HumanOptics AG: Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

HumanOptics AG

Erlangen

ISIN DE000A1MMCR6

Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 14 vom 27. März 2020, S. 570), das durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020 (Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 48 vom 28. Oktober 2020, S. 2258) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert und durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 67 vom 30. Dezember 2020, S. 3332) zuletzt geändert wurde, („COVID-19-Gesetz„) eröffnet die Möglichkeit, Hauptversammlungen im Jahr 2021 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Freistaat Bayern insoweit beschlossenen Verhaltensregeln und des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die internen und externen Mitarbeiter sowie die Organmitglieder der Gesellschaft hat der Vorstand der HumanOptics AG („Gesellschaft„) mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.

Einladung zur Hauptversammlung

(virtuelle Hauptversammlung)

Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der

außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft

am

Dienstag, dem 6. Juli 2021, um 10:00 Uhr (MESZ)

ein, die als

virtuelle Hauptversammlung

ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

abgehalten wird.

Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, oder ihre Bevollmächtigten in Bild und Ton im zugangsgeschützten Internetservice („Internetservice„), das über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.humanoptics.com/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

erreichbar ist, übertragen. Die Zugangsdaten für den Internetservice werden den Aktionären übermittelt, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Gesellschaft, Spardorfer Straße 150, 91054 Erlangen. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt, physisch an der Hauptversammlung teilzunehmen. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten werden gebeten, die besonderen Hinweise zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung über die Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung sowie zur Ausübung des Stimmrechts (keine elektronische Teilnahme im Sinne von § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG) und zu den Rechten der Aktionäre in Abschnitt II. dieser Einberufung zu beachten.

I.

Tagesordnung

1.

Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der HumanOptics AG mit Sitz in Erlangen auf die HumanOptics Holding AG mit Sitz in Frankfurt am Main bzw. – nach Wirksamwerden einer bereits beschlossenen Sitzverlegung – mit Sitz in Erlangen (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Absatz 1 und Absatz 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)

Gehören bei einer Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften durch Aufnahme nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) Aktien in Höhe von mindestens neun Zehnteln des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft unmittelbar der übernehmenden Aktiengesellschaft (Hauptaktionär), so kann gemäß § 62 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 1 UmwG in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (AktG) die Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags einen Beschluss nach § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung fassen (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out).

Die HumanOptics Holding AG, eine im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 115000 eingetragene Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main, hält unmittelbar 3.249.870 der insgesamt 3.487.280 auf den Inhaber lautenden Stückaktien an der HumanOptics AG. Dies entspricht einem prozentualen Anteil am Grundkapital von ca. 93,2 %. Der HumanOptics Holding AG gehören somit mehr als neun Zehntel des Grundkapitals der HumanOptics AG; sie ist damit Hauptaktionärin im Sinne von § 62 Absatz 5 Satz 1 UmwG.

Die Hauptversammlung der HumanOptics Holding AG hat am 26. April 2021 beschlossen, den Sitz der HumanOptics Holding AG nach Erlangen zu verlegen. Bis zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser Einberufung an den Bundesanzeiger am 26. Mai 2021 zu ihrer Bekanntmachung ist die Sitzverlegung noch nicht durch Eintragung in das am neuen Sitz in Erlangen zuständige Handelsregister des Amtsgerichts Fürth wirksam geworden. Die HumanOptics Holding AG geht davon aus, dass die Eintragung jedoch in Kürze erfolgen wird.

Die HumanOptics Holding AG beabsichtigt, von der Möglichkeit des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck hat sie mit Schreiben vom 21. Januar 2021 dem Vorstand der HumanOptics AG mitgeteilt, dass sie eine Verschmelzung der HumanOptics AG auf die HumanOptics Holding AG beabsichtigt, in deren Zusammenhang ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der HumanOptics AG erfolgen soll, und gemäß § 62 Absatz 5 Satz 1 UmwG in Verbindung mit § 327a Absatz 1 AktG an den Vorstand der HumanOptics AG das Verlangen gerichtet, dass die Hauptversammlung der HumanOptics AG innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der HumanOptics AG auf die HumanOptics Holding AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.

