DiaMonTech AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2021

DiaMonTech AG

Berlin

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2021

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft zur ordentlichen Hauptversammlung ein, die am Donnerstag, den 27. Mai 2021, 10:00 Uhr (MESZ) stattfindet.

Auf Grundlage des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020, das zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht geändert worden ist, („COVID-19-Gesetz“) findet die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (virtuelle Hauptversammlung) statt. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Siemensdamm 50, 13629 Berlin.

Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte Versammlung wird für die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten auf der Internetseite der Gesellschaft über das passwortgeschützte Aktionärsportal unter

www.diamontech.de/​hauptversammlung

in Bild und Ton übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung i.S.v. § 118 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Die unter dem Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sind auf unserer Investor Relations-Seite im Internet unter

www.diamontech.de/​hauptversammlung

zugänglich. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss bereits gebilligt und damit festgestellt hat, so dass eine Feststellung durch die Hauptversammlung entfällt.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Kombinationen dieser Instrumente gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen und zum Ausschluss des Bezugsrechts und über die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021/​I sowie die Einfügung einer neuen Ziff. 4.5 und Änderung der bisherigen Ziff. 4.5 (künftig Ziff. 4.6) der Satzung

Um der Gesellschaft zusätzliche Flexibilität bei der Deckung eines etwaigen Finanzierungsbedarfs zu geben, soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Options- oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte oder Kombinationen dieser Instrumente gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen auszugeben und das Bezugsrecht auszuschließen („Ermächtigung“). Ferner sollen ein bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2021/​I) geschaffen und eine entsprechende neue Ziff. 4.5 in die Satzung eingefügt sowie die bisherige Ziff. 4.5 (künftig Ziff. 4.6) der Satzung geändert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a)

Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Kombinationen dieser Instrumente und zum Ausschluss des Bezugsrechts

(1)

Ermächtigungszeitraum; Nennbetrag; Laufzeit; Aktienzahl und weitere Ausgestaltung der Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Zeitraum ab der Eintragung der nachstehend in Buchstabe b) und c) vorgeschlagenen Beschlüsse in das Handelsregister der Gesellschaft und bis zum 26. Mai 2026 einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig in mehreren Tranchen, auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Options- oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechte oder Kombinationen dieser Instrumente im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbeschränkung gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen auszugeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen bzw. Optionsgenussrechten Optionsrechte und den Inhabern bzw. Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen bzw. Wandelgenussrechten Wandlungsrechte auf bis zu 1.607.800 auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 1.607.800,00 nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen dieser Schuldverschreibungen bzw. dieser Genussrechte zu gewähren. Die Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen können anstelle von Options- bzw. Wandlungsrechten der Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen bzw. der Genussscheine im vorstehenden Umfang auch (i) eine Options- bzw. Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt (oder Ereignis) und/​oder (ii) das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte (insbesondere bei Endfälligkeit oder Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern bzw. Gläubigern ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren („Aktienlieferungsrecht“).

Die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte können außer in Euro auch – unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert – in der gesetzlichen Währung eines anderen Staates begeben werden.

Die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte können auch durch ein nachgeordnetes Konzernunternehmen der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG ausgegeben werden; für diesen Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte zu übernehmen und den Inhabern bzw. Gläubigern Options- bzw. Wandlungsrechte für auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder ein Aktienlieferungsrecht zu vereinbaren.

Die Schuldverschreibungen können in Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.

(2)

Bezugsrecht; Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss

Die Schuldverschreibungen und die Genussrechte sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Den Aktionären kann das gesetzliche Bezugsrecht auch in der Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte von einem oder mehreren Kreditinstitut(en), einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen oder einer Gruppe oder einem Konsortium von Kreditinstituten und/​oder solchen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Werden die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte von einem nachgeordneten Konzernunternehmen ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre der Gesellschaft nach Maßgabe der vorstehenden Sätze sicherzustellen.

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen.

(3)

Optionsrecht; Wandlungsverhältnis; bare Zuzahlungen und zusätzliche Sachleistungen

Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten werden jeder (Teil-)Schuldverschreibung bzw. jedem Genussschein ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen zum Bezug von auf den Namen lautenden Stückaktien der Gesellschaft berechtigen oder – auch aufgrund eines Aktienlieferungsrechts – verpflichten. Die Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch Übertragung von (Teil-)Schuldverschreibungen bzw. Genussscheinen oder die Verrechnung mit dem Rückzahlungsanspruch aus der (Teil-)Schuldverschreibungen bzw. aus dem Genussrecht und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung bzw. eine zusätzliche Sachleistung oder eine bare oder als Sachleistung zu erbringende Optionsprämie erfüllt werden kann. Soweit sich Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen, gegebenenfalls gegen Zuzahlung oder zusätzliche Sachleistung, zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können.

Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen oder -genussrechten erhalten bei auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen oder auf den Inhaber lautenden Genussscheinen die Inhaber, ansonsten die Gläubiger der (Teil-)Schuldverschreibungen bzw. der Genussscheine, das unentziehbare Recht oder die Pflicht, ihre (Teil-)Schuldverschreibungen bzw. ihre Genussscheine gemäß den vom Vorstand festgelegten Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen in auf den Namen lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln oder diese abzunehmen. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer (Teil-)Schuldverschreibung bzw. eines Genussscheins durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft. Auch dann, wenn der Ausgabebetrag der (Teil-)Schuldverschreibung bzw. des Genussrechts unterhalb des Nennbetrags liegt, kann das Wandlungsverhältnis – soweit rechtlich zulässig – auch in Höhe der Division des Nennbetrags einer (Teil-)Schuldverschreibung bzw. eines Genussscheins durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Namen lautende Stückaktie der Gesellschaft festgesetzt werden; §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt. Das Wandlungsverhältnis kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden. Bei der vorstehenden Berechnung des Wandlungsverhältnisses kann zum Nennbetrag bzw. Ausgabebetrag einer (Teil-)Schuldverschreibung bzw. eines Genussscheins eine etwaige bar zu erbringende Zuzahlung bzw. eine zusätzliche Sachleistung oder eine etwaige bar oder als Sachleistung zu erbringende Wandlungsprämie hinzugerechnet werden. Darüber hinaus können eine in bar oder als Sachleistung zu leistende Zuzahlung oder eine in bar oder als Sachleistung zu leistende Wandlungsprämie sowie die Zusammenlegung oder ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgesetzt werden. Die Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises (vorbehaltlich des unter (4) bestimmten Mindestpreises) in Abhängigkeit von der Entwicklung des (nachstehend unter (4) definierten) Referenzwertes während der Laufzeit der Schuldverschreibung bzw. des Genussrechts vorsehen.

