Einbecker Brauhaus Aktiengesellschaft: Ordentliche Hauptversammlung

Einbecker Brauhaus Aktiengesellschaft

Einbeck

– ISIN: DE0006058001 –
– WKN: 605800 –

Wir laden unsere Aktionäre zu der

virtuellen ordentlichen Hauptversammlung

der

Einbecker Brauhaus Aktiengesellschaft, Einbeck,

am

Dienstag, den 8. Juni 2021, 10:00 Uhr,

ein.

Die ordentliche Hauptversammlung wird ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten. Die Hauptversammlung wird für unsere Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl, die elektronisch über das Einbecker HV-Portal möglich ist, oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Papenstraße 4-7, 37574 Einbeck.

Tagesordnung:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Einbecker Brauhaus AG zum 31. Dezember 2020. Vorlage des Lageberichts für die Gesellschaft, sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2020

Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter

www.einbecker.de/​hauptversammlung

zugänglich und stehen dort auch während der virtuellen Hauptversammlung zur Einsichtnahme zur Verfügung.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020 beträgt EUR 421.811,48 und setzt sich aus dem Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 2020 in Höhe von EUR 272.743,95, der Einstellung in Höhe von EUR 100.000,00 in die anderen Gewinnrücklagen und dem Gewinnvortrag in Höhe von EUR 249.067,53 zusammen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, auf Grund der aktuell nicht absehbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigungen durch die Corona-Krise, den Bilanzgewinn in Höhe von EUR 421.811,48 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern, die im Geschäftsjahr 2020 dem Vorstand angehörten, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern, die im Geschäftsjahr 2020 dem Aufsichtsrat angehörten, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit aller derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder endet mit der Beendigung der Hauptversammlung am 8. Juni 2021. Der Aufsichtsrat ist gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, § 4 DrittelbG 2004 und § 8 Abs. 1 der Satzung aus vier von der Hauptversammlung und zwei von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammenzusetzen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Vertreter der Anteilseigner folgende Herren in den Aufsichtsrat zu wählen, deren Amtszeit mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 8. Juni 2021 beginnt:

1)

Robert A. Depner, Bergisch-Gladbach
Vorstandsvorsitzender der Consortia Vermögensverwaltung AG, Köln

2)

Jürgen Brinkmann, Heinersreuth
ehem. Geschäftsführer der Ireks GmbH, Kulmbach

3)

Kai-F. Binder, Pforzheim
Geschäftsführender Gesellschafter der Friebi GmbH & Co. KG, Pforzheim

4)

Robert Andreas Hesse, Garbsen
Geschäftsführer der Möbel Hesse GmbH, Garbsen

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung in Verbindung mit § 102 Abs. 1 AktG gilt die Amtsdauer der neu gewählten Mitglieder bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt.

6.

Änderung der Satzung der Einbecker Brauhaus AG

Die Satzung soll an die veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst, redaktionell und inhaltlich aktualisiert und darüber hinaus übersichtlicher gestaltet werden. Abschnitt A dieser Einladung enthält eine Gegenüberstellung der aktuell geltenden Fassung der Satzung und der vorgeschlagenen Neufassung der Satzung.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Satzung der Einbecker Brauhaus AG wie in Abschnitt A dieser Einladung aufgeführt insgesamt neu zu fassen. Der Wortlaut der von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagenen Neufassung der Satzung befindet sich in der rechten Spalte der Gegenüberstellung. Die derzeit gültige Satzung sowie die vorgeschlagene Neufassung sind über unsere Internetseite unter

www.einbecker.de/​Aktionäre

und unter

www.einbecker.de/​hauptversammlung

zugänglich.

7.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft Dr. Kleeberg & Partner GmbH, München, zum Abschlussprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen.

Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung und zu unserem HV-Portal (Online-Service); Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung

Auf Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in der Fassung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (nachfolgend „COVID-19-Gesetz“) hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.

Die gesamte Hauptversammlung wird am 8. Juni 2021 ab 10:00 Uhr live in Bild und Ton über unseren Online-Service unter

www.einbecker.de/​hauptversammlung

übertragen. Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zuvor zur Hauptversammlung anmelden und ihren Anteilsbesitz nachweisen (siehe unter „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“).

Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) an der virtuellen Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt daher ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Hinweise zur Teilnahme und Stimmrechtsausübung

HV-Portal /​ Online-Service

Für die Nutzung des Online-Service im Internet unter

www.einbecker.de/​hauptversammlung

ist eine Zugangsnummer und ein Zugangscode erforderlich, welcher nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes an die Aktionäre versandt wird. Der Online-Service steht im Internet unter

www.einbecker.de/​hauptversammlung

ab dem 18. Mai 2021 zur Verfügung.

Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 14 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens 1. Juni 2021, 24:00 Uhr (Eingang), unter folgender Adresse

Einbecker Brauhaus AG
c/​o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
Fax-Nr. 09628 92 99 871
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

angemeldet und einen Nachweis ihres Anteilsbesitzes eingereicht haben. Als Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein depotführendes Institut aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 18. Mai 2021, 0:00 Uhr, zu beziehen. Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle Zugangskarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese Zugangskarten sind reine Organisationsmittel. Sie enthalten allerdings insbesondere die Zugangsdaten, die für die Nutzung des passwortgeschützten Online-Service benötigt werden. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter der vorstehend genannten Adresse Sorge zu tragen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Aktionäre, die zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt sind, können ihre Stimme per (elektronischer) Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig entsprechend den unter „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“ genannten Voraussetzungen angemeldet sind und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.

Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt über den Online-Service im Internet unter

www.einbecker.de/​hauptversammlung

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren. Auf diesem Weg können Briefwahlstimmen auch noch am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre haben im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und § 14 der Satzung die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs oder seines Bevollmächtigten zur Hauptversammlung und den Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den unter „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“ genannten Voraussetzungen Sorge zu tragen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Eine Bevollmächtigung oder ein Nachweis einer Bevollmächtigung kann per E-Mail, postalisch oder per Telefax an die oben unter „Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung“ genannte Anschrift, E-Mail-Adresse bzw. Telefax-Nummer bis zum 7. Juni 2021, 24:00 Uhr, vorgenommen bzw. übersandt werden.

Die Erteilung einer Vollmacht und ihr Widerruf können gegenüber der Gesellschaft insbesondere auch über den Online-Service im Internet unter

www.einbecker.de/​hauptversammlung

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erklärt werden.

Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleich gestellten Person oder Institution sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten.

Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Die Ausübung von Rechten durch den Bevollmächtigten über den Online-Service setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die Zugangsnummer und den Zugangscode erhält, welcher nach form- und fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes an die Aktionäre versandt wird.

Die Gesellschaft hat Frau Dorte Simon und Herrn Volker Jeske, beide Mitarbeiter der Gesellschaft, als Stimmrechtsvertreter mit dem Recht, Untervollmacht zu erteilen, benannt, die ebenfalls in Textform und auf den vorstehend angegebenen Wegen mit der Stimmabgabe bevollmächtigt werden können. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär oder seinem Bevollmächtigten erteilten Weisungen aus. Sie stehen nur für die Stimmrechtsausübung und nicht für die Ausübung weiterer Aktionärsrechte zur Verfügung.

Die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann außerdem über den Online-Service im Internet unter

www.einbecker.de/​hauptversammlung

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch noch am Tag der Hauptversammlung, und zwar bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Widerspruchsmöglichkeit gegen einen Beschluss der Hauptversammlung

Aktionäre können, wenn sie ihr Stimmrecht selbst oder durch einen Bevollmächtigten ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären. Der Widerspruch kann ausschließlich über den Online-Service im Internet unter

www.einbecker.de/​hauptversammlung

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren ab dem Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung erklärt werden.

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre der Einbecker Brauhaus AG

Über Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung anmelden oder eine Vollmacht erteilen, sowie deren Bevollmächtigte werden personenbezogene Daten erhoben. Dies geschieht, um die Ausübung der Aktionärsrechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Auch bei Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, bei Gegenanträgen oder bei Wahlvorschlägen wird der Name des Aktionärs unter bestimmten Voraussetzungen veröffentlicht. Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.einbecker.de/​datenschutz.html

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Covid-19-Gesetz

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Einbecker Brauhaus AG zu richten und muss der Gesellschaft unter der unten im Absatz „Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG“ angegebenen Adresse spätestens am 14. Mai 2021, 24:00 Uhr, zugegangen sein.

Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn die Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 des Aktiengesetzes bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet.

Ein etwaiger, mit dem ordnungsgemäß gestellten Ergänzungsverlangen übermittelter zulässiger Beschlussantrag wird in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als sei er in der Hauptversammlung nochmals gestellt worden, wenn der antragstellende Aktionär ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist und seinen Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen hat.

Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft fristgemäß eingehende Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne von § 122 Abs. 2 AktG werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.einbecker.de/​hauptversammlung

veröffentlicht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu der auf der Tagesordnung stehenden Wahl zu übersenden (§§ 126 Abs. 1, 127 des Aktiengesetzes).

Gegenanträge von Aktionären werden vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 des Aktiengesetzes, Wahlvorschläge werden vorbehaltlich §§ 127 Satz 1, 126 Abs. 2 und Abs. 3, § 127 Satz 3 des Aktiengesetzes ausschließlich im Internet unter

www.einbecker.de/​hauptversammlung

zugänglich gemacht, wenn die nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen eingehalten werden. Das Zugänglichmachen erfolgt einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung.

Zugänglich zu machende Gegenanträge mit einer etwaigen Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Wahlvorschläge von Aktionären zu der auf der Tagesordnung stehenden Wahl müssen der Gesellschaft spätestens am 24. Mai 2021, 24:00 Uhr, unter der nachstehenden Adresse zugegangen sein

Einbecker Brauhaus AG
Hauptversammlungsbüro
Papenstraße 4-7
37574 Einbeck
Telefax: +49 5561 797-311
E-Mail: Hauptversammlung@einbecker.de

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Alle nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machenden Gegenanträge und/​oder Wahlvorschläge von zur Ausübung des Stimmrechts berechtigten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten werden im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt berücksichtigt, sofern der den Antrag übermittelnde Aktionär form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet ist und seinen Anteilsbesitz nachgewiesen hat.

Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 Covid-19-Gesetz

Ein gesetzliches Auskunftsrecht für Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG besteht in der virtuellen Hauptversammlung nicht. Aktionäre, die sich form- und fristgerecht nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, haben aber gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 Covid-19-Gesetz das Recht, Fragen im Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die Fragen beantwortet. Der Vorstand kann inhaltlich gleiche oder ähnliche Fragen zusammenfassen und einheitlich beantworten, wenn ihm das sinnvoll erscheint. Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt. Eine Fragenbeantwortung erfolgt im Rahmen der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung. Der Vorstand behält sich vor, Fragen vorab auf der Internetseite der Gesellschaft zu beantworten.

Fragen der Aktionäre sind bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis 7. Juni 2021, 24:00 Uhr (Zeitpunkt des Zugangs), im Wege der elektronischen Kommunikation unter

www.einbecker.de/​hauptversammlung

einzureichen. Über diese gesetzliche Regelung hinaus ermöglicht es die Gesellschaft, den form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären oder Bevollmächtigten, Fragen auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Fragenbeantwortung zu stellen.

Diese Einberufung der Hauptversammlung und die nach § 124 AktG zugänglich zu machenden Informationen und Unterlagen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.einbecker.de/​hauptversammlung

zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der gleichen Internetseite veröffentlicht.

 

Einbeck, im April 2021

Der Vorstand

 

A. Gegenüberstellung der aktuellen Fassung und der vorgeschlagenen Neufassung der Satzung der Einbecker Brauhaus AG

Der Wortlaut der von Vorstand und Aufsichtsrat unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Neufassung der Satzung befindet sich in der rechten Spalte der nachfolgenden Gegenüberstellung.

SATZUNG
der
EINBECKER BRAUHAUS Aktiengesellschaft
SATZUNG
der
EINBECKER BRAUHAUS Aktiengesellschaft
(aktuelle Fassung, Stand: 30.05.2017) (vorgeschlagene Neufassung, Beschlussfassung der Hauptversammlung: 08.06.2021)
§ 1 § 1
Firma, Sitz und Geschäftsjahr
Die Aktiengesellschaft führt die Firma „Einbecker Brauhaus Aktiengesellschaft“. Sie hat ihren Sitz in Einbeck.
1.

