R. Stahl Aktiengesellschaft: 28. ordentliche Hauptversammlung

R. STAHL Aktiengesellschaft

Waldenburg

WKN A1PHBB
ISIN DE000A1PHBB5

Wir laden die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am

15. Juli 2021, Beginn 10.00 Uhr (MESZ),

in den Geschäftsräumen der Gesellschaft

Am Bahnhof 30, 74638 Waldenburg,

als

virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten

stattfindenden

28. ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Bitte beachten Sie, dass Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort in den Geschäftsräumen der Gesellschaft verfolgen können.

Die Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I, 2020, S. 587), das zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts- Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (BGBl I, 2020, S. 3328) geändert wurde („COVID-19-Maßnahmengesetz“), als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Einzelheiten zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den „Weiteren Angaben und Hinweisen“, die im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sind.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020 und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020, des zusammengefassten Lageberichts des Vorstands für die R. STAHL Aktiengesellschaft (R. STAHL AG) und den R. STAHL-Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a und § 315a Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands, Herrn Dr. Mathias Hallmann sowie Herrn Jürgen Linhard (Mitglied des Vorstands vom 1. Mai 2020 bis einschließlich 31. März 2021), Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 zu erteilen. Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder entscheiden zu lassen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 zu erteilen. Es ist vorgesehen, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder entscheiden zu lassen

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt vor, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, die BDO AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/​909/​EG der Kommission).

5.

Nachwahlen zum Aufsichtsrat

Herr Rudolf Meier ist erstmals durch Beschluss der Hauptversammlung vom 27. Mai 2011 als Vertreter der Kapitalseite in den Aufsichtsrat gewählt worden. Mit schriftlicher Erklärung vom 13. März 2021 hat Herr Rudolf Meier gegenüber dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Gesellschaft erklärt, dass er sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der R. STAHL AG zum 15. April 2021 niederlege.

Der Aufsichtsrat besteht nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, § 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz i. V. m. § 9 der Satzung der Gesellschaft aus neun Mitgliedern, von denen sechs von der Hauptversammlung und drei nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu wählen sind.

Nach § 9 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ist für den Rest der Amtszeit eines aus dem Aufsichtsrat ausscheidenden Mitglieds ein neues Aufsichtsratsmitglied zu bestellen, sofern kein Ersatzmitglied an die Stelle des ausscheidenden Mitglieds tritt. Da für Herrn Rudolf Meier kein Ersatzmitglied bestellt wurde, ist ein Nachfolger zu bestellen, und zwar bis zur Beendigung der Hauptversammlung 2023.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, als Vertreter der Anteilseigner mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung 2021 bis zur Beendigung der Hauptversammlung 2023 als Nachfolger für Herrn Rudolf Meier folgende Person zu wählen:

Herr Prof. Dr. Peter Hofmann, Wiesenfelden
– selbständiger Technologieberater

Herr Prof. Dr. Hofmann übt derzeit keine weiteren Mandate aus.

Ein Kurzlebenslauf von Herrn Prof. Dr. Peter Hofmann wird vor und während der Hauptversammlung im Internet unter

www.r-stahl.com/​de/​global/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zugänglich gemacht.

Der Aufsichtsrat hat zur Suche geeigneter Kandidatinnen und Kandidaten eine darauf spezialisierte Personalberatung eingeschaltet und diese anhand des von ihm für diese Wahl erstellten Anforderungsprofils mit der Suche beauftragt. Im Rahmen des Auswahlprozesses zwischen verschiedenen fachlich und persönlich bestens geeigneten Damen und Herren hat sich der Aufsichtsrat für Herrn Prof. Dr. Hofmann als Kandidatenvorschlag für die Hauptversammlung entschieden.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Systems der Vergütung der Vorstandsmitglieder

Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (nachfolgend „ARUG II“) wurde § 120 Abs. 4 AktG aufgehoben und § 120a neu in das Aktiengesetz eingeführt. Demnach beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das nachfolgend näher dargelegte Vergütungssystem für den Vorstand, über das der Aufsichtsrat zuletzt in seinen Sitzungen am 9. März 2021, 15. April 2021 und 18. Mai 2021 beraten und das er dann beschlossen hat, zu billigen.

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist wie folgt ausgestaltet:

Grundsätze und Ziele des Vergütungssystems des Vorstands

Die R. STAHL AG ist ein weltweit führender Anbieter von Produkten für den elektrischen Explosionsschutz und verfolgt das Ziel, nachhaltig und profitabel zu wachsen und so den Unternehmenswert kontinuierlich zu steigern. Hierzu wird das bestehende Produkt- und Leistungsportfolio entlang der Bedürfnisse der Kunden durch Innovationen stetig weiterentwickelt. Darüber hinaus soll die Präsenz in Wachstumsmärkten ausgebaut werden. Ein wichtiges mittelfristiges Ziel ist ferner die Etablierung marktführender Kostenstrukturen. Das neue Vergütungssystem für den Vorstand der R. STAHL AG ist eng an diesen strategischen Zielsetzungen ausgerichtet und langfristig angelegt.

Mit der langfristigen variablen Vergütung, der ein rollierender Bewertungszeitraum von jeweils drei Jahren zugrunde liegt, sollen insbesondere Anreize zum kontinuierlichen Ausbau der Qualitäts- und Innovationsführerschaft der R. STAHL AG geschaffen werden. Die R. STAHL AG incentiviert die Vorstandsmitglieder damit langfristig, um die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft durch Zukunftstechnologien zu erhalten und auszubauen. Die langfristige variable Vergütung stellt den größten Teil der variablen Vergütung des Vorstands dar. Im Falle einer 100%igen Zielerreichung liegt diese bei etwa 56 % der gesamten variablen Vergütung. Diese hohe Gewichtung der langfristigen variablen Komponente setzt zusammen mit dem daran geknüpften Eigeninvestment der Vorstandsmitglieder in Aktien der R. STAHL AG langfristige Verhaltensanreize zur Entwicklung des Unternehmens und der Steigerung des Unternehmenswerts. Das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder von R. STAHL ist damit unmittelbar mit den strategischen Zielsetzungen der Gesellschaft verknüpft.

Auch die kurzfristige variable Vergütung mit dem Bewertungszeitraum eines Geschäftsjahres leistet einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der R. STAHL AG. Durch die Umstellung im Jahr 2019 von einer zuvor vollständig gewinnabhängigen Komponente auf ein Zielbonussystem wurden Leistungsanreize zu kurzfristig operativ wirksamen Effizienzsteigerungen geschaffen, die zusätzlich zur Erreichung der langfristigen strategischen Ziele die zweite wichtige Säule für eine nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft darstellen. Das kurzfristige Vergütungssystem, das neben finanziellen Erfolgszielen auch individuelle, vornehmlich nicht-finanzielle Erfolgsziele enthält, fördert dabei auch die Weiterentwicklung der Mitarbeiter und Führungskräfte und damit die Weiterentwicklung der betrieblichen Strukturen und Prozesse der R. STAHL AG.

Verfahren

Für alle die Vergütung der Vorstandsmitglieder betreffenden Entscheidungen ist nach § 87 AktG der Aufsichtsrat als Gesamtgremium zuständig. Die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der R. STAHL AG sieht vor, dass der durch den Aufsichtsrat gebildete Verwaltungsausschuss diese Entscheidungen vorbereitet und dem Gesamtgremium Beschlussempfehlungen hierzu unterbreitet. Nach erfolgter Beschlussfassung im Aufsichtsrat wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, legt der Aufsichtsrat in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor.

Vor dem Hintergrund der bereits im Jahr 2019 in der Diskussion befindlichen Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (später im ARUG II) und den Vorschlägen für eine umfassende Reform des Deutschen Corporate Governance Kodex wurde die Vorstandsvergütung im Frühjahr 2019 aktualisiert und in den Vorstandsverträgen verankert. Grundlage hierfür waren eine Analyse der bis dahin vereinbarten Regelungen und die daraus resultierenden Änderungsvorschläge durch einen unabhängigen Vergütungsberater.

Die Ausgestaltung des Vergütungssystems wird regelmäßig durch den Verwaltungsausschuss überprüft. Sofern eine Anpassung erforderlich scheint, unterbreitet der Verwaltungsausschuss dem Aufsichtsrat entsprechende Anpassungsvorschläge. Im Fall wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt.

Die für die Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regelungen (wie z. B. die Verpflichtung zur frühzeitigen Offenlegung) werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. Bislang ist es noch zu keinem solchen Interessenkonflikt gekommen.

Angemessenheit

Der Aufsichtsrat der R. STAHL AG legt als horizontale Vergleichsgruppe die Unternehmen aus dem Börsenindex SDAX zugrunde. Zudem wird die vertikale Angemessenheit der Vergütung der Mitglieder des Vorstands überprüft. Hierbei werden die Vergütungsrelationen innerhalb des Vorstandsgremiums, die Vergütungsrelation der weiteren Hierarchieebenen (erste Ebene unterhalb des Vorstands, außertariflich Beschäftigte und Tarifbeschäftigte) gegenüber dem Vorstand sowie die Vergütungsrelationen zwischen Vorstand und mittleren Tarifbeschäftigten mit Marktdaten verglichen.

Vergütungsbestandteile

Die Vorstandsvergütung setzt sich aus insgesamt vier Bestandteilen zusammen, dem jährlichen Grundgehalt, Nebenleistungen, einer kurzfristigen variablen Vergütung und einer langfristigen variablen Vergütung.

Die folgende Übersicht fasst die Bestandteile des Vorstandsvergütungssystems zusammen:
 

 

Vergütungsstruktur

Durch die beschriebenen Veränderungen im Jahr 2019 überwiegt entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex die Höhe der langfristigen variablen Vergütungskomponente diejenige der kurzfristigen variablen Vergütungskomponente.

Betrachtet man das jährliche Grundgehalt, die Nebenleistungen sowie die kurzfristige und langfristige variable Vergütungskomponente, so ergibt sich für den Fall einer jeweils 100%igen Zielerreichung folgende prozentuale Aufteilung:
 

 

Maximalvergütung

Der Aufsichtsrat hat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung für jedes Vorstandsmitglied festgelegt, die alle Vergütungsbestandteile umfasst, d. h. Grundgehalt, Nebenleistungen und kurzfristige sowie langfristige variable Vergütung. Die Maximalvergütung begrenzt den Gesamtbetrag, der für ein bestimmtes Geschäftsjahr gewährten Vergütung, unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung. Für den Vorstandsvorsitzenden beträgt die Maximalvergütung 1.100.000 EUR und für alle weiteren Vorstandsmitglieder 750.000 EUR.