§§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.

(4)

Options- und Wandlungspreis; Verwässerungsschutz

Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Stückaktie der Gesellschaft muss mindestens dem Referenzwert entsprechen. „Referenzwert“ ist

(i)

wenn die Wandlung oder Optionsausübung im Rahmen einer Finanzierungsrunde erfolgt, weil die Finanzierungsrunde eine Options- oder Wandlungspflicht oder ein Options-, Wandlungs- oder Aktienlieferungsrecht, das sodann ausgeübt wird, auslöst, der Wert einer Aktie der Gesellschaft, der sich aus der Unternehmensbewertung der Gesellschaft ermittelt, welcher der betreffenden Finanzierungsrunde zugrunde liegt, abzüglich eines Abschlags in Höhe von maximal 25 %; und

(ii)

wenn kein Fall im Sinne von (i) vorliegt, der Wert einer Aktie der Gesellschaft, der sich aus der Unternehmensbewertung der Gesellschaft ermittelt, welcher der letzten Finanzierungsrunde zugrunde gelegen hat, die vor der Wandlung oder Optionsausübung durchgeführt worden ist.

Der anteilige Betrag des Grundkapitals, der je (Teil-)Schuldverschreibung bzw. Genussschein auf die hierfür auszugebenden Stückaktien der Gesellschaft entfällt, darf den Nennbetrag der (Teil-)Schuldverschreibung bzw. des Genussscheins zuzüglich einer etwaigen baren Zuzahlung oder einer etwaigen zusätzlichen Sachleistung (bzw. eines bei der Ausgabe gezahlten bzw. erbrachten Agios) oder einer in bar oder als Sachleistung zu erbringenden Wandlungs- oder Optionsprämie nicht übersteigen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.

Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG kann der Options- bzw. Wandlungspreis aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Maßgabe der Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen zum Zwecke der Wahrung der Rechte der Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen bzw. der Genussrechte gemäß bzw. entsprechend § 216 Abs. 3 AktG dann ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft während der Options- bzw. Wandlungsfrist (i) durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln mit Ausgabe neuer Aktien das Grundkapital erhöht oder (ii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert (jeweils ungeachtet eines etwaigen Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge) oder (iii) unter Einräumung eines ausschließlichen Bezugsrechts an ihre Aktionäre weitere Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit Options- bzw. Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht oder Aktienlieferungsrecht begibt, gewährt oder garantiert (ungeachtet eines etwaigen Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge) und in den Fällen (i) bis (iii) den Inhabern oder Gläubigern schon bestehender Options- bzw. Wandlungsrechte oder den Schuldnern schon bestehender Options- bzw. Wandlungspflichten oder von Aktienlieferungsrechten hierfür kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht bzw. nach Ausübung des Aktienlieferungsrechts durch die Gesellschaft kraft Gesetzes zustehen würde. Die Ermäßigung des Options- bzw. Wandlungspreises kann, soweit gesetzlich zulässig, auch durch eine Barzahlung und/​oder Sachleistung bei Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts oder Aktienlieferungsrechts oder bei der Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht bewirkt werden. Soweit zum Verwässerungsschutz erforderlich, können die Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen für die vorgenannten Fälle auch vorsehen, dass die Anzahl der Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten bzw. der Aktienlieferungsrechte je (Teil-)Schuldverschreibung bzw. je Genussschein angepasst wird. Die Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung, für Kapitalerhöhungen unter vollständigem oder teilweisem Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre oder für andere außerordentliche Maßnahmen bzw. Ereignisse, die mit einer wirtschaftlichen Verwässerung des Wertes der Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder Aktienlieferungsrechte verbunden sind (z. B. Kontrollerlangung durch Dritte), eine Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder der Aktienlieferungsrechte und/​oder der Anzahl der Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten bzw. der Aktienlieferungsrechte je (Teil-)Schuldverschreibung bzw. je Genussschein vorsehen. §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.

(5)

Weitere Bestimmungen

Die Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, im Falle der Optionsausübung bzw. Wandlung nicht neue Stückaktien zu gewähren, sondern einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der anderenfalls zu liefernden Aktien dem Referenzwert zum Zeitpunkt der Erklärung der Optionsausübung bzw. der Wandlung entspricht.

