BETHGE Rechtsanwaltsgesellschaft AG
Hannover
Herr Uwe Bethge hat uns nach § 20 Abs. 5 AktG mitgeteilt, dass seine Mehrheitsbeteiligung an der Gesellschaft (§ 20 Abs. 2 AktG) sowie die Inhaberschaft von mehr als dem vierten Teil der Aktien (§ 20 Abs. 1 AktG) weggefallen ist.
Herr André Dietrich-Bethge und Herr Nils Flashoff haben uns mitgeteilt, dass ihnen jeweils mehr als der vierte Teil der Aktien (§ 20 Abs. 1 AktG) an der Gesellschaft gehört.
Der Vorstand
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