MEDIQON Group AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

MEDIQON Group AG

Königstein im Taunus

Wertpapier-Kenn-Nummer 661 830
ISIN: DE0006618309

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Der Vorstand der MEDIQON Group AG lädt hiermit alle Aktionäre der Gesellschaft zur

ordentlichen Hauptversammlung

der

MEDIQON Group AG mit Sitz in Königstein
– im Folgenden auch „Gesellschaft“ genannt –

ein, die am Dienstag, dem 29. Juni 2021, um 14:00 Uhr MESZ in der Deutschen Nationalbibliothek, Adickesallee 1, 60322 Frankfurt am Main, stattfinden wird.

A.
Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020, des Lageberichts für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 sowie des Berichts des Aufsichtsrats

Die vorgenannten Unterlagen können auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​mediqon-group.de/​hauptversammlung

eingesehen und abgerufen werden. Sie liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Herzog-Adolph-Straße 2, 61462 Königstein, zur Einsichtnahme aus und werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Auf Verlangen werden die Unterlagen jedem Aktionär kostenlos übersandt.

Die Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über das vergangene Geschäftsjahr sowie über die Lage der Gesellschaft. Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt ist gemäß den gesetzlichen Vorschriften nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss gebilligt hat und dieser somit bereits festgestellt ist.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021 /​ I gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss sowie über die hierfür erforderliche Satzungsänderung

Die Gesellschaft verfügt derzeit über kein genehmigtes Kapital. Das zuletzt von der Hauptversammlung am 7. Juli 2017 beschlossene genehmigte Kapital ist in voller Höhe ausgenutzt worden. Um der Gesellschaft zu ermöglichen, auch in Zukunft ihren Finanzbedarf durch die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals schnell und flexibel decken zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe der Hälfte des derzeitigen Grundkapitals mit einer Laufzeit bis zum 28. Juni 2026 geschaffen werden.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 28. Juni 2026 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu nominal 4.999.779,00 Euro durch die Ausgabe von bis zu 4.999.779 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021 /​ I). Der Vorstand wird ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital festzulegen.

Den Aktionären ist bei der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können hierzu auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 186 Absatz (5) Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen,

(i)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft; die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht überschreiten;

(ii)

soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

(iii)

wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet; die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die seit der Erteilung dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 186 Absatz (3) Satz 4 AktG ausgegeben oder aus eigenen Aktien in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 186 Absatz (3) Satz 4 AktG veräußert worden sind.

b)

In § 4 der Satzung wird ein neuer Absatz (3) mit dem folgenden Wortlaut angefügt:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 28. Juni 2026 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu nominal 4.999.779,00 Euro durch die Ausgabe von bis zu 4.999.779 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bareinlagen und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021 /​ I). Der Vorstand ist ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital festzulegen.

Den Aktionären ist bei der Durchführung der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können hierzu auch von Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne des § 186 Absatz (5) Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen,

(i)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft; die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht überschreiten;

(ii)

soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

(iii)

wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet; die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die seit der Erteilung dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 186 Absatz (3) Satz 4 AktG ausgegeben oder aus eigenen Aktien in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 186 Absatz (3) Satz 4 AktG veräußert worden sind.“

Aufgrund der hier vorgeschlagenen Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht über die Gründe erstattet, weshalb er ermächtigt werden soll, in bestimmten Fällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Bericht ist in Abschnitt B.1 dieser Einladung abgedruckt und auch auf der Webseite der Gesellschaft unter

https:/​/​mediqon-group.de/​hauptversammlung

einzusehen. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Berichts. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung ausliegen und dort einzusehen sein.

5.

Beschlussfassung über eine Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie über den Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der Verwendung eigener Aktien

Zum Erwerb eigener Aktien bedarf die Gesellschaft, soweit der Erwerb nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist, gemäß § 71 Absatz (1) Nr. 8 AktG einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung hatte der Gesellschaft zuletzt am 7. Juli 2017 eine solche Ermächtigung erteilt. Um auch künftig in der Lage zu sein, eigene Aktien im gesetzlich zulässigen Umfang zu erwerben, soll die Ermächtigung an das seither erhöhte Grundkapital der Gesellschaft angepasst und der Vorstand auf dieser Basis für einen neuen Zeitraum von fünf Jahren zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt werden.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Die von der Hauptversammlung am 7. Juli 2017 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie über den Ausschluss des Andienungsrechts beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der Verwendung eigener Aktien wird aufgehoben.

b)

Der Vorstand wird gemäß § 71 Absatz (1) Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen und nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu erwerben. Die Ermächtigung gilt vom Zeitpunkt, in dem der Ermächtigungsbeschluss wirksam wird, bis zum 28. Juni 2026 und ist insgesamt auf einen Anteil von 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung oder, falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt.

c)

Der Erwerb der eigenen Aktien kann über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsofferten oder durch die Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre nach weiterer Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen erfolgen.

