SachsenEnergie AG: Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

SachsenEnergie AG

Dresden

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur

außerordentlichen Hauptversammlung der SachsenEnergie AG

am

Montag, dem 31. Mai 2021, um 16:30 Uhr (Einlass ab 16:00 Uhr)

in das

City Center, Konferenzraum 1 (1. Etage), Friedrich-List-Platz 2, 01069 Dresden.

Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafrecht), verlängert durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020, in der durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 geänderten Fassung, (nachfolgend „C-19-AuswBekG“) eröffnet die Möglichkeit, für Hauptversammlungen des Jahres 2021 die Einladungsfrist abzukürzen (§ 1 Abs. 3 und 6 C-19-AuswBekG). Von dieser Möglichkeit hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates Gebrauch gemacht.

I.

TAGESORDNUNG

1.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag mit der EnergieVerbund Dresden GmbH

Die EnergieVerbund Dresden GmbH und die SachsenEnergie AG (nachfolgend auch die „Gesellschaft“) beabsichtigen den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags mit dem Ziel, mit steuerlicher Wirkung ab dem 1. Januar 2021 eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft zu errichten. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit u.a. der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der EnergieVerbund Dresden GmbH als Obergesellschaft und der SachsenEnergie AG als Untergesellschaft wird hiermit zugestimmt.

2.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der DREWAG – Stadtwerke Dresden GmbH

Die Gesellschaft und die DREWAG – Stadtwerke Dresden GmbH beabsichtigen den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit den Zielen, die Leitung der DREWAG – Stadtwerke Dresden GmbH der Gesellschaft zu unterstellen und mit Wirkung 1. Januar 2021 eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft zu errichten. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit u.a. der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der SachsenEnergie AG als Obergesellschaft und der DREWAG – Stadtwerke Dresden GmbH als Untergesellschaft wird hiermit zugestimmt.

3.

Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung der Gesellschaft

Die derzeitige Satzung der Gesellschaft sieht in § 14 Abs. 2 Satz 2 vor, dass eine Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen ist. Für Aktiengesellschaften, wie die Gesellschaft, denen ihre Aktionäre namentlich bekannt sind, eröffnet das Aktiengesetz jedoch auch die Möglichkeit, andere flexiblere und nicht notwendigerweise öffentliche Einberufungsformen in der Satzung vorzusehen. Der Gesellschaft, die ausschließlich Namensaktien ausgegeben hat, sind ihre Aktionäre infolge der Eintragung ins Aktienregister namentlich bekannt. Vorstand und Aufsichtsrat halten die Einführung einer weiteren flexibleren Einberufungsform als Alternative zur Einberufung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger angesichts des geschlossenen Aktionärskreises für sinnvoll. Vor diesem Hintergrund soll die Satzung um eine entsprechende Regelung über die Einberufung mittels eingeschriebenen Briefes an die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre der Gesellschaft ergänzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 14 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„(2)

Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand oder durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder im Fall seiner Verhinderung durch den ersten Stellvertreter oder im Fall auch dessen Verhinderung durch den zweiten Stellvertreter. Die Einberufung ist mindestens 30 Tage vor dem letzten Anmeldungstag im Sinne von Abs. 3 öffentlich bekannt zu machen oder durch eingeschriebenen Brief an sämtliche im Aktienregister der Gesellschaft eingetragene Aktionäre zu bewirken; der Tag der Bekanntmachung bzw. der Absendung des Briefs wird nicht mitgerechnet. Zusätzlich soll – ohne dass dies Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einberufung der Hauptversammlung ist – die Einberufung den Aktionären an die von ihnen zum Aktienregister mitgeteilte elektronische Adresse übermittelt werden.

II.

BEKANNTMACHUNG WESENTLICHER VERTRAGSINHALTE

1.

Wesentlicher Inhalt des Gewinnabführungsvertrags gemäß Punkt 1 der Tagesordnung

Der Gewinnabführungsvertrag soll folgenden Wortlaut haben:

„Präambel
(A)

Der Organträger ist Mehrheitsaktionär der Organgesellschaft. Neben dem Organträger hat die Organgesellschaft weitere (außenstehende) Aktionäre.

(B)

Die Organgesellschaft ist wirtschaftlich alleinige Gesellschafterin der DREWAG – Stadtwerke Dresden GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dresden unter HRB 2620 (die „ DREWAG “) und rechtlich derzeit zu 90 % an der DREWAG beteiligt. Die Organgesellschaft wird zukünftig auch rechtlich zu 100 % an der DREWAG beteiligt sein.