Die Gesellschaft führt die Firma

„Einbecker Brauhaus Aktiengesellschaft“.

2.

Sie hat ihren Sitz in Einbeck.

3.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 § 2
Gegenstand des Unternehmens
Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb des Brauerei- und Mälzereigewerbes sowie aller hiermit zusammenhängenden Geschäfte und Nebengewerbe; ferner die Herstellung und der Vertrieb aller Arten von Getränken und sonstigen Nahrungs- und Genussmitteln. Die Gesellschaft kann Grundstücke erwerben, Zweigniederlassungen errichten, bestehende Anlagen pachten, sich durch Kapitaleinlage oder Erwerb von Aktien oder in sonstiger Weise bei anderen Unternehmungen beteiligen oder deren Vertretung übernehmen oder auch solche anderen Unternehmungen durch Kauf oder Vereinigung erwerben. Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb des Brauerei- und Mälzereigewerbes sowie aller hiermit zusammenhängenden Geschäfte und Nebengewerbe; ferner die Herstellung und der Vertrieb aller Arten von Getränken und sonstigen Nahrungs- und Genussmitteln. Die Gesellschaft kann Grundstücke erwerben, Zweigniederlassungen errichten, bestehende Anlagen pachten, sich durch Kapitaleinlage oder Erwerb von Aktien oder in sonstiger Weise bei anderen Unternehmungen beteiligen oder deren Vertretung übernehmen oder auch solche anderen Unternehmungen durch Kauf oder Vereinigung erwerben.
§ 3 § 3
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen gemäß den gesetzlichen Verpflichtungen. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen gemäß den gesetzlichen Verpflichtungen.
§ 4 § 4
Höhe und Einteilung des Grundkapitals
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 7.286.395,00 und ist eingeteilt in 2.728.987 nennwertlose Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 7.286.395,00 und ist eingeteilt in 2.728.987 nennwertlose Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Inhaber.

Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen.

§ 5 § 5
Vorstand
Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstands.

Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Es können stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden.

Der Aufsichtsrat kann den Abschluss, die Abänderung und die Kündigung der Anstellungsverträge einem Aufsichtsratsausschuss übertragen.

1.

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung, der vom Aufsichtsrat etwaig erlassenen Geschäftsordnung für den Vorstand sowie des Geschäftsverteilungsplans.

2.

Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Zahl der Mitglieder des Vorstands. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.

3.

Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Mitglieder des Vorstands einzelvertretungsbefugt sind. Er kann Mitglieder des Vorstands und zur gesetzlichen Vertretung berechtigte Prokuristen generell oder für den Einzelfall von dem Verbot der Mehrvertretung gemäß § 181 BGB befreien; § 112 AktG bleibt unberührt.

§ 6
Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der Vertretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern gleich.

Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass Mitglieder des Vorstands einzelvertretungsbefugt sind.

Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne Mitglieder des Vorstands und zur gesetzlichen Vertretung gemeinsam mit einem Vorstand berechtigte Prokuristen generell oder für den Einzelfall von dem Verbot der Mehrvertretung gemäß § 181 2. Alt. BGB befreien; § 112 AktG bleibt unberührt.

§ 7
Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und einer etwa vom Aufsichtsrat zu erlassenden Geschäftsordnung.
§ 8 § 6
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Die Wahl erfolgt auf die längste nach § 102 des Aktiengesetzes zulässige Zeit. Wiederwahl ist statthaft.

Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus und wird für dieses eine Neuwahl vollzogen, so gilt die Amtsdauer des neugewählten Mitglieds für den Rest der Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

1.

Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Aufsichtsratsmitglieder dürfen zum Zeitpunkt ihrer Wahl nicht älter als 75 Jahre sein. Bei den Wahlvorschlägen zum Aufsichtsrat soll die geschlechtliche Vielfalt (Diversität) angemessen berücksichtigt werden. Die Wahl erfolgt auf die längste nach § 102 AktG zulässige Zeit. Eine Wiederwahl ist statthaft.

