Brockhaus Capital Management AG
Frankfurt am Main
Einladung zur ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Mittwoch, den 16. Juni 2021 um 10:00 Uhr (MESZ)
stattfindenden
ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020
eingeladen.
Die ordentliche Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten statt. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Hotel Sofitel Frankfurt Opera, Opernplatz 16, 60313 Frankfurt am Main, Konferenzraum Le Marais. Für die Aktionäre und deren Bevollmächtigte – mit Ausnahme des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft – besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.
Die gesamte Versammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BGBl. I 2020, S. 569), zuletzt geändert durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 2020, S. 3328 ff.), („COVID-19-Gesetz“) für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte im Internet unter der Internetadresse
https://ir.bcm-ag.com/hv
im passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung („HV-Portal“) in Bild und Ton übertragen; diese Übertragung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG. Bitte beachten Sie auch die Hinweise am Ende dieser Einladung.
I. |
Tagesordnung |
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Brockhaus Capital Management AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020, des zusammengefassten Lageberichts für die Brockhaus Capital Management AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2020 Die zu Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft
eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch während der virtuellen Hauptversammlung am 16. Juni 2021 auf der oben genannten Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein und werden in der Hauptversammlung mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Satz 1 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen daher nicht vor. |
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2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen. |
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4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und von Zwischenfinanzberichten Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, Niederlassung Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2021 und für das erste Quartal 2022 zu bestellen. |
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5. |
Beschlussfassung über die Änderung der Firma der Gesellschaft und eine entsprechende Änderung der Satzung der Gesellschaft Die Eigenschaft der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften als Technologiegruppe soll künftig in der Firma der Gesellschaft deutlich zum Ausdruck kommen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Firma der Gesellschaft lautet künftig „Brockhaus Technologies AG“. § 1 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
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6. |
Wahlen zum Aufsichtsrat Auf Antrag der Gesellschaft hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 14. September 2020 Herrn Dr. Cornelius Liedtke zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Die gerichtliche Bestellung ist bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr beschließt, befristet. Es sind daher Neuwahlen erforderlich. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dr. Cornelius Liedtke, Geschäftsführender Gesellschafter der Gesellschaften der Unternehmensgruppe Büll & Dr. Liedtke, Hamburg, wohnhaft in Hamburg, bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1 AktG ausschließlich aus von den Anteilseignern bestimmten Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs Mitgliedern. Vier der Aufsichtsratsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt, zwei weitere Aufsichtsratsmitglieder werden von der Falkenstein Heritage GmbH, Wetzlar, aufgrund ihres Entsendungsrechts nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft in den Aufsichtsrat entsandt, solange sie Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von mindestens 10% hält. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Herr Dr. Liedtke hat folgende Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten sowie in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht Herr Dr. Liedtke nicht in einer nach Ziffer C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär. Er ist darüber hinaus nach Einschätzung des Aufsichtsrats unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex. Weitere Informationen zu Herrn Dr. Liedtke (Lebenslauf) finden sich in nachfolgendem Abschnitt II.A. Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Dr. Liedtke vergewissert, dass er den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann. |
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7. |
Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands Nach dem durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2019 Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) (ARUG II) neu eingeführten § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre über das vom Aufsichtsrat vorgelegte Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder Beschluss zu fassen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat im Mai 2021 ein System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder nach § 87a Abs. 1 AktG beschlossen. Das Vergütungssystem gilt für alle neu abzuschließenden oder zu verlängernden Vorstandsdienstverträge. Bestehende Vorstandsdienstverträge sind davon unberührt, können jedoch einvernehmlich an die Regelungen des Systems angepasst werden. Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist nachfolgend unter Abschnitt II.B dargestellt und über die Website der Gesellschaft unter
