APONTIS PHARMA AG: Bekanntmachung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AktG iVm § 197 Satz 3 UmwG des Vorstandes der durch Formwechsel entstandenen APONTIS PHARMA AG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates

APONTIS PHARMA AG

Monheim am Rhein

Bekanntmachung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AktG iVm § 197 Satz 3 UmwG des Vorstandes der durch Formwechsel entstandenen APONTIS PHARMA AG mit dem Sitz in Monheim am Rhein über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates

Die Gründung der APONTIS PHARMA AG (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 93162) erfolgte im Wege des Formwechsels der PP Pharma HoldCo GmbH (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 92340) in die APONTIS PHARMA AG (§§ 190 ff., 238 ff. UmwG). Der Formwechsel und gleichzeitig die Gründung der APONTIS PHARMA AG ist am 14. April 2021 in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen worden. Das Grundkapital der APONTIS PHARMA AG ist in Höhe von EUR 6.500.000 durch Formwechsel der PP Pharma HoldCo GmbH erbracht worden.

Gemäß § 9.1 der Satzung der APONTIS PHARMA AG besteht der Aufsichtsrat der APONTIS PHARMA AG aus fünf Mitgliedern. Nach Ansicht des Vorstands muss der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß § 31 Abs. 1 AktG iVm § 197 Satz 3 UmwG, § 96 Abs. 1 AktG lediglich aus Vertretern der Anteilseigner zusammengesetzt sein. Dementsprechend haben die Gründer der APONTIS PHARMA AG durch die Satzung die fünf Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrats bestellt.

Der erste Aufsichtsrat der APONTIS PHARMA AG wird nach den vom Vorstand genannten Vorschriften zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte iSv § 98 Abs. 2 AktG innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger eine Entscheidung des Landgerichts am Sitz der APONTIS PHARMA darüber beantragen, dass der erste Aufsichtsrat der APONTIS PHARMA AG nach anderen gesetzlichen Vorschriften zusammenzusetzen ist.

 

Monheim, im April 2021

Der Vorstand

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