2.

Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus und wird für dieses eine Neuwahl vollzogen, so gilt für die Amtsdauer des neugewählten Mitglieds die Regelung gemäß vorstehendem § 6 Abs.1, Satz 4.

3.

Der Aufsichtsrat soll sich eine Geschäftsordnung geben und wählt alljährlich in einer im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung abzuhaltenden Sitzung, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahl hat ferner zu erfolgen, sobald eines dieser Ämter zur Erledigung kommt.

4.

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von vier Mitgliedern, sofern eines dieser Mitglieder der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter ist. Mitglieder des Aufsichtsrats, die verhindert sind an Sitzungen teilzunehmen, können eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats überreichen lassen. In diesem Fall gilt das verhinderte Mitglied als anwesend. Die schriftliche (Textform gem. § 126b BGB), fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats sind zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder in dessen Verhinderungsfall sein Stellvertreter, aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein anderes Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.

5.

Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters, den Ausschlag. Für schriftliche (Textform gem. § 126b BGB), fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassungen gelten diese Vorschriften entsprechend.

6.

Der Aufsichtsrat kann den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Anstellungsverträge des Vorstands einem Aufsichtsratsausschuss übertragen.

7.

Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte ernannte Ausschüsse oder einzelne Mitglieder mit der Wahrnehmung einzelner Funktionen – soweit gesetzlich zulässig – beauftragen.

8.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine jährliche fixe Vergütung von Euro 5.000,00. Sie erhalten ferner eine jährliche variable Vergütung von Euro 500,00 pro Euro 0,05 Dividende je Stückaktie. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser Beträge. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf Ersatz der auf die Aufsichtsratstätigkeit entfallenden Umsatzsteuer.

§ 9
Der Aufsichtsrat setzt seine Geschäftsordnung fest und wählt alljährlich in einer im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung abzuhaltenden Sitzung, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Wahl ist zu wiederholen, sobald eines dieser Ämter zur Erledigung kommt.
§ 10
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von vier Mitgliedern, sofern eines dieser Mitglieder der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ist. Sind Mitglieder des Aufsichtsrats verhindert an Sitzungen teilzunehmen, so können sie eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats überreichen lassen. In diesem Fall gilt das verhinderte Mitglied als anwesend.

Beschlussfassung durch schriftliche oder telegrafische Abstimmung ist zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.

Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters bei Wahlen das Los den Ausschlag. Für schriftliche und telegrafische Abstimmungen gelten diese Vorschriften entsprechend.

§ 11
Der Aufsichtsrat kann mit der Wahrnehmung einzelner seiner Funktionen aus seiner Mitte ernannte Ausschüsse oder einzelne Mitglieder beauftragen.
§ 12
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit außer dem Ersatz ihrer baren Auslagen ab dem Geschäftsjahr 2009 eine jährliche fixe Vergütung von Euro 5.000,00. Sie erhalten ferner eine jährliche variable Vergütung von Euro 500,00 pro Euro 0,05 Dividende je Stückaktie.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte, sein Stellvertreter das Eineinhalbfache dieser Beträge. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf Ersatz der auf die Aufsichtsratstätigkeit entfallenden Umsatzsteuer.

§ 13 § 7
Hauptversammlung
Die Hauptversammlung findet statt am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder in einer vom Vorstand bei der Einberufung zu bestimmenden deutschen Stadt. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen vom Aufsichtsrat einberufen.
Die Hauptversammlung ist, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, mindestens 36 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Versammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen.
1.

Die Hauptversammlung findet statt am Sitz der Gesellschaft oder an einem vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei der Einberufung zu bestimmenden anderen Ort in Deutschland. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen vom Aufsichtsrat einberufen. Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberufen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist (§ 7 Abs. 2). Der Tag der Versammlung und der Tag der Einberufung sind nicht mitzurechnen.

2.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats in der Einberufung eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorsehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.

3.

Als Berechtigungsnachweis nach vorstehendem Absatz 2 reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein depotführendes Institut aus.

4.

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der gesetzlich bestimmten Form. Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen des Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen. In der Einberufung kann eine Erleichterung gegenüber der Textform bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt.