Die HumanOptics Holding AG hat am 22. Mai 2021 die angemessene Barabfindung gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327b Absatz 1 Satz 1 AktG, die den Minderheitsaktionären der HumanOptics AG für die Übertragung ihrer Aktien auf die HumanOptics Holding AG als Hauptaktionärin zu zahlen ist, auf EUR 8,71 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der HumanOptics AG festgelegt.

Die HumanOptics Holding AG hat in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der HumanOptics AG gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327c Absatz 2 Satz 1 AktG einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der HumanOptics AG auf die HumanOptics Holding AG dargelegt und die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung erläutert und begründet wird (Übertragungsbericht). Demnach hat die HumanOptics Holding AG die Höhe der Barabfindung auf der Grundlage einer Bewertung der HumanOptics AG durch die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, („PwC„) festgelegt. Die Gutachtliche Stellungnahme von PwC zur Ermittlung des Unternehmenswerts zum 6. Juli 2021 und zur Höhe der angemessenen Barabfindung nach § 62 Absatz 5 Satz 1 UmwG in Verbindung mit § 327a Absatz 1 AktG vom 21. Mai 2021 ist Bestandteil des Übertragungsberichts und diesem als Anlage vollständig beigefügt.

Mit konkretisierendem Schreiben vom 22. Mai 2021 hat die HumanOptics Holding AG ihre Absicht, einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der HumanOptics AG im Zusammenhang mit der Verschmelzung herbeizuführen, gegenüber dem Vorstand der HumanOptics AG bestätigt und konkretisiert und ihn über die Höhe der festgelegten Barabfindung informiert. Sie hat weiterhin darum gebeten, eine Hauptversammlung auf einen Termin einzuberufen, der nicht später als drei Monate nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Verschmelzungsvertrags liegt, und den vorliegenden Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung zu setzen.

Zusammen mit dem konkretisierenden Squeeze-out-Verlangen und damit vor Einberufung der Hauptversammlung hat die HumanOptics Holding AG zudem dem Vorstand der HumanOptics AG eine Gewährleistungserklärung der Quirin Privatbank AG, Kurfürstendamm 119, 10711 Berlin, („Quirin”) gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327b Absatz 3 AktG vom 21. Mai 2021 übermittelt. Quirin hat damit die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der HumanOptics Holding AG übernommen, den Minderheitsaktionären der HumanOptics AG die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327b Absatz 2 AktG unverzüglich zu zahlen, nachdem sowohl der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der HumanOptics AG gemäß § 327a Absatz 1 AktG in das Handelsregister des Sitzes der HumanOptics AG als auch die Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der HumanOptics Holding AG eingetragen sind und damit der Übertragungsbeschluss wirksam geworden ist.

Am 25. Mai 2021 haben die HumanOptics Holding AG und die HumanOptics AG zur Niederschrift des Notars Dr. Jan Hupka mit Amtssitz in Hamburg (Urkundenrolle Nr. 475/​2021 H) einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die HumanOptics AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. UmwG auf die HumanOptics Holding AG überträgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 62 Absatz 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der HumanOptics AG erfolgen soll. Die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der nachfolgend zur Beschlussfassung vorgeschlagene Beschluss der Hauptversammlung der HumanOptics AG nach § 62 Absatz 5 Satz 1 UmwG in Verbindung mit § 327a Absatz 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der HumanOptics AG auf die HumanOptics Holding AG als Hauptaktionärin mit dem Vermerk nach § 62 Absatz 5 Satz 7 UmwG, dass dieser Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der HumanOptics Holding AG wirksam wird, in das Handelsregister des Sitzes der HumanOptics AG eingetragen wird.

Die Vorstände der HumanOptics AG und der HumanOptics Holding AG haben vorsorglich einen ausführlichen gemeinsamen schriftlichen Bericht über die Verschmelzung der HumanOptics AG auf die HumanOptics Holding AG gemäß § 8 UmwG erstattet.

