Funkwerk AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Funkwerk AG

Kölleda

– ISIN DE0005753149 /​ WKN 575314 –

Angaben gemäß § 125 Abs. 1, Abs. 5 Aktiengesetz
in Verbindung mit Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 („DVO“)

A. Inhalt der Mitteilung
1. Eindeutige Kennung des Ereignisses 924ab3144bbdeb118120005056888925
2. Art der Mitteilung Einberufung der Hauptversammlung
(Formale Angabe gemäß DVO: NEWM)
B. Angaben zum Emittenten
1. ISIN DE0005753149
2. Name des Emittenten Funkwerk AG
C. Angaben zur Hauptversammlung
1. Datum der Hauptversammlung 20. Juli 2021
(Formale Angabe gemäß DVO: 20210720)
2. Uhrzeit der Hauptversammlung 13:00 Uhr (MESZ)
(Formale Angabe gemäß DVO: 11:00 Uhr (UTC))
3. Art der Hauptversammlung Ordentliche virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
(Formale Angabe gemäß DVO: GMET)
4. Ort der Hauptversammlung URL zum Online-Portal der Gesellschaft zur Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie zur Ausübung der Aktionärsrechte
(Formale Angabe gemäß DVO: https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung)

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: Sitz der Gesellschaft, Funkwerk AG, Im Funkwerk 5, 99625 Kölleda, Deutschland

5. Aufzeichnungsdatum (Nachweisstichtag,
sog. Record Date)
29. Juni 2021, 00:00 Uhr (MESZ)
(Formale Angabe gemäß DVO: 20210629)
6. Internetseite zur Hauptversammlung/​
Uniform Resource Locator (URL)
https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am

Dienstag, den 20. Juli 2021, 13:00 Uhr (MESZ),

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

eingeladen, die ausschließlich als

virtuelle Hauptversammlung
ohne die Möglichkeit der persönlichen Teilnahme
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

abgehalten werden wird.

I.
VIRTUELLE HAUPTVERSAMMLUNG

Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie hat der Vorstand der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, verlängert durch die Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020, zuletzt geändert durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 („COVID-19-Gesetz“) mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die diesjährige ordentliche Hauptversammlung ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne die Möglichkeit der persönlichen Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten und den Aktionären die Stimmrechtsausübung über elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung zu ermöglichen. Die gesamte Hauptversammlung wird in einem passwortgeschützten Online-Portal („Online-Portal“), welches unter

https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

zugänglich ist, mit Bild und Ton übertragen.

Die Auswirkungen der Durchführung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten werden in Abschnitt III. dieser Einladung näher erläutert.

II.
TAGESORDNUNG UND BESCHLUSSVORSCHLÄGE

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2020, des Lageberichts der Gesellschaft und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2020

Die genannten Unterlagen können im Internet unter

https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

eingesehen und heruntergeladen werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Im Rahmen ihres Fragerechts haben die Aktionäre Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020 in Höhe von EUR 3.067.743,88 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,30 pro Aktie auf insgesamt 8.059.662
dividendenberechtigte Aktien
EUR 2.417.898,60
Vortrag auf neue Rechnung EUR 649.845,28

Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung zur Hauptversammlung 41.579 eigene Aktien hält, die nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung und dem Tag der Hauptversammlung ändern, wird der Hauptversammlung ein angepasster Vorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet werden, d. h. der dann zum Tag der Hauptversammlung auf die nicht dividendenberechtigten Stückaktien rechnerisch entfallende Teilbetrag wird jeweils auf neue Rechnung vorgetragen.

Die Auszahlung der Dividende erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Aktiengesetzes am 23. Juli 2021.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das amtierende Vorstandsmitglied Frau Kerstin Schreiber für das Geschäftsjahr 2020 zu entlasten.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 jeweils personenbezogen, d.h. im Wege der Einzelentlastung, abzustimmen.

4.1

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr.-Ing. Michael Radke für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

4.2

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Johann Schmid-Davis für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

4.3

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Herrn Dr. Oliver Maaß für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg, Zweigniederlassung München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu bestellen.