(1)

Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse oder über ein öffentliches Kaufangebot, darf die Gesellschaft je Aktie nur einen Gegenwert (ohne Erwerbsnebenkosten) bezahlen, der den arithmetischen Mittelwert der im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse in der Schlussauktion während der letzten zehn (10) Handelstage vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, sofern der Erwerb über die Börse erfolgt, oder vor der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des öffentlichen Kaufangebots, sofern der Erwerb im Wege eines öffentlichen Kaufangebots erfolgt, ermittelten Schlusskurse der Stückaktien der Gesellschaft um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreitet. Sofern sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots erhebliche Kursabweichungen vom gebotenen Kaufpreis oder von den Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne ergeben, kann das Kaufangebot angepasst werden; in diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag nach dem entsprechenden Kurs am letzten Handelstag vor der Veröffentlichung der Anpassung, wobei die 10%-Grenze für das Über- oder Unterschreiten auf diesen Betrag anzuwenden ist.

Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das Rückkaufvolumen überschreitet, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien anstatt nach dem Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre erfolgen. Darüber hinaus können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine kaufmännische Rundung vorgesehen werden.

(2)

Erfolgt der Erwerb mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, legt die Gesellschaft eine Kaufpreisspanne je Aktie für Verkaufsangebote fest. Die Kaufpreisspanne kann angepasst werden, wenn sich während der Angebotsfrist erhebliche Kursabweichungen vom Kurs zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten ergeben. Der von der Gesellschaft zu zahlende Kaufpreis je Aktie, den die Gesellschaft aufgrund der eingegangenen Verkaufsangebote ermittelt, darf den arithmetischen Mittelwert der im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse in der Schlussauktion während der letzten zehn (10) Handelstage vor dem Tag, an dem der Vorstand der Gesellschaft endgültig über die Veröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder deren Anpassung entschieden hat, ermittelten Schlusskurse der Stückaktien der Gesellschaft ohne Berücksichtigung der Erwerbsnebenkosten um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

Das Volumen der Annahme der Verkaufsangebote kann begrenzt werden. Sofern von mehreren gleichartigen Verkaufsangeboten aufgrund der Volumenbegrenzung nicht sämtliche Verkaufsangebote angenommen werden können, kann unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien anstatt nach dem Verhältnis der Beteiligung der andienenden Aktionäre erfolgen. Darüber hinaus können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine kaufmännische Rundung vorgesehen werden.

(3)

Erfolgt der Erwerb mittels den Aktionären gewährter Andienungsrechte, so können diese für eine Aktie der Gesellschaft zugeteilt werden. Gemäß dem Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien berechtigt eine entsprechend festgelegte Anzahl Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie an die Gesellschaft. Ein Andienungsrecht kann auch für eine Anzahl Aktien zugeteilt werden, die sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum Rückkaufvolumen ergibt. Bruchteile von Andienungsrechten werden nicht zugeteilt; für diesen Fall werden entsprechende Teilandienungsrechte ausgeschlossen. Der Preis, zu dem bei Ausübung des Andienungsrechts eine Aktie an die Gesellschaft veräußert werden kann, oder die Grenzwerte der angebotenen Kaufpreisspanne – jeweils ohne Erwerbsnebenkosten – werden entsprechend den Bestimmungen in Ziffer (2) bestimmt, wobei der maßgebliche Stichtag derjenige der Veröffentlichung des Rückkaufsangebots unter Einräumung von Andienungsrechten ist, und gegebenenfalls angepasst, wobei der maßgebliche Stichtag derjenige der Veröffentlichung der Anpassung ist. Die nähere Ausgestaltung der Andienungsrechte, insbesondere ihr Inhalt, ihre Laufzeit und gegebenenfalls ihre Handelbarkeit, legt der Vorstand der Gesellschaft mit der Zustimmung des Aufsichtsrates fest.

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, über die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft wie folgt zu verfügen:

(1)

Die eigenen Aktien können mit der Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass es eines weiteren Beschlusses der Hauptversammlung bedarf.

(2)

Die eigenen Aktien können mit der Zustimmung des Aufsichtsrats über die Börse veräußert werden.

(3)

Die eigenen Aktien können mit der Zustimmung des Aufsichtsrats an die Aktionäre aufgrund eines an alle Aktionäre gerichteten Angebots unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß § 53 a AktG veräußert werden.

(4)

Die eigenen Aktien können ferner mit der Zustimmung des Aufsichtsrats in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der Preis darf den bei der Eröffnungsauktion im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Frankfurter Wertpapierbörse ermittelten Börsenkurs der Aktie am Tag der verbindlichen Abrede mit den Dritten um nicht mehr als 5 % unterschreiten. Wird an dem betreffenden Tag ein solcher Kurs nicht ermittelt oder ist er zum Zeitpunkt der verbindlichen Abrede mit den Dritten noch nicht ermittelt, so ist der zuletzt an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handelssystem (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) ermittelte Schlussauktionskurs der Aktie maßgeblich. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz (3) Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch, falls dieser Wert geringer ist, im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die seit der Erteilung dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 186 Absatz (3) Satz 4 AktG ausgegeben oder aus eigenen Aktien in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 186 Absatz (3) Satz 4 AktG veräußert worden sind.