verfügbar. Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Das nachfolgend unter Abschnitt II.B wiedergegebene, vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wird gebilligt. |
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8. |
Beschlussfassung über die Anpassung der Aufsichtsratsvergütung und eine entsprechende Satzungsänderung Der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2019 Nr. 50 vom 19. Dezember 2019) (ARUG II) neugefasste § 113 Abs. 3 AktG sieht vor, dass bei börsennotierten Gesellschaften die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen hat. Die Vergütung des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist in § 15 der Satzung geregelt. Auf diese Satzungsbestimmung wird insoweit Bezug genommen. Der Aufsichtsrat wurde zwischenzeitlich erweitert und beabsichtigt, insbesondere zur Steigerung der Effizienz der Tätigkeit des Gesamtgremiums, einen Prüfungs-, einen Präsidial- und einen Nominierungsausschuss zu bilden. Die Satzungsänderung bezieht sich auf die Vergütung des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats, Ausschussmitgliedern und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und soll jeweils ihren entsprechend erhöhten zeitlichen Aufwand Rechnung tragen. In diesem Zusammenhang ist die Satzung der Gesellschaft zu ändern. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, das System für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wie nachfolgend dargestellt und die entsprechende Satzungsänderung zu beschließen:
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II. |
Weitere Unterlagen zur Hauptversammlung |
A. |
Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 – Lebenslauf Dr. Cornelius Liedtke
Berufliche Qualifikation
Berufserfahrung
Mitgliedschaften Aufsichtsrat
Beirat
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B. |
Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 – Vergütungssystem des Vorstands der Brockhaus Capital Management AG |
1. |
Gesetzlicher Rahmen Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 beschließt die Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 87a AktG. Eine Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder hat erstmals bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen (§ 26j Abs. 1 EGAktG). Vor diesem Hintergrund ist ein Beschluss der Hauptversammlung der Brockhaus Capital Management AG („Gesellschaft“ oder „BCM AG“ und zusammen mit ihren Tochtergesellschaften die „BCM-Gruppe“) zur Billigung des Vergütungssystems in der ordentlichen Hauptversammlung 2021 erforderlich. Nach eingehender Auseinandersetzung insbesondere mit den rechtlichen Anforderungen, den Bestimmungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 („DCGK“) und den relevanten Aspekten unter Berücksichtigung der Unternehmensinteressen hat der Aufsichtsrat im Mai 2021 das im Folgenden dargestellte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der BCM AG („Vergütungssystem“) beschlossen. Das Vergütungssystem wird der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 16. Juni 2021 zur Billigung vorgelegt. Der Beschluss der Hauptversammlung über die Billigung des Vergütungssystems begründet gemäß § 120a Abs. 1 Satz 2 AktG weder Rechte noch Pflichten. Insbesondere lässt er die Verpflichtung des Aufsichtsrats unberührt, die Vergütung der Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich festzusetzen. |
2. |
Überblick über die Grundzüge des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder |
2.1 |
Zielsetzung Die Vergütungsstruktur des Vorstands der Gesellschaft soll eine angemessene Vergütung des Vorstands gewährleisten, die sich insbesondere an einer nachhaltigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bzw. der BCM-Gruppe und des operativen Geschäfts ausrichtet und diese Ziele fördert. Die Vergütungsstruktur soll damit einen Beitrag zur erfolgreichen Umsetzung der Geschäftsstrategie und zur nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts auf Grundlage einer zeitgemäßen und nachhaltigen Corporate Governance durch den Vorstand leisten. |
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2.2 |
Zusammensetzung Die Gesamtbezüge der Vorstandsmitglieder der Gesellschaft setzen sich aus den folgenden Vergütungskomponenten zusammen:
