MeinAuto Group AG: Bekanntmachung des Vorstands über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach § 197 Satz 3 UmwG in Verbindung mit §§ 31 Abs. 3, 97 Abs. 1 AktG

MeinAuto Group AG

Oberhaching

Bekanntmachung des Vorstands über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach § 197 Satz 3 UmwG in Verbindung mit §§ 31 Abs. 3, 97 Abs. 1 AktG

Die Mobility Holding II GmbH ist mit der Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts München vom 6. April 2021 durch Formwechsel in die Rechtsform der Aktiengesellschaft mit der Firma MeinAuto Group AG umgewandelt worden. Bei der MeinAuto Group AG wurde erstmals ein Aufsichtsrat gebildet. Nach Ansicht des Vorstands setzt sich der Aufsichtsrat der MeinAuto Group AG gemäß §§ 95, 96 Abs. 1 Alt. 6, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Satzung der MeinAuto Group AG aus sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Die sechs Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre wurden gemäß § 197 Satz 3 UmwG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 AktG im Rahmen des Beschlusses über den Formwechsel bestellt. Der Aufsichtsrat wird nach den vorgenannten Vorschriften zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 197 Satz 3 UmwG in Verbindung mit §§ 31 Abs. 3, 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger das nach § 197 Satz 3 UmwG in Verbindung mit §§ 31 Abs. 3, 98 Abs. 1 AktG zuständige Gericht (Landgericht München I) anrufen.

 

Oberhaching, den 7. April 2021

MeinAuto Group AG

Der Vorstand

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