(5)

Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrates außerdem Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen angeboten und gewährt werden.

Die vorstehenden Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder bezogen auf Teilvolumina der erworbenen eigenen Aktien ausgenutzt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, soweit der Vorstand die eigenen Aktien gemäß den in den Ziffern (4) und (5) genannten Ermächtigungen verwendet. Darüber hinaus kann das Bezugsrecht der Aktionäre im Falle der Veräußerung der eigenen Aktien an die Aktionäre gemäß Ziffer (3) für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.

Aufgrund der hier vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien hat der Vorstand einen schriftlichen Bericht über die Gründe erstattet, weshalb er ermächtigt werden soll, in bestimmten Fällen das Andienungsrecht und das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Der Bericht ist in Abschnitt B.2 dieser Einladung abgedruckt und auch auf der Webseite der Gesellschaft unter

https:/​/​mediqon-group.de/​hauptversammlung

einzusehen. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Berichts. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung ausliegen und dort einzusehen sein.

6.

Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstands und über die entsprechende Änderung des § 2 der Satzung

Im Zuge der weiteren Entwicklung des Geschäftsbetriebs und der Unternehmensplanung hat sich erwiesen, dass der derzeit geltende Unternehmensgegenstand die von Vorstand und Aufsichtsrat präferierte künftige strategische Ausrichtung der Gesellschaft nicht vollständig und zutreffend abbilden würde. Der Vorstand und der Aufsichtsrat befürworten daher eine Anpassung des Unternehmensgegenstands, mit der die bislang festgelegte Fokussierung auf Geschäftsprozesse im Gesundheitswesen aufgegeben werden soll und die Tätigkeit der Gesellschaft als Holding im Hinblick auf die Gruppenstruktur, die in den vergangenen zwei Jahren entwickelt und etabliert wurde, weiter präzisiert wird. Zugleich soll der Rahmen für eigene operative Tätigkeiten der Gesellschaft modifiziert werden, um eine optimale Nutzung der in der Gesellschaft vorhandenen Expertise für die Erbringung von Beratungs- und anderen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Restrukturierung von Unternehmen und der Verbesserung von Geschäftsprozessen zu ermöglichen.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft wird wie folgt geändert und § 2 der Satzung damit insgesamt wie folgt neu gefasst:

§ 2
Gegenstand des Unternehmens
(1)

Gegenstand des Unternehmens ist die Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding, die im Rahmen ihrer Geschäftsstrategie Unternehmen oder Beteiligungen aus unterschiedlichen Branchen unmittelbar oder mittelbar erwirbt, um deren Geschäftswert und den Unternehmenswert der Gesellschaft und des Unternehmens kontinuierlich und langfristig zu steigern. Das Unternehmen kann alle Maßnahmen ergreifen, die ihm hierfür sinnvoll und nützlich erscheinen, einschließlich der Gewährung von Gesellschafterdarlehen, der Beratung, der Verwaltung der Beteiligungsunternehmen und des Finanz-Controlling. Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, zur Weiterentwicklung der Unternehmensgruppe oder zur Sicherung ihrer Unternehmenswertentwicklung einzelne oder in Beteiligungsplattformen zusammengefasste Beteiligungsunternehmen zu veräußern.

(2)

Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, Beratungs- und andere Dienstleistungen zur Restrukturierung von Unternehmen sowie zur Entwicklung und Optimierung von Geschäftsprozessen auch für gruppenexterne Unternehmen zu erbringen und Produktentwicklungen sowie Geschäftsprozesse für Beteiligungsunternehmen oder zur Ausgründung neuer Unternehmen zu unterstützen, zu validieren oder selbst zu übernehmen.

(3)

Die Gesellschaft ist berechtigt, andere Unternehmen im In- und Ausland zu gründen, sich an ihnen zu beteiligen, diese zu erwerben oder einzugliedern, Unternehmensverträge zu schließen und Kooperationen mit anderen Unternehmen einzugehen.“

B.
Berichte des Vorstands

B.1

Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Absatz (2) Satz 2, 186 Absatz (4) Satz 2 AktG zu Punkt 4 der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 /​ I auszuschließen

Der Tagesordnungspunkt 4 enthält den Vorschlag der Verwaltung, ein neues genehmigtes Kapital zu schaffen, das eine Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre umfassen soll.

Die Gesellschaft verfügt derzeit über kein genehmigtes Kapital. Das zuletzt von der Hauptversammlung am 7. Juli 2017 beschlossene genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2017 /​ I) ist in voller Höhe ausgenutzt worden.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat stimmen darin überein, dass die Gesellschaft jederzeit in der Lage sein muss, auf den nationalen und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel zu handeln und etwaigen Finanzbedarf gegebenenfalls auch ohne den mit ordentlichen Kapitalerhöhungen einschließlich eines Bezugsrechtsverfahrens verbundenen Aufwand und Zeitverlust zu decken. Eine wesentliche Grundlage hierfür ist ein der Höhe nach ausreichendes genehmigtes Kapital. Die Verwaltung schlägt den Aktionären daher vor, ein Genehmigtes Kapital 2021 /​ I zu schaffen, dessen Höhe im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften an das aktuelle Grundkapital der Gesellschaft angepasst ist und das bis zum 28. Juni 2026 ausgenutzt werden kann. Der Vorstand soll folglich ermächtigt werden, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit bis zum 28. Juni 2026 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals, höchstens jedoch um bis zu nominal 4.999.779,00 Euro durch die Ausgabe von bis zu 4.999.779 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen. Aus Gründen der Flexibilität soll das Genehmigte Kapital 2021 /​ I sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen ausgenutzt werden können.

