PNE AG: Hinweis auf die Verschmelzung der PNE WIND Jules Verne GmbH mit der PNE AG gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG

PNE AG

Cuxhaven

Hinweis auf die Verschmelzung der PNE WIND Jules Verne GmbH mit der PNE AG gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG

Die PNE AG beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme das Vermögen der PNE WIND Jules Verne GmbH, ihrer 100-prozentigen Tochtergesellschaft mit Sitz in Cuxhaven als Ganzes ohne deren Abwicklung zu übernehmen (§ 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 46 ff. UmwG). Eine Gesellschafterversammlung der PNE WIND Jules Verne GmbH findet gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG nicht statt. Der Verschmelzungsvertrag wurde am 25. März 2021 beurkundet. Ein Beschluss der Hauptversammlung der PNE AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der PNE WIND Jules Verne GmbH ist nicht erforderlich, weil die PNE AG als übernehmende Gesellschaft das Stammkapital der PNE WIND Jules Verne GmbH vollständig hält. Aus dem gleichen Grund sind ein Verschmelzungsbericht, eine Verschmelzungsprüfung und ein Verschmelzungsprüfungsbericht nicht erforderlich (§§ 8 Abs. 3 Satz 1, 2. Alternative; 9 Abs. 2 und 3; 12 Abs. 3; 60 UmwG).

Aktionäre der PNE AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der PNE AG erreichen, können jedoch die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Abs. 2 Satz 1 UmwG). Die Satzung der PNE AG enthält keine abweichenden Festlegungen.

Ab dem 26. März 2021 liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der PNE AG in der Peter-Heinlein-Straße 2-4, 27472 Cuxhaven, der Entwurf des Verschmelzungsvertrages sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der PNE AG und der PNE WIND Jules Verne GmbH zur Einsicht durch die Aktionäre der PNE AG aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der PNE AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.

 

Cuxhaven, 26.03.2021

PNE AG

Vorstand

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