oder des Bundeslandes Hessen, in dem die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, eingelegt werden.

Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:

creditshelf Aktiengesellschaft
Datenschutzbeauftragter
Mainzer Landstraße 33a
60329 Frankfurt am Main
Tel. +49 69 3487724-0
E-Mail: datenschutz@creditshelf.com

 

Frankfurt, im März 2021

creditshelf Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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