Oberstdorfer Bergbahn AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Oberstdorfer Bergbahn AG

Oberstdorf

ISIN DE000A2AA444

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 07. Juli 2021
(virtuelle Hauptversammlung)

Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (C-19 AuswBekG) in Verbindung mit der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV) in der geänderten Fassung vom 22. Dezember 2020 (sog. COVID-19-Gesetz) eröffnet weiterhin die Möglichkeit, ordentliche Hauptversammlungen des Jahres 2021 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der auf absehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Freistaat Bayern insoweit beschlossenen Verhaltensregeln und des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft, hat der Vorstand der Oberstdorfer Bergbahn AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung auch im Jahre 2021 Gebrauch zu machen.

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am

Mittwoch, den 07. Juli 2021, um 11:00 Uhr

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Die Versammlung findet ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten statt (virtuelle Hauptversammlung).

Die Hauptversammlung wird für Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt – durch die Aktionäre selbst oder durch Bevollmächtigte – ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Firmensitz der Fa. BBS Automation Blaichach GmbH, Immenstädter Straße 36, 87544 Blaichach.

TAGESORDNUNG:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst Lagebericht für das Geschäftsjahr 2019/​20 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2019/​20

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019/​20 in Höhe von 283.972,99 EUR wie folgt zu verwenden:

EUR
Vortrag auf neue Rechnung 283.972,99
Bilanzgewinn 283.972,99
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019/​20

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2019/​20 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/​20

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/​20 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Zum Erwerb, zur Verwendung und Einziehung eigener Aktien bedarf die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, soweit nicht gesetzlich ausdrücklich zugelassen, einer besonderen Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Juli 2016 hat eine entsprechende Ermächtigung mit Laufzeit bis zum 19. Juli 2021 geschaffen. Dies läuft jetzt aus. Daher soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, der Gesellschaft unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien zu erteilen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a) Aufhebung der bestehenden Ermächtigung

Die derzeit bestehende, unter Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 20. Juli 2016 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit ab Wirksamwerden dieser neuen Ermächtigung aufgehoben, soweit von ihr bis dahin kein Gebrauch gemacht wurde.

b) Schaffung einer neuen Ermächtigung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a) Die Oberstdorfer Bergbahn AG wird ermächtigt, bis zum 06. Juli 2026 eigene Aktien bis zu insgesamt zehn vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals, d.h. bis zu 6.440 Aktien zu erwerben.

Der Bestand an eigenen Aktien darf zu keiner Zeit einen Anteil von 10% am Grundkapital überschreiten. Der Erwerb kann auch durch Dritte für Rechnung der Oberstdorfer Bergbahn AG durchgeführt werden.

Der Erwerb darf über die Börse, wenn und so weit Aktien der Gesellschaft gehandelt werden, oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots (oder – sofern gesetzlich zulässig – einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) erfolgen.

Im Falle des Erwerbs über die Börse darf der Erwerbspreis den Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr der Börse München an den jeweils vorangehenden drei Handelstagen um nicht mehr als zehn Prozent über- oder unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten).

Im Falle des Erwerbs mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebotes sind die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zu beachten, sofern und soweit sie Anwendung finden. Sofern das Erwerbsangebot überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Dabei kann eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär vorgesehen werden. Die Ermächtigung kann von der Gesellschaft oder von Dritten für Rechnung der Gesellschaft ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Die Ermächtigung der Gesellschaft darf nicht zum Zweck des Handelns in eigenen Aktien ausgenutzt werden.

b) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund der vorstehenden oder aufgrund früherer Ermächtigungen erworbenen eigenen Aktien neben einer Veräußerung über die Börse oder mittels eines Angebots an alle Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, insbesondere auch in folgender Weise zu verwenden.

(aa) wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet (als maßgeblicher Börsenkurs der Aktie gilt der Mittelwert der Schlusskurse für Aktien der Gesellschaft im Freiverkehr der Börse München an den jeweils vorangehenden drei Handelstagen. Die Unterschreitung ohne Erwerbsnebenkosten darf nicht mehr als fünf Prozent betragen.) und/​oder

(bb) dies als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen verwendet wird.

(cc) Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss ganz oder teilweise einzuziehen; der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Einziehung zu ändern.

(dd) Sie können Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, aufgrund von Zusagen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis übertragen werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen.