Grundsätzlich soll allen Aktionären bei Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2021 /​ I ein Bezugsrecht gemäß den gesetzlichen Vorschriften eingeräumt werden. Der Vorstand der Gesellschaft soll jedoch in den in der Beschlussvorlage aufgeführten Fällen die Möglichkeit erhalten, mit der Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen, um im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft einerseits auf kurzfristige Finanzierungserfordernisse reagieren und andererseits strategische Entscheidungen zügig umsetzen zu können. Ein Bezugsrechtsausschluss soll gemäß der Beschlussvorlage nur erlaubt sein,

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen erfolgt, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft; die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht überschreiten;

soweit es erforderlich ist, um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

wenn die neuen Aktien gegen Bareinlagen ausgegeben werden und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet; die Anzahl der in dieser Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung; auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die seit der Erteilung dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 186 Absatz (3) Satz 4 AktG ausgegeben oder aus eigenen Aktien in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 186 Absatz (3) Satz 4 AktG veräußert worden sind.

Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss möchte der Vorstand für die vorgenannten Fälle wie folgt erläutern:

a)

Ein Bezugsrechtsausschluss soll gemäß der Beschlussvorlage möglich sein, wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt.

Die Gesellschaft steht im globalen Wettbewerb und muss stets darauf bedacht sein, ihre Wettbewerbsposition zu verbessern und ihre Ertragskraft zu stärken. Hierzu kann es sinnvoll sein, andere Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder attraktive Sachwerte – beispielsweise Vermögensgegenstände, die mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehen – zu erwerben. Bietet sich hierzu eine Gelegenheit, muss die Gesellschaft in der Lage sein, einen solchen Erwerb auch im Interesse ihrer Aktionäre schnell, flexibel und liquiditätsschonend realisieren zu können. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen solcher Transaktionen meist sehr hohe Gegenleistungen erbracht werden müssen, die nicht immer in Geld erfüllt werden sollen oder erfüllt werden können. Zudem verlangen auch die Inhaber der zum Verkauf stehenden Unternehmen oder Akquisitionsobjekte zuweilen von sich aus als Gegenleistung stimmberechtigte Aktien des Erwerbers. Damit die Gesellschaft auch in solchen Fällen attraktive Unternehmen bzw. Akquisitionsobjekte erwerben kann, muss es ihr möglich sein, Aktien als Gegenleistung anzubieten. Dies erfordert die Schaffung eines genehmigten Kapitals, bei dessen Ausnutzung der Vorstand mit der Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen kann. Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses eröffnet der Gesellschaft somit den notwendigen Handlungsspielraum, um Unternehmen, Unternehmensteile, Unternehmensbeteiligungen oder andere Sachwerte im Zusammenhang mit einer Akquisition erwerben zu können.

Durch die Begrenzung der Zahl der im Falle einer Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts auszugebenden Aktien auf höchstens insgesamt 20 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals sollen die Aktionäre vor einer zu umfangreichen Wertverwässerung ihrer Anteile geschützt werden.

Ein Bezugsrechtsausschluss bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals führt im Ergebnis somit zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der Aktionäre, jedoch wäre im Falle der Einräumung des gesetzlichen Bezugsrechts der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Sachwerten im Zusammenhang mit einer Akquisition aus den dargelegten Gründen regelmäßig nicht möglich. Die mit dem Erwerb für die Gesellschaft und ihre Aktionäre verbundenen Vorteile wären mithin nicht erreichbar. Der Vorstand wird im Falle eines Bezugsrechtsausschlusses bei der Festlegung der Bewertungsrelationen allerdings sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben; er wird hierbei auch den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft berücksichtigen, wobei eine schematische Anknüpfung an den Börsenpreis jedoch nicht vorgesehen ist.