(C)

Die Parteien beabsichtigen, eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft i. S. d. §§ 14 ff. Körperschaftsteuergesetz (KStG) und § 2 Abs. 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) mit steuerlicher Wirkung ab dem 1. Januar 2021 zu errichten.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:

§ 1
Gewinnabführung
1.1

Die Organgesellschaft verpflichtet sich hiermit, ihren ganzen Gewinn entsprechend der Vorschrift des § 301 Aktiengesetz (AktG) in seiner jeweils gültigen Fassung an den Organträger abzuführen. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten.

1.2

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB)) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

1.2.1 Eine wirtschaftliche Begründung in diesem Sinne ist immer gegeben, soweit die Rücklagenbildung erforderlich ist, um eine addierte bilanzielle Eigenkapitalquote von Organgesellschaft und – wenn und solange im Mehrheitsbesitz der Organgesellschaft stehend – DREWAG (die „ Addierte EK-Quote “) in Höhe von 36 % zu erreichen. Dabei wird die Addierte EK-Quote als Summe der Eigenkapitalpositionen i. S. d. § 266 Abs. 3 A. HGB der DREWAG und der Organgesellschaft abzüglich des Beteiligungsbuchwerts an der DREWAG in der Handelsbilanz der Organgesellschaft (der „ BW-DREWAG “) geteilt durch die Summe der Bilanzsummen der DREWAG und der Organgesellschaft abzüglich des BW-DREWAG jeweils zum Ende des Geschäftsjahres auf Basis der jeweiligen Jahresabschlüsse der Organgesellschaft und der DREWAG ermittelt. Die Berechnung der Addierten EK-Quote erfolgt somit wie folgt:
1.2.2 Der Organträger stimmt bereits hiermit im Fall der Ziffer 1.2.2 einer Einstellung von Beträgen aus dem Jahresüberschuss in eine andere Gewinnrücklage zu, wenn und soweit der nach Einstellung in die andere Gewinnrücklage gemäß Ziffer 1.1 an den Organträger abzuführende Betrag einen Betrag in Höhe der Festen Ausgleichszahlung je Aktie nach Steuern (d.h. netto nach typisierter Körperschaftsteuer samt Solidaritätszuschlag; gemäß Ziffer 3.2) multipliziert mit der Gesamtzahl der Aktien der Organgesellschaft erreicht. Für die Geschäftsjahre 2021 bis 2024 erhöht sich der gemäß Satz 1 abzuführende Mindestgewinn um einmalig insgesamt EUR 10.000.000,00 (der „ Erhöhungsbetrag “). Sobald der Erhöhungsbetrag erreicht ist, kommt dieser nicht mehr zur Anwendung.
1.2.3 Sofern sich gemäß den Regelungen der Ziffer 1.2.1 und 1.2.2 für die Geschäftsjahre 2021 bis 2030 jeweils die Möglichkeit der Einstellung in andere Gewinnrücklagen ergibt, ist die Organgesellschaft verpflichtet, diese vorzunehmen.
1.3

Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.

1.4

Beträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen, von vor Geltung dieses Vertrags gebildeten Gewinnrücklagen und/​oder von vor Geltung dieses Vertrags gebildeten Gewinnvorträgen dürfen weder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet noch als Gewinn abgeführt werden.

1.5

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht jeweils am Schluss eines Geschäftsjahrs der Organgesellschaft und wird mit Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft fällig.

§ 2
Verlustübernahme

Der Organträger ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag gemäß § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung auszugleichen.

§ 3
Ausgleichszahlung
3.1

Der Organträger verpflichtet sich hiermit im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) gegenüber den außenstehenden Aktionären der Organgesellschaft für die Laufzeit dieses Vertrags für jedes volle Geschäftsjahr der Organgesellschaft, erstmals für das Geschäftsjahr, in dem der Vertrag in Kraft tritt, (a) als angemessenen Ausgleich eine feste Ausgleichszahlung im Sinne des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG (die „ Feste Ausgleichszahlung “) sowie (b) für die Geschäftsjahre ab 2025 eine zusätzliche variable Ausgleichszahlung (die „ Variable Ausgleichszahlung “; Feste Ausgleichszahlung und Variable Ausgleichszahlung zusammen die „ Ausgleichszahlung “) zu erbringen.