Die Schuldverschreibungs- bzw. Genussscheinbedingungen können auch vorsehen, dass die Schuldverschreibungen bzw. die Genussrechte nach Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien aus bedingtem Kapital in bereits existierende Aktien der Gesellschaft oder das Optionsrecht durch Lieferung solcher Aktien erfüllt oder, wenn eine Optionspflicht oder ein Aktienlieferungsrecht vorgesehen ist, mit Lieferung solcher Aktien bedient werden kann.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte zu bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den Organen des die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte begebenden nachgeordneten Konzernunternehmens festzulegen. Zu diesen Einzelheiten der Ausgabe bzw. zur Ausstattung gehören insbesondere Ausgabebetrag, Festlegung einer baren Zuzahlung und/​oder zusätzlichen Sachleistung (bzw. eines bei Ausgabe zu zahlenden bzw. zu erbringenden Agios) oder einer in bar und/​oder als Sachleistung zu erbringenden Wandlungs- oder Optionsprämie (wobei die Sachleistung auch in der Einbringung der auf die Schuldverschreibung bzw. das Genussrecht aufgelaufenen Zinsen bzw. im Verzicht auf diese Zinsen bestehen kann), Laufzeit und Stückelung, Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis, Begründung und Bedingungen einer Options- oder Wandlungspflicht oder eines Aktienlieferungsrechts, Ausgleich oder Zusammenlegung von Spitzen, Barzahlung statt Lieferung von Aktien, Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- bzw. Wandlungszeitraum, der Rang der Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte und eine etwaige Verlustteilnahme, im vorgenannten Rahmen der Options- bzw. Wandlungspreis sowie der Ausgabebetrag der neuen Aktien und die Festlegung eines Bezugsrechts der Inhaber oder Gläubiger der Schuldverschreibungen oder Genussrechte für den Fall, dass die Gesellschaft oder ein nachgeordnetes Konzernunternehmen weitere Schuldverschreibungen oder Genussrechte mit Options- oder Wandlungsrecht oder -pflicht oder einem Aktienlieferungsrecht begibt. Die Ermächtigung gilt ferner auch für den Zinssatz sowie die weitere Ausgestaltung der Verzinsung der Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte. Dabei kann die Verzinsung auch so gestaltet werden, dass ihre Zahlbarkeit und/​oder ihre Höhe von der Dividende, dem Jahresüberschuss, dem Bilanzgewinn oder anderen Bilanzkennziffern abhängig ist.

b)

Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021/​I

„Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.607.800,00 durch Ausgabe von bis zu 1.607.800 neuen, auf den Namen lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2021/​I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von auf den Namen lautenden Stückaktien bei Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder bei Erfüllung entsprechender Options- bzw. Wandlungspflichten bzw. bei Ausübung eines Wahlrechts der Gesellschaft, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren, an die Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 27. Mai 2021 bis zum 26. Mai 2026 von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis.

Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Falle der Begebung von Schuldverschreibungen oder von Genussrechten gemäß dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 27. Mai 2021 und nur insoweit durchzuführen,

wie von Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch gemacht wird oder

wie zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtete Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen oder Genussrechten ihre Verpflichtung zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen oder

wie die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu liefern,

und soweit nicht ein Barausgleich gewährt wird oder Aktien aus genehmigtem Kapital oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die ausgegebenen neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird soweit rechtlich zulässig ermächtigt, für den Fall, dass im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss über die Verwendung des Gewinns für das dem Jahr der Ausgabe unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr gefasst worden ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des dem Jahr der Ausgabe unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres an am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“

c)

Einfügung einer neuen Ziff. 4.5 und Änderung der bisherigen Ziff. 4.5 (künftig Ziff. 4.6) der Satzung

Vor der bisherigen Ziff. 4.5 der Satzung wird die folgende neue Ziff. 4.5 eingefügt:

„4.5

Das Grundkapital ist um bis zu EUR 1.607.800,00, eingeteilt in bis zu 1.607.800 auf den Namen lautende Stückaktien, bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2021/​I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie

a)

die Inhaber oder Gläubiger von Options- bzw. Wandlungsrechten oder die zur Optionsausübung bzw. Wandlung Verpflichteten aus Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 27. Mai 2021 bis zum 26. Mai 2026 begeben bzw. von der Gesellschaft garantiert werden, von ihren Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen oder

b)

die Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 27. Mai 2021 bis zum 26. Mai 2026 begeben bzw. von der Gesellschaft garantiert werden, zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichtet sind und diese Verpflichtung erfüllen oder

c)

die Gesellschaft ein Wahlrecht ausübt, an die Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen oder Genussrechten, die von der Gesellschaft oder einem nachgeordneten Konzernunternehmen der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung des Vorstands durch Hauptversammlungsbeschluss vom 27. Mai 2021 bis zum 26. Mai 2026 begeben bzw. von der Gesellschaft garantiert werden, ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu liefern

und soweit nicht ein Barausgleich gewährt oder Aktien aus genehmigtem Kapital oder eigene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses vom 27. Mai 2021 jeweils zu bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist soweit rechtlich zulässig ermächtigt, für den Fall, dass im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss über die Verwendung des Gewinns für das dem Jahr der Ausgabe unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr gefasst worden ist, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen, dass die neuen Aktien vom Beginn des dem Jahr der Ausgabe unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahres an am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“

Die bisherige Ziff. 4.5 wird infolgedessen zu Ziff. 4.6 der Satzung und wie folgt geändert:

„4.6

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019/​I und/​oder 2019/​II, oder dem Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019/​I und/​oder 2019/​II, und/​oder entsprechend dem Umfang der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Bedingten Kapital 2021/​I anzupassen.“

5.

Änderung des Genehmigten Kapitals 2019/​I und der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts in Ziff. 4.3 Satz 4 Buchstabe c) der Satzung

Um der Gesellschaft weitere Flexibilität bei der Deckung eines etwaigen Finanzierungsbedarfs zu geben, soll die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019/​I gegen Bareinlagen auszuschließen, erweitert und zu diesem Zweck Ziff. 4.3 Satz 4 Buchstabe c) der Satzung geändert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen, dass Ziff. 4.3 Satz 4 Buchstabe c) wie folgt geändert wird:

„c)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 40 % des Grundkapitals nicht übersteigt, das im Zeitpunkt der Eintragung dieser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Handelsregister besteht;“

6.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, die Prüfung der Zwischenabschlüsse

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen:

Die PriceWaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 sowie zum Abschlussprüfer für die prüferische Durchsicht etwaiger Zwischenabschlüsse und Zwischenlageberichte, die vor der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2022 aufgestellt werden (sofern diese einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen werden) bestellt.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 4 (Beschlussfassung über die Erteilung einer Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Kombinationen dieser Instrumente gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen und zum Ausschluss des Bezugsrechts und über die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2021/​I sowie die Einfügung einer neuen Ziff. 4.5 und Änderung der bisherigen Ziff. 4.5 (künftig Ziff. 4.6) der Satzung)