Der Vorstand wird von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn der Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Konkrete Erwerbsvorhaben im dargestellten Sinne, die eine Ausnutzung des genehmigten Kapitals und einen Bezugsrechtsausschluss erfordern, bestehen derzeit nicht.

b)

Das Bezugsrecht soll ferner für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden können. Diese Ermächtigung soll ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis ermöglichen. Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des Spitzenbetrags würde insbesondere bei einer Kapitalerhöhung um runde Beträge die technische Durchführung der Kapitalerhöhung erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch den Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich durch die Gesellschaft verwertet. Ein denkbarer Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge nur sehr gering.

c)

Schließlich soll ein Bezugsrechtsausschluss möglich sein, wenn die neuen Aktien gemäß §§ 203 Absatz (1), 186 Absatz (3) Satz 4 AktG gegen Bareinlage zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, und wenn der auf die ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Die Gesellschaft kann auf diese Weise zusätzliches Eigenkapital bei etwaigem Finanzbedarf kurzfristig beschaffen und zugleich schnell und flexibel Marktchancen für eine optimale Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre nutzen, ohne das mit einem hohen Aufwand verbundene Bezugsrechtsverfahren durchführen zu müssen. Der Ausschluss des Bezugsrechts dient auch dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines möglichst hohen Ausgabekurses, da eine Platzierung der neuen Aktien nahe am Börsenkurs ohne den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag ermöglicht wird. Zudem können auch neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen werden.

Bei einer Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand mit der Zustimmung des Aufsichtsrats einen etwaigen Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Da wegen der Volatilität der Märkte Kursschwankungen binnen kürzester Zeit nicht auszuschließen sind, soll im Vorhinein noch nicht festgelegt werden, ob hierfür ein aktueller, nur wenige Tage umfassender Durchschnittskurs vor der Beschlussfassung über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder ein tagesaktueller Kurs als Grundlage genommen wird. Ein Abschlag auf den Börsenkurs wird jedoch keinesfalls mehr als 5 % des Börsenpreises betragen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat werden die Festlegung des Ausgabepreises im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Verhältnisse sorgfältig prüfen. Der Vorstand wird dabei bestrebt sein, einen möglichst hohen Veräußerungspreis zu erzielen, und einen Abschlag auf den Preis, zu dem die bisherigen Aktionäre Aktien über die Börse zukaufen können, möglichst niedrig zu bemessen.

Der Umfang der Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz (3) Satz 4 AktG ist zudem auf 10 % des Grundkapitals bei Wirksamwerden der Ermächtigung beziehungsweise, wenn dieser Betrag niedriger sein sollte, bei Ausübung der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss begrenzt. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind andere Aktien anzurechnen, die seit der Erteilung dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund einer anderweitigen Ermächtigung des Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 186 Absatz (3) Satz 4 AktG ausgegeben oder aus eigenen Aktien in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 186 Absatz (3) Satz 4 AktG veräußert worden sind.

Durch die Begrenzung der Zahl der auszugebenden Aktien und die Verpflichtung zur Festlegung des Ausgabepreises der neuen Aktien nahe am Börsenkurs werden die Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer Anteile angemessen geschützt. Die mit dem Bezugsrechtsausschluss zwangsläufig verbundene Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils können Aktionäre, die ihre Beteiligungsquote und ihren Stimmrechtsanteil erhalten möchten, im Übrigen durch einen Erwerb neuer Aktien über die Börse zu annähernd gleichen Bedingungen kompensieren.

Unter Berücksichtigung aller erwähnten Umstände halten der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft den Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre in den genannten Fällen aus den jeweils dargelegten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob sie von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen werden. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.

Der Vorstand wird die jeweils nächste ordentliche Hauptversammlung über eine Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss unterrichten.

B.2

Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Absatz (1) Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz (4) Satz 2 AktG zu Punkt 5 der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre bei dem Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Verwendung eigener Aktien auszuschließen

Der Tagesordnungspunkt 5 enthält den Vorschlag, den Vorstand gemäß § 71 Absatz (1) Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 28. Juni 2026 eigene Aktien bis zu einem Anteil, der 10 % des aktuellen Grundkapitals nicht überschreiten darf, zu erwerben. Der Vorstand und der Aufsichtsrat stimmen darin überein, dass der Vorstand auch künftig zum Erwerb eigener Aktien im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung der aktuellen Grundkapitalziffer ermächtigt sein soll, wobei in verschiedenen Konstellationen der Ausschluss von Andienungsrechten bzw. Teilandienungsrechten der Aktionäre beim Erwerb und der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Veräußerung der eigenen Aktien erforderlich sein könnte.

Die Ermächtigung zum möglichen Ausschluss von Andienungsrechten bzw. Teilandienungsrechten beim Erwerb und zum möglichen Ausschluss des Bezugsrechts bei der Verwendung der eigenen Aktien möchte der Vorstand wie folgt erläutern:

a)

Beim Erwerb der eigenen Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre gemäß § 53 a AktG zu wahren. Der vorgeschlagene Erwerb eigener Aktien über die Börse, mittels eines öffentlichen Kaufangebotes oder mittels einer an alle Aktionäre gerichteten Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten oder durch die Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre trägt diesem Grundsatz Rechnung.