Grundgehalt

Das Grundgehalt wird in zwölf gleichen Raten jeweils am Ende eines Kalendermonats ausgezahlt.

Nebenleistungen

Die Nebenleistungen umfassen einen Zuschuss zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung in der Höhe, wie er seitens des Arbeitgebers bei einem Status des Vorstandsmitglieds als Arbeitnehmer anfallen würde. Dieser Zuschuss ist naturgemäß abhängig von den aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen und den aktuellen Beitragssätzen. Zudem besteht zugunsten der Vorstandsmitglieder eine Unfallversicherung und eine D&O-Versicherung mit einem Selbstbehalt entsprechend den Regelungen des AktG.

Des Weiteren werden Sachbezüge in Form von vertraglich definierten Leasingraten für ein Fahrzeug gewährt.

Die Vorstandsmitglieder erhalten keine Zusage auf betriebliche Altersversorgung.

Kurzfristige variable Vergütung

Die kurzfristige variable Vergütung wurde 2019 von einer bislang vollständig gewinnabhängigen Komponente auf ein Zielbonussystem umgestellt. Sie setzt sich aus zwei finanziellen Zielen und der individuellen Leistung des Vorstandsmitglieds zusammen.
 

 

Als finanzielle Ziele werden grundsätzlich EBIT und Free Cashflow berücksichtigt. Das EBIT beschreibt das Ergebnis der R. STAHL AG vor Finanzergebnis und Ertragsteuern und misst den Erfolg der operativen Geschäftsfähigkeit. Durch die dadurch mögliche Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolgs wird die Ausrichtung auf ein nachhaltiges und profitables Wachstum ermöglicht. Der Free Cashflow als zweites finanzielles Ziel zielt auf die Optimierung des Cashflows ab und stellt somit sicher, dass die finanzielle Substanz der R. STAHL AG erhalten bleibt. Dadurch werden Investitionen in innovative Lösungen möglich, welche zum Erhalt der Marktführerschaft der R. STAHL AG für explosionsgeschützte Systemlösungen beitragen. Beide finanziellen Ziele gehen jeweils gleichgewichtet in die Bonusberechnung ein. 100 % der Zielerreichung entsprechen den Werten für das Berichtsjahr aus dem Planungsprozess.

Der sich rechnerisch ergebende Betrag wird abhängig von der individuellen Leistung des Vorstandsmitglieds im jeweiligen Geschäftsjahr mit einem Faktor zwischen 0,8 und 1,2 multipliziert. Die Bewertung der individuellen Leistung nimmt der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen anhand individueller (vor allem nichtfinanzieller) Einzelziele vor. Es handelt sich in der Regel um drei bis vier Ziele je Vorstandsmitglied, wobei die Ziele je nach Vorstandsmitglied variieren können. Beispiele sind die Weiterentwicklung und Umsetzung der Konzernstrategie, Durchführung einer Mitarbeiterbefragung und Maßnahmenableitung hieraus oder die Bestandsaufnahme der Führungskräfte und Führungskräfteentwicklung. Diese Ziele werden vom Verwaltungsausschuss erarbeitet, mit dem Vorstand im Vorfeld abgestimmt und nach Beschlussfassung des Aufsichtsrats mit den Mitgliedern des Vorstands vor Ablauf des Geschäftsjahres für das Folgejahr vereinbart. Der Verwaltungsausschuss überprüft die Umsetzung dieser Ziele, erörtert mit den Mitgliedern des Vorstands die Bewertung und schlägt dem Aufsichtsrat einen Faktor je Vorstandsmitglied vor. Bei vollständiger Zielerreichung beträgt der Faktor 1,0.

Die kurzfristige Komponente ist durch einen Deckel von 160 % der Zielerreichung in der Höhe begrenzt. Dieser Maximalbetrag beinhaltet auch den Faktor für die individuelle Leistung des Vorstandsmitglieds. Bei einem Zielerreichungsgrad von 70 % oder weniger je Einzelziel besteht kein Anspruch auf eine kurzfristige variable Vergütung. Die kurzfristige variable Vergütung für das jeweilige Geschäftsjahr wird nach Beendigung der Hauptversammlung der Gesellschaft, die über die Gewinnverwendung des entsprechenden Geschäftsjahres beschlossen hat, zur Auszahlung fällig.

Die festgelegten Zielwerte der finanziellen Ziele und die resultierenden Zielerreichungen sowie die Einzelziele, welche der Bewertung der individuellen Leistung zugrunde liegen, und der daraus resultierende Faktor je Vorstandsmitglied werden im Vergütungsbericht für das jeweilige Geschäftsjahr beschrieben.

Langfristige variable Vergütung

Die langfristige variable Vergütung basiert auf der Erreichung der Erfolgsziele ROCE und EBT. Die Nutzung des ROCE als Erfolgsziel gibt Aufschluss darüber, wie profitabel und vor allem effizient die Investitionen der R. STAHL AG sind. Die Nutzung des ROCE im Rahmen der langfristigen variablen Vergütung setzt daher einen Anreiz für langfristige und rentable Investitionen. Das EBT als zweites Erfolgsziel spiegelt den langfristigen Unternehmenserfolg wider und setzt somit Anreize, die nachhaltige Ertragskraft der R. STAHL AG zu steigern.

Der Grad der Zielerreichung wird über einen Bewertungszeitraum von drei Geschäftsjahren gemessen. Die Zielfeststellung, die aus der verabschiedeten Planung abgeleitet wird, erfolgt durch den Aufsichtsrat zu Beginn des auf den Ablauf des jeweiligen Dreijahreszeitraums folgenden Geschäftsjahres. Der Aufsichtsrat legt am Ende eines jeden Geschäftsjahres ein Dreijahresziel für das jeweilige Vorstandsmitglied fest, das sich auf die drei folgenden Geschäftsjahre bezieht. Maßgebliche Zielgrößen sind dabei – jeweils gleichgewichtet – das über den jeweiligen Dreijahreszeitraum zu erreichende durchschnittliche ROCE und EBT.
 

 

Die langfristige Komponente ist durch einen Cap von 160 % der Zielerfüllung begrenzt. Bei einem Zielerreichungsgrad von 70 % je Einzelziel oder weniger besteht kein Anspruch auf eine langfristige variable Vergütung.

Die langfristige variable Vergütung wird nach Beendigung der Hauptversammlung der Gesellschaft, die über die Gewinnverwendung für das letzte Geschäftsjahr des Dreijahreszeitraumes beschlossen hat, zur Auszahlung fällig.

Die festgelegten Zielwerte für das durchschnittliche ROCE und das durchschnittliche EBT sowie die resultierenden Zielerreichungen werden im Vergütungsbericht nach Ablauf des dreijährigen Bewertungszeitraums beschrieben.

Malus- und Clawback-Regelungen

Der Aufsichtsrat kann in bestimmten Fällen noch nicht ausgezahlte variable Vergütungskomponenten reduzieren (Malus) oder bereits ausgezahlte variable Vergütungskomponenten zurückfordern (Clawback).

Bei individuellem Fehlverhalten, wie einem vorsätzlichen Verstoß gegen die wesentlichen Sorgfaltspflichten nach § 93 AktG, wesentlichen dienstvertraglichen Pflichten oder sonstigen wesentlichen Handlungsgrundsätzen der Gesellschaft (Code of Conduct, Compliance Richtlinien etc.), kann der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen, die noch nicht ausgezahlte variable Vergütung teilweise oder vollständig einbehalten (Malus) oder die bereits ausgezahlten variablen Vergütungskomponenten (brutto) zurückfordern (Clawback). Wurden variable Vergütungsbestandteile, die an das Erreichen bestimmter Ziele anknüpfen, auf der Grundlage falscher Daten zu Unrecht ausgezahlt, ist die Gesellschaft berechtigt, den sich aus der Neuberechnung der Höhe der variablen Vergütung im Vergleich zur erfolgten Auszahlung ergebenden Unterschiedsbetrag zurückzufordern. Die Rückforderungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn das Amt oder das Anstellungsverhältnis des Vorstands zum Zeitpunkt der Geltungsmachung des Rückforderungsanspruchs bereits beendet ist (Clawback).

Eigeninvestment

Zur Stärkung der langfristigen und nachhaltigen Entwicklung von R. STAHL sowie zum Angleich der Interessen von Vorstand und Aktionären ist ein verpflichtendes Eigeninvestment der Vorstandsmitglieder in R. STAHL-Aktien in Höhe von mindestens 50 % eines jährlichen Grundgehalts Voraussetzung für die Auszahlung der langfristigen variablen Vergütung. Bis zum Erreichen der Zielhöhe des Eigeninvestments sind 30 % der Auszahlung der langfristigen variablen Vergütung in Aktien der R. STAHL AG zu investieren.

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte

Laufzeiten der Vorstandsdienstverträge

Bei der Bestellung der Vorstandsmitglieder sowie bei der Laufzeit der Vorstandsdienstverträge beachtet der Aufsichtsrat neben Vorgaben des § 84 AktG die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Daher werden Dienstverträge jeweils für die Laufzeit der Bestellperiode und maximal für fünf Jahre abgeschlossen. Die aktuelle Bestellperiode und damit die Laufzeit der Dienstverträge beträgt drei Jahre. Die Vorstandsdienstverträge sehen keine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung durch eine der Parteien vor. Davon unberührt bleibt das gegenseitige Recht beider Parteien, den Dienstvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

Unterjähriger Ein- und Austritt

Bei einem auf das Geschäftsjahr bezogenen unterjährigem Ein- oder Austritt eines Vorstandsmitglieds werden das Grundgehalt sowie die Zielbeträge der variablen Vergütungsbestandteile entsprechend pro rata temporis gekürzt. Auszahlungen aus der langfristigen variablen Vergütung erfolgen am Ende des jeweiligen Bewertungszeitraums, eine vorzeitige Auszahlung findet nicht statt.

Vorzeitige Beendigung der Vorstandstätigkeit

Endet das Dienstverhältnis durch außerordentliche Kündigung durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB oder durch Aufhebung des Dienstvertrages auf Veranlassung der Gesellschaft aus in der Person oder dem Verhalten des Vorstandsmitglieds liegenden Gründen, welche die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen würden, oder durch eine Kündigung durch das Vorstandsmitglied ohne wichtigen Grund (§ 626 Abs. 1 BGB), oder durch eine auf dessen Veranlassung erfolgte Aufhebung des Dienstvertrages ohne wichtigen Grund, hat das Vorstandsmitglied keinen Anspruch auf Zahlungen. Der Anspruch auf kurzfristige variable Vergütung sowie sämtliche laufende Tranchen der langfristigen variablen Verfügung verfallen in diesem Fall ersatz- und entschädigungslos.