III.
Sonstige Angaben

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beläuft sich zum Zeitpunkt der Einberufung der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft auf EUR 8.101.241 und ist eingeteilt in 8.101.241 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Hiervon sind zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 8.059.662 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. Jede Stückaktie gewährt grundsätzlich in der Hauptversammlung eine Stimme. Aus den von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung gehaltenen 41.579 eigenen Aktien können Stimmrechte nicht ausgeübt werden.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Die Hauptversammlung wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten in Anwesenheit eines mit der Niederschrift beauftragten Notars in Kölleda ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Es ist daher keine persönliche Teilnahme von Aktionären oder Aktionärsvertretern, ausgenommen der/​die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, an der Hauptversammlung möglich. Die Aktionäre können ihr Stimmrecht über elektronische Kommunikation (elektronische Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung ausüben. Die gesamte Hauptversammlung wird im Online-Portal, welches unter

https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

zugänglich ist, in Bild und Ton übertragen.

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts (inklusive der Ausübung des Stimmrechts mittels elektronischer Briefwahl oder durch einen Bevollmächtigten) sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes angemeldet haben. Hierfür ist ein in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das jeweilige depotführende Institut erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung („Nachweisstichtag“) – also Dienstag, den 29. Juni 2021, 0.00 Uhr (MESZ) – zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens Dienstag, den 13. Juli 2021, 24.00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugegangen sein:

Funkwerk AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903 – 74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, soweit sie sich nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Damit Aktionäre über das Online-Portal unter

https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen können, sind die fristgerechte Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Aktionäre erhalten die für die Nutzung des Online-Portals erforderlichen Zugangsdaten im Anschluss an die Anmeldung per Post.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch dies setzt eine form- und fristgerechte Anmeldung und einen ebensolchen Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den vorstehenden Ausführungen voraus. Die Gesellschaft ist im Falle einer Bevollmächtigung mehrerer Personen berechtigt, eine oder mehrere dieser Personen zurückzuweisen.

Sollen ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person bevollmächtigt werden, so bitten wir darum, mit der zu bevollmächtigenden Person bzw. Institution die erforderliche Form der Vollmachtserteilung rechtzeitig abzustimmen, da diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es insofern nicht. Sofern weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung noch ein Stimmrechtsberater oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform.

Formulare für die Vollmachts- und Weisungserteilung werden den Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, mit der Anmeldebestätigung übersendet. Für die Vollmachtserteilung muss das Vollmachtsformular indes nicht zwingend verwendet werden.

Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft unter der nachstehend genannten Adresse bzw. Telefaxnummer oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft. Dieser kann der Gesellschaft an die nachstehend genannte Adresse oder Telefaxnummer oder über das Online-Portal übersandt werden.

Die Nutzung des Online-Portals durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung zur Hauptversammlung versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an den Bevollmächtigten versandt wurden. Aktionäre sind angehalten, Bevollmächtigte auf die Weitergabe und Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß EU-Datenschutzgrundverordnung und Bundesdatenschutzgesetz hinzuweisen.

Aktionäre können von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung ihres Stimmrechts bevollmächtigen. Zur Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bedarf es Weisungen zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter übernehmen keine Aufträge für Vollmachten oder Aufträge zur Ausübung des Fragerechts, zur Stellung von Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse und enthalten sich bei Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt wurde, stets der Stimme.

Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie die Erteilung oder Änderung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen spätestens bis Montag, den 19. Juli 2021, 18.00 Uhr (MESZ), unter der nachfolgend genannten Adresse, Telefaxnummer oder E-Mail eingehen, da sie sonst nicht mehr berücksichtigt werden können:

Funkwerk AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903 – 74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Aktionäre können Bevollmächtigungen, Vollmachtsnachweise sowie die Erteilung oder Änderung von Weisungen zudem über das Online-Portal, welches unter der Internetadresse

https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

zugänglich ist, übermitteln. Über das Online-Portal können diese Erklärungen auch über den 19. Juli 2021, 18.00 Uhr (MESZ), hinaus übermittelt oder geändert werden, und zwar bis zu Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie zu den Einzelheiten zu Vollmachten und Weisungen ergeben sich aus der Anmeldebestätigung, die nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes übersendet wird, und sind auch im Internet unter

https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

verfügbar.

4.

Stimmrechtsausübung durch elektronische Briefwahl

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch elektronische Briefwahl ausüben. Auch im Fall der elektronischen Briefwahl sind eine form- und fristgerechte Anmeldung und ein ebensolcher Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte bevollmächtigte Personen können sich ebenfalls der elektronischen Briefwahl bedienen. Briefwahlstimmen können ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über das Online-Portal, welches unter der Internetadresse

https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

zugänglich ist, abgegeben werden. Sie können auf diesem Wege bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt oder geändert bzw. widerrufen werden. Die Beendigung der Möglichkeit der Stimmabgabe wird vom Versammlungsleiter auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Fragenbeantwortung durch den Vorstand festgelegt und in der Bild- und Tonübertragung angekündigt.