Die vorstehenden Ermächtigungen unter (aa), (bb), (cc) sowie (dd) beschränken sich auf die Veräußerung von Aktien mit einem rechnerischen Anteil am derzeitigen Grundkapital der Gesellschaft von insgesamt 10% und können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden. Der Vorstand wird die Hauptversammlung über die Zahl der erworbenen Aktien, den auf sie entfallenden Betrag des Grundkapitals, über deren Anteil am Grundkapital sowie über den Gegenwert der Aktien unterrichten.

6.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020/​21

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Kanzlei

asr GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Bahnhofplatz 1
87435 Kempten

zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020/​21 zu wählen.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5 (Bezugsrechtsausschluss bei der Veräußerung eigener Aktien) gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit 186 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 AktG:

Unter Tagesordnungspunkt 5. wird von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagen, die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. l Nr.8 AktG zu ermächtigen, eigene Aktien bis zu zehn vom Hundert des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung wird entsprechend der nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässigen Höchstdauer auf fünf Jahre erteilt. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die bestehende Ermächtigung verlängert und die Oberstdorfer Bergbahn AG für den Zeitraum bis zum 6. Juli 2026 in die Lage versetzt, das Instrument des Erwerbs eigener Aktien zu nutzen, um die mit dem Erwerb von eigenen Aktien verbundenen Vorteile im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu realisieren. Der Erwerb kann über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Erwerbsangebots (oder – sofern gesetzlich zulässig – einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots) erfolgen. Damit wird die Gleichbehandlung aller Aktionäre bei dem Erwerb der Aktien gewährleistet. Die Ermächtigung besteht in den gesetzlichen Grenzen des § 71 Abs. 2 AktG.

Der Ermächtigungsbeschluss sieht vor, dass die Aktien in bestimmten Fällen anders als über die Börse oder durch Angebot mit Bezugsrecht an alle Aktionäre verkauft werden dürfen. Zu den geregelten Fällen gehört zunächst die Veräußerung der eigenen Aktien unter Ausschluss der Aktionäre in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, also zu einem Barpreis, der den Börsenkurs der Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Die damit eröffnete Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss in Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG versetzt die Verwaltung im Interesse der Gesellschaft in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen attraktiven Veräußerungserlös zu erzielen. Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Form als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre. So können beispielsweise Aktien gezielt an nationale und internationale institutionelle Investoren verkauft und zusätzlich in- und ausländische Aktionäre gewonnen werden. Dadurch kann der Aktionärskreis erweitert werden. Die Veräußerung geschieht darüber hinaus kursschonend außerhalb der Börse. Es müssen keine Kosten für die Vorbereitung und Durchführung eines öffentlichen Erwerbsangebotes an alle Aktionäre aufgewendet werden. Durch die Festsetzung eines Veräußerungspreises nahe dem Börsenkurs wird zudem sichergestellt, dass eine wirtschaftliche Verwässerung des Anteilsbesitzes der Aktionäre nicht oder allenfalls in sehr geringem Maße eintritt. Im Hinblick auf den liquiden Markt und die Zahl der im Streubesitz gehaltenen Aktien ist gewährleistet, dass Aktionäre jederzeit zu vergleichbaren Konditionen Aktien über die Börse erwerben können. Dadurch, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, wird dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre insbesondere Rechnung getragen. Die Ermächtigung bestimmt ausdrücklich, dass bei Berechnung der Grenze von 10 Prozent des Grundkapitals die Summe der nach dieser Ermächtigung veräußerten Aktien maßgebend ist. Somit sind die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre auch bei der Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt. Die Ermächtigung liegt im Interesse der Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer Flexibilität verhilft. Sie ermöglicht es insbesondere Aktien auch gezielt an Kooperationspartner auszugeben. Zudem soll der Gesellschaft hierdurch ermöglicht werden, schnell und flexibel auf günstige Börsensituationen reagieren zu können.

In der Ermächtigung ist weiter die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses bei Veräußerung der eigenen Aktien vorgesehen, wenn die Aktien als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern, eingesetzt werden. Die Oberstdorfer Bergbahn AG steht auch bei Unternehmensakquisitionen in einem sich verschärfenden weltweiten Wettbewerb.

Sie muss jederzeit im Rahmen ihrer Akquisitionspolitik in der Lage sein, in den internationalen und nationalen Märkten im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Die jüngere Entwicklung der internationalen und nationalen Wirtschaft zeigt, dass der Erwerb von Unternehmen und Beteiligungen gegen eigene Aktien der Erwerberin an Bedeutung gewinnt. Der Oberstdorfer Bergbahn AG soll die Möglichkeit eröffnet werden, die erworbenen eigenen Aktien als Akquisitionswährung zu benutzen. Bei der Festlegung der Bewertungsrelation wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden.