5.

Der Vorstand kann mit Zustimmung der Aufsichtsrats vorsehen – soweit ein Gesamtvorstand berufen ist, dieser durch einstimmigen Beschluss – dass die Aktionäre gem. § 118 Abs. 1 AktG an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Vorstand ist im Rahmen der Gesetze und der Zustimmung des Aufsichtsrates frei, das notwendige Verfahren, insbesondere zur Identifikation der Aktionäre, der direkten Bild- und Tonübertragung sowie der Online-Teilnahme der Aktionäre und deren Vertreter zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in der Hauptversammlung zu regeln.

6.

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats gem. § 118 Abs. 2 AktG vorsehen, soweit ein Gesamtvorstand berufen ist, dieser durch einstimmigen Beschluss, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand kann das Verfahren der Briefwahl im Einzelnen regeln.

7.

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats für den Fall – soweit ein Gesamtvorstand berufen ist, dieser durch einstimmigen Beschluss – dass die Bundesregierung oder Landesregierung des Bundeslandes, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, auf Grundlage einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung, wie z. B. dem InfektionsschutzG, eine pandemische Lage oder den Katastrophenfall feststellt, vorsehen, dass Mitglieder des Aufsichtsrats gem. § 118 Abs. 3 AktG im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilnehmen dürfen.

8.

Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, die öffentliche Bild- und Tonübertragung der Versammlung zuzulassen.

9.

Die Hauptversammlung wird von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats als Versammlungsleiter, seinem Stellvertreter oder im Verhinderungsfall beider von einem von der Hauptversammlung mit der Mehrheit des vertretenden Stammkapitals zu wählenden Dritten geleitet. Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung der Tagesordnung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt ferner die Art und Form der Abstimmung.

10.

Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.

11.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, sofern nicht diese Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

12.

Satzungsänderungen und Kapitalerhöhungen bedürfen jedoch auch in den gesetzlich nicht zwingend vorgeschriebenen Fällen einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenden Grundkapitals, wenn sie nicht vom Aufsichtsrat oder mit seiner Zustimmung beantragt sind.

13.

Die alljährlich innerhalb der gesetzlichen Frist von acht Monaten zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang sowie des Lageberichts) oder zur Feststellung des Jahresabschlusses sowie zur Beschlussfassung über die Gewinnverwendung stattfindende ordentliche Hauptversammlung beschließt auch über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die Wahl des Abschlussprüfers.

14.

Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital.

15.

Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinnes.

§ 14
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung mitgeteilten Adresse mindestens 6 Tage vor der Versammlung zugehen. Der Vorstand kann in der Einberufung eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorsehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.

Als Berechtigungsnachweis nach Absatz 1 reicht ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein depotführendes Institut aus.

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Der Widerruf kann auch durch persönliches Erscheinen des Aktionärs zur Hauptversammlung erfolgen. In der Einberufung kann eine Erleichterung gegenüber der Textform bestimmt werden. § 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

§ 15
Die Hauptversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Aufsichtsrats geleitet. Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung der Tagesordnung abweichenden Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt ferner die Art und Form der Abstimmung.

Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.

Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, sofern nicht diese Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften etwas Abweichendes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen und Kapitalerhöhungen bedürfen jedoch auch in den gesetzlich nicht zwingend vorgeschriebenen Fällen einer Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenden Grundkapitals, wenn sie nicht vom Aufsichtsrat oder mit seiner Zustimmung beantragt sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Bei Wahlen gilt derjenige als gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 16
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17
Die alljährlich innerhalb der gesetzlichen Frist von 8 Monaten zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang sowie des Lageberichts) oder zur Feststellung des Jahresabschlusses sowie zur Beschlussfassung über die Gewinnverwendung stattfindende Hauptversammlung beschließt auch über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats und die Wahl des Abschlussprüfers (ordentliche Hauptversammlung).
§ 18
Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital.

Die Bestimmungen des § 60 Absatz 2 AktG finden keine Anwendung.

Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinnes.

§ 19 § 8
Sonstige Bestimmungen
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu beschließen.

Die Satzung wurde in der Hauptversammlung am 8. Juni 2021 beschlossen.

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