Endet das Dienstverhältnis durch vorzeitige Aufhebung des Dienstvertrages auf Veranlassung der Gesellschaft, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB oder Gründe in der Person oder dem Verhalten des Vorstandsmitglieds vorliegen, welche die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers rechtfertigen würden, oder durch das reguläre Ende der Vertragslaufzeit oder durch den Eintritt des Vorstandsmitglieds in den Ruhestand und bezieht er eine staatliche und/​oder eine betriebliche Rente, werden Grundgehalt sowie die Zielbeträge der variablen Vergütungsbestandteile entsprechend pro rata temporis gekürzt. Die Auszahlungen aus der langfristigen variablen Vergütung erfolgen am Ende des jeweiligen Bewertungszeitraums, eine vorzeitige Auszahlung findet nicht statt.

Leistungen im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses/​Abfindungscap

Zahlungen bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit und des Dienstverhältnisses dürfen einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrages vergüten (Abfindungscap). Wird der Aufhebungsvertrag aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen Grund beendet, erfolgen keine Zahlungen an das Vorstandsmitglied.

Change of Control-Klauseln sind nicht vereinbart.

Vorübergehende Abweichungen vom Vergütungssystem

Der Aufsichtsrat kann nach § 87a Abs. 2 S. 2 AktG von dem vorliegenden Vergütungssystem vorübergehend abweichen, soweit besondere und außergewöhnliche Umstände gegeben sind und dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist.

Derartige Abweichungen können beispielsweise zur Sicherstellung einer adäquaten Anreizsetzung im Fall einer gravierenden Unternehmens- oder Wirtschaftskrise erforderlich sein. Ungünstige Marktentwicklungen gelten jedoch nicht als besondere und außergewöhnliche Umstände, welche eine Abweichung vom Vergütungssystem rechtfertigen. Die außergewöhnlichen, einer Abweichung zugrundeliegenden und diese erfordernden Umstände sind durch einen Aufsichtsratsbeschluss festzustellen. Von folgenden Komponenten des Vergütungssystems kann abgewichen werden:

Vergütungsstruktur,

den finanziellen und nicht-finanziellen Erfolgszielen sowie den

Bemessungsgrundlagen und

Schwellen-, Ziel- und Maximalwerten der erfolgsabhängigen Vergütung.

Sofern die Anreizwirkung der Vorstandsvergütung durch eine Anpassung der bestehenden Vergütungskomponenten nicht adäquat wiederherzustellen ist, kann der Aufsichtsrat bei außergewöhnlichen Entwicklungen unter diesen Voraussetzungen außerdem vorübergehend zusätzliche Vergütungskomponenten gewähren oder aber einzelne Vergütungskomponenten durch andere Vergütungskomponenten ersetzen. Auch im Fall einer Abweichung vom Vergütungssystem muss die Vergütung und ihre Struktur weiterhin auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet sein und in einem angemessenen Verhältnis zum Erfolg des Unternehmens und der Leistung des Vorstands stehen. Soweit eine vorübergehende Abweichung von diesem Vergütungssystem erfolgt, wird über diese im Vergütungsbericht berichtet und die zugrundeliegenden Umstände erläutert.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des Systems der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Durch das ARUG II wurde § 113 Abs. 3 AktG neu gefasst. Danach ist mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ein Beschluss der Hauptversammlung zu fassen. In dem Beschluss sind detaillierte Angaben zu den Einzelheiten zur Vergütung zu machen. Die Vergütung kann auch weiterhin in der Satzung festgesetzt werden, wobei darin die detaillierten Angaben zu den Einzelheiten der Vergütung aus dem Beschluss der Hauptversammlung unterbleiben können.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, das nachfolgend dargestellte Vergütungssystem für den Aufsichtsrat sowie die daraus abgeleitete Aufsichtsratsvergütung zu beschließen.

Vergütungssystem des Aufsichtsrats gem. §§ 113 Abs. 3 Satz 1, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG

Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die sowohl ihrer Struktur als auch ihrer Höhe nach die Anforderungen an das Aufsichtsratsamt und die Lage der Gesellschaft berücksichtigt. Dabei berücksichtigt die jeweilige Höhe der festen jährlichen Vergütung die konkrete Funktion und die Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder. Zugleich soll die Vergütung die Übernahme eines Mandats als Mitglied oder Vorsitzender des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses hinreichend attraktiv erscheinen lassen, um entsprechend qualifizierte Kandidaten für den Aufsichtsrat gewinnen und halten zu können. Dies ist Voraussetzung für eine bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands, die wiederum einen wesentlichen Beitrag für eine erfolgreiche Geschäftsstrategie und den langfristigen Erfolg der Gesellschaft leistet.

Verfahren

Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 14 der Satzung der Gesellschaft geregelt. Danach erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine feste jährliche Vergütung, die von der Hauptversammlung festgelegt wird und so lange gültig bleibt, bis die Hauptversammlung eine Änderung beschließt. Für die Tätigkeit in einem Ausschuss sowie für Geschäftsjahre, für die eine Dividende ausgeschüttet wird, setzt die Hauptversammlung in gleicher Weise eine zusätzliche Vergütung fest. Die Vorsitzenden der Ausschüsse erhalten das Doppelte der Vergütung für die Tätigkeit in einem Ausschuss. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte der sich hiernach ergebenden Bezüge. Die baren Auslagen und die Mehrwertsteuer sind gesondert zu vergüten. Sofern Vorstand und Aufsichtsrat Anlass zu einer Änderung der Vergütung sehen, unterbreiten sie der Hauptversammlung einen Vorschlag für ein geändertes Vergütungssystem oder eine geänderte Vergütungshöhe. Unabhängig davon wird der Hauptversammlung die Vergütung des Aufsichtsrats einschließlich des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat alle vier Jahre zur (ggfs. bestätigenden) Beschlussfassung nach § 113 Abs. 3 AktG vorgelegt.

Die für die Behandlung von Interessenkonflikten geltenden Regelungen (wie z. B. die Verpflichtung zur frühzeitigen Offenlegung) werden auch beim Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat beachtet. Bislang ist es noch zu keinem solchen Interessenkonflikt gekommen.

Vergütungsbestandteile

Feste jährliche Vergütung

Durch Beschluss der Hauptversammlung am 22. Juni 2007 wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2007 die feste jährliche Vergütung jedes Mitglieds des Aufsichtsrats auf 18.000,00 € und die Vergütung für die Tätigkeit in einem Ausschuss auf 3.650,00 € erhöht.

Variable Vergütung

Der variable Anteil der Aufsichtsratsvergütung ist abhängig von der im Berichtsjahr ausgeschütteten Dividende. Für jedes volle ausgeschüttete Prozent Dividende, das über 20 % vom Grundkapital je Aktie hinausgeht, werden 800,00 € bezahlt. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 27. Juni 2008 wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2008 festgelegt, dass diese zusätzliche Vergütung maximal das Doppelte der festen jährlichen Vergütung des Mitglieds des Aufsichtsrats bzw. der festen jährlichen Vergütung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie für Ausschussmitglieder ferner das Doppelte der zusätzlichen Vergütung für eine Tätigkeit in einem Ausschuss bzw. für eine Vorsitzendentätigkeit in einem Ausschuss beträgt.

8.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung

Mit Beschluss der Hauptversammlung vom 30. August 2018 wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 29. August 2021 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um bis zu EUR 3.300.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Von dieser Ermächtigung wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Da das Genehmigte Kapital 2018 zum genannten Termin ausläuft, soll es aufgehoben werden, soweit von ihm zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung noch kein Gebrauch gemacht wurde. Sodann soll ein neues genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2021) mit fünfjähriger Laufzeit (§ 202 Abs. 1 Satz 1 AktG) geschaffen werden, das in seiner Struktur und seinem Volumen dem Genehmigten Kapital 2018 entspricht, um zu gewährleisten, dass die Gesellschaft auch weiterhin die Möglichkeit hat, sich gegebenenfalls kurzfristig neues Eigenkapital zu beschaffen.

Dabei soll sichergestellt werden, dass die Aufhebung nur wirksam wird, wenn an Stelle des Genehmigten Kapitals 2018 ein neues Genehmigtes Kapital 2021 gemäß nachfolgendem Beschlussvorschlag tritt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

a)

Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018

Das von der Hauptversammlung am 30. August 2018 zu Punkt 6 der Tagesordnung beschlossene Genehmigte Kapital 2018 gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung wird, soweit es dann noch besteht, mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen Genehmigten Kapitals 2021 durch Eintragung in das Handelsregister aufgehoben.

b)

Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 14. Juli 2026 durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um bis zu EUR 3.300.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Dieses gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien ganz oder teilweise von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut oder Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen

für Spitzenbeträge,

bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen,

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt, der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht überschreitet. Auf die vorgenannte Begrenzung von 10 % sind anzurechnen:

aa)

eigene Aktien, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden,

bb)

Aktien, die aufgrund einer eventuell künftig erteilten Ermächtigung zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, einschließlich einer von § 60 Abs. 2 AktG abweichenden Gewinnbeteiligung, festzulegen.

c)

§ 4 Abs. 2 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„(2)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 14. Juli 2026 durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmalig, insgesamt jedoch höchstens um bis zu EUR 3.300.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Dieses gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien ganz oder teilweise von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut oder Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen

für Spitzenbeträge

bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen,

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt, der Ausgabebetrag den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht überschreitet. Auf die vorgenannte Begrenzung von 10 % sind anzurechnen:

(a)

eigene Aktien, sofern sie während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden,

(b)

Aktien, die aufgrund einer eventuell künftig erteilten Ermächtigung zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, einschließlich einer von § 60 Abs. 2 AktG abweichenden Gewinnbeteiligung, festzulegen.“

d)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 14. Juli 2026 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 8 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Eine angemessene Kapitalausstattung und Finanzierung ist eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung der Gesellschaft und für ein erfolgreiches Auftreten am Kapitalmarkt. Durch die Ausgabe neuer Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung werden das Eigenkapital der Gesellschaft und damit auch die Handlungsmöglichkeiten für das weitere Wachstum der Gesellschaft erhöht. Der Vorstand soll flexible Möglichkeiten haben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft Finanzierungsmöglichkeiten zur Wahrnehmung von Geschäftschancen und zur Stärkung der Eigenkapitalbasis nutzen zu können.