3.2

Die Feste Ausgleichszahlung beträgt pro Geschäftsjahr je Aktie der Gesellschaft, die vom jeweiligen außenstehenden Aktionär gehalten wird,

i)

im Zeitraum bis 31. Dezember 2030 brutto EUR 25,94 und

ii)

im Zeitraum ab 01. Januar 2031 brutto EUR 17,59

jeweils abzüglich eines Betrags der dem Produkt aus dem für das betreffende Geschäftsjahr für die Organgesellschaft geltenden Körperschaftsteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag und dem jeweiligen Bruttobetrag entspricht. Nach dem derzeit geltenden Körperschaftsteuersatz und Solidaritätszuschlag würde somit die Feste Ausgleichszahlung gemäß i) EUR 21,83 (netto) je Aktie und die Feste Ausgleichzahlung gemäß ii) EUR 14,81 (netto) je Aktie betragen.

3.3

Als Variable Ausgleichszahlung je Aktie ist der Betrag zu zahlen, um den das auf eine Aktie entfallende anteilige Fiktive Jahresergebnis der Organgesellschaft im jeweiligen Geschäftsjahr die Feste Ausgleichszahlung übersteigt. Übersteigt das anteilige Fiktive Jahresergebnis die Feste Ausgleichszahlung nicht, wird für das jeweilige Geschäftsjahr keine Variable Ausgleichszahlung geleistet und der jeweilige Differenzbetrag je Aktie ist vorzutragen. Vorgetragene Differenzbeträge mindern bis zu ihrem vollständigen Verbrauch die Variable Ausgleichszahlung künftiger Geschäftsjahre.

3.4

Das „ Fiktive Jahresergebnis “ der Organgesellschaft wird ausgehend vom handelsrechtlichen Jahresüberschuss/​Jahresfehlbetrag (§ 275 HGB) der Organgesellschaft vor Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme wie folgt ermittelt:

Handelsrechtlicher Jahresüberschuss/​Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft vor Gewinnabführung/​Verlustübernahme
+ Auflösung von während der Laufzeit dieses Vertrags ab dem Geschäftsjahr 2026 erstmals für das Geschäftsjahr 2025 gebildeten gesetzlichen Rücklagen
+ Auflösung von während der Laufzeit dieses Vertrags ab dem Geschäftsjahr 2026 erstmals für das Geschäftsjahr 2025 gebildeten anderen Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB
+ Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter, sofern diese das handelsrechtliche Jahresergebnis gemindert haben
+ Körperschaftsteuerbeträge zzgl. Solidaritätszuschlag auf Ausgleichszahlungen nach § 16 KStG, soweit sie das handelsrechtliche Jahresergebnis gemindert haben
Zuführungen in gesetzliche Rücklagen
Zuführungen in andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB
Ausschüttungsgesperrte Beträge, einschließlich solcher fiktiven Beträge, die ohne Gewinnabführung nach diesem Vertrag ausschüttungsgesperrt wären
Fiktive Ertragsteuerbeträge (Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer), die ohne Gewinnabführung nach diesem Vertrag zu leisten wären, nach Bereinigung des handelsrechtlichen Jahresergebnisses um etwaige ertragsteuerliche Steuerumlagen. Der fiktive Gewerbesteuerbetrag wird auf Basis des jeweils gültigen Gewerbesteuerhebesatzes der Landeshauptstadt Dresden (derzeit: 450 %) ermittelt.
= Fiktives Jahresergebnis der Organgesellschaft
3.5

Sofern dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft endet, vermindert sich die Ausgleichszahlung zeitanteilig. Bildet die Organgesellschaft ein weniger als zwölf (12) Monate dauerndes Rumpfgeschäftsjahr, verringert sich die Feste Ausgleichszahlung ebenfalls zeitanteilig; die Variable Ausgleichszahlung richtet sich in diesem Fall nach dem entsprechenden Ergebnis des Rumpfgeschäftsjahres.

3.6

Die Ausgleichszahlung ist jeweils am dritten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Organgesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Zahlung fällig.

3.7

Die Auszahlung der Ausgleichszahlung an die außenstehenden Aktionäre erfolgt durch die Organgesellschaft namens und für Rechnung des Organträgers als Schuldner der Ausgleichszahlung vorweg aus dem sich aus dem Jahresabschluss der Organgesellschaft ergebenden und an den Organträger abzuführenden Gewinn. Reicht der abzuführende Gewinn der Organgesellschaft hierzu nicht aus, wird der Organträger den Differenzbetrag der Organgesellschaft zur Verfügung stellen.