Die Angemessenheit der von der HumanOptics Holding AG festgelegten Barabfindung wurde durch die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, Zweigniederlassung Düsseldorf, („Mazars„) geprüft, die das Landgericht Nürnberg-Fürth durch Beschluss vom 4. Februar 2021 (Geschäftsnummer: 1 HK O 485/​21), auf Antrag der HumanOptics Holding AG zum Übertragungsprüfer hinsichtlich der Angemessenheit der Barabfindung und zugleich auf Antrag der HumanOptics Holding AG und der HumanOptics AG als gemeinsamen Verschmelzungsprüfer ausgewählt und bestellt hat. Mazars hat gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 AktG einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der HumanOptics AG auf die HumanOptics Holding AG erstattet. Mazars kommt in diesem Barabfindungsprüfungsbericht zu dem Ergebnis, dass die von der Hauptaktionärin festgelegte Barabfindung angemessen ist. Mazars hat zudem vorsorglich gemäß §§ 60, 12 UmwG einen Prüfungsbericht über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der HumanOptics Holding AG als übernehmender Gesellschaft und der HumanOptics AG als übertragender Gesellschaft erstattet.

Wenn die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin beschließt, muss der Vorstand der HumanOptics AG nach § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327e Absatz 1 Satz 1 AktG den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der HumanOptics AG anmelden. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses ist gemäß § 62 Absatz 5 Satz 7 UmwG dann mit dem Vermerk zu versehen, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird. Ein Verschmelzungsbeschluss der Hauptversammlung der HumanOptics AG als übertragende Gesellschaft ist deshalb nicht erforderlich (§ 62 Absatz 4 Satz 2 UmwG).

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der HumanOptics AG (Minderheitsaktionäre) werden gemäß § 62 Absatz 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der HumanOptics Holding AG mit Sitz in Frankfurt am Main beziehungsweise – nach Eintragung der von der Hauptversammlung der HumanOptics Holding AG am 26. April 2021 beschlossenen Sitzverlegung der HumanOptics Holding AG nach Erlangen in das am neuen Sitz in Erlangen zuständige Handelsregister des Amtsgerichts Fürth – mit Sitz in Erlangen (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 8,71 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der HumanOptics AG auf die Hauptaktionärin übertragen.“

Von der Einberufung der Hauptversammlung an können gemäß § 62 Absatz 5 Satz 3, Absatz 3 Satz 1, 63 Absatz 1 UmwG sowie § 62 Absatz 5 Satz 5 und Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327c Absatz 3 AktG die folgenden Unterlagen auf der Internetseite der HumanOptics AG unter

www.humanoptics.com/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

eingesehen werden:

der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;

die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der HumanOptics AG für die Geschäftsjahre 2017/​2018, 2018/​2019 und 2019/​2020;

die ungeprüfte Zwischenbilanz der HumanOptics AG zum 31. März 2021;

der von der HumanOptics Holding AG in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der HumanOptics AG gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG, § 327c Absatz 2 Satz 1 AktG erstattete schriftliche Bericht über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der HumanOptics AG auf die HumanOptics Holding AG und zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der festgelegten Barabfindung vom 22. Mai 2021 einschließlich seiner Anlagen;

die Gewährleistungserklärung der Quirin Privatbank AG, Kurfürstendamm 119, 10711 Berlin, gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG, § 327b Absatz 3 AktG vom 21. Mai 2021;

der gemäß § 62 Absatz 5 Satz 8 UmwG in Verbindung mit § 327c Absatz 2 Satz 2 bis 4 AktG erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht Nürnberg-Fürth ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, Zweigniederlassung Düsseldorf, über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der HumanOptics AG auf die HumanOptics Holding AG vom 22. Mai 2021;

der Verschmelzungsvertrag zwischen der HumanOptics Holding AG als übernehmender Gesellschaft und HumanOptics AG als übertragender Gesellschaft vom 25. Mai 2021;

die Jahresabschlüsse der HumanOptics Holding AG für das Rumpfgeschäftsjahr 2019 und das Geschäftsjahr 2020;

der nach § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der HumanOptics Holding AG und der HumanOptics AG vom 22./​25. Mai 2021 einschließlich seiner Anlagen; und

der nach § 60 in Verbindung mit § 12 UmwG vorsorglich erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht Nürnberg-Fürth ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, Zweigniederlassung Düsseldorf, für beide an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der HumanOptics Holding AG als übernehmender Gesellschaft und der HumanOptics AG als übertragender Gesellschaft vom 22. Mai 2021.

Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der außerordentlichen virtuellen Hauptversammlung der HumanOptics AG am 6. Juli 2021 auf der Internetseite der HumanOptics AG zugänglich sein.

2.

Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers für die Prüfung einer Schlussbilanz der Gesellschaft gemäß § 17 Absatz 2 Umwandlungsgesetz

Gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 UmwG ist der Anmeldung der Verschmelzung zum Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers eine Bilanz dieses Rechtsträgers beizufügen (sog. Schlussbilanz). Da der Verschmelzungsvertrag zwischen der HumanOptics Holding AG als übernehmender Gesellschaft und der HumanOptics AG als übertragender Gesellschaft vom 25. Mai 2021 den 31. Dezember 2020 als Verschmelzungsstichtag vorsieht, planen die Parteien, eine Bilanz zum 31. Dezember 2020 als Schlussbilanz zum Handelsregister der HumanOptics AG einzureichen. Gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 UmwG gelten für die Schlussbilanz die Vorschriften über die Jahresbilanz und deren Prüfung entsprechend. Dies erfordert es, dass die Schlussbilanz vom Abschlussprüfer der Gesellschaft geprüft wird. Der Abschlussprüfer der Gesellschaft, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung München, ist für die Prüfung einer Schlussbilanz der Gesellschaft gemäß § 17 Absatz 2 UmwG jedoch noch nicht bestellt worden.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft schlägt daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

„Die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung München, wird zum Prüfer für eine Prüfung einer Schlussbilanz der Gesellschaft gemäß § 17 Absatz 2 Umwandlungsgesetz zum 31. Dezember 2020 im Zusammenhang mit der Verschmelzung der HumanOptics AG auf die HumanOptics Holding AG bestellt.“

II.

Weitere Angaben, Hinweise und Berichte

1.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten; Übertragung in Bild und Ton im Internetservice

Die Hauptversammlung wird nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 des COVID-19-Gesetzes ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (nachfolgend auch jeweils „Aktionäre“ genannt) ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Versammlungsort ist nicht möglich. Die Aktionäre können nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen – auch bei einer Bevollmächtigung von Dritten – ihr Stimmrecht ausschließlich durch elektronische Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Die gesamte Hauptversammlung wird im Internetservice, der über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.humanoptics.com/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

erreichbar ist, in Bild und Ton live übertragen. Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute) sowie diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, sowie sonstige Bevollmächtigte können die gesamte Hauptversammlung unter Verwendung der dem Aktionär zugesandten Zugangsdaten über den zugangsgeschützten Internetservice verfolgen.

Über den Internetservice können die Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben (siehe nachfolgend unter 2.), – persönlich oder durch Bevollmächtigte – unter anderem auch ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären.

Um den Internetservice nutzen zu können, müssen Sie sich mit Ihrer Kennung und dem Zugangscode einloggen, die Sie mit Ihrem HV-Ticket erhalten. Das HV-Ticket wird Ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes (siehe nachfolgend unter 2.) zugesandt. Weitere Einzelheiten zur Nutzung des Internetservice und zu den Anmelde- und Nutzungsbedingungen erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrem HV-Ticket und können auch dem Internetservice entnommen werden.

Die Durchführung der außerordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gestzes führt zu im Folgenden näher dargestellten Modifikationen in den Abläufen sowie bei den Rechten der Aktionäre. Wir bitten die Aktionäre, die nachfolgend dargelegten Angaben und Hinweise in diesem Jahr besonders zu beachten.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Die Teilnahmebedingungen bestimmen sich nach §§ 121 ff. AktG in Verbindung mit § 1 COVID-19-Gesetz und § 21 der Satzung der Gesellschaft.

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 21 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch einen Bevollmächtigten – berechtigt, die sich rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet („Anmeldung“) und dieser ihre Teilnahmeberechtigung nachgewiesen („Nachweis“) haben.