Das von der Hauptversammlung am 30. August 2018 beschlossene genehmigte Kapital läuft am 29. August 2021 aus. Es soll durch ein neues Genehmigtes Kapital 2021 mit fünfjähriger Laufzeit bis zum 14. Juli 2026 ersetzt werden, soweit von ihm zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung noch kein Gebrauch gemacht wurde. Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018 soll dabei mit Wirkung zum Wirksamwerden des neuen Genehmigten Kapitals 2021 erfolgen. Das Genehmigte Kapital 2021 ermächtigt zur Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Aktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen. Damit soll sichergestellt werden, dass der Gesellschaft ein genehmigtes Kapital für Bar- und Sachkapitalerhöhungen und die damit verbundene Flexibilität zur Verfügung steht. Die vorgeschlagene Ermächtigung entspricht in ihrer Struktur und ihrem Volumen der ausgelaufenen Ermächtigung.

Bei Ausnutzung des neu vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2021 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Gemäß § 203 Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 5 AktG können die neuen Aktien auch ganz oder teilweise von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut oder Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten („mittelbares Bezugsrecht“). Dabei soll es dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats gestattet sein, das Bezugsrecht auch teilweise als unmittelbares Bezugsrecht und im Übrigen als mittelbares Bezugsrecht auszugestalten. So kann es insbesondere zweckmäßig und aus Kostengründen im Interesse der Gesellschaft sein, einem bezugsberechtigten Großaktionär, der die Abnahme einer festen, seinem Bezugsrecht entsprechenden Anzahl von neuen Aktien im Voraus zugesagt hat, diese neuen Aktien unmittelbar zum Bezug anzubieten, um insoweit die bei einem mittelbaren Bezugsrecht für die Gesellschaft anfallenden Gebühren der Emissionsbanken zu vermeiden. Für die Aktionäre, denen die neuen Aktien im Weg des mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden, liegt darin keine inhaltliche Beschränkung ihres Bezugsrechts. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand – im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen – in den nachfolgend erläuterten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise ausschließen kann:

1.

Aufgrund der Ermächtigung, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge ausschließen zu können, kann im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen Kapitalerhöhung ein praktikables Bezugsverhältnis dargestellt werden. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

2.

Die Ermächtigung, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen ausschließen zu können, dient insbesondere dem Zweck, im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen Aktien der R. STAHL AG als Gegenleistung gewähren zu können.

Die R. STAHL AG steht im nationalen, europäischen und globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, auf den nationalen und internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört insbesondere auch die Möglichkeit, Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen zur Verbesserung der Wettbewerbsposition erwerben zu können. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option kann im Einzelfall darin bestehen, ein Unternehmen, einen Unternehmensteil oder eine Unternehmensbeteiligung gegen Gewährung von Aktien der R. STAHL AG zu erwerben. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Gesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Da eine Kapitalerhöhung für solche Erwerbe vielfach kurzfristig erfolgen muss, ist insoweit die Schaffung eines genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses erforderlich.

Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Teilen von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen sacheinlagefähigen Gegenständen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht. Er wird dies nur tun, wenn der Erwerb gegen Ausgabe von R. STAHL Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals erteilen.

3.

Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, wenn die Anforderungen für einen Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erfüllt sind. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses versetzt die Verwaltung in die Lage, sich aufgrund der jeweiligen Börsenverfassung bietende Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Dadurch wird eine bestmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und aller Aktionäre erreicht. Durch den Verzicht auf die zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts können der Eigenkapitalbedarf bei sich kurzfristig bietenden Marktchancen sehr zeitnah gedeckt sowie neue Aktionärsgruppen im In- und Ausland erschlossen werden. Der Verkaufspreis für die neuen Aktien wird sich am Börsenpreis der schon börsennotierten Aktien orientieren und den aktuellen Börsenkurs nicht wesentlich, in Abhängigkeit von der jeweiligen Marktsituation voraussichtlich nicht um mehr als 3 % bis 5 %, unterschreiten. Da die Aktien der Gesellschaft börsennotiert sind, können die an der Erhaltung ihrer Beteiligungsquote interessierten Aktionäre bei Ausnutzung der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG problemlos Aktien der Gesellschaft über die Börse hinzuerwerben.

Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist auf 10 % des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder – falls dieser Betrag niedriger ist – im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung eingetragenen Grundkapitals begrenzt. Im Rahmen der vorgegebenen gesetzlichen Grenze von 10 % des Grundkapitals werden auch eigene Aktien berücksichtigt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG i. V. m. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben werden, wenn und soweit solche Schuldverschreibungen aufgrund einer eventuell zukünftig erteilten Ermächtigung während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2021 unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.

Bei Abwägung aller genannten Umstände hält der Vorstand, in Übereinstimmung mit dem Aufsichtsrat, die Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des bei Ausnutzung der betreffenden Ermächtigungen zu Lasten der Aktionäre möglichen Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.

Konkrete Pläne für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 bestehen derzeit nicht. Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sind national und international üblich. Für alle hier vorgeschlagenen Fälle des Bezugsrechtsausschlusses ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich. Der Vorstand wird zudem in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2021 im Interesse der Gesellschaft ist; dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts im Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist.

Der Vorstand wird über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals jeweils in der nächsten Hauptversammlung berichten.

9.

Beschlussfassung über den Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der R. STAHL Schaltgeräte GmbH, Waldenburg

Zwischen der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft, der R. STAHL Schaltgeräte GmbH mit Sitz in Waldenburg, besteht bereits ein Gewinnabführungsvertrag. Die Gesellschaft beabsichtigt, ergänzend und unabhängig hiervon einen Beherrschungsvertrag abzuschließen. Dieser Beherrschungsvertrag soll mit Eintragung ins Handelsregister der R. STAHL Schaltgeräte GmbH in Kraft treten.

Grund für den Abschluss des Beherrschungsvertrages ist die Verbesserung der Steuerungsmöglichkeiten im R. STAHL-Konzern sowie die Herstellung der organisatorischen Eingliederung der Tochtergesellschaft in das Unternehmen der Muttergesellschaft für Zwecke der umsatzsteuerlichen Organschaft.

Der Beherrschungsvertrag hat im Wesentlichen den folgenden Inhalt:

Beherrschungsvertrag

zwischen der

R. STAHL Aktiengesellschaft
mit dem Sitz in Waldenburg
– nachstehend „Muttergesellschaft“ genannt –

und der

R. STAHL Schaltgeräte GmbH
mit dem Sitz in Waldenburg
– nachstehend „Tochtergesellschaft“ genannt –

Vorbemerkung

Die Muttergesellschaft hat mit der Tochtergesellschaft am 12. September 2006 einen Gewinnabführungsvertrag zum Zwecke der Herstellung eines Organschaftsverhältnisses zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 KStG geschlossen, der am 1. Dezember 2006 in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 581015 eingetragen und damit rückwirkend zum 1. Januar 2006 wirksam geworden ist. Der vorgenannte Gewinnabführungsvertrag wurde im Jahr 2014 geändert; die Änderung ist mit Eintragung im Handelsregister am 7. Juli 2014 rückwirkend zum 1. Januar 2014 wirksam geworden. Die Regelungen des Gewinnabführungsvertrages in der Fassung vom 7. Juli 2014 (im Folgenden der „Gewinnabführungsvertrag“) bleiben von dem nachfolgenden Beherrschungsvertrag unberührt und gelten fort.

In Ergänzung zum und unabhängig vom Gewinnabführungsvertrag wird folgender Beherrschungsvertrag (im Folgenden der „Vertrag“) abgeschlossen:

§ 1
Leitung

Die Tochtergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Muttergesellschaft. Die Muttergesellschaft ist berechtigt, der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen.

§ 2
Vertragsdauer, Kündigung
(1)

Dieser Vertrag tritt mit seiner Eintragung ins Handelsregister der Tochtergesellschaft in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines jeden Kalendervierteljahres gekündigt werden.

(2)

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor

a)

bei Verlust der Mehrheit der Stimmrechte aus der Beteiligung an der Tochtergesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG durch die Muttergesellschaft;

b)

bei Verschmelzung oder Spaltung der Muttergesellschaft oder der Tochtergesellschaft;

c)

bei Liquidation der Muttergesellschaft oder der Tochtergesellschaft; oder

d)

aus anderen Gründen im Sinne von R 14.5 Abs. 6 KStR 2015 oder einer dieser Richtlinie nachfolgenden Bestimmung.

(3)

Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.

§ 3
Schlussbestimmungen
(1)

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2)

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die der weggefallenen Bestimmung möglichst nahekommt.

 

Waldenburg, den […]

 

R. STAHL AG               R. STAHL Schaltgeräte GmbH

 

Erläuterungen zum Beherrschungsvertrag:

Die R. STAHL AG ist an der R. STAHL Schaltgeräte GmbH, mit der der Beherrschungsvertrag abgeschlossen werden soll, zu 100 % beteiligt. Verpflichtungen der R. STAHL AG zur Leistung von Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen gemäß §§ 304, 305 AktG werden durch den Beherrschungsvertrag mangels außenstehender Gesellschafter auf der Ebene der Tochtergesellschaft nicht begründet. Auch eine Vertragsprüfung gemäß §§ 293b ff. AktG ist nicht erforderlich.

Der Vorstand der R. STAHL AG und die Geschäftsführung der R. STAHL Schaltgeräte GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Beherrschungsvertrag erläutert und begründet wird.

Der Beherrschungsvertrag wird wirksam, wenn die Hauptversammlung der Gesellschaft zugestimmt hat, die Gesellschafterversammlung der R. STAHL Schaltgeräte GmbH durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss zugestimmt hat und der Beherrschungsvertrag in das Handelsregister der R. STAHL Schaltgeräte GmbH eingetragen worden ist.

Der Beherrschungsvertrag ist von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt und wird vor und während der Hauptversammlung im Internet unter

www.r-stahl.com/​de/​global/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

in dem Ordner „Weitere Unterlagen zu TOP 9“ zugänglich gemacht. In gleicher Weise werden der Gemeinsame Bericht von Vorstand der Gesellschaft und Geschäftsführung der R. STAHL Schaltgeräte GmbH gemäß § 293a AktG, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020 und die Jahresabschlüsse der R. STAHL Schaltgeräte GmbH für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020 zugänglich gemacht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungsvertrages zwischen der Gesellschaft und der R. STAHL Schaltgeräte GmbH zuzustimmen.

10.