5.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Die Antragsteller haben dabei nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über das Ergänzungsverlangen halten. Die Fristberechnung erfolgt nach § 121 Abs. 7 AktG. Vorbesitzzeiten von Rechtsvorgängern können nach § 70 AktG zurechenbar sein. Jedem neuen Gegenstand für die Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft schriftlich bis Freitag, den 25. Juni 2021, 24.00 Uhr (MESZ), zugegangen sein und ist an den Vorstand zu richten; es kann wie folgt adressiert werden:

Funkwerk AG
Vorstand
Im Funkwerk 5
99625 Kölleda

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit dies nicht bereits mit der Einberufung geschehen ist – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

bekannt gemacht.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung (die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist) und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse

https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

zugänglich machen, wenn sie der Aktionär bis spätestens Montag, den 05. Juli 2021, 24.00 Uhr (MESZ), an die nachfolgend genannte Adresse

Funkwerk AG
Im Funkwerk 5
99625 Kölleda
oder per E-Mail an: hv2021@funkwerk.com
oder per Fax an: + 49 3635 458 – 399

übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen für eine entsprechende Pflicht gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein, wenn sie zugänglich gemacht werden sollen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Ein Gegenantrag und eine Begründung sowie ein Wahlvorschlag brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Die nach §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machenden Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden gemäß § 1 Abs. 2 S. 3 des COVID-19-Gesetzes in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung gestellt worden, sofern der antragstellende Aktionär ordnungsgemäß angemeldet ist und den Nachweis seines Anteilsbesitzes erbracht hat (siehe hierzu die Erläuterungen zu den Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts). Das Recht des Versammlungsleiters, im Rahmen der Abstimmung zunächst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Sollten die Vorschläge der Verwaltung mit der notwendigen Mehrheit angenommen werden, haben sich insoweit die Gegenanträge oder (abweichende) Wahlvorschläge erledigt.

Fragerecht der Aktionäre

Für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung richtet sich das Fragerecht der Aktionäre nach den Vorschriften des COVID-19-Gesetzes. Den Aktionären oder deren Bevollmächtigten wird daher nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Gesetzes ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Demgemäß hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgegeben, dass ein Fragerecht der Aktionäre während der virtuellen Hauptversammlung selbst nicht besteht. Vielmehr sind Fragen von Aktionären bis spätestens Sonntag, den 18. Juli 2021, 24.00 Uhr (MESZ), ausschließlich über das Online-Portal, welches unter der Internetseite

https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

zugänglich ist, einzureichen. Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Ein Recht zur Einreichung von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die den Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß erbracht haben. Der Vorstand entscheidet gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.

Widerspruch gegen Hauptversammlungsbeschlüsse

Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes die Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt. Ein Widerspruch kann ausschließlich über das Online-Portal, welches unter der Internetadresse

https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

zugänglich ist, und nur durch diejenigen Aktionäre erklärt werden, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch einen Bevollmächtigten ausgeübt haben, und ist ab dem Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.

6.

Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die Hauptversammlung wird über das passwortgeschützte Online-Portal, welches unter der Internetadresse

https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

zugänglich ist, übertragen. Die dafür benötigten Zugangsdaten erhalten die Aktionäre im Anschluss an ihre ordnungsgemäße Anmeldung und den ordnungsgemäßen Nachweis des Anteilsbesitzes per Post. Die Hauptversammlung findet in Anwesenheit eines Notars in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (Im Funkwerk 5, 99625 Kölleda) ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung statt. Bitte beachten Sie, dass Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort in den Geschäftsräumen der Gesellschaft verfolgen können.

7.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft, Angaben zum Datenschutz und weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre finden sich im Internet unter

https:/​/​funkwerk.com/​hauptversammlung/​

Auf dieser Internetseite stehen auch Angaben zum Datenschutz sowie die Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, soweit diese nicht in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht ausliegen, und etwaig zu veröffentlichende Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen zur Verfügung.

 

Kölleda, im Juni 2021

Funkwerk AG

Der Vorstand

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