Die Anmeldung muss mindestens in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Als Nachweis der Teilnahmeberechtigung reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG in deutscher oder englischer Sprache aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor dem Tag der Hauptversammlung, mithin auf den 15. Juni 2021, 0:00 Uhr (MESZ), beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens 29. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachstehenden Adresse zugegangen sein:

HumanOptics AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
oder per Telefax: +49 (0) 89 88 96 906 33
oder per E-Mail: anmeldung@better-orange.de

Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis der Teilnahmeberechtigung bzw. des Anteilsbesitzes werden den Aktionären – anstelle der herkömmlichen Eintrittskarten – HV-Tickets zugesandt, die die notwendigen Zugangsdaten für die Nutzung des Internetservice enthalten. Um den rechtzeitigen Erhalt der HV-Tickets sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises der Teilnahmeberechtigung bzw. des Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Die HV-Tickets sind reine Organisationsmittel und stellen keine zusätzlichen Teilnahmebedingungen dar. Sie enthalten allerdings die Angaben, die insbesondere für die Nutzung des zugangsgeschützten Internetservice benötigt werden, über das unter anderem das Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl ausgeübt werden kann, Vollmachten und Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilt werden können, eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation besteht und gegebenenfalls Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklärt werden kann.

3.

Internetseite der Gesellschaft und dort zugänglich zu machende Unterlagen und Informationen; Auslegung der Unterlagen und Informationen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft sowie Versendung von entsprechenden Abschriften

Von der Einberufung der Hauptversammlung an bis zu deren Ablauf liegen insbesondere die unter dem Tagesordnungspunkt 1 aufgelisteten Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der HumanOptics AG, Spardorfer Straße 150, 91054 Erlangen, zur Einsicht der Aktionäre aus und werden jedem Aktionär auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich in Abschrift überlassen. Diese Unterlagen, diese Einberufung sowie weitere, der Hauptversammlung zugänglich zu machende Unterlagen und sonstige Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung stehen von der Einberufung der Hauptversammlung an bis zu deren Ablauf auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.humanoptics.com/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zur Verfügung.

Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die obengenannte Internetseite zugänglich gemacht. Über die Internetseite ist auch der Internetservice erreichbar. Unter dieser Internetadresse werden nach der Hauptversammlung zudem die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

4.

Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Aktionäre können – persönlich oder durch einen Bevollmächtigten – ihr Stimmrecht durch sog. Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation, kurz elektronische Briefwahl, ausüben. Die ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis (siehe oben unter 2.) sind auch für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl erforderlich. Briefwahlstimmen, die keiner ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet werden können, sind gegenstandslos.

Die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl erfolgt ausschließlich über den Internetservice, der unter der Internetadresse

www.humanoptics.com/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

erreichbar ist. Die für die Nutzung des Internetservice erforderlichen Zugangsdaten für den Internetservice werden den Aktionären, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, mit Ihrem HV-Ticket übermittelt.

Die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl ist bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 6. Juli 2021 (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter angekündigt werden wird) möglich. Sollte zu einem (ergänzten) Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, gilt eine Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl hierzu für jeden einzelnen Unterpunkt.

Abgegebene elektronische Briefwahlstimmen können über den Internetservice bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 6. Juli 2021 (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter angekündigt werden wird) geändert oder widerrufen werden.

Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute) sowie diesen nach § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können sich der elektronischen Briefwahl über den Internetservice bedienen.

Bitte beachten Sie, dass andere Kommunikationswege für die elektronische Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keine Übersendung der Briefwahlstimme per Post.

Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt eingegangene Stimmabgabe Vorrang.

Die Abgabe von Stimmen durch elektronische Briefwahl ist auf die Abstimmung über solche Anträge und Wahlvorschläge beschränkt, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Vorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat nach § 124 Absatz 3 AktG oder von Aktionären nach § 122 Absatz 2 AktG gibt oder die nach §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht wurden.

5.

Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten oder die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

a)

Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Falle der Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte sind die ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis (siehe oben unter 2.) erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB); § 135 AktG bleibt unberührt.

Die Übermittlung der Bevollmächtigungen, deren Widerruf und Vollmachtsnachweise an die Gesellschaft per Post sind an die folgende Adresse zu richten:

HumanOptics AG
c/​o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland

Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch per Telefax an die Faxnummer +49 (0) 89 88 96 906 55 oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse

humanoptics@better-orange.de

erfolgen.