Beschlussfassung über den Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der Gesellschaft für Grundstücksvermietung und Finanzierungsvermittlung mbH, Waldenburg

Zwischen der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft, der Gesellschaft für Grundstücksvermietung und Finanzierungsvermittlung mbH mit Sitz in Waldenburg, besteht bereits ein Gewinnabführungsvertrag. Die Gesellschaft beabsichtigt, ergänzend und unabhängig hiervon einen Beherrschungsvertrag abzuschließen. Dieser Beherrschungsvertrag soll mit Eintragung ins Handelsregister der Gesellschaft für Grundstücksvermietung und Finanzierungsvermittlung mbH in Kraft treten.

Grund für den Abschluss des Beherrschungsvertrages ist die Verbesserung der Steuerungsmöglichkeiten im R. STAHL-Konzern sowie die Herstellung der organisatorischen Eingliederung der Tochtergesellschaft in das Unternehmen der Muttergesellschaft für Zwecke der umsatzsteuerlichen Organschaft.

Der Beherrschungsvertrag hat im Wesentlichen den folgenden Inhalt:

Beherrschungsvertrag

zwischen der

R. STAHL Aktiengesellschaft
mit dem Sitz in Waldenburg
– nachstehend „Muttergesellschaft“ genannt –

und der

GGF – Gesellschaft für Grundstücksvermietung und Finanzierungsvermittlung mbH
mit dem Sitz in Waldenburg
– nachstehend „Tochtergesellschaft“ genannt –

Vorbemerkung

Die Muttergesellschaft hat mit der Tochtergesellschaft am 12. Juni 2018 einen Gewinnabführungsvertrag zum Zwecke der Herstellung eines Organschaftsverhältnisses zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 KStG geschlossen (im Folgenden der „Gewinnabführungsvertrag“), der am 20. September 2018 in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 581101 eingetragen wurde und rückwirkend zum 1. Januar 2018 wirksam geworden ist. Die Regelungen des Gewinnabführungsvertrages bleiben von dem nachfolgenden Beherrschungsvertrag unberührt und gelten fort.

In Ergänzung zum und unabhängig vom Gewinnabführungsvertrag wird folgender Beherrschungsvertrag (im Folgenden der „Vertrag“) abgeschlossen:

§ 1
Leitung

Die Tochtergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Muttergesellschaft. Die Muttergesellschaft ist berechtigt, der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen.

§ 2
Vertragsdauer, Kündigung
(1)

Dieser Vertrag tritt mit seiner Eintragung ins Handelsregister der Tochtergesellschaft in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2)

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor

a)

bei Verlust der Mehrheit der Stimmrechte aus der Beteiligung an der Tochtergesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG durch die Muttergesellschaft;

b)

bei Verschmelzung oder Spaltung der Muttergesellschaft oder der Tochtergesellschaft;

c)

bei Liquidation der Muttergesellschaft oder der Tochtergesellschaft; oder

d)

aus anderen Gründen im Sinne von R 14.5 Abs. 6 KStR 2015 oder einer dieser Richtlinie nachfolgenden Bestimmung.

(3)

Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.

§ 3
Schlussbestimmungen
(1)

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2)

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die der weggefallenen Bestimmung möglichst nahekommt.

 

Waldenburg, den […]

 

R. STAHL AG               GGF – Gesellschaft für Grundstücksvermietung und Finanzierungsvermittlung mbH

 

Erläuterungen zum Beherrschungsvertrag:

Die R. STAHL AG ist an der Gesellschaft für Grundstücksvermietung und Finanzierungsvermittlung mbH, mit der der Beherrschungsvertrag abgeschlossen werden soll, zu 100 % beteiligt. Verpflichtungen der R. STAHL AG zur Leistung von Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen gemäß §§ 304, 305 AktG werden durch den Beherrschungsvertrag mangels außenstehender Gesellschafter auf der Ebene der Tochtergesellschaft nicht begründet. Auch eine Vertragsprüfung gemäß §§ 293b ff. AktG ist nicht erforderlich.

Der Vorstand der R. STAHL AG und die Geschäftsführung der Gesellschaft für Grundstücksvermietung und Finanzierungsvermittlung mbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Beherrschungsvertrag erläutert und begründet wird.

Der Beherrschungsvertrag wird wirksam, wenn die Hauptversammlung der Gesellschaft zugestimmt hat, die Gesellschafterversammlung der Gesellschaft für Grundstücksvermietung und Finanzierungsvermittlung mbH durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss zugestimmt hat und der Beherrschungsvertrag in das Handelsregister der Gesellschaft für Grundstücksvermietung und Finanzierungsvermittlung mbH eingetragen worden ist.

Der Beherrschungsvertrag ist von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt und wird vor und während der Hauptversammlung im Internet unter

www.r-stahl.com/​de/​global/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

in dem Ordner „Weitere Unterlagen zu TOP 10 zugänglich gemacht. In gleicher Weise werden der Gemeinsame Bericht von Vorstand der Gesellschaft und Geschäftsführung der Gesellschaft für Grundstücksvermietung und Finanzierungsvermittlung mbH gemäß § 293a AktG, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020 und die Jahresabschlüsse der Gesellschaft für Grundstücksvermietung und Finanzierungsvermittlung mbH für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020 zugänglich gemacht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungsvertrages zwischen der Gesellschaft und der Gesellschaft für Grundstücksvermietung und Finanzierungsvermittlung mbH zuzustimmen.

11.

Beschlussfassung über den Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der R. STAHL Lectio GmbH, Waldenburg

Zwischen der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft, der R. STAHL Lectio GmbH mit Sitz in Waldenburg, besteht bereits ein Gewinnabführungsvertrag. Die Gesellschaft beabsichtigt, ergänzend und unabhängig hiervon einen Beherrschungsvertrag abzuschließen.

Dieser Beherrschungsvertrag soll mit Eintragung ins Handelsregister der R. STAHL Lectio GmbH in Kraft treten.

Grund für den Abschluss des Beherrschungsvertrages ist die Verbesserung der Steuerungsmöglichkeiten im R. STAHL-Konzern sowie die Herstellung der organisatorischen Eingliederung der Tochtergesellschaft in das Unternehmen der Muttergesellschaft für Zwecke der umsatzsteuerlichen Organschaft.

Der Beherrschungsvertrag hat im Wesentlichen den folgenden Inhalt:

Beherrschungsvertrag

zwischen der

R. STAHL Aktiengesellschaft
mit dem Sitz in Waldenburg
– nachstehend „Muttergesellschaft“ genannt –

und der

R. STAHL LECTIO GmbH
mit dem Sitz in Waldenburg
– nachstehend „Tochtergesellschaft“ genannt –

Vorbemerkung

Die Muttergesellschaft hat mit der Tochtergesellschaft am 12. Juni 2018 einen Gewinnabführungsvertrag zum Zwecke der Herstellung eines Organschaftsverhältnisses zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 KStG geschlossen (im Folgenden der „Gewinnabführungsvertrag“), der am 18. Oktober 2018 in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 746066 eingetragen wurde und rückwirkend zum 1. Januar 2018 wirksam geworden ist. Die Regelungen des Gewinnabführungsvertrages bleiben von dem nachfolgenden Beherrschungsvertrag unberührt und gelten fort.

In Ergänzung zum und unabhängig vom Gewinnabführungsvertrag wird folgender Beherrschungsvertrag (im Folgenden der „Vertrag“) abgeschlossen:

§ 1
Leitung

Die Tochtergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Muttergesellschaft. Die Muttergesellschaft ist berechtigt, der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen.

§ 2
Vertragsdauer, Kündigung
(1)

Dieser Vertrag tritt mit seiner Eintragung ins Handelsregister der Tochtergesellschaft in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2)

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor

a)

bei Verlust der Mehrheit der Stimmrechte aus der Beteiligung an der Tochtergesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG durch die Muttergesellschaft;

b)

bei Verschmelzung oder Spaltung der Muttergesellschaft oder der Tochtergesellschaft;

c)

bei Liquidation der Muttergesellschaft oder der Tochtergesellschaft; oder

d)

aus anderen Gründen im Sinne von R 14.5 Abs. 6 KStR 2015 oder einer dieser Richtlinie nachfolgenden Bestimmung.

(3)

Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.

§ 3
Schlussbestimmungen
(1)

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2)

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die der weggefallenen Bestimmung möglichst nahekommt.

 

Waldenburg, den […]

 

R. STAHL AG               R. STAHL LECTIO GmbH

 

Erläuterungen zum Beherrschungsvertrag:

Die R. STAHL AG ist an der R. STAHL Lectio GmbH, mit der der Beherrschungsvertrag abgeschlossen werden soll, zu 100 % beteiligt. Verpflichtungen der R. STAHL AG zur Leistung von Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen gemäß §§ 304, 305 AktG werden durch den Beherrschungsvertrag mangels außenstehender Gesellschafter auf der Ebene der Tochtergesellschaft nicht begründet. Auch eine Vertragsprüfung gemäß §§ 293b ff. AktG ist nicht erforderlich.

Der Vorstand der R. STAHL AG und die Geschäftsführung der R. STAHL Lectio GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Beherrschungsvertrag erläutert und begründet wird.

Der Beherrschungsvertrag wird wirksam, wenn die Hauptversammlung der Gesellschaft zugestimmt hat, die Gesellschafterversammlung der R.STAHL Lectio GmbH durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss zugestimmt hat und der Beherrschungsvertrag in das Handelsregister der R. STAHL Lectio GmbH eingetragen worden ist.

Der Beherrschungsvertrag ist von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt und wird vor und während der Hauptversammlung im Internet unter

www.r-stahl.com/​de/​global/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

in dem Ordner „Weitere Unterlagen zu TOP 11 zugänglich gemacht. In gleicher Weise werden der Gemeinsame Bericht von Vorstand der Gesellschaft und Geschäftsführung der R. STAHL Lectio GmbH gemäß § 293a AktG, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020 und die Jahresabschlüsse der R. STAHL Lectio GmbH für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020 zugänglich gemacht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungsvertrages zwischen der Gesellschaft und der R. STAHL Lectio GmbH zuzustimmen.

12.

Beschlussfassung über den Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der R. STAHL Supera GmbH, Waldenburg

Zwischen der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft, der R. STAHL Supera GmbH mit Sitz in Waldenburg, besteht bereits ein Gewinnabführungsvertrag. Die Gesellschaft beabsichtigt, ergänzend und unabhängig hiervon einen Beherrschungsvertrag abzuschließen. Dieser Beherrschungsvertrag soll mit Eintragung ins Handelsregister der R. STAHL Supera GmbH in Kraft treten.

Grund für den Abschluss des Beherrschungsvertrages ist die Verbesserung der Steuerungsmöglichkeiten im R. STAHL-Konzern sowie die Herstellung der organisatorischen Eingliederung der Tochtergesellschaft in das Unternehmen der Muttergesellschaft für Zwecke der umsatzsteuerlichen Organschaft.