Unter Punkt 4 der Tagesordnung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung am 27. Mai 2021 vor, den Vorstand zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Kombinationen dieser Instrumente gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen und zum Ausschluss des Bezugsrechts zu ermächtigen, ferner ein bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2021/​I) zu schaffen und eine entsprechende neue Ziff. 4.5 in die Satzung einzufügen sowie die bisherige Ziff. 4.5 (künftig Ziff. 4.6) der Satzung zu ändern. Zu der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der unter Punkt 4 der Tagesordnung vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Kombinationen dieser Instrumente erstattet der Vorstand gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG diesen schriftlichen Bericht:

Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Kombinationen dieser Instrumente im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 50.000.000,00 und die vorgeschlagene Schaffung eines Bedingten Kapitals 2021/​I mit einem Betrag von bis zu EUR 1.607.800,00 – das entspricht einem Drittel des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft – sollen die Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitern und dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats – insbesondere bei Eintritt günstiger Kapitalmarktbedingungen – den Weg zu einer im Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen und kurzfristigen Finanzierung eröffnen.

Den Aktionären steht grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen zu, die mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten oder einem Recht der Gesellschaft, den Inhabern oder Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren („Aktienlieferungsrecht“), verbunden sind (§§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 1 AktG). Auf Genussrechte steht den Aktionären ein gesetzliches Bezugsrecht grundsätzlich unabhängig davon zu, ob mit den Genussrechten Options- oder Wandlungsrechte oder -pflichten oder ein Aktienlieferungsrecht verbunden sind. Soweit den Aktionären nicht der unmittelbare Bezug der Schuldverschreibungen oder Genussrechte ermöglicht wird, kann der Vorstand von der Möglichkeit Gebrauch machen, Schuldverschreibungen oder Genussrechte an ein Kreditinstitut, ein im Gesetz und im Beschlussvorschlag gleichgestelltes Unternehmen oder mehrere, auch ein Konsortium, von Kreditinstituten und/​oder solchen gleichgestellten Unternehmen mit der Verpflichtung auszugeben, den Aktionären die Schuldverschreibungen oder Genussrechte entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 221 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 186 Abs. 5 AktG).

Der Vorstand soll nach dem Beschlussvorschlag jedoch ermächtigt werden, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats ganz oder teilweise auszuschließen.

Damit soll ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Bezugsrechts in den folgenden Fällen möglich sein:

Das Bezugsrecht soll insbesondere ganz oder teilweise ausgeschlossen werden können, um Finanzmittel im Rahmen weiterer Finanzierungsrunden oder von Zwischenfinanzierungen zwischen Finanzierungsrunden aufnehmen zu können. Zur Durchfinanzierung, bis ihre Produkte Marktreife erreicht haben werden und vertrieben werden können, benötigt die Gesellschaft weitere Finanzmittel. Forschung und Entwicklung sind einerseits die Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Entwicklung der Gesellschaft. Andererseits sind sie kostenintensiv. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass die Gesellschaft über die erforderliche Flexibilität verfügt, ihren Finanzierungsbedarf zu decken. Eine Grundlage zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen bzw. -genussrechten oder Kombinationen dieser Instrumente besteht bislang nicht. Diese Lücke wird durch die vorgeschlagene Ermächtigung geschlossen. Ob die bestehenden Investoren an der weiteren Finanzierung teilnehmen werden, ist naturgemäß ungesichert. Durch die Ermächtigung zum vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die wichtige Möglichkeit, Wandel- und Optionsschuldverschreibungen bzw. -genussrechten oder Kombinationen dieser Instrumente auch dann flexibel und kurzfristig auszugeben, wenn einzelne oder alle bestehenden Investoren an der Finanzierung nicht teilnehmen möchten. Darüber hinaus kann es im Interesse der Gesellschaft liegen, weitere Investoren für die Gesellschaft zu gewinnen. Das ist nur möglich, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann. Die Gewinnung neuer Investoren kann nicht nur für Zwecke der Finanzierung von Bedeutung sein, sondern auch aus strategischen Gründen. So können mit neuen Investoren, die über entsprechende technologische, logistische oder sonstige operative Ressourcen verfügen, Kooperationen vereinbart werden oder diese können der Gesellschaft den Zugang zu anderen Kooperationspartnern oder neuen Märkten erschließen. Das liegt im Interesse der Entwicklung der Produkte und des Geschäftsmodells der Gesellschaft. Denkbar ist es auch, dass potentielle strategische Partner nur dann zur Kooperation mit der Gesellschaft bereit sind, wenn sie zugleich in sie investieren können. Die Gewinnung weiterer Investoren kann zudem wichtig oder zumindest förderlich mit Blick auf eine potenzielle Börseneinführung der Aktien der Gesellschaft sein. Aus diesen Gründen liegt die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts aus Sicht des Vorstands im Interesse der Gesellschaft. Bei der Entscheidung über einen etwaigen vollständigen oder teilweisen Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen der Aufnahme von Finanzmitteln wird der Vorstand die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen berücksichtigen. Dasselbe gilt bei der Festlegung der Konditionen der Aufnahme von Finanzmitteln.