§ 4
Abfindung
4.1

Der Organträger ist verpflichtet, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der Organgesellschaft dessen Aktien gegen Abfindung zu erwerben.

4.2

Die Abfindung wird nach den gesetzlichen Bestimmungen als reine Barabfindung gewährt. Diese beträgt EUR 561,98 je Aktie.

4.3

Die Geltendmachung des Abfindungsverlangens durch einen außenstehenden Aktionär hat in Textform gegenüber dem Organträger zu erfolgen. Sie ist auf einen Zeitraum von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrags im Handelsregister nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist, befristet. Danach erlischt die Abfindungsverpflichtung. Die gesetzliche Verlängerung der Frist im Falle der Stellung eines Antrags nach § 1 SpruchG gemäß § 305 Abs. 4 S. 3 AktG bleibt unberührt.

§ 5
Wirksamwerden und Dauer
5.1

Dieser Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend mit Beginn des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird.

5.2

Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahrs der Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch mit Wirkung auf einen Zeitpunkt, der zumindest zehn Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft liegt, in dem dieser Vertrag wirksam geworden ist.

5.3

Darüber hinaus kann dieser Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (i) der Organträger nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft beteiligt ist, (ii) der Organträger die Beteiligung an der Organgesellschaft veräußert oder einbringt, oder (iii) der Organträger oder die Organgesellschaft verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird.

5.4

Jede Kündigung bedarf der Schriftform gemäß § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

§ 6
Schlussbestimmungen
6.1

Bestimmungen dieses Vertrags sind grundsätzlich in einer Weise auszulegen, die der Anerkennung einer steuerlichen Organschaft gemäß §§ 14 ff. KStG sowie § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG in ihrer jeweils gültigen Fassung bzw. gegebenenfalls etwaigen entsprechenden Nachfolgeregelungen nicht entgegen steht. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrags mit Ziffer 6.1 dieses Vertrags in Konflikt stehen, geht Ziffer 6.1 dieses Vertrags solchen Bestimmungen vor.

6.2

Für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, das Landgericht Dresden ausschließlich zuständig.

6.3

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieses Vertrags oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, oder für den Fall, dass dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt mit Rückwirkung eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung als zwischen den Parteien vereinbart, wie sie die Parteien unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks dieses Vertrags vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss dieses Vertrags die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre. Die Parteien sind verpflichtet, eine solche Bestimmung in der vorgesehenen Form abzugeben und zu bestätigen. Die Parteien sind sich einig, dass die Bestimmungen dieser Ziffer 6.3 nicht lediglich der Beweislastumkehr dienen, sondern das § 139 BGB insgesamt aufgehoben ist.“

2.

Wesentlicher Inhalt des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags gemäß Punkt 2 der Tagesordnung

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag soll folgenden Wortlaut haben:

„Präambel
(A)

Der Organträger ist wirtschaftlich alleiniger Gesellschafter der Organgesellschaft und rechtlich derzeit zu 90% an der Organgesellschaft beteiligt. Derzeit werden 10% der Geschäftsanteile der Organgesellschaft von der Thüga Aktiengesellschaft (die „ Thüga “) gehalten. Aufgrund einer ausgeübten Call-Option und der Einbringung des Anspruchs gegen die Thüga auf Abtretung der Beteiligung in den Organträger wird der Organträger zukünftig auch rechtlich zu 100% an der Organgesellschaft beteiligt sein.

(B)

Die Parteien beabsichtigen, die Leitung der Organgesellschaft dem Organträger zu unterstellen und eine körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft i.S. d. §§ 14 ff. Körperschaftsteuergesetz (KStG) und § 2 Abs. 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) mit steuerlicher Wirkung ab dem 01.01.2021 zu errichten.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt:

§ 1
Leitung
1.1

Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger. Der Organträger ist berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Geschäftsführung der Organgesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Organgesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen.

1.2

Weisungen bedürfen der Textform. In eilbedürftigen Fällen können Weisungen auch mündlich erteilt werden; sie sind vom Organträger unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

1.3

Eine Weisung, diesen Vertrag aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu beenden, darf nicht erteilt werden.

§ 2
Auskunftsrecht

Der Organträger ist jederzeit berechtigt, Bücher und Schriften der Organgesellschaft einzusehen. Die Geschäftsführung der Organgesellschaft ist verpflichtet, dem Organträger jederzeit alle gewünschten Auskünfte über sämtliche rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Organgesellschaft zu erteilen.

