EXASOL AG: Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 UmwG

EXASOL AG

Nürnberg

Amtsgericht Nürnberg, HRB 23037

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 UmwG

Die EXASOL AG mit Sitz in Nürnberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter HRB 23037, beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen ihrer 100%igen Tochtergesellschaft yotilla GmbH mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 96475, als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß §§ 2 Nr. 1, 60 ff., 68 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 46 ff. UmwG aufzunehmen. Rechtliche Grundlage der Verschmelzung ist der Verschmelzungsvertrag zwischen der EXASOL AG und der yotilla GmbH vom 21. Mai 2021. Der Verschmelzungsvertrag wurde zum Handelsregister der EXASOL AG eingereicht.

Da das Stammkapital der yotilla GmbH als übertragende Gesellschaft vollständig von der EXASOL AG als aufnehmende Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der EXASOL AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der EXASOL Vertriebsholding GmbH nicht erforderlich (§ 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der EXASOL AG zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, §§ 8 Abs. 3 Satz 1 HS 2, 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3, 60 Abs. 1 UmwG.

Der Vorstand der Gesellschaft weist die Aktionäre hiermit auf ihr Recht nach § 62 Abs. 2 UmwG hin: Danach gilt § 62 Abs. 1 UmwG nicht, wenn Aktionäre der EXASOL AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der EXASOL AG erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird. Die Satzung der Gesellschaft knüpft das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, nicht an den Besitz eines geringeren Teils am Grundkapital (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 2 UmwG). Einberufungsverlangen nach § 62 Abs. 2 UmwG sind binnen eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bundesanzeiger an den Vorstand der EXASOL AG, Neumeyerstraße 22-26, 90411 Nürnberg, zu richten.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der yotilla GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der EXASOL AG ist entbehrlich, da der EXASOL AG sämtliche Geschäftsanteile an der yotilla GmbH gehören, § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG.

Die nachfolgend aufgelisteten Unterlagen liegen mindestens für die Dauer eines Monats ab der Bekanntmachung dieses Hinweises und der Einreichung des Verschmelzungsvertrags zwischen der EXASOL AG als aufnehmende Gesellschaft und der yotilla GmbH als übertragende Gesellschaft zum Handelsregister der EXASOL AG in den Geschäftsräumen der EXASOL AG, Neumeyerstraße 22-26, 90411 Nürnberg aus:

der Verschmelzungsvertrag vom 21. Mai 2021 zwischen der EXASOL AG als aufnehmende Gesellschaft und der yotilla GmbH als übertragende Gesellschaft;

die Jahresabschlüsse der EXASOL AG für die Geschäftsjahre 2020, 2019 und 2018;

die Jahresabschlüsse der yotilla GmbH für die Geschäftsjahre 2020, 2019 und 2018.

Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der EXASOL AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen.

 

Nürnberg, im Mai 2021

EXASOL AG

Der Vorstand“

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