Der Beherrschungsvertrag hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Beherrschungsvertrag

zwischen der

R. STAHL Aktiengesellschaft
mit dem Sitz in Waldenburg
– nachstehend „Muttergesellschaft“ genannt –

und der

R. STAHL SUPERA GmbH
mit dem Sitz in Waldenburg
– nachstehend „Tochtergesellschaft“ genannt –

Vorbemerkung

Die Muttergesellschaft hat mit der Tochtergesellschaft am 12. Juni 2018 einen Gewinnabführungsvertrag zum Zwecke der Herstellung eines Organschaftsverhältnisses zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 KStG geschlossen (im Folgenden der „Gewinnabführungsvertrag“), der am 9. Oktober 2018 in das Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 745977 eingetragen wurde und rückwirkend zum 1. Januar 2018 wirksam geworden ist. Die Regelungen des Gewinnabführungsvertrages bleiben von dem nachfolgenden Beherrschungsvertrag unberührt und gelten fort.

In Ergänzung zum und unabhängig vom Gewinnabführungsvertrag wird folgender Beherrschungsvertrag (im Folgenden der „Vertrag“) abgeschlossen:

§ 1
Leitung

Die Tochtergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Muttergesellschaft. Die Muttergesellschaft ist berechtigt, der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen.

§ 2
Vertragsdauer, Kündigung
(1)

Dieser Vertrag tritt mit seiner Eintragung ins Handelsregister der Tochtergesellschaft in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2)

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor

a)

bei Verlust der Mehrheit der Stimmrechte aus der Beteiligung an der Tochtergesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG durch die Muttergesellschaft;

b)

bei Verschmelzung oder Spaltung der Muttergesellschaft oder der Tochtergesellschaft;

c)

bei Liquidation der Muttergesellschaft oder der Tochtergesellschaft; oder

d)

aus anderen Gründen im Sinne von R 14.5 Abs. 6 KStR 2015 oder einer dieser Richtlinie nachfolgenden Bestimmung.

(3)

Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.

§ 3
Schlussbestimmungen
(1)

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2)

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die der weggefallenen Bestimmung möglichst nahekommt.

 

Waldenburg, den […]

 

R. STAHL AG               R. STAHL SUPERA GmbH

 

Erläuterungen zum Beherrschungsvertrag:

Die R. STAHL AG ist an der R. STAHL Supera GmbH, mit der der Beherrschungsvertrag abgeschlossen werden soll, zu 100 % beteiligt. Verpflichtungen der R. STAHL AG zur Leistung von Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen gemäß §§ 304, 305 AktG werden durch den Beherrschungsvertrag mangels außenstehender Gesellschafter auf der Ebene der Tochtergesellschaft nicht begründet. Auch eine Vertragsprüfung gemäß §§ 293b ff. AktG ist nicht erforderlich.

Der Vorstand der R. STAHL AG und die Geschäftsführung der R. STAHL Supera GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Beherrschungsvertrag erläutert und begründet wird.

Der Beherrschungsvertrag wird wirksam, wenn die Hauptversammlung der Gesellschaft zugestimmt hat, die Gesellschafterversammlung der R. STAHL Supera GmbH durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss zugestimmt hat und der Beherrschungsvertrag in das Handelsregister der R. STAHL Supera GmbH eingetragen worden ist.

Der Beherrschungsvertrag ist von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt und wird vor und während der Hauptversammlung im Internet unter

www.r-stahl.com/​de/​global/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

in dem Ordner „Weitere Unterlagen zu TOP 12 zugänglich gemacht. In gleicher Weise werden der Gemeinsame Bericht von Vorstand der Gesellschaft und Geschäftsführung der R. STAHL Supera GmbH gemäß § 293a AktG, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020 und die Jahresabschlüsse der R. STAHL Supera GmbH für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020 zugänglich gemacht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungsvertrages zwischen der Gesellschaft und der R. STAHL Supera GmbH zuzustimmen.

13.

Beschlussfassung über den Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit der R. STAHL Services GmbH, Waldenburg

Die Gesellschaft beabsichtigt, mit ihrer Tochtergesellschaft, der R. STAHL Services GmbH mit Sitz in Waldenburg, einen Beherrschungsvertrag abzuschließen. Der Beherrschungsvertrag soll mit Eintragung ins Handelsregister der R. STAHL Services GmbH in Kraft treten.

Grund für den Abschluss des Beherrschungsvertrages ist die Verbesserung der Steuerungsmöglichkeiten im R. STAHL-Konzern sowie die Herstellung der organisatorischen Eingliederung der Tochtergesellschaft in das Unternehmen der Muttergesellschaft für Zwecke der umsatzsteuerlichen Organschaft.

Der Beherrschungsvertrag hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Beherrschungsvertrag

zwischen der

R. STAHL Aktiengesellschaft
mit dem Sitz in Waldenburg
– nachstehend „Muttergesellschaft“ genannt –

und der

R. STAHL Services GmbH
mit dem Sitz in Waldenburg
– nachstehend „Tochtergesellschaft“ genannt –

Vorbemerkung

Die Muttergesellschaft beabsichtigt, mit der Tochtergesellschaft neben diesem Beherrschungsvertrag einen separaten Gewinnabführungsvertrag abzuschließen, welcher der Hauptversammlung der Muttergesellschaft am 15. Juli 2021 zur Zustimmung vorgelegt werden soll („Gewinnabführungsvertrag“). Der Gewinnabführungsvertrag soll erst wirksam werden, nachdem die steuerlichen Verlustvorträge aufgebraucht worden sind.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:

§ 1
Leitung

Die Tochtergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Muttergesellschaft. Die Muttergesellschaft ist berechtigt, der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen.

§ 2
Vertragsdauer, Kündigung
(1)

Dieser Vertrag tritt mit seiner Eintragung ins Handelsregister der Tochtergesellschaft in Kraft. Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines jeden Kalendervierteljahres gekündigt werden.

(2)

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor

a)

bei Verlust der Mehrheit der Stimmrechte aus der Beteiligung an der Tochtergesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG durch die Muttergesellschaft;

b)

bei Verschmelzung oder Spaltung der Muttergesellschaft oder der Tochtergesellschaft;

c)

bei Liquidation der Muttergesellschaft oder der Tochtergesellschaft; oder

d)

aus anderen Gründen im Sinne von R 14.5 Abs. 6 KStR 2015 oder einer dieser Richtlinie nachfolgenden Bestimmung.

(3)

Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.

§ 3
Schlussbestimmungen
(1)

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2)

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die der weggefallenen Bestimmung möglichst nahekommt.

 

Waldenburg, den […]

 

R. STAHL AG               R. STAHL Services GmbH

 

Erläuterungen zum Beherrschungsvertrag:

Die R. STAHL AG ist an der R. STAHL Services GmbH, mit der der Beherrschungsvertrag abgeschlossen werden soll, zu 100 % beteiligt. Verpflichtungen der R. STAHL AG zur Leistung von Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen gemäß §§ 304, 305 AktG werden durch den Beherrschungsvertrag mangels außenstehender Gesellschafter auf der Ebene der Tochtergesellschaft nicht begründet. Auch eine Vertragsprüfung gemäß §§ 293b ff. AktG ist nicht erforderlich.

Der Vorstand der R. STAHL AG und die Geschäftsführung der R. STAHL Services GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Beherrschungsvertrag erläutert und begründet wird.

Der Beherrschungsvertrag wird wirksam, wenn die Hauptversammlung der Gesellschaft zugestimmt hat, die Gesellschafterversammlung der R.STAHL Services GmbH durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss zugestimmt hat und der Beherrschungsvertrag in das Handelsregister der R. STAHL Services GmbH eingetragen worden ist.

Der Beherrschungsvertrag ist von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt und wird vor und während der Hauptversammlung im Internet unter

www.r-stahl.com/​de/​global/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

in dem Ordner „Weitere Unterlagen zu TOP 13 zugänglich gemacht. In gleicher Weise werden der Gemeinsame Bericht von Vorstand der Gesellschaft und Geschäftsführung der R. STAHL Services GmbH gemäß § 293a AktG, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020 und die Jahresabschlüsse der R. STAHL Services GmbH für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020 zugänglich gemacht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungsvertrages zwischen der Gesellschaft und der R. STAHL Services GmbH zuzustimmen.

14.

Beschlussfassung über den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages mit der R. STAHL Services GmbH, Waldenburg

Die Gesellschaft beabsichtigt außerdem, mit ihrer Tochtergesellschaft, der R. STAHL Services GmbH mit Sitz in Waldenburg, einen separaten Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Der Gewinnabführungsvertrag soll mit Eintragung ins Handelsregister der R. STAHL Services GmbH in Kraft treten. Der Gewinnabführungsvertrag steht außerdem unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Steuerabteilung des R. STAHL Konzerns dem Vorstand der Gesellschaft eine Bestätigung darüber vorlegt, dass die vorhandenen körperschaftssteuerlichen Verlustvorträge der Tochtergesellschaft zum Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres aufgebraucht worden sind. Der Vertrag tritt zum Beginn des darauffolgenden Geschäftsjahres in Kraft, in dem ebenfalls die Bestätigung dem Vorstand der Gesellschaft vorgelegt wird.

Durch den Abschluss des Gewinnabführungsvertrages werden die Steuerungsmöglichkeiten im R. STAHL-Konzern verbessert. Außerdem wird aufgrund des Gewinnabführungsvertrages eine steuerliche Organschaft begründet, die als wichtigsten Vorteil die Gewinn- und Verlustverrechnung innerhalb des Organkreises mit sich bringt. Dies kann zu einer Steuerersparnis bei der Gesellschaft führen.

Der Gewinnabführungsvertrag hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Gewinnabführungsvertrag

zwischen der

R. STAHL Aktiengesellschaft
mit dem Sitz in Waldenburg
– nachstehend „Muttergesellschaft“ genannt –

und der

R. STAHL Services GmbH
mit dem Sitz in Waldenburg
– nachstehend „Tochtergesellschaft“ genannt –

Vorbemerkung

Die Muttergesellschaft hat mit der Tochtergesellschaft einen separaten Beherrschungsvertrag abgeschlossen, welcher der Hauptversammlung der Muttergesellschaft am 15. Juli 2021 zur Zustimmung vorgelegt werden soll („Beherrschungsvertrag“).