§ 3
Gewinnabführung
3.1

Die Organgesellschaft verpflichtet sich hiermit, ihren ganzen Gewinn entsprechend der Vorschriften des § 301 Aktiengesetz (AktG) in seiner jeweils gültigen Fassung an den Organträger abzuführen. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten.

3.2

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB)) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

3.3

Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.

3.4

Beträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen, von vor Geltung dieses Vertrags gebildeten Gewinnrücklagen und/​oder von vor Geltung dieses Vertrags gebildeten Gewinnvorträgen dürfen weder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet noch als Gewinn abgeführt werden.

3.5

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht jeweils am Schluss eines Geschäftsjahrs der Organgesellschaft und wird mit Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft fällig.

§ 4
Abschlagszahlungen auf die Gewinnabführung
4.1

Der Organträger kann im laufenden Geschäftsjahr Vorabzahlungen auf den voraussichtlich für dieses Geschäftsjahr an ihn abzuführenden Gewinn verlangen, soweit dies rechtlich zulässig ist und die Liquidität der Organgesellschaft dies zulässt.

4.2

Die Vorabzahlungen sind unverzinslich. Auf den am Schluss des betreffenden Geschäftsjahres abzuführenden Gewinn sind diese Vorabzahlungen jeweils anzurechnen; etwaige Überzahlungen sind zurückzuerstatten.

§ 5
Verlustübernahme

Für die Verlustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

§ 6
Ausgleichszahlung
6.1

Der Organträger verpflichtet sich hiermit im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) gegenüber den außenstehenden Gesellschaftern der Organgesellschaft für die Laufzeit dieses Vertrags, für jedes volle Geschäftsjahr der Organgesellschaft, erstmals für das Geschäftsjahr, in dem der Vertrag in Kraft tritt, als angemessenen Ausgleich eine feste Ausgleichszahlung im Sinne des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG (die „ Feste Ausgleichszahlung “ oder die „ Ausgleichszahlung “) zu erbringen.

6.2

Die Feste Ausgleichszahlung beträgt pro Geschäftsjahr je einem Euro Nennbetrag eines Geschäftsanteils, der vom jeweiligen außenstehenden Gesellschafter gehalten wird, brutto EUR 0,49 (der „ Bruttobetrag “) abzüglich eines Betrags, der dem Produkt aus dem für das betreffende Geschäftsjahr für die Organgesellschaft geltenden Körperschaftsteuersatz zzgl. Solidaritätszuschlag und dem Bruttobetrag entspricht.

6.3

Sofern dieser Vertrag während eines Geschäftsjahrs der Organgesellschaft endet, vermindert sich die Ausgleichszahlung zeitanteilig. Bildet die Organgesellschaft ein weniger als 12 Monate dauerndes Rumpfgeschäftsjahr, verringert sich die Feste Ausgleichszahlung nach Ziffer 6.1 dieses Vertrags ebenfalls zeitanteilig.

6.4

Die Ausgleichszahlung ist jeweils am dritten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Zahlung fällig.

6.5

Die Auszahlung der Ausgleichszahlung an die außenstehenden Gesellschafter erfolgt durch die Organgesellschaft namens und für Rechnung des Organträgers als Schuldner der Ausgleichszahlung vorweg aus dem sich aus dem Jahresabschluss der Organgesellschaft ergebenden und an den Organträger abzuführenden Gewinn. Reicht der abzuführende Gewinn der Organgesellschaft hierzu nicht aus, wird der Organträger der Organgesellschaft den Differenzbetrag zur Verfügung stellen.

§ 7
Abfindung
7.1

Der Organträger ist verpflichtet, auf Verlangen eines außenstehenden Gesellschafters der Organgesellschaft dessen Geschäftsanteile gegen Abfindung zu erwerben.

7.2

Die Abfindung wird nach den gesetzlichen Bestimmungen als reine Barabfindung gewährt. Diese beträgt EUR 12,44 je Nennbetrag eines Geschäftsanteils von einem Euro.

7.3

Die Geltendmachung des Abfindungsverlangens durch einen außenstehenden Gesellschafter hat in Textform gegenüber dem Organträger zu erfolgen. Sie ist auf einen Zeitraum von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrags im Handelsregister nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist, befristet. Danach erlischt die Abfindungsverpflichtung. Die gesetzliche Verlängerung der Frist im Falle der Stellung eines Antrags nach § 1 SpruchG gemäß § 305 Abs. 4 S. 3 AktG analog bleibt unberührt.