Die Wandel- und Optionsschuldverschreibungen bzw. -genussrechte können nicht nur gegen Barleistung, sondern auch gegen Sacheinlagen ausgegeben werden. In diesem Fall wird die Gewährung des Bezugsrechts an die Aktionäre regelmäßig ausscheiden. Um in der Lage zu sein, auch im Rahmen der Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen bzw. -genussrechten Sacheinlagen erwerben zu können, soll das Bezugsrecht auch für diesen Fall ausgeschlossen werden können. Damit wird der Vorstand in die Lage versetzt, Wandel- und Optionsschuldverschreibungen bzw. -genussrechte der Gesellschaft und damit mittelbar ihre Aktien in geeigneten Einzelfällen zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb anderer Vermögensgegenstände, wozu auch Forderungen zählen, einzusetzen. So kann sich in Verhandlungen die Notwendigkeit ergeben, als Gegenleistung nicht Geld, sondern Wandel-/​Optionsschuldverschreibungen bzw. -genussrechte der Gesellschaft anzubieten. Diese Möglichkeit schafft damit einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen Spielraum, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Unternehmensbeteiligungen oder zum Erwerb von anderen Vermögensgegenständen liquiditätsschonend zu nutzen. Zu den Vermögensgegenständen, die als Sacheinlagen erbracht werden können, gehören auch Forderungen, insbesondere gegen die Gesellschaft gerichtete Forderungen. Durch die Möglichkeit, Verbindlichkeiten der Gesellschaft oder nachgeordneter Konzernunternehmen nicht in bar, sondern gegen Ausgabe von Wandel-/​Optionsschuldverschreibungen bzw. -genussrechten zu begleichen, wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, ihre Liquidität zu schonen und ihre Finanzierungsstruktur zu verbessern. Ferner kann sie es der Gesellschaft erlauben, mit der Gegenseite im Einzelfall günstigere Konditionen bei der Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten zu vereinbaren. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss liegt daher aus Sicht des Vorstands im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Der Gesellschaft erwächst dadurch kein Nachteil, da die Emission gegen Sachleistung voraussetzt, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Wandel-/​Optionsschuldverschreibungen bzw. -genussrechte steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und der Gesellschaft ein angemessener Gegenwert für die Wandel-/​Optionsschuldverschreibungen bzw. -genussrechte zufließt. Zu diesem Zweck wird er sich auch durch externe Expertise unterstützen lassen, soweit das im Einzelfall jeweils möglich und sinnvoll ist.

Darüber hinaus soll die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss auch für Spitzenbeträge gelten. Das ermöglicht die Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung durch runde Beträge und erleichtert dadurch die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Damit soll die Abwicklung einer Emission mit einem grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Notwendigkeit eines handhabbaren Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert solcher Spitzenbeträge ist für den einzelnen Aktionär in der Regel gering, während der Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher ist. Auch der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge regelmäßig geringfügig. Ein Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge liegt daher nach Auffassung des Vorstands im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.

Ferner soll das Bezugsrecht zugunsten der Inhaber oder Gläubiger von bereits ausgegebenen Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten bzw. von Schuldverschreibungen oder von Genussrechten, in Bezug auf die ein Aktienlieferungsrecht der Gesellschaft besteht, ausgeschlossen werden können. Das hat den Vorteil, dass der Options- bzw. Wandlungspreis für die bereits ausgegebenen Options- bzw. Wandlungspflichten und -rechte bzw. Aktienlieferungsrechte nicht ermäßigt zu werden braucht und dadurch insgesamt ein höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Auch dieser Fall des Bezugsrechtsausschlusses liegt daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre.

Schließlich soll auch der Ausschluss des Bezugsrechts möglich sein für Genussrechte ohne Options-/​ Wandlungsrecht oder -pflicht und ohne Aktienlieferungsrecht, wenn diese Genussrechte obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft begründen, keine Beteiligung am Liquidationserlös gewähren oder die Höhe der Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet wird. Dabei gilt die Kappung einer Verzinsung nach Maßgabe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns, der Dividende oder einer an diese Größen angelehnten Kennzahl nicht als in diesem Sinn von dem Jahresüberschuss, dem Bilanzgewinn, der Dividende oder einer an diese Größen angelehnten Kennzahl abhängige Berechnung. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts keine Nachteile für die Aktionäre, da die Genussrechte keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch keinen Anteil am Liquidationserlös oder am Gewinn der Gesellschaft gewähren.

Der Options- bzw. Wandlungspreis für die neuen Aktien muss mindestens dem Referenzwert entsprechen. „Referenzwert“ ist dabei

(i)

wenn die Wandlung oder Optionsausübung im Rahmen einer Finanzierungsrunde erfolgt, weil die Finanzierungsrunde eine Options- oder Wandlungspflicht oder ein Options-, Wandlungs- oder Aktienlieferungsrecht, das sodann ausgeübt wird, auslöst, der Wert einer Aktie der Gesellschaft, der sich aus der Unternehmensbewertung der Gesellschaft ermittelt, welcher der betreffenden Finanzierungsrunde zugrunde liegt, abzüglich eines Abschlags in Höhe von maximal 25 %; und

(ii)

wenn kein Fall im Sinne von (i) vorliegt, der Wert einer Aktie der Gesellschaft, der sich aus der Unternehmensbewertung der Gesellschaft ermittelt, welcher der letzten Finanzierungsrunde zugrunde gelegen hat, die vor der Wandlung oder Optionsausübung durchgeführt worden ist.

Durch diese Gestaltung wird die Gesellschaft in die Lage versetzt, die Schuldverschreibungen oder Genussrechte unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt ihrer Ausgabe bestehenden Verhältnisse erfolgreich platzieren zu können. Andererseits wird sichergestellt, dass der Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung für die neuen Aktien zufließt. Im Fall der Optionsausübung oder Wandlung im Rahmen einer nachfolgenden Finanzierungsrunde wird die Bewertung des Unternehmens, auf deren Grundlage die Finanzierungsrunde erfolgt, zugrunde gelegt. Von dem sich danach ergebenden Betrag kann ein Abschlag erhoben werden, der nicht mehr als 25 % betragen darf. Damit kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Inhaber bzw. Gläubiger der Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte die Gesellschaft zu einem früheren Zeitpunkt zwischenfinanziert und damit die nachfolgende Finanzierungsrunde und ggfs. auch einen etwaigen zwischenzeitlichen Wertzuwachs ermöglicht haben. Erfolgt die Optionsausübung oder Wandlung außerhalb einer Finanzierungsrunde, wird der Referenzwert auf der Grundlage der Bewertung der Gesellschaft ermittelt, die der letzten Finanzierungsrunde zugrunde lag, die vor Ausgabe der Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte durchgeführt worden ist. Damit wird die aktuellste zur Verfügung stehende Marktbewertung der Gesellschaft verwendet.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 5 (Änderung des Genehmigten Kapitals 2019/​I und der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts in Ziff. 4.3 Satz 4 Buchstabe c) der Satzung)

Unter Punkt 5 der Tagesordnung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung am 27. Mai 2021 vor, das Genehmigte Kapital 2019/​I und die darin enthaltene Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, in Bezug auf Ziff. 4.3 Satz 4 Buchstabe c) der Satzung zu ändern. Zu der damit verbundenen Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erstattet der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG diesen schriftlichen Bericht:

Gemäß Ziff. 4.3 der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25. Oktober 2024 das Grundkapital der Gesellschaft um bis insgesamt EUR 2.325.900,00 durch Ausgabe von bis zu 2.325.900 neuen auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2919/​I). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich das Bezugsrecht zu gewähren. In bestimmten in Ziff. 4.3 der Satzung geregelten Fällen ist der Vorstand jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.