Auf Grundlage der genannten Vergütungskomponenten bestimmt der Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied eine Zielgesamtvergütung, bei es sich um die Gesamtvergütung für den Fall einer hundertprozentigen Zielerreichung handelt. In der Regel beträgt (a) der Anteil des Festgehalts an der Zielgesamtvergütung 20 bis 40 Prozent, (b) der Anteil einjähriger variabler Vergütungsbestandteile 25 bis 45 Prozent und (c) der Anteil mehrjähriger variabler Vergütungsbestandteile 30 bis 50 Prozent, wobei dieser Anteil den Anteil einjähriger variabler Vergütungsbestandteile übersteigen soll. Von der Festlegung rechtlich bindender relativer Bandbreiten oder Prozentsätze wird abgesehen. Damit ist gewährleistet, dass der Aufsichtsrat die Zielgesamtvergütung nach den in diesem Vergütungssystem dargelegten Grundsätzen in einem angemessenen Verhältnis zur Lage der Gesellschaft festsetzen kann. Die Festlegung einer Maximalvergütung bleibt hiervon unberührt. Alle Vergütungskomponenten werden in Euro ausgezahlt, wobei der Aufsichtsrat in den in diesem Vergütungssystem ausdrücklich vorgesehenen Fällen, einschließlich des künftig ggf. auf die Erreichung von ESG-Zielen entfallenden Anteils, eine aktienbasierte Vergütung bzw. eine Vergütung in Aktien der Gesellschaft gewähren kann. Anstelle einer Auszahlung in bar behält sich der Aufsichtsrat vor, bis zu 20 Prozent des Bruttobetrages der den jeweiligen Vorstandsmitgliedern in dem jeweiligen Jahr gezahlten einjährigen variablen Vergütung in Aktien der BCM AG zu gewähren. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat die mehrjährige variable Vergütung vollständig oder teilweise in Aktien der Gesellschaft gewähren. Schließlich kann der Aufsichtsrat auch eine Gewährung von Aktienoptionen oder anderen aktienbasierten Vergütungsinstrumenten vorsehen. Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte bzw. Vergleichsparameter für die variable Vergütung nach dem Beginn der für die jeweilige variable Vergütung maßgeblichen Referenzperiode ist ausgeschlossen. Gegebenenfalls werden zusätzlich zu den genannten Vergütungskomponenten für einzelne Vorstandsmitglieder noch nachlaufende Vergütungen aus in der Vergangenheit abgeschlossenen Vergütungsmodellen ausgezahlt. |
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2.3 |
Verfahren zur Festsetzung und Überprüfung der Vergütung
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2.4 |
Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der BCM AG Das Vergütungssystem leistet einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie der BCM AG, ihre Position weiter auszubauen und nachhaltig zu festigen, indem sie sich weiterhin mit Erfolg mehrheitlich und langfristig an Wachstumsunternehmen im deutschsprachigen Raum beteiligt und gemeinsam mit ihren Tochtergesellschaften als Technologiegruppe u.a. durch Internationalisierung und den Aufbau wachstumsfähiger Strukturen profitabel wachsende Umsatzerlöse generiert. Zentrales wirtschaftliches Ziel der Geschäftstätigkeit der BCM AG ist das anorganische Wachstum der Gruppe durch die Identifizierung von und Beteiligung an Unternehmen, welche sich im Investitionsfokus der BCM AG befinden sowie die Steigerung des organischen Wachstums der Tochtergesellschaften, um dadurch den Unternehmenswert der Gruppe insgesamt zu steigern. Das Vergütungssystem setzt Anreize, die im Einklang mit dieser Geschäftsstrategie stehen und diese unterstützen: Die Ziele der kurzfristigen variablen Vergütung (Short-Term Incentive, „STI“) beziehen sich insgesamt auf die Steigerung des Ergebnisses. Die kurzfristige variable Vergütung setzt sich aus einer Bestands- und einer Akquisitionskomponente zusammen. Bei der Bestandskomponente wird auf die Leistungskategorie Steigerung des bereinigten EBIT der zur BCM-Gruppe gehörenden Unternehmen abgestellt, bei der Akquisitionskomponente auf die Steigerung des bereinigten EBIT, oder des bereinigten EBITDA oder des Rohertrags oder der jeweiligen Marge der in den letzten zwölf Monaten erworbenen Beteiligungsunternehmen. In allen diesen Fällen wird die Ausrichtung auf profitables Wachstum gefördert. In diesem Zusammenhang wird individuell zwischen länger bestehenden und zuletzt erworbenen Beteiligungen differenziert. Mit der mehrjährigen variablen Vergütung sollen eine langfristig erfolgreiche Umsetzung der Unternehmensstrategie sowie gegebenenfalls Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt werden. Durch die Verwendung des Parameters Aktienkursentwicklung wird eine zentrale Erfolgskennzahl aufgenommen und ein entsprechender Interessengleichlauf der Vorstandsmitglieder mit den Aktionären hergestellt. Vorbehaltlich einer entsprechenden Entscheidung des Aufsichtsrats auf Grundlage eines ESG-Systems können auch Nachhaltigkeitskriterien (ESG) im Rahmen der Festlegung der mehrjährigen variablen Vergütung berücksichtigt werden. Diese können einen positiven Einfluss etwa auf Innovation, das Mitarbeiterengagement und die finanzielle Leistung der BCM AG haben. Es werden Anreize für den Vorstand gesetzt, die Gesellschaft nachhaltig im Sinne der Stakeholder zu steuern. Dadurch sind die ESG-Ziele sowohl für die Angleichung der Interessen des Vorstands und weiterer Stakeholder als auch für den langfristigen und nachhaltigen Erfolg des Unternehmens von Bedeutung. Das Vergütungssystem trägt so auch dazu bei, qualifizierte Führungspersönlichkeiten zu gewinnen, langfristig an das Unternehmen zu binden und die Geschäftsstrategie nachhaltig zu fördern. Soweit die Vergütung in Form von Aktien bzw. aktienbasiert gewährt wird, gelten die genannten Aspekte grundsätzlich entsprechend. Hier kommt hinzu, dass eine Vergütung in Aktien der Gesellschaft bzw. aktienbasiert grundsätzlich liquiditätsschonend erfolgen kann, insbesondere soweit die Gesellschaft die entsprechenden Aktien ganz oder teilweise selbst schaffen kann. Auf diese Weise können zusätzliche Mittel in die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, die Förderung und Umsetzung der Geschäftsstrategie und in die langfristige Entwicklung der Gesellschaft investiert werden. |