§ 8
Wirksamwerden und Dauer
8.1

Dieser Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt – mit Ausnahme der Beherrschungskomponente des § 1 – rückwirkend mit Beginn des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird.

8.2

Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahrs der Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch – je nachdem was später eintritt – (i) mit Wirkung auf einen Zeitpunkt, der zumindest fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahrs der Organgesellschaft liegt, in dem dieser Vertrag wirksam geworden ist oder (ii) mit Wirkung auf den Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, welches am oder nach dem 31.12.2026 endet.

8.3

Darüber hinaus kann dieser Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (i) der Organträger nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft beteiligt ist, (ii) der Organträger die Beteiligung an der Organgesellschaft veräußert oder einbringt, (iii) der Organträger oder die Organgesellschaft verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird, oder (iv) eine steuerliche Zurechnung der Ergebnisse der Organgesellschaft im Rahmen der Gewerbe- und Körperschaftsteuerveranlagung des Organträgers bzw. derjenigen Obergesellschaft in deren Organkreis der Organträger einbezogen ist, nicht (mehr) erfolgt.

8.4

Jede Kündigung bedarf der Schriftform des § 126 BGB.

§ 9
Schlussbestimmungen
9.1

Bestimmungen dieses Vertrags sind grundsätzlich in einer Weise auszulegen, die der Anerkennung einer steuerlichen Organschaft gemäß §§ 14 ff. KStG sowie § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG in ihrer jeweils gültigen Fassung bzw. gegebenenfalls etwaigen entsprechenden Nachfolgeregelungen nicht entgegen steht. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrags mit Ziffer 9.1 dieses Vertrags in Konflikt stehen, geht Ziffer 9.1 dieses Vertrags solchen Bestimmungen vor.

9.2

Für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich zulässig, das Landgericht Dresden ausschließlich zuständig.

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieses Vertrags oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, oder für den Fall, dass dieser Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt mit Rückwirkung eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung als zwischen den Parteien vereinbart, wie sie die Parteien unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks dieses Vertrags vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss dieses Vertrags die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre. Die Parteien sind verpflichtet, eine solche Bestimmung in der vorgesehenen Form abzugeben und zu bestätigen. Die Parteien sind sich einig, dass die Bestimmungen dieser Ziffer 9.3 nicht lediglich der Beweislastumkehr dienen, sondern das § 139 BGB insgesamt aufgehoben ist.“

III.

AUSZULEGENDE UNTERLAGEN

Bezogen auf die Punkte 1 und 2 der Tagesordnung liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft von der Einberufung der Hauptversammlung an folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre aus:

der Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der EnergieVerbund Dresden GmbH;

der Entwurf des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der DREWAG – Stadtwerke Dresden GmbH;

die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2017 bis 2020;

die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der EnergieVerbund Dresden GmbH für die Geschäftsjahre 2017 bis 2020;

die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der DREWAG – Stadtwerke Dresden für die Geschäftsjahre 2017 bis 2020;

der Prüfungsbericht des Vertragsprüfers gemäß § 293e AktG in Bezug auf den Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der EnergieVerbund Dresden GmbH;

der Prüfungsbericht des Vertragsprüfers gemäß § 293e AktG in Bezug auf den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der DREWAG – Stadtwerke Dresden GmbH;

der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführung der EnergieVerbund Dresden GmbH; und

der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführung der DREWAG – Stadtwerke Dresden GmbH.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

IV.

TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechtes und zur Antragstellung sind gemäß § 123 Abs. 2 AktG i. V. m. § 14 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Teilnahme an der Hauptversammlung ordnungsgemäß anmelden. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung hat durch die Aktionäre bis zum Ablauf (24:00 Uhr MESZ) des Mittwochs, den 26. Mai 2021, zu erfolgen. Die Anmeldung hat an folgende Adresse der Gesellschaft zu erfolgen:

SachsenEnergie AG
Friedrich-List-Platz 2, 01069 Dresden
oder per Telefax: 0351 468-5904
oder per E-Mail: konrad.schuetze-hemingway@sachsenenergie.de

V.

STIMMRECHTSVERTRETUNG

Teilnahmeberechtigte Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten ihrer Wahl ausüben zu lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).

 

Dresden, im Mai 2021

Der Vorstand

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