Diese Form der Gegenleistung entspricht teilweise den Erwartungen der Verkäuferseite. Der nationale und internationale Wettbewerb erfordert in zunehmendem Maß diese Art der Gegenleistung. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die Möglichkeit geben, sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft flexibel und kostengünstig auszunutzen.

Konkrete Pläne zur Ausnutzung der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird – jeweils in der nächstfolgenden Hauptversammlung – über die Ausnutzung einer der vorgenannten Ermächtigungen zur Veräußerung in anderer Weise als über die Börsen oder durch Angebot an alle Aktionäre berichten.

Der vorstehende Bericht zu Tagesordnungspunkt 5. liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Kornau-Wanne 7, 87561 Oberstdorf) und in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Er ist in dieser Einladung mit abgedruckt. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär kostenlos und unverzüglich übersandt.

TEILNAHMEBEDINGUNGEN

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der untenstehenden Adressen verpflichtet.

Soweit es sich daher nicht um Pflichtangaben handelt, erfolgen nachfolgende Hinweise freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich bis spätestens am sechsten Tag vor der Hauptversammlung, also bis spätestens Mittwoch, den 30. Juni 2021, bei unserer Gesellschaft unter folgender Adresse angemeldet haben:

Oberstdorfer Bergbahn AG
z. Hd. Frau Cornelia Piechotta
Kornau-Wanne 7
D-87561 Oberstdorf

oder per Telefax: +49 8322 /​ 9600-1001
oder per E-Mail: c.piechotta@ok-bergbahnen.com

Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Bundesgesetzblatt I 2020, S. 569, nachfolgend Covid-19-Maßnahmegesetz) unter Verlängerung durch die Verordnung vom 28.10.2020 (GesRGenRCOVMVV) (Bundesgesetzblatt I 2020, S. 2258) in der geänderten Fassung vom 22. Dezember 2020 (sog. COVID-19-Gesetz) (Bundesgesetzblatt I 2020, S. 3328) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten.

Die Hauptversammlung wird am 7. Juli 2021, ab 11:00 Uhr (MESZ), für angemeldete Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte in voller Länge live im Internet über ein elektronisches System unter

www.ok-bergbahnen.com/​hv-obb-2021

übertragen. Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zuvor unter Angabe einer E-Mail-Adresse anmelden. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist ausgeschlossen. Den für den Online-Zugang erforderlichen Internet-Zugangscode erhalten sie per E-Mail nach ihrer erfolgten Anmeldung. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt daher ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Den Aktionären wird ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Fragen der Aktionäre sind bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens zum 5. Juli 2021, 24:00 Uhr, unter Angabe der Nummer der Stimmrechtskarte im Wege elektronischer Kommunikation in deutscher Sprache einzureichen. Diese sind an

Oberstdorfer Bergbahn AG
z. Hd. Frau Cornelia Piechotta
Kornau-Wanne 7
D-87561 Oberstdorf

oder per Telefax: +49 8322 /​ 9600-1001
oder per E-Mail: c.piechotta@ok-bergbahnen.com

zu richten. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen.

Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die Fragen beantwortet. Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können von Aktionären, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, bis zum Ende der Versammlung unter Angabe der Nummer der Stimmrechtskarte im Wege elektronischer Kommunikation zu Protokoll des Notars erklärt werden. Die genaue Information hierzu erhalten die angemeldeten Aktionäre mit ihrer Zugangsberechtigung. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen.

Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich spätestens bis zum 30. Juni 2021, 24:00 Uhr MESZ, unter der nachstehenden Adresse

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z. Hd. Frau Cornelia Piechotta
Kornau-Wanne 7
D-87561 Oberstdorf

oder per Telefax: +49 8322 /​ 9600-1001
oder per E-Mail: c.piechotta@ok-bergbahnen.com

bei der Gesellschaft anmelden. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich bis spätestens am sechsten Tag vor der Hauptversammlung, also bis spätestens Mittwoch, den 30. Juni 2021, bei unserer Gesellschaft angemeldet haben. Zur Anmeldung ist eine E-Mail-Adresse anzugeben.

Die Gesellschaft wird den angemeldeten Aktionären an die angegebene E-Mail-Adresse unverzüglich nach Ablauf der Anmeldefrist Zugangsdaten zur Einwahl in die Hauptversammlung zukommen lassen. Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.