3. |
Die Vergütungskomponenten im Einzelnen |
3.1 |
Festgehalt Das Festgehalt im Sinne einer festen Grundvergütung wird in Abhängigkeit von den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds vereinbart und ist in zwölf gleichen Raten monatlich zahlbar. |
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3.2 |
Variable Vergütung Die variable, erfolgsabhängige Vergütung ist an das Erreichen vorab definierter Erfolgsziele gekoppelt und setzt sich zusammen aus
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3.3 |
Nebenleistungen Den Vorstandsmitgliedern können folgende Nebenleistungen bzw. Nebenleistungen, die den folgenden ähnlich sind, also etwa dem technischen Fortschritt Rechnung tragen oder neuen Versicherungsprodukten entsprechen, gewährt werden:
Den Gesamtwert der Nebenleistungen pro Geschäftsjahr legt der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen fest; er ist jedenfalls auf maximal 10 Prozent des Festgehalts des jeweiligen Vorstandsmitglieds pro Geschäftsjahr beschränkt. |
4. |
Sonderzuwendungen Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat eine der Höhe nach für die einzelnen Vorstandsmitglieder begrenzte Sonderzuwendung beschließen, wenn das Vorstandsmitglied im jeweiligen Betrachtungszeitraum außergewöhnliche Leistungen erbracht hat. Dies gilt etwa – ohne hierauf beschränkt zu sein – hinsichtlich von Leistungen des Vorstandsmitglieds im Zusammenhang mit der Durchführung einer Kapitalmaßnahme oder einer Restrukturierung innerhalb der BCM-Gruppe. Ferner kann der Aufsichtsrat in Einzelfällen zur Gewinnung neuer Vorstandsmitglieder Vereinbarungen mit dem neuen Vorstandsmitglied zum Ausgleich entfallender Vergütungsansprüche aus einem vorangehenden Dienstverhältnis treffen sowie Sign-Ons in Euro, Aktien der Gesellschaft oder aktienbasiert nach Maßgabe des ESOP 2019 vereinbaren. Diese Sonderzuwendungen sind der Höhe nach auf den Zielbetrag der einjährigen variablen Vergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds begrenzt und obliegen in diesem Rahmen dem billigen Ermessen des Aufsichtsrats. |
5. |
Maximalvergütung Die für ein Geschäftsjahr gewährte Vergütung, bestehend aus Festgehalt, einjähriger variabler Vergütung, mehrjähriger variabler Vergütung sowie Nebenleistungen und gegebenenfalls Sonderzuwendungen, ist für den Vorstandsvorsitzenden auf einen Maximalbetrag in Höhe von EUR 5.000.000,00 brutto und für jedes weitere Vorstandsmitglied jeweils auf einen Maximalbetrag in Höhe von EUR 3.000.000,00 brutto („Maximalvergütung“) begrenzt. Bei der Berechnung werden Auszahlungen der variablen Vergütung jeweils dem vor der Auszahlung liegenden Geschäftsjahr zugeordnet (etwaige nachlaufende variable Vergütungszahlungen aus in der Vergangenheit abgeschlossenen Vergütungsmodellen werden jedoch nicht berücksichtigt). Die Maximalvergütung bezieht sich jeweils auf die Summe aller Zahlungen, die aus den Vergütungsregelungen für ein Geschäftsjahr resultieren. Bei der Gewährung von Aktien ist das Jahr maßgeblich, in dem die Aktien gewährt werden. Bei der Gewährung von Aktienoptionen ist das Geschäftsjahr maßgeblich, in dem die Gesellschaft diese Vergütungselemente erstmals bilanzieren muss. Der Aufsichtsrat weist darauf hin, dass diese Beträge aus seiner Sicht nicht die angemessene Vergütung darstellen, sondern lediglich betragsmäßige Höchstgrenzen bei durchgängig maximaler Ausschöpfung der entsprechenden Bandbreiten. |
6. |
Rückforderung oder Reduzierung variabler Vergütung (Claw-Back) Auf der Grundlage einer entsprechenden Regelung in den Vorstandsdienstverträgen ist die Gesellschaft im Fall von schwerwiegenden Pflichtverletzungen berechtigt, von dem betreffenden Vorstandsmitglied die einjährige variable Vergütung und/oder die mehrjährige variable Vergütung für das Jahr, in dem die schwere Pflichtverletzung erfolgt ist, ganz oder teilweise zurückzufordern. Eine Rückforderung ist auch noch nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds möglich. Die Einschaltung eines beratenden Ausschusses ist zulässig, die Entscheidung über eine etwaige Rückforderung und ihre Höhe ist jedoch dem Gesamtaufsichtsrat vorbehalten. Soweit die jeweilige variable Vergütung noch nicht ausgezahlt worden ist, wird die variable Vergütung entsprechend reduziert. Etwaige sonstige Ansprüche der Gesellschaft, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleiben von dem Rückforderungsanspruch unberührt. |
7. |
Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte und sonstige Elemente des Vergütungssystems |
7.1 |
Laufzeiten der Vorstandsdienstverträge Die Laufzeit der Vorstandsdienstverträge beträgt in der Regel drei bis fünf Jahre. Der Aufsichtsrat kann hiervon in begründeten Einzelfällen abweichen. |
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7.2 |