Im Beschlussvorschlag ist zunächst vorgesehen, dass das Volumen des öffentlichen Kaufangebots bzw. das Volumen der Annahme der von Aktionären abgegebenen Verkaufsofferten begrenzt werden kann. Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist bzw. nicht alle Verkaufsangebote der Aktionäre aufgrund einer Volumenbegrenzung angenommen werden können, kann der Erwerb seitens der Gesellschaft nach dem Verhältnis der angedienten Aktien durchgeführt werden. Der hiermit gegebenenfalls verbundene partielle Ausschluss eventueller Andienungsrechte ist in den genannten Fällen gerechtfertigt, weil nur auf diese Weise der Erwerbsvorgang in einem vernünftigen wirtschaftlichen Rahmen durchgeführt werden kann. Darüber hinaus soll eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär vorgesehen werden. Diese Regelung eröffnet zum einen die Möglichkeit, kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden, sie vereinfacht aber auch die technische Abwicklung des Erwerbsvorgangs. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Dabei können insbesondere die Erwerbsquote sowie die Anzahl der vom andienenden Aktionär zu erwerbenden Aktien gerundet werden, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darstellen zu können. Der Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts ist nach der Überzeugung des Vorstands und des Aufsichtsrats insoweit erforderlich und angemessen.

Für den Fall, dass die Gesellschaft den Aktionären Andienungsrechte gewährt, sieht der Beschlussvorschlag außerdem die Möglichkeit vor, dass eine gemäß dem Verhältnis des Grundkapitals der Gesellschaft zum Volumen der von der Gesellschaft zurückzukaufenden Aktien festgelegte Anzahl Andienungsrechte zur Veräußerung einer Aktie an die Gesellschaft berechtigt, und dass ein Andienungsrecht auch für eine Anzahl Aktien zugeteilt werden kann, die sich aus dem Verhältnis des Grundkapitals zum Rückkaufvolumen ergibt. Da Bruchteile von Andienungsrechten nicht zugeteilt werden sollen, müssen in den genannten Fällen die sich rechnerisch eventuell ergebenden Teilandienungsrechte ausgeschlossen werden, um den Erwerb der Aktien in wirtschaftlich sinnvoller Weise abwickeln zu können.

b)

Die unter Punkt 5 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung sieht ferner verschiedene Möglichkeiten vor, die eigenen Aktien jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu verwenden.

Zum einen können die Aktien eingezogen werden, ohne dass es eines weiteren Beschlusses der Hauptversammlung bedarf. In diesem Falle würde das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt. Außerdem ist vorgesehen, dass der Vorstand eigene Aktien über die Börse veräußern kann. Gemäß § 71 Absatz (1) Nr. 8 Satz 4 AktG genügt die Veräußerung eigener Aktien über die Börse dem Gleichbehandlungsgebot des § 53 a AktG. Das Gleichbehandlungsgebot wird auch im Falle der Veräußerung eigener Aktien im Wege eines an alle Aktionäre gerichteten Verkaufsangebotes gewahrt, wozu der Vorstand ebenfalls ermächtigt werden soll. Die Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand in diesem Fall das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen kann, wodurch die Darstellung eines technisch durchführbaren Bezugsverhältnisses ermöglicht werden soll. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder über einen Verkauf an der Börse oder in sonstiger für die Gesellschaft vorteilhaften Weise verwertet. Ein denkbarer Verwässerungseffekt wäre wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge nur sehr gering.

Darüber hinaus soll der Vorstand gemäß §§ 71 Absatz (1) Nr. 8 Satz 5, 186 Absatz (3) Satz 4 AktG auch ermächtigt werden, eigene Aktien an Dritte gegen Barzahlung und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu einem Preis zu veräußern, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der Veräußerungspreis darf dabei in keinem Fall den bei der Eröffnungsauktion im XETRA-Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag der verbindlichen Abrede mit den Dritten ermittelten Börsenkurs um mehr als 5 % unterschreiten; wird an dem betreffenden Tag ein solcher Kurs nicht ermittelt oder ist er zum Zeitpunkt der verbindlichen Abrede mit den Dritten noch nicht ermittelt, so ist der zuletzt an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handelssystem ermittelte Schlusskurs der Aktie maßgeblich. Diese Möglichkeit der Veräußerung zurückerworbener eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts dient dem Interesse der Gesellschaft an der Erzielung eines bestmöglichen Preises bei der Veräußerung der eigenen Aktien. Aufgrund der in § 186 Absatz (3) Satz 4 AktG vorgesehenen Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses kann die Gesellschaft die sich unter Berücksichtigung einer günstigen Börsensituation bietenden Chancen schnell und flexibel nutzen und durch eine Veräußerung beispielsweise an institutionelle Anleger weitere Aktionäre im In- und Ausland gewinnen. Im Vergleich zu einer Aktienplatzierung mit Bezugsrecht führt der durch eine marktnahe Preisfestsetzung erzielbare Veräußerungserlös zu einem höheren Mittelzufluss und dient damit der größtmöglichen Zuführung von Eigenmitteln. Zudem ist die vorgeschlagene Ermächtigung auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals beschränkt, wobei bei der Ausübung der Ermächtigung eine anderweitige Ausgabe von Aktien nach Maßgabe der im Beschlussvorschlag hierzu enthaltenen Regelung zu berücksichtigen ist, soweit diese unter Ausschluss des Bezugsrechtes gemäß § 186 Absatz (3) Satz 4 AktG erfolgt ist. Hierdurch ist gewährleistet, dass die in § 186 Absatz (3) Satz 4 AktG vorgeschriebene Kapitalgrenze in Höhe von 10 % unter Berücksichtigung aller Ermächtigungen, die von der Hauptversammlung beschlossen wurden, mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses eingehalten wird. Durch den beschränkten Umfang der Ermächtigung zur Veräußerung und durch die marktnahe, am jeweils aktuellen Börsenkurs orientierte Festsetzung des Veräußerungspreises werden die Stimmrechts- und Vermögensinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt.

Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, eigene Aktien Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen anzubieten und zu gewähren, wozu das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen sein soll. Die Gesellschaft steht im nationalen, europäischen und auch globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, auf den nationalen und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Möglichkeit, sich zur Verbesserung der Wettbewerbssituation mit anderen Unternehmen zusammenzuschließen oder Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre sowie im Interesse der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option kann im Einzelfall darin bestehen, den Unternehmenszusammenschluss oder den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen durch die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft zu verwirklichen. Die Praxis der Unternehmensübernahmen bzw. des Beteiligungserwerbs zeigt, dass als Gegenleistung für attraktive Akquisitionsobjekte nicht selten die Verschaffung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangt wird. Diesem Zweck soll zum einen das genehmigte Kapital dienen, dass gemäß dem Vorschlag der Verwaltung zu Tagesordnungspunkt 4 beschlossen und in einem neu anzufügenden § 4 Absatz (3) der Satzung geregelt werden soll; darüber hinaus soll der Gesellschaft aber auch die Möglichkeit eingeräumt werden, zurückerworbene eigene Aktien als Akquisitionswährung zu nutzen. Aus diesem Grund muss der Gesellschaft die Möglichkeit eröffnet werden, eigene Aktien als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen anbieten und gewähren zu können. Die vorgeschlagene Ermächtigung eröffnet der Gesellschaft somit den notwendigen Spielraum, Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen schnell und flexibel nutzen zu können, ohne auf eine wegen der erforderlichen Handelsregistereintragung langwierigere Kapitalerhöhung angewiesen zu sein. Um solche Transaktionen schnell und flexibel nutzen zu können, ist es auch erforderlich, dass der Vorstand zur Gewährung eigener Aktien unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre ermächtigt wird. Der Preis, zu dem eigene Aktien in diesem Fall verwendet werden, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Vorstand und Aufsichtsrat werden bei der Preisfestsetzung in jedem Falle die Interessen der Gesellschaft berücksichtigen. Dabei wird sich der Vorstand bei der Bemessung des Wertes der als Gegenleistung zu verwendenden Aktien am Börsenpreis orientieren. Um Schwankungen des Börsenpreises Rechnung zu tragen und die notwendige Flexibilität in den Verhandlungen zu haben, ist jedoch eine schematische Anknüpfung an den Börsenpreis nicht vorgesehen.

Konkrete Pläne, diese Ermächtigung zu nutzen, bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Gewährung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen soll, wenn sich Möglichkeiten zu Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen konkretisieren. Er wird diese Ermächtigung nur ausnutzen, wenn der Zusammenschluss oder der Erwerb unter Gewährung eigener Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt.

Unter Berücksichtigung aller erwähnten Umstände halten der Vorstand und der Aufsichtsrat den Ausschluss von Andienungsrechten bzw. des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über die Einzelheiten einer Ausnutzung der Ermächtigung zum Rückerwerb und zur Verwendung eigener Aktien berichten.

C.
Teilnahme an der Hauptversammlung

Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und damit auch zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind gemäß § 18 Absatz (1) der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben.

Die Anmeldung muss gemäß § 18 Absatz (2) der Satzung unter der hierfür nachfolgend genannten Adresse mindestens sechs (6) Tage vor der Versammlung, also spätestens am 22. Juni 2021, 24:00 Uhr MESZ, in deutscher oder englischer Sprache zugehen.

Zum Nachweis der Berechtigung genügt gemäß § 18 Absatz (3) der Satzung ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, welcher auf den Beginn des einundzwanzigsten (21.) Tages vor der Versammlung, also den 8. Juni 2021, 00:00 Uhr MESZ, bezogen und der Gesellschaft unter der in der hierfür nachfolgend genannten Adresse mindestens sechs (6) Tage vor der Versammlung, also spätestens am 22. Juni 2021, 24:00 Uhr MESZ, zugehen muss.

Die Anmeldung zur Teilnahme und der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft rechtzeitig unter der folgenden Adresse zugehen:

MEDIQON Group AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
D-80637 München
Telefax: +49 (0) 89/​210 27 289
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Stimmrechtsvertretung

Auf die Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, wird hingewiesen.

Anträge von Aktionären

Anträge von Aktionären gemäß § 126 Absatz (1) AktG, die vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden sollen, sind an die nachfolgend genannte Adresse zu senden:

MEDIQON Group AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
D-80637 München
Telefax: +49 (0) 89 – 210 27 298
E-Mail: antraege@linkmarketservices.de

Die Gesellschaft wird Anträge, die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum Ablauf des 14. Juni 2021, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft eingegangen sind, unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​mediqon-group.de/​hauptversammlung

veröffentlichen.