Bevollmächtigte können ebenso wie die Aktionäre weder physisch noch im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Briefwahl (siehe hierzu oben unter 4.) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft (siehe hierzu nachfolgend) ausüben. Die Nutzung des Internetservice durch einen Bevollmächtigten ist nur möglich, wenn der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit dem HV-Ticket versendeten Zugangsdaten erhält.

Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht in Schriftform (§ 126 BGB) ist auf dem HV-Ticket zur virtuellen Hauptversammlung, die den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis (siehe oben unter 2.) übersandt wird, abgedruckt. Das Vollmachtsformular ist außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.humanoptics.com/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

abrufbar.

Bevollmächtigungen, deren Widerruf und Vollmachtsnachweise können vor der Hauptversammlung per Post, Telefax oder E-Mail an eine der vorgenannten Adressen bis zum 5. Juli 2021, 24:00 Uhr (MESZ), übermittelt werden. Später eingehende Bevollmächtigungen, deren Widerruf und Vollmachtsnachweise per Post, Telefax oder E-Mail werden nicht berücksichtigt. Die Aktionäre haben zudem – auch über den 5. Juli 2021, 24:00 Uhr (MESZ), hinaus – bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 6. Juli 2021 (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter angekündigt werden wird) die Möglichkeit von Bevollmächtigungen und deren Widerruf über den Internetservice.

Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche Erklärung zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Internetservice, 2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. in Papierform (z.B. bei Übermittlung per Post oder Kurier).

b)

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigung und Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet den Aktionären und deren Bevollmächtigten an, die von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch im Falle der Stimmrechtsausübung durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind die ordnungsgemäße Anmeldung und der ordnungsgemäße Nachweis (siehe oben unter 2.) erforderlich. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft üben das Stimmrecht im Falle der Bevollmächtigung ausschließlich auf Grundlage der vom Aktionär – persönlich oder durch einen Bevollmächtigten – erteilten Weisungen aus. Ohne konkrete Weisung des Aktionärs sind die (weisungsgebundenen) Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ebenso wenig nehmen die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Aufträge zum Erklären von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen, Anträgen oder Wahlvorschlägen entgegen.

Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte, die den von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht mit Weisungen erteilen möchten, können diese in Schriftform (§ 126 BGB) erteilen. Dafür kann das entsprechende Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden, das den Aktionären zusammen mit dem HV-Ticket zur virtuellen Hauptversammlung zugesandt wird. Das Formular steht außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.humanoptics.com/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zum Download zur Verfügung.

Es gibt folgende Möglichkeiten, die von der Gesellschaft benannten, weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen und diesen Weisungen, wie sie abstimmen sollen, zu erteilen:

Die Vollmacht nebst Weisungen für die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie etwaige Änderungen und der Widerruf derselben sind vor der Hauptversammlung per Post, Telefax oder E-Mail an eine der oben in 5.a) (Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten) angegebenen Adressen bis zum 5. Juli 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zu übermitteln. Später eingehende Bevollmächtigungen und Weisungen (einschließlich deren Änderungen und Widerruf) per Post, Telefax oder E-Mail werden nicht berücksichtigt. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten werden gebeten, für die Vollmachts- und Weisungserteilung gegenüber den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft (einschließlich deren Änderungen und Widerruf) das vorgenannte Formular zu verwenden und das Formular vollständig und leserlich auszufüllen.

Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte haben des Weiteren – auch über den 5. Juli 2021, 24:00 Uhr (MESZ), hinaus – bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung am 6. Juli 2021 (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter angekündigt werden wird) die Möglichkeit, die Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (einschließlich deren Änderungen und Widerruf) über den Internetservice zu erteilen, zu ändern oder zu widerrufen.

Sollte zu einem (ergänzten) Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, gilt die Weisung hierzu für jeden einzelnen Unterpunkt.

Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche Erklärung zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Internetservice, 2. per E-Mail, 3. per Telefax und 4. in Papierform (z.B. bei Übermittlung per Post oder Kurier).