In technischer Hinsicht ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung eine dem üblichen Standard entsprechende Internetverbindung sowie die Nutzung der gängigen Internetbrowser (z.B. Chrome oder Firefox) erforderlich, aber auch ausreichend. Es kann ggf. erforderlich sein, eine entsprechende App zu installieren.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre beziehungsweise Aktionärsvertreter können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben. Die Gesellschaft bietet für die Stimmabgabe per Briefwahl ein Formular an, das allen Aktionären mit der Einladung zur Hauptversammlung zugesandt wird. Die Briefwahl sollte aus organisatorischen Gründen bis zum 5. Juli 2021, 24.00 Uhr, vorliegen.

Die Briefwahl sollte zur Erleichterung der Organisation bis zum 5. Juli 2021 vorliegen, ihr Widerruf beziehungsweise eventuelle Änderungen können auch noch während der Hauptversammlung aber dann nur noch per E-Mail vorgenommen werden, müssen jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung vorliegen. Die weiteren Einzelheiten können die Aktionäre den unter

www.ok-bergbahnen.com/​hv-obb-2021

hinterlegten näheren Erläuterungen entnehmen.

Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig entsprechend den oben genannten Voraussetzungen angemeldet sind.

Die Stimmabgabe per Briefwahl sowie Änderungen hinsichtlich bereits abgegebener Briefwahlstimmen können bis spätestens 5. Juli 2021, 24:00 Uhr, („Briefwahlfrist“) postalisch, per E-Mail oder per Telefax unter Verwendung des den Anmeldeunterlagen beigefügten Antwortformulars an folgende Anschrift übersandt werden:

Oberstdorfer Bergbahn AG
z. Hd. Frau Cornelia Piechotta
Kornau-Wanne 7
D-87561 Oberstdorf

oder per Telefax: +49 8322 /​ 9600-1001
oder per E-Mail: c.piechotta@ok-bergbahnen.com

Daneben können Änderungen etc. von Briefwahlstimmen der Gesellschaft bis zum Ende der Generaldebatte am Tag der Hauptversammlung per E-Mail an

c.piechotta@ok-bergbahnen.com

übermittelt werden.

Für die Stimmabgabe per Briefwahl kann das Formular verwendet werden, welches den Aktionären mit den Anmeldeunterlagen übersandt wird.

Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/​Weisungen (Stimmrechtsvertretung) eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per E-Mail, 2. in Papierform.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Stimmrechtsvertretung

Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Außerdem bieten wir unseren Aktionären in diesem Jahr wieder an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft wird den im Aktienregister eingetragenen Aktionären per Post übersandt oder kann mittels des Formulars im Internet unter

www.ok-bergbahnen.com/​hv-obb-2021

vor und auch noch während der Hauptversammlung erfolgen, muss jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung vorliegen.

Daneben können Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Verwendung des mit der Stimmrechtskarte übersandten Formulars erteilt werden. Das ausgefüllte Vollmachtsformular ist in diesem Fall bis spätestens zum Ablauf des 5. Juli 2021 (Eingang maßgeblich) an folgende Anschrift zu übermitteln

Oberstdorfer Bergbahn AG
z. Hd. Frau Cornelia Piechotta
Kornau-Wanne 7
D-87561 Oberstdorf

oder per Telefax: +49 8322 /​ 9600-1001
oder per E-Mail: c.piechotta@ok-bergbahnen.com

Weitere Einzelheiten zu diesem Verfahren sowie ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung werden allen Aktionären zugesandt.

Ohne ausdrückliche Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können die Stimmrechtsvertreter von der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars und stellen keine Fragen im Auftrag von Aktionären.

Auch im Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist die Anmeldung des Aktionärs fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Der Widerruf der Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft kann bis spätestens zum Beginn der Abstimmung per E-Mail oder per Post an die oben genannten Anschriften bis spätestens zum Ablauf des 5. Juli 2021 (Eingang maßgeblich) erfolgen.

Bevollmächtigung eines Dritten

Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist die Anmeldung des Aktionärs fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit sie nicht an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere der in § 135 Absatz 8 des Aktiengesetzes gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt werden, der Textform.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere der in § 135 Absatz 8 des Aktiengesetzes gleichgestellten Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Aktionäre, die einen sonstigen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereithält. Ein solches Formular wird den Aktionären zugesandt und findet sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ok-bergbahnen.com/​hv-obb-2021

Die Gesellschaft bietet den Aktionären an, dass sie den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft beziehungsweise den Widerruf an folgende E-Mail-Adresse elektronisch übermitteln

c.piechotta@ok-bergbahnen.com

Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht beziehungsweise des Widerrufs sowie Änderungen können noch bis 5. Juli 2021, 24:00 Uhr, an die vorgenannte E-Mail-Adresse erfolgen.