Leistungen bei Vertragsbeendigung Zahlungen an Vorstandsmitglieder im Fall der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrages sind entsprechend der Empfehlung des DCGK vertraglich auf zwei Jahresvergütungen, d.h. Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nr. 9 a) HGB, (einschließlich Nebenleistungen) beschränkt (Abfindungs-Cap) und dürfen die Vergütung für die Restlaufzeit des Vorstandsvertrages, die ohne die vorzeitige Beendigung geschuldet gewesen wäre, nicht überschreiten. Im Fall eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots soll die Abfindungszahlung entsprechend der Empfehlung des DCGK auf die in den Vorstandsdienstverträgen zu regelnde Karenzentschädigung angerechnet werden. Der Aufsichtsrat kann im Vorstandsdienstvertrag vorsehen, dass nach Kündigung des Vorstandsmitglieds wegen Vorliegens eines sogenannten „Change of Control“-Tatbestandes eine Abfindung in der vorstehend genannten Maximalhöhe gewährt wird. Ein „Change of Control“-Tatbestand im vorgenannten Sinne kann, vorbehaltlich einer abweichenden Vertragsgestaltung, vorliegen,
Die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, erfolgt auch im Fall der Vertragsbeendigung nach den ursprünglich vereinbarten Zielen bzw. Vergleichsparametern und zu den vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten. |
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7.3 |
Nebentätigkeiten von Vorstandsmitgliedern Mit der Festvergütung sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder für die Unternehmen der BCM-Gruppe (einschließlich der BCM AG) abgegolten. Dies beinhaltet insbesondere konzerninterne Aufsichtsratsmandate. Sofern Vergütungsansprüche gegen verbundene Unternehmen entstehen, werden diese grundsätzlich auf die Festvergütung angerechnet. Bei Vergütungen für die Wahrnehmung konzernfremder Aufsichtsratsmandate entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall, ob und inwieweit diese auf die Festvergütung anzurechnen sind. |
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7.4 |
D&O-Versicherung Die BCM AG unterhält für die Vorstandsmitglieder eine D&O-Versicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) mit einem Selbstbehalt, der den Anforderungen des § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG entspricht. |
III. |
Weitere Angaben zur Einberufung |
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 10.386.808,00 in 10.386.808 Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft selbst hält im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Allerdings hält die Konzerngesellschaft Palas Holding GmbH im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen (virtuellen) Hauptversammlung Stück 1.244 Aktien der Brockhaus Capital Management AG. Diese tragen kein Teilnahme- oder Stimmrecht, so dass die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien 10.385.564 Stück beträgt. |
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2. |
Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimmen in der Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben. Die Hauptversammlung findet voraussichtlich unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und des Vorsitzenden des Vorstands und weiterer Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands sowie einer mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragten Notarin im Hotel Sofitel Frankfurt Opera, Opernplatz 16, 60313 Frankfurt am Main, Konferenzraum Le Marais, statt. Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2021 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die Hauptversammlung wird vollständig in Bild und Ton im Internet übertragen, die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung werden ermöglicht, den Aktionären wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben. Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung („HV-Portal“) und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein internetfähiges Endgerät. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen. Nutzen Sie zum Empfang der Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung einen Computer, benötigen Sie einen Browser und Lautsprecher oder Kopfhörer. Für den Zugang zum HV-Portal benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten, die Sie mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung erhalten. Mit diesen Zugangsdaten können Sie sich im HV-Portal auf der Anmeldeseite anmelden. Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. Weitere Einzelheiten zum HV-Portal und den Anmeldebedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung. Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre können über das HV-Portal die Hauptversammlung am 16. Juni 2021 ab 10:00 Uhr (MESZ) in voller Länge live in Bild und Ton verfolgen („Teilnahme“). Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des HV-Portals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum HV-Portal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es insbesondere Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die virtuelle Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen. Wir bitten die Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten. |
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3. |