Hierzu gehört unter anderem Ziff. 4.3 Satz 4 Buchstabe c) der Satzung. In ihrer jetzigen Formulierung erlaubt diese Bestimmung einen Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, wenn grundsätzlich drei Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgen. Zweitens darf das Bezugsrecht der Aktionäre für nicht mehr als 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt der Eintragung der Ermächtigung im Handelsregister oder – wenn dieser Betrag niedriger ist – im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung ausgeschlossen werden. Drittens darf der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreiten.

Diese Regelung ist sinnvoll und üblich für börsennotierte Unternehmen. Die Gesellschaft ist jedoch nicht börsennotiert. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen der derzeitigen Regelung so ausgestaltet, dass sie die Situation der Gesellschaft nicht angemessen berücksichtigen. Vor allem für die weitere Produktentwicklung ist es wichtig, dass die Gesellschaft in der Lage ist, ihren Finanzierungsbedarf flexibel decken zu können. Das erlaubt die derzeitige Regelung – wenn überhaupt – nur eingeschränkt. Aus diesem Grund soll die bisherige Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in Ziff. 4.3 Satz 4 Buchstabe c) der Satzung durch die vorgeschlagene neue Ermächtigung ersetzt werden.

Danach ist der Vorstand ermächtigt, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn (i) die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und (ii) der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 40 % des Grundkapitals nicht übersteigt, das im Zeitpunkt der Eintragung der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Handelsregister besteht.

Diese Ermächtigung liegt nach Auffassung des Vorstands im Wesentlichen aus denselben Gründen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre wie bei der zu Tagesordnungspunkt 4 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten oder Kombinationen dieser Instrumente:

Die vorgeschlagene neue Ermächtigung erlaubt einen Ausschluss des Bezugsrechts, um Finanzmittel im Rahmen weiterer Finanzierungsrunden oder von Zwischenfinanzierungen zwischen Finanzierungsrunden aufnehmen zu können. Zur Durchfinanzierung, bis ihre Produkte Marktreife erreicht haben werden und vertrieben werden können, benötigt die Gesellschaft weitere Finanzmittel. Forschung und Entwicklung sind einerseits die Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Entwicklung der Gesellschaft. Andererseits sind sie kostenintensiv. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, dass die Gesellschaft über die erforderliche Flexibilität verfügt, ihren Finanzierungsbedarf zu decken. Ob und in welchem Umfang die Aktionäre hierzu bereit sind, unterliegt notwendigerweise Unsicherheiten. Durch die vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts erhält die Gesellschaft die wichtige Möglichkeit, Aktien gegen Bareinlagen flexibel und kurzfristig ausgeben zu können, wenn einzelne oder alle Aktionäre an der Finanzierung nicht teilnehmen möchten.

Darüber hinaus kann es im Interesse der Gesellschaft liegen, weitere Investoren für die Gesellschaft zu gewinnen. Das ist nur möglich, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann. Die Gewinnung neuer Investoren kann nicht nur für Zwecke der Finanzierung von Bedeutung sein, sondern auch aus strategischen Gründen. So können mit neuen Investoren, die über entsprechende technologische, logistische oder sonstige operative Ressourcen verfügen, Kooperationen vereinbart werden oder diese können der Gesellschaft den Zugang zu anderen Kooperationspartnern oder neuen Märkten erschließen. Das liegt im Interesse der Entwicklung der Produkte und des Geschäftsmodells der Gesellschaft.

Denkbar ist es auch, dass potentielle strategische Partner nur dann zur Kooperation mit der Gesellschaft bereit sind, wenn sie zugleich in sie investieren können. Die Gewinnung weiterer Investoren kann zudem wichtig oder zumindest förderlich mit Blick auf eine potenzielle Börseneinführung der Aktien der Gesellschaft sein.

Der Bezugsrechtsausschluss ist ferner auf eine solche Anzahl von Aktien beschränkt, die maximal 40 % des Grundkapitals entsprechen. Maßgeblich ist dabei der Betrag des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung, d.h. der Zeitpunkt ihrer Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft. Der Bezugsrechtsausschluss ist damit für maximal 1.929.360 Aktien zulässig und nicht in voller Höhe des Genehmigten Kapitals 2019/​I (2.325.900 Aktien). Eine potentielle Verwässerung der Aktionäre ist damit entsprechend beschränkt.

Der Vorstand wird bei der Festlegung des Ausgabebetrags sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und der Gesellschaft ein angemessener Gegenwert für die neuen Aktien zufließt. Zu diesem Zweck wird er sich auch durch externe Expertise unterstützen lassen, soweit das im Einzelfall jeweils möglich und sinnvoll ist.

Aus diesen Gründen liegt die vorgeschlagene Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts aus Sicht des Vorstands im Interesse der Gesellschaft. Bei der Entscheidung über einen etwaigen Ausschluss des Bezugsrechts und der Konditionen wird der Vorstand die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen berücksichtigen.

Durchführung der Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigter (virtuelle Hauptversammlung)

Auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die ordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter) abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung).