In Ergänzung zum und unabhängig vom Beherrschungsvertrag soll zum Zwecke der Herstellung eines Organschaftsverhältnisses zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft ein Gewinnabführungsvertrag im Sinne der §§ 14, 17 KStG geschlossen werden (im Folgenden der „Gewinnabführungsvertrag“), der erst dann wirksam werden soll, nachdem die steuerlichen Verlustvorträge aufgebraucht worden sind.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:

§ 1
Gewinn- und Verlustübernahme
(1)

Die Tochtergesellschaft ist verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die Muttergesellschaft abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich der Bildung und Auflösung von Rücklagen gemäß § 2 Abs. (2) und § 2 Abs. (3) dieses Vertrages – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den gemäß § 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Höchstbetrag der Gewinnabführung nicht überschreiten, wobei § 300 AktG keine Anwendung findet. Der abzuführende Gewinn vermindert sich, soweit §§ 58b bis d GmbHG der Abführung entgegenstehen.

(2)

Die Tochtergesellschaft darf Beträge nur insoweit in andere Gewinnrücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Den anderen Gewinnrücklagen dürfen nur insoweit Beträge entnommen und als Gewinn abgeführt werden, als die Beträge während der Vertragsdauer in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt worden sind.

(3)

Folgende Beträge dürfen weder als Gewinn an die Muttergesellschaft abgeführt werden noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden:

a)

Beträge aus der Auflösung anderer Gewinnrücklagen, die aus dem Ergebnis aus der Zeit vor der Geltung dieses Vertrages gebildet wurden, und

b)

Beträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen, gleich ob diese vor oder nach Geltung dieses Vertrages gebildet wurden.

Die Verwendung der vorgenannten Beträge zur Ausschüttung einer Dividende bleibt hiervon unberührt.

(4)

Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.

§ 2
Vertragsdauer, Kündigung
(1)

Dieser Vertrag gilt mit Wirkung ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, in dem dieser Vertrag im Handelsregister der Tochtergesellschaft eingetragen wird. Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann erstmals zum Ende desjenigen Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft gekündigt werden, das frühestens mit Ablauf von fünf Zeitjahren seit der Geltung dieses Vertrages endet. Danach kann dieser Vertrag zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2)

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor

a)

bei Verlust der Mehrheit der Stimmrechte aus der Beteiligung an der Tochtergesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG durch die Muttergesellschaft;

b)

bei Verschmelzung oder Spaltung der Muttergesellschaft oder der Tochtergesellschaft;

c)

bei Liquidation der Muttergesellschaft oder der Tochtergesellschaft; oder

d)

aus anderen Gründen im Sinne von R 14.5 Abs. 6 KStR 2015 oder einer dieser Richtlinie nachfolgenden Bestimmung.

(3)

Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.

§ 3
Aufschiebende Bedingung

Dieser Vertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Steuerabteilung des R. STAHL Konzerns dem Vorstand der Muttergesellschaft eine Bestätigung darüber vorlegt, dass die vorhandenen körperschaftssteuerlichen Verlustvorträge der Tochtergesellschaft zum Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres aufgebraucht worden sind. Der Vertrag tritt zum Beginn des darauffolgenden Geschäftsjahres in Kraft, in dem ebenfalls die Bestätigung dem Vorstand der Muttergesellschaft vorgelegt wird.

§ 4
Schlussbestimmungen
(1)

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2)

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht berührt. Die weggefallene Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die der weggefallenen Bestimmung möglichst nahekommt.

 

Waldenburg, den […]

 

R. STAHL AG               R. STAHL Services GmbH

 

Erläuterungen zum Gewinnabführungsvertrag:

Die R. STAHL AG ist an der R. STAHL Services GmbH, mit der der Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen werden soll, zu 100 % beteiligt. Verpflichtungen der R. STAHL AG zur Leistung von Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen gemäß §§ 304, 305 AktG werden durch den Gewinnabführungsvertrag mangels außenstehender Gesellschafter auf der Ebene der Tochtergesellschaft nicht begründet. Auch eine Vertragsprüfung gemäß §§ 293b ff. AktG ist nicht erforderlich.

Der Vorstand der R. STAHL AG und die Geschäftsführung der R. STAHL Services GmbH haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Gewinnabführungsvertrag erläutert und begründet wird.

Der Gewinnabführungsvertrag wird wirksam, wenn die Hauptversammlung der Gesellschaft zugestimmt hat, die Gesellschafterversammlung der R. STAHL Services GmbH durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss zugestimmt hat und der Gewinnabführungsvertrag in das Handelsregister der R. STAHL Services GmbH eingetragen worden ist. Der Gewinnabführungsvertrag steht zudem unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Steuerabteilung des R. STAHL Konzerns dem Vorstand der Gesellschaft eine Bestätigung darüber vorlegt, dass die vorhandenen körperschaftssteuerlichen Verlustvorträge der Tochtergesellschaft zum Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres aufgebraucht worden sind. Der Vertrag tritt zum Beginn des darauffolgenden Geschäftsjahres in Kraft, in dem ebenfalls die Bestätigung dem Vorstand der Gesellschaft vorgelegt wird.

Der Gewinnabführungsvertrag ist von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre ausgelegt und wird vor und während der Hauptversammlung im Internet unter

www.r-stahl.com/​de/​global/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

in dem Ordner „Weitere Unterlagen zu TOP 14 zugänglich gemacht. In gleicher Weise werden der Gemeinsame Bericht von Vorstand der Gesellschaft und Geschäftsführung der R. STAHL Services GmbH gemäß § 293a AktG, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020 und die Jahresabschlüsse der R. STAHL Services GmbH für die Geschäftsjahre 2018, 2019 und 2020 zugänglich gemacht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen ferner vor, dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrages zwischen der Gesellschaft und der R. STAHL Services GmbH zuzustimmen.

Weitere Angaben und Hinweise

Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre

Der Vorstand der Gesellschaft hat entschieden, auch die diesjährige ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre (nachfolgend jeweils „Aktionär“ oder „Aktionäre“) oder ihrer Bevollmächtigten in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Waldenburg, Am Bahnhof 30, 74638 Waldenburg, abzuhalten. Der Vorstand macht damit von den gesetzlichen Vorgaben zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Abs. 1, 2 COVID-19-Maßnahmengesetz Gebrauch.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat diesem Beschluss des Vorstands gemäß § 1 Abs. 1, 2 und 6 COVID-19-Maßnahmengesetz zugestimmt.

Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Ausübung des Stimmrechts im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet haben und für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft bis spätestens 8. Juli 2021, 24.00 Uhr (MESZ), unter der Adresse

R. STAHL Aktiengesellschaft
c/​o Computershare Operations Center
80249 München

Telefax: +49 89 30 90 37 46 75
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

oder auf elektronischem Weg über das internetgestützte Investor-Portal der Gesellschaft („Investor-Portal“) zugegangen sein.

Der Zugang zum Investor-Portal erfolgt über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​r-stahl.com/​de/​global/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

Für die Nutzung des Investor-Portals sind Zugangsdaten erforderlich (Aktionärsnummer und Internet-Zugangscode), die mit der Einladung übersandt werden. Das Investor-Portal der Gesellschaft steht mit Beginn des postalischen Versands der Einladung zur Verfügung. Die Nutzung ist nur bei rechtzeitiger Eintragung des Aktionärs im Aktienregister gewährleistet.

Es wird darauf hingewiesen, dass es aufgrund der aktuellen Entwicklungen der Corona-Pandemie zu Verzögerungen im Postverkehr kommen kann. Anmeldungen, die – gleich aus welchem Grund – erst nach dem 8. Juli 2021 bei der Gesellschaft eingehen, können aus rechtlichen Gründen leider nicht mehr berücksichtigt werden. Wir empfehlen unseren Aktionären daher nach Möglichkeit die Anmeldung auf elektronischem Weg über das Investor-Portal, per Telefax oder per E-Mail.

Für die Ausübung des Stimmrechts im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand zum Anmeldeschluss am 8. Juli 2021, 24.00 Uhr (MESZ), entsprechen, da aus arbeitstechnischen Gründen mit Wirkung vom Ablauf des Anmeldeschlusses bis zum Ende des Tages der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (Umschreibungsstopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenannter Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 8. Juli 2021. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen. Die Aktien werden durch die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Sätze 4 und 5 der Satzung sind Eintragungen eines im eigenen Namen handelnden Aktionärs im Aktienregister für Aktien, die einem anderen gehören, nur zulässig, wenn die Tatsache, dass die Aktien einem anderen gehören sowie die Person des Eigentümers der Gesellschaft vor der Eintragung durch den Einzutragenden oder den Eigentümer mitgeteilt werden. Eine entsprechende Verpflichtung besteht auch, wenn der Eingetragene nach der Eintragung sein Eigentum an den Aktien auf einen anderen überträgt. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 AktG bestehen Stimmrechte aus Aktien, hinsichtlich derer diese satzungsmäßige Pflicht zur Offenlegung nicht erfüllt wird, nicht.

Ist ein Intermediär im Aktienregister eingetragen, darf dieser das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben. Entsprechendes gilt für Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen.

Übertragung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und Rechte der Aktionäre im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung

Aktionäre können durch Eingabe ihrer Zugangsdaten im Investor-Portal, das über die Webseite

https:/​/​r-stahl.com/​de/​global/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

erreichbar ist, die gesamte virtuelle Hauptversammlung verfolgen. Bevollmächtigte haben die gleiche Möglichkeit durch Eingabe der erhaltenen eigenen Zugangsdaten.

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die sich gemäß den obenstehenden Vorgaben zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet haben, haben im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung das Recht zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl, insbesondere über elektronische Kommunikationsmittel, und zur Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft oder von sonstigen Bevollmächtigten. Eine persönliche Stimmabgabe in der Hauptversammlung ist nicht möglich. Die Einzelheiten zur Stimmrechtsausübung und zur Bevollmächtigung sind in den nachfolgenden Abschnitten näher erläutert.

Verfahren für die Stimmabgabe mittels Briefwahl

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben (Briefwahl). Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen im Aktienregister eingetragenen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die spätestens am 8. Juli 2021 (24.00 Uhr MESZ) angemeldet sind (wie oben bei „Voraussetzungen für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Ausübung des Stimmrechts“ angegeben). Auch für die per Briefwahl ausgeübten Stimmrechte ist der zum Ende des 8. Juli 2021 im Aktienregister verzeichnete Aktienbestand maßgeblich.

Die Stimmabgabe erfolgt entweder elektronisch über das Investor-Portal oder auf dem für die Briefwahl vorgesehenen Formularvordruck, der allen bis zum Beginn des 24. Juni 2021 im Aktienregister eingetragenen Aktionären mit der Einladung und dem Anmeldeformular zur Hauptversammlung zugesandt wird und an die oben genannte Anschrift zurückzusenden ist. Dieser Formularvordruck wird zusätzlich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.r-stahl.com/​de/​global/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zugänglich gemacht.