Informationen zum Datenschutz

Mit den folgenden Hinweisen informiert die MEDIQON Group AG über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ihrer Aktionäre und deren diesbezüglichen Rechte im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung und der Nachbereitung der ordentlichen Hauptversammlung am 29. Juni 2021 gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/​679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO). Diese Hinweise sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​mediqon-group.de/​hauptversammlung/​datenschutz

abrufbar und werden zudem in der Hauptversammlung ausliegen.

Verantwortliche Stelle im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist die MEDIQON Group AG, Herzog-Adolph-Straße 2, 61462 Königstein im Taunus. Ein Datenschutzbeauftragter ist gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften nicht bestellt.

Die MEDIQON Group AG verarbeitet personenbezogene Daten der folgenden Personengruppen: Aktionäre, Aktionärsvertreter, geladene Gäste und sonstige Teilnehmer der Hauptversammlung. Verarbeitet werden insbesondere die folgenden Kategorien personenbezogener Daten: Vor- und Nachname, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse, ggf. Telefonnummer, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien, Nummer der Eintrittskarte, ggf. bevollmächtigter Aktionärsvertreter, ggf. Informationen bzgl. Weisungen, Wortmeldungen, Anträgen, Wahlvorschlägen und sonstigen Verlangen in der Hauptversammlung.

Die MEDIQON Group AG verarbeitet die personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der ordentlichen Hauptversammlung am 29. Juni 2021, insbesondere um den Aktionären und deren Vertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Aktionärsrechte während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Auch wenn personenbezogene Daten nicht von den Aktionären bzw. Aktionärsvertretern selbst im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben werden, können solche Daten von depotführenden Banken an die MEDIQON Group AG übermittelt werden. Sämtliche Aktien der MEDIQON Group AG sind Inhaberaktien. Die MEDIQON Group AG führt daher kein Aktienregister im Sinne des § 67 AktG.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist Art. 6 Absatz (1) lit. c) DSGVO in Verbindung mit §§ 118 ff. AktG. Darüber hinaus erfolgt ggf. eine Verarbeitung personenbezogener Daten auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten, etwa aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist in solchen Fällen Art. 6 Absatz (1) lit. c) DSGVO in Verbindung mit den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.

Die MEDIQON Group AG übermittelt personenbezogene Daten zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung an verschiedene externe Dienstleister und Berater, die unter anderem mit der Erstellung und dem Druck der Einladung zur Hauptversammlung, mit der Entgegennahme und Bearbeitung der Anmeldungen sowie etwaiger Gegenanträge und Wahlvorschläge, mit der Organisation der Hauptversammlung und mit der Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses beauftragt sind. Externe Dienstleister und Berater erhalten jeweils nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten diese Daten ausschließlich gemäß den Weisungen der MEDIQON Group AG. Sämtlicher Dienstleister und Berater haben ihren Sitz in der Europäischen Union /​ im Europäischen Wirtschaftsraum. Eine Datenübermittlung in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt nicht. Alle Mitarbeiter der MEDIQON Group AG sowie alle Mitarbeiter externer Dienstleister und alle externen Berater, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und /​ oder solche verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Es wird darauf hingewiesen, dass personenbezogene Daten von Aktionären und Aktionärsvertretern, die an der Hauptversammlung teilnehmen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – etwa im Teilnehmerverzeichnis gemäß § 129 AktG und ggf. im Hauptversammlungsprotokoll – für andere Personen, insbesondere für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar sind.

Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeiteten personenbezogenen Daten beträgt die Dauer der Speicherung regelmäßig bis zu drei Jahre. Darüber hinaus bewahrt die MEDIQON Group AG personenbezogene Daten nur auf, wenn gesetzliche Nachweis- bzw. Aufbewahrungspflichten bestehen oder eine Speicherung im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren im Nachgang zur Hauptversammlung erforderlich ist. Grundsätzlich werden personenbezogene Daten gelöscht oder anonymisiert, sobald sie für die oben genannten Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen Nachweis- bzw. Aufbewahrungspflichten bestehen.

Betroffenenrechte

Als Betroffene können sich Aktionäre, Aktionärsvertreter und andere Teilnehmer an der Hauptversammlung mit einer formlosen Mitteilung an die MEDIQON Group AG, Herzog-Adolph-Straße 2, 61462 Königstein im Taunus, E-Mail: ir@mediqon-group.de wenden, um ihre Rechte gemäß der DSGVO geltend zu machen. Zu diesen Rechten zählen insbesondere das Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO und das Recht auf Übertragung der Daten gemäß Art. 20 DSGVO.

Außerdem steht den Betroffenen gemäß Art. 77 Absatz (1) DSGVO ein Beschwerderecht bei einer für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Die für die MEDIQON Group AG zuständige Aufsichtsbehörde ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Postfach 3163, 65021 Wiesbaden, www.datenschutz.hessen.de.

 

Königstein, im Mai 2021

MEDIQON Group AG

Der Vorstand

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