Die virtuelle Hauptversammlung wird für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten am Donnerstag, den 27. Mai 2021 ab 10:00 Uhr (MESZ) live auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.diamontech.de/​hauptversammlung

im für die Hauptversammlung eingerichteten passwortgeschützten Aktionärsportal in Bild und Ton übertragen.

Über das passwortgeschützte Aktionärsportal können die Aktionäre (bzw. ihre Bevollmächtigten) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären.

Nähere Informationen zum Zugang zum passwortgeschützten Aktionärsportal, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zur Internetübertragung finden sich in den nachfolgenden Regelungen.

Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die am Tag der virtuellen Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis Donnerstag, den 20. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.

Die Anmeldung kann über das passwortgeschützte Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.diamontech.de/​hauptversammlung

gemäß des dafür vorgesehenen Verfahrens erfolgen. Die notwendigen Angaben für den Zugang zum Aktionärsportal (Aktionärsnummer und individuelles Zugangspasswort) werden an die Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, mit den Einladungsunterlagen übersandt.

Die Anmeldung kann neben der Anmeldung über das passwortgeschützte Aktionärsportal auch auch unter folgender Anschrift in deutscher oder englischer Sprache erfolgen:

DiaMonTech AG
c/​o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring, Deutschland
oder per E-Mail: diamontech2021@itteb.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister als Aktionär der Gesellschaft eingetragen ist.

Die Ausübung sowohl des Fragerechts als auch des Widerspruchsrechts sind ausschließlich über die Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals möglich.

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Die Aktionäre können sich in der virtuellen Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, oder Intermediäre, einen Stimmrechtsvertreter oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person vertreten lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (E-Mail ist ausreichend), wenn keine Vollmacht nach § 135 Aktiengesetz erteilt wird. Im Falle der Bevollmächtigung nach § 135 Aktiengesetz (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung werden den Aktionären gemeinsam mit den Einladungsunterlagen zur Hauptversammlung übersandt. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmachten vorzugsweise über das passwortgeschützte Aktionärsportal unter

www.diamontech.de/​hauptversammlung

oder mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung, ihre Änderung oder ihr Widerruf kann der Gesellschaft bis spätestens Dienstag, den 25. Mai 2021, 18:00 Uhr (MESZ),

unter der Adresse

DiaMonTech AG
c/​o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring, Deutschland
oder per E-Mail: diamontech2021@itteb.de

übermittelt werden.

Darüber hinaus kann der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung, ihre Änderung oder ihr Widerruf der Gesellschaft über das passwortgeschützte Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.diamontech.de/​hauptversammlung

gemäß des dafür vorgesehenen Verfahrens bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt werden.

Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Bevollmächtigte können ebenfalls nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre daher lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ausüben. Die Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die für den Zugang zum passwortgeschützten Aktionärsportal notwendigen Zugangsdaten erhält.

Informationen zur Ausübung des Stimmrechts

Da die ordentliche Hauptversammlung auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes ohne physische Anwesenheit der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten stattfindet, eröffnet die Gesellschaft ihren Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten die Möglichkeit, das Stimmrecht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen im Wege der Briefwahl (auch mittels elektronischer Kommunikation) auszuüben bzw. von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Personen nach § 135 Abs. 8 Aktiengesetz, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich der nachfolgenden Möglichkeiten bedienen.

Stimmrechtsausübung über schriftliche oder elektronische Kommunikation (Briefwahl)

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl (auch mittels elektronischer Kommunikation) abgeben.

Briefwahlstimmen können bis spätestens Dienstag, den 25. Mai 2021, 18:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Postanschrift sowie E-Mail-Adresse abgegeben, geändert oder widerrufen werden:

DiaMonTech AG
c/​o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring, Deutschland
oder per E-Mail: diamontech2021@itteb.de

Briefwahlstimmen können bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung auch über das passwortgeschützte Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.diamontech.de/​hauptversammlung

abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Die Zugangsdaten werden den Aktionären zusammen mit den Einladungsunterlagen übersandt.

Diejenigen, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl ausüben wollen, werden gebeten, hierzu das passwortgeschützte Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.diamontech.de/​hauptversammlung

zu nutzen oder das ihnen übersandte Briefwahlformular zu verwenden.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Rangfolge berücksichtigt: (1) per passwortgeschütztem Aktionärsportal, (2) per E-Mail, (3) auf dem Postweg übersandte Erklärungen.

Stimmrechtsausübung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Mitarbeiter als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Wird zu einem Tagesordnungspunkt keine eindeutige Weisung erteilt, werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sich zum jeweiligen Beschlussgegenstand enthalten.

Die Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld noch während der virtuellen Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegen. Ebenso wenig können die Stimmrechtsvertreter Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können bis spätestens Dienstag, den 25. Mai 2021, 18:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Postanschrift sowie E-Mail-Adresse abgegeben, geändert oder widerrufen werden:

DiaMonTech AG
c/​o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring, Deutschland
oder per E-Mail: diamontech2021@itteb.de

Die Abgabe, die Änderung oder der Widerruf von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung auch über das passwortgeschützte Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.diamontech.de/​hauptversammlung

möglich. Die Zugangsdaten zum passwortgeschützten Aktionärsportal werden den Aktionären zusammen mit den Einladungsunterlagen übersandt.

Diejenigen, die eine Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen wollen, werden gebeten, hierzu das Aktionärsportal unter

www.diamontech.de/​hauptversammlung

oder das ihnen übersandte Vollmachtsformular zu verwenden.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Vollmacht/​Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Vollmacht/​Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Wenn Briefwahlstimmen und Bevollmächtigungen/​Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Rangfolge berücksichtigt: (1) per passwortgeschütztem Aktionärsportal, (2) per E-Mail, (3) auf dem Postweg übersandte Erklärungen.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Ein solches Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form nach § 126a BGB an den Vorstand der Gesellschaft

DiaMonTech AG
Vorstand
Boxhagener Str. 82a
10245 Berlin
oder per E-Mail: hv2021@diamontech.de

zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Sonntag, der 2. Mai 2021, 24.00 Uhr (MESZ).