6.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 AktG teils in Verbindung mit dem COVID-19-Gesetz

a)

Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) an den Vorstand zu richten und muss bei der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 11. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten, derartige Verlangen schriftlich an

HumanOptics AG
Investor Relations
Spardorfer Straße 150
91054 Erlangen
Deutschland

oder per E-Mail unter Hinzufügung des Namens des oder der verlangenden Aktionäre mit qualifizierter elektronischer Signatur an

IR@humanoptics.com

zu übersenden.

Rechtzeitig bis zum 11. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), an die obige Postanschrift oder E-Mail-Adresse eingegangene ordnungsgemäße Tagesordnungsergänzungsverlangen werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.humanoptics.com/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

unverzüglich zugänglich gemacht.

b)

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 127 AktG

Gemäß § 126 Absatz 1 AktG kann jeder Aktionär Gegenanträge zu einzelnen oder mehreren Vorschlägen von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung übersenden. Jeder Aktionär kann der Gesellschaft außerdem nach näherer Maßgabe von § 127 AktG Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden von der Gesellschaft nach näherer Maßgabe von § 126 Absatz 1 und Absatz 2 AktG bzw. §§ 127, 126 Absatz 1 und Absatz 2 AktG zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am 21. Juni 2021, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:

HumanOptics AG
Investor Relations
Spardorfer Straße 150
91054 Erlangen
Deutschland
oder Fax: +49 (0) 9131 50665-90
oder E-Mail: IR@humanoptics.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen nicht zugänglich gemacht werden.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und/​oder Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.humanoptics.com/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

veröffentlicht. Ein Gegenantrag und seine Begründung oder ein Wahlvorschlag brauchen in den Fällen des § 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 AktG nicht zugänglich gemacht werden. Die Begründung eines Gegenantrags braucht gemäß § 126 Absatz 2 Satz 2 AktG nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Ein Wahlvorschlag braucht auch in den Fällen des §§ 127 Satz 3, 124 Absatz 3 Satz 4 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Dies gilt entsprechend für Anträge zu Tagesordnungspunkten, die aufgrund eines Ergänzungsantrags von Aktionären gemäß § 122 Absatz 2 AktG durch gesonderte Bekanntmachung nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

c)

Fragerecht der Aktionäre gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz

Auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes ist den Aktionären in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung zwar kein Auskunftsrecht im Sinne des § 131 AktG, jedoch ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation einzuräumen (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz).

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben über den Internetservice die Möglichkeit, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen. Auf der Grundlage von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 2. Halbsatz COVID-19-Gesetz hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen entschieden, dass Fragen spätestens bis zum 4. Juli 2021, 24:00 Uhr (MESZ), über die dafür vorgesehene Eingabemaske im Internetservice einzureichen sind. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt.

Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 1. Halbsatz COVID-19-Gesetz entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die eingereichten Fragen beantwortet. Er kann dabei insbesondere im Interesse eines zeitlich angemessenen Rahmens der virtuellen Hauptversammlung Fragen und deren Beantwortung zusammenfassen.

Es ist vorgesehen, Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen (weitere Ausführungen hierzu können Sie dem Informationsblatt zum Datenschutz für Aktionäre entnehmen, das auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.humanoptics.com/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

abrufbar ist). Der Vorstand behält sich vor, (häufig gestellte) Fragen vorab auf der Internetseite der Gesellschaft zu beantworten.

Darüber hinaus stehen den Aktionären weder das Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch ein Rede- oder Fragerecht in und während der virtuellen Hauptversammlung zu.

d)

Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die das Stimmrecht nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeübt haben, können ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Ende über den Internetservice – in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung – Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift erklären.

7.

Hinweise zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre der Gesellschaft oder ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung im Internet verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des Internetservice kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistung und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie für den Zugang zum Internetservice und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für den Online-Service eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.

8.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Um Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen, muss die HumanOptics AG personenbezogene Daten von Aktionären und ihren Bevollmächtigten verarbeiten. Die Datenverarbeitung erfolgt unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen Daten und zu den Rechten der Betroffenen gemäß der DSGVO stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.humanoptics.com/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zum Abruf zur Verfügung. Die Gesellschaft sendet Ihnen diese Informationen auf Anforderung auch in gedruckter Form zu.

 

Erlangen, im Mai 2021

HumanOptics AG

Der Vorstand

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