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Alle Aktionäre, die sich spätestens bis Mittwoch, 9. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung angemeldet haben und die für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind, sind gemäß § 19 der Satzung der Gesellschaft zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts – selbst oder durch Bevollmächtigte – berechtigt. Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform unter der Anschrift: Brockhaus Capital Management AG zugehen. Das erstmalige Login im HV-Portal zählt ebenfalls als Anmeldung. Für die Nutzung des HV-Portals ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Die notwendigen Angaben für den Zugang zum HV-Portal werden mit der Einladung übersandt. Das HV-Portal steht voraussichtlich ab Mittwoch, 2. Juni 2021, zur Verfügung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt dabei nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts, einschließlich der Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte, ist der im Aktienregister am 9. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ) (technisch maßgeblicher Bestandsstichtag, sogenanntes Technical Record Date) eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Anträge auf Umschreibungen im Aktienregister, die in der Zeit von 10. Juni 2021, 00:00 Uhr (MESZ), bis einschließlich 16. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen, werden erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 16. Juni 2021 verarbeitet und berücksichtigt. Durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung werden die Aktien nicht blockiert, die Aktionäre können über die Aktien auch nach erfolgter Anmeldung verfügen. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 9. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), gestellt werden, können daher Aktionärsrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Aktionärsrechte bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Die Einberufung zur Hauptversammlung einschließlich der Tagesordnung sowie die Unterlagen zur Anmeldung bzw. Vollmachtserteilung wird die Gesellschaft allen Aktionären unaufgefordert übersenden, die spätestens zu Beginn des zwölften Tages vor dem Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG. |
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4. |
Von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter wird aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihm eine Weisung erteilt wurde; er ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Aufträge zum Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen, oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse wird er nicht entgegennehmen. Auch zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist eine fristgerechte Anmeldung erforderlich. Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können unter Verwendung des hierfür auf dem mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandten Anmeldebogen vorgesehenen Vollmachts- und Weisungsformulars erteilt werden. Die Erteilung, Änderung sowie der Widerruf von Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können insbesondere unter Verwendung des Vollmachts- und Weisungsformulars postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die oben unter dem Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ angegebene postalische Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse erfolgen und müssen dort, unbeschadet einer fristgerechten Anmeldung bis spätestens zum 9. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), bis einschließlich zum 15. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) zugehen. Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch das HV-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die Bevollmächtigung über das HV-Portal ist bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Vollmacht und Weisungen“ vorgesehen. Über das HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung etwaige zuvor erteilte Vollmacht und Weisungen ändern oder widerrufen. Dies gilt auch für postalisch, per Telefax oder per E-Mail erteilte Vollmacht und Weisungen. Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter finden sich ebenfalls auf dem übersandten Anmeldeformular. |
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5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen anderen Bevollmächtigten Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen anderen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung des Aktionärs ist die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Institution sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir bitten daher Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den ihnen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandten Anmeldebogen benutzen. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht ausstellen. Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Wegs zur Übermittlung der Vollmacht bzw. des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten an die Gesellschaft kann die Vollmacht bzw. der Nachweis an die oben unter dem Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ angegebene postalische Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse bis 15. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) übermittelt werden. Die Erteilung der Vollmacht über das passwortgeschützte HV-Portal ist auch bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung noch möglich. Die Nutzung des HV-Portals durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung versandten Zugangsdaten zum HV-Portal erhält (dies wird als Nachweis betrachtet). Die individuellen Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals werden den Aktionären mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Wegs zur Übermittlung, auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden. Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf einem anderen Übermittlungsweg als den vorgenannten Übermittlungswegen, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft ebenfalls bis 15. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), (Datum des Eingangs) zugehen. Die Erteilung der Vollmacht und der Widerruf über das passwortgeschützte HV-Portal ist auch bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung noch möglich. Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern sowie sonstige von § 135 AktG erfasste Intermediäre und gemäß § 135 AktG Gleichgestellte, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der oben unter dem Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ angegebene postalische Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zu melden. Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind auf dem den Aktionären übersandten Einladungsschreiben zur Hauptversammlung enthalten. |
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6. |
Stimmabgabe durch Briefwahl Aktionäre können ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen („Briefwahl“). Auch hierzu ist eine rechtzeitige Anmeldung erforderlich (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Die Stimmabgabe durch Briefwahl erfolgt ausschließlich elektronisch über das HV-Portal (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“). Unbeschadet der notwendigen Anmeldung bis Mittwoch, 9. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), (siehe oben unter „Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) ist die Stimmabgabe bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Über das HV-Portal können Sie auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung etwaige zuvor im Wege der elektronischen Briefwahl über das HV-Portal erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen. Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf dem den Aktionären übersandten Einladungsschreiben zur Hauptversammlung enthalten. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen. |
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7. |
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung Aktionäre, deren Anteil zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, also bis zum Dienstag, 1. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse: Brockhaus Capital Management AG Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten (§ 122 Abs. 2, § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG sowie § 70 AktG). Die Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen erfolgt in gleicher Weise wie bei der Einberufung. |
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8. |
Gegenanträge und Wahlvorschläge Aktionäre können im Vorfeld der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge übermitteln. Die Gesellschaft wird entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft
zugänglich machen, wenn sie der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis Dienstag, 1. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft an nachfolgend genannte Adresse Brockhaus Capital Management AG Fax: +49 69 20 43 40 971 übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen entsprechend des § 126 AktG bzw. des § 127 AktG erfüllt sind. Nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge gelten als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. |
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9. |
Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand wird entsprechend dem COVID-19-Gesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie er Fragen beantwortet. Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis Montag, 14. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), über das HV-Portal übermitteln. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beantwortung von Fragen gegebenenfalls auch der Name des übermittelnden Aktionärs genannt wird. Möchte der Fragesteller anonym bleiben, muss er dieses jeweils ausdrücklich mit der Übermittlung der Frage erklären. Über das Fragerecht in der vorstehend erläuterten Form hinaus besteht aufgrund der Durchführung der Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre in diesem Jahr kein Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG. |
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10. |
Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung wird ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation (also als Briefwahl oder über das HV-Portal) oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich und sind der Gesellschaft über das HV-Portal zu übermitteln. |
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11. |
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG und § 1 COVID-19-Gesetz finden Sie ebenfalls unter
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12. |
Information zum Datenschutz für Aktionäre Die Gesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung und Besitzart der Aktien) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung. Die Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: Brockhaus Capital Management AG Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu. Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter: Brockhaus Capital Management AG |
Frankfurt am Main, im Mai 2021
Brockhaus Capital Management AG
Der Vorstand