Wir werden rechtzeitig eingehende Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung einschließlich etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung im Bundesanzeiger veröffentlichen sowie im Internet unter

www.diamontech.de/​hauptversammlung

zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz

Gemäß § 126 Abs. 1 Aktiengesetz kann jeder Aktionär einen Gegenantrag zu einem Vorschlag des Vorstands und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Ein Gegenantrag ist einschließlich des Namens des Aktionärs und einer Begründung von der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er der Gesellschaft unter der nachfolgend wiedergegebenen Adresse spätestens am Mittwoch, den 12. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugeht. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 Aktiengesetz vorliegt; die Begründung braucht außerdem nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Stellen mehrere Aktionäre Gegenanträge zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung, so können Gegenanträge sowie ihre Begründungen zusammengefasst werden.

Jeder Aktionär kann außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 Aktiengesetz der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln. Ein Wahlvorschlag ist einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung von der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn er der Gesellschaft unter der nachfolgend wiedergegebenen Adresse spätestens am Mittwoch, den 12. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugeht.

Wahlvorschläge von Aktionären müssen nur zugänglich gemacht werden, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person, bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Firma und den Sitz, enthalten und keiner der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz vorliegt; soweit der Wahlvorschlag begründet ist, braucht die Begründung nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Stellen mehrere Aktionäre Wahlvorschläge zu derselben Wahl, so können Wahlvorschläge sowie etwaige Begründungen zusammengefasst werden.

Wir werden rechtzeitig eingehende Gegenanträge und/​oder Wahlvorschläge einschließlich etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung im Internet unter

www.diamontech.de/​hauptversammlung

zugänglich machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

DiaMonTech AG
Vorstand
Boxhagener Str. 82a
10245 Berlin
oder per E-Mail: hv2021@diamontech.de

Innerhalb der Bekanntmachungsfrist ordnungsgemäß gestellte, zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär im Aktienregister eingetragen und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Fragerecht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 des Covid-19-Gesetzes

Auf Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes ist den Aktionären in der virtuellen Hauptversammlung das Recht einzuräumen, Fragen zu stellen. Das Fragerecht der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten wird ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation über das passwortgeschützte Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.diamontech.de/​hauptversammlung

eingeräumt.

Jeder Aktionär oder sein Bevollmächtigter kann der Gesellschaft bis Dienstag, den 25. Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), Fragen zu den Gegenständen der Tagesordnung über das Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.diamontech.de/​hauptversammlung

übermitteln. Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes entscheidet der Vorstand (mit Zustimmung des Aufsichtsrats) nach pflichtgemäßem, freien Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Dabei ist er insbesondere berechtigt, Fragen und deren Beantwortung zusammenzufassen, wenn ihm dies sinnvoll erscheint.

Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung wird die Gesellschaft die Namen der Fragesteller nur dann offenlegen, wenn diese bei Übersendung der Fragen ausdrücklich darum gebeten bzw. einer Offenlegung ausdrücklich zugestimmt haben.

Widerspruchsmöglichkeit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Aktionäre bzw. Bevollmächtigte, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können ausschließlich über das passwortgeschützte Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.diamontech.de/​hauptversammlung

dem amtierenden Notar gegenüber bis zur Beendigung der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 Aktiengesetz gegen einen Beschluss der Hauptversammlung einlegen. Die Erklärung ist von Beginn der virtuellen Hauptversammlung an bis zu deren Ende möglich.

Die Gesellschaft weist nochmals darauf hin, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zum Einlegen von Widersprüchen entgegennehmen.

Vorlage von Unterlagen, Bekanntgabe der Abstimmungsergebnisse

Die aufgrund der Tagesordnung vorzulegenden Unterlagen stehen auf der Homepage der Gesellschaft unter

www.diamontech.de/​hauptversammlung

zur Verfügung. Sie werden dort auch während der virtuellen Hauptversammlung zugänglich sein und in der virtuellen Hauptversammlung näher erläutert werden.

Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden.

Die Abstimmungsergebnisse werden unverzüglich nach Beendigung der virtuellen Hauptversammlung ebenfalls unter

www.diamontech.de/​hauptversammlung

zugänglich gemacht.

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre

Die DiaMonTech AG verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene Daten der Aktionäre (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Nummer der Zugangskarte) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Aktien der DiaMonTech AG sind qua Gesetz Namensaktien. Die Gesellschaft ist zur Führung eines Aktienregisters verpflichtet. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft, für die Stimmrechtsausübung sowie für die Verfolgung im Wege elektronischer Zuschaltung und die Führung des Aktienregisters rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO i.V.m. §§ 118 ff. Aktiengesetz sowie i.V.m. § 1 des COVID-19-Gesetzes. Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die der Organisation der virtuellen Hauptversammlung dienlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen erfolgen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO).

Die von der Gesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung der virtuellen Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter ausschließlich nach Weisung der DiaMonTech AG und nur, soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Gesellschaft und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter haben und/​oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihr Stimmrecht ausüben, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 Aktiengesetz, soweit die Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter darin aufgeführt werden) für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar. Dies gilt auch im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen. Bei der Beantwortung von Fragen während der Hauptversammlung wird die Gesellschaft die Namen der Fragesteller nur dann offenlegen, wenn diese bei Übersendung der Fragen ausdrücklich darum gebeten bzw. einer Offenlegung ausdrücklich zugestimmt haben.

Die Gesellschaft löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre und Aktionärsvertreter das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertreter ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu.

Werden personenbezogene Daten auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO verarbeitet, steht den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch ein Widerspruchsrecht zu.

Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre und Aktionärsvertreter den Datenschutzbeauftragten der DiaMonTech AG unter:

DiaMonTech AG
Datenschutzbeauftragter
Boxhagener Str. 82a
10245 Berlin
E-Mail: datenschutz@diamontech.de

 

Berlin, im April 2021

DiaMonTech AG
Berlin

DER VORSTAND

Thorsten Lubinski                Rainer Krug

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