Angabe der Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 des Covid-19-Gesetzes

Ergänzungsverlangen
(§ 122 Absatz 2 des Aktiengesetzes)

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 EUR erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ergänzungsverlangen müssen an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet sein und der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Versammlung schriftlich zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 13. Juni 2021, 24:00 Uhr MESZ. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Ergänzungsverlangen werden nur berücksichtigt, wenn die Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir an folgende Adresse zu übermitteln

Oberstdorfer Bergbahn AG
Kornau-Wanne 7
D-87561 Oberstdorf

Anträge von Aktionären
(§ 126 Absatz 1 des Aktiengesetzes)

Aktionäre können einen Gegenantrag mit Begründung gegen die Vorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen.

Gegenanträge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum 22. Juni 2021, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite

www.ok-bergbahnen.com/​hv-obb-2021

zugänglich gemacht.

In § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ok-bergbahnen.com/​hv-obb-2021

beschrieben.

Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst Begründung) ist folgende Adresse maßgeblich

Oberstdorfer Bergbahn AG
z. Hd. Frau Cornelia Piechotta
Kornau-Wanne 7
D-87561 Oberstdorf

oder per Telefax: +49 8322 /​ 9600-1001
oder per E-Mail: c.piechotta@ok-bergbahnen.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.

Ordnungsgemäße Anträge, die bis zum 22. Juni 2021, 24:00 Uhr, zugehen, werden in der Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden.

Wahlvorschläge von Aktionären
(§ 127 des Aktiengesetzes)

Aktionäre können Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern machen.

Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis spätestens zum 22. Juni 2021, 24:00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite

www.ok-bergbahnen.com/​hv-obb-2021

zugänglich gemacht.

Wahlvorschläge von Aktionären werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i. V. m. § 124 Absatz 3 des Aktiengesetzes).

Anders als Gegenanträge im Sinne von § 126 Absatz 1 des Aktiengesetzes brauchen Wahlvorschläge nicht begründet zu werden.

Nach § 127 Satz 1 i. V. m. § 126 Absatz 2 des Aktiengesetzes gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft beschrieben unter

www.ok-bergbahnen.com/​hv-obb-2021

Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich

Oberstdorfer Bergbahn AG
z. Hd. Frau Cornelia Piechotta
Kornau-Wanne 7
D-87561 Oberstdorf

oder per Telefax: +49 8322 /​ 9600-1001
oder per E-Mail: c.piechotta@ok-bergbahnen.com

Auskunftsrecht des Aktionärs (§ 131 Absatz 1 des Aktiengesetzes, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 des Covid-19-Gesetzes)

Den Aktionären wird gemäß Artikel 2, § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 COVID-19-Gesetz ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Das Auskunftsrecht im Sinne des § 131 Aktiengesetz besteht nicht. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung – also bis spätestens 5. Juli 2021, 24:00 Uhr – im Wege der elektronischen Kommunikation an die Gesellschaft von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten eingereicht werden können. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. Nach Ablauf der Frist können keine Fragen eingereicht oder gestellt werden.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen der Aktionäre beantwortet (Artikel 2, § 1 Absatz 2 Satz 2 1. Halbsatz COVID-19-Gesetz). Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Fragen in deutscher Sprache berücksichtigt werden. Bei der Beantwortung von Fragen werden die Namen der Fragesteller nur dann offengelegt, wenn diese bei Übersendung ihrer Fragen ausdrücklich darum bitten.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ok-bergbahnen.com/​hv-obb-2021

abrufbar.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft insgesamt 64.400 auf den Namen lautende Stückaktien ausgegeben, die 64.400 Stimmrechte gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt damit 64.400.

Europaweit gelten ab dem 25. Mai 2018 neue Regelungen zum Datenschutz. Der Schutz Ihrer Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert. In unseren erweiterten Datenschutzhinweisen haben wir alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst. Die neuen Datenschutzhinweise finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.ok-bergbahnen.com/​hv-obb-2021

 

Oberstdorf, im Mai 2021

Oberstdorfer Bergbahn AG

Der Vorstand

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