Bevollmächtigte verwenden für die elektronische Stimmabgabe über das Investor-Portal, das über die Webseite

https:/​/​r-stahl.com/​de/​global/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

erreichbar ist, die erhaltenen eigenen Zugangsdaten.

Die Stimmabgabe durch Briefwahl auf dem vorgenannten Formularvordruck per Post, per Fax oder per E-Mail muss der Gesellschaft unter der oben für die Anmeldung genannten Anschrift spätestens am 14. Juli 2021, 24.00 Uhr (MESZ), vorliegen.

Bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung können Briefwahlstimmen über das Investor-Portal, das über die Webseite

https:/​/​r-stahl.com/​de/​global/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

erreichbar ist, abgegeben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt können Briefwahlstimmen über das Investor-Portal, das über die Webseite

https:/​/​r-stahl.com/​de/​global/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

erreichbar ist, auch noch geändert werden. Dies gilt ebenfalls für bereits mit dem Formularvordruck (wie oben angegeben) abgegebene Briefwahlstimmen.

Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe durch Briefwahl die betreffenden Aktien durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, so ist dies möglich und gilt als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten Stimmabgabe.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige durch § 135 AktG gleichgestellte Personen können sich unter Einhaltung der genannten Fristen der Briefwahl bedienen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen elektronischen Abgabeweg oder die entsprechenden Anmeldeformulare zur Verfügung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können sich auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, vertreten und ihr Stimmrecht durch den Bevollmächtigten im Wege der Briefwahl oder der Erteilung von Untervollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben lassen. In allen Fällen der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform oder erfolgen elektronisch über das Investor-Portal. Ausnahmen können für die Erteilung von Vollmachten an Intermediäre (also z. B. Kreditinstitute) und – soweit sie diesen gem. § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellt sind – Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten sowie den Widerruf dieser Vollmachten und die entsprechenden Nachweise gegenüber der Gesellschaft bestehen; hinsichtlich der insoweit einzuhaltenden Form bitten wir unsere Aktionäre, sich mit den Genannten abzustimmen.

Der Formularvordruck, der für die Erteilung der Vollmacht verwendet werden kann, wird mit der Einladung und dem Anmeldeformular zur Hauptversammlung allen bis zum Beginn des 24. Juni 2021 im Aktienregister eingetragenen Aktionären zugesandt. Zusätzlich wird dieser Formularvordruck auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.r-stahl.com/​de/​global/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zugänglich gemacht.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft sind bis zum 14. Juli 2021, 24.00 Uhr (MESZ), unter der oben genannten Anschrift per Post, per Fax oder per E-Mail möglich.

Über das Investor-Portal, das über die Webseite

https:/​/​r-stahl.com/​de/​global/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

erreichbar ist, ist die Erteilung der Vollmacht, ihre Änderung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bis zum Ende der Hauptversammlung möglich.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Die Stimmrechtsvertreter können bis zum 14. Juli 2021, 24.00 Uhr (MESZ), mit dem Formularvordruck, der allen bis zum Beginn des 24. Juni 2021 im Aktienregister eingetragenen Aktionären gemeinsam mit der Einladung und dem Anmeldeformular zugesandt wird und der zusätzlich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.r-stahl.com/​de/​global/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zugänglich gemacht wird, oder elektronisch über das Investor-Portal, das über die Webseite

https:/​/​r-stahl.com/​de/​global/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

erreichbar ist, bevollmächtigt werden. Die Stimmrechtsvertreter handeln ausschließlich entsprechend den ihnen von den Aktionären oder Bevollmächtigten erteilten Weisungen. Weisungen, die den Stimmrechtsvertretern elektronisch über das über die Webseite

https:/​/​r-stahl.com/​de/​global/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

erreichbare Investor-Portal erteilt werden, können noch bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung am Hauptversammlungstag geändert werden.

Reihenfolge der Behandlung abgegebener Stimmen; weitere Hinweise zur Stimmabgabe; Abstimmbestätigung

Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Erklärung zur Stimmabgabe ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.

Wenn Briefwahlstimmen und Vollmacht/​Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, wird unabhängig vom Übermittlungsweg stets die zuletzt eingegangene Willenserklärung vorrangig berücksichtigt. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende formgültige Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt zugegangen ist, werden diese in folgender absteigender Reihenfolge berücksichtigt: (1) per Aktionärsportal, (2) per E-Mail, (3) per Telefax, (4) in Papierform.

Die Stimmabgabe per Briefwahl bzw. die Erteilung von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind nur zu den von der Gesellschaft vor der Hauptversammlung bekannt gemachten Beschlussvorschlägen sowie zu seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekannt gemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären möglich. Briefwahlstimmen bzw. Vollmacht und Weisungen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.

Nach der Hauptversammlung wird über das Investor-Portal automatisch eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG bereitgestellt, die innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung heruntergeladen werden kann.

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals erreichen oder übersteigen, können gem. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also spätestens am 14. Juni 2021, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Anschrift:

Vorstand der R. STAHL Aktiengesellschaft
Am Bahnhof 30, 74638 Waldenburg (Württ.)

Gegenanträge/​Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge von Aktionären für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung an folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:

R. STAHL Aktiengesellschaft
Investor Relations
Am Bahnhof 30, 74638 Waldenburg (Württ.)

Telefax: +49 7942 943-401395
E-Mail: hv2021@r-stahl.com

Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens 30. Juni 2021, 24.00 Uhr (MESZ), unter dieser Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangenen zugänglich zu machenden Gegenanträge werden im Rahmen der Bestimmungen des § 126 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet unter

www.r-stahl.com/​de/​global/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zugänglich gemacht. Die so zugänglich zu machenden Gegenanträge gelten nach § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19 Maßnahmengesetz als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, und werden von der Gesellschaft entsprechend behandelt. Das Recht des Versammlungsleiters, zuerst über die Vorschläge der Verwaltung abstimmen zu lassen, bleibt hiervon unberührt.

Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen.

Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl eines Abschlussprüfers (Punkt 4 der Tagesordnung) oder eines Aufsichtsratsmitglieds (Punkt 5 der Tagesordnung) gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss (§ 127 AktG).

Zu dem gesetzlichen Recht der Aktionäre, Anträge zu stellen, gehört auch, Beschlussvorlagen der Verwaltung sprachlich anzupassen und/​oder im Rahmen des Beschlussgegenstands andere Anträge zu stellen.

Vorstand und Aufsichtsrat behalten sich vor, sich zu den vorgenannten Gegenanträgen und Wahlvorschlägen während der Hauptversammlung zu äußern.

Es wird darauf hingewiesen, dass Fragen ausschließlich auf dem unten im Abschnitt „Fragerecht“ beschriebenen Weg einzureichen sind.

Fragerecht nach § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Satz 2 COVID-19-Maßnahmengesetz

Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihr Fragerecht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 COVID-19-Maßnahmengesetz im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben. Der Vorstand hat dazu mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d. h. bis zum 13. Juli 2021, 24.00 Uhr (MESZ), im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Nachfragen in der Hauptversammlung sind nicht möglich. Nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Maßnahmengesetz steht es im pflichtgemäßen, freien Ermessen des Vorstands, wie er Fragen beantwortet. Der Vorstand behält sich insofern insbesondere vor, eingereichte Fragen einzeln oder mehrere Fragen zusammengefasst zu beantworten und die Reihenfolge der Beantwortung im Interesse aller Aktionäre zu bestimmen. Fragen in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt.

Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihre Fragen bis Dienstag, 13. Juli 2021, 24.00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft in deutscher Sprache über das Investor-Portal übermitteln.

Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausüben, haben das Recht, gegen einen Beschluss der Hauptversammlung über das Investor-Portal während der Hauptversammlung, d. h. von der Eröffnung der Hauptversammlung an bis zu ihrer Schließung, Widerspruch zum Protokoll des Notars einzulegen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 16.500.000,00 in 6.440.000 Stückaktien eingeteilt, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 6.440.000.

Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung

Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG sowie weitere Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre können im Internet unter

www.r-stahl.com/​de/​global/​unternehmen/​investor-relations/​hauptversammlung/​

eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden.

Hinweise zum Datenschutz

Wir bitten um Beachtung der am Ende dieser Einladung aufgeführten Hinweise zum Datenschutz.

 

Waldenburg, im Juni 2021

R. STAHL Aktiengesellschaft

Der Vorstand

 

Hinweise zum Datenschutz

Für die R. STAHL Aktiengesellschaft hat der Schutz personenbezogener Daten einen hohen Stellenwert. Hier informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die R. STAHL Aktiengesellschaft, wenn Sie

– Aktionär der R. STAHL Aktiengesellschaft sind oder

– von einem Aktionär der R. STAHL Aktiengesellschaft als Vertreter für die Hauptversammlung benannt worden sind.

Außerdem erhalten Sie Informationen über Ihre Rechte in Bezug auf die Verarbeitung Ihrer Daten.

Die R. STAHL Aktiengesellschaft verarbeitet Ihre Daten gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/​679 (Datenschutz-Grundverordnung – „DS-GVO“) und des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“).

Sollten Sie nach der Lektüre dieser Datenschutzinformation noch Fragen oder Anliegen haben, wenden Sie sich gerne an unseren Datenschutzbeauftragten Eberhard Walter, den Sie unter datenschutz@r-stahl.com erreichen.

I.

Wer ist verantwortlich für die Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten?

Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten i. S. d. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO ist die R. STAHL Aktiengesellschaft, Am Bahnhof 30, 74638 Waldenburg (die „Gesellschaft“).

II.

Welche Daten werden verarbeitet?

Die Gesellschaft verarbeitet folgende Kategorien personenbezogener Daten:

1. Name, Geburtsdatum und Anschrift
2. Stückzahl oder Aktiennummern der von Ihnen gehaltenen Aktien
3. Staatsangehörigkeit
4. E-Mail-Adresse

III.

Zu welchen Zwecken und auf welcher Rechtsgrundlage werden die personenbezogenen Daten verarbeitet?

1.

Die Gesellschaft verarbeitet die unter II. 1. und 2. genannten Daten von Aktionären für die Führung des gesetzlich vorgeschriebenen Aktienregisters. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist § 67 des Aktiengesetzes (AktG). § 67 AktG verpflichtet grundsätzlich jeden Aktionär der Gesellschaft, diese Daten mitzuteilen. Regelmäßig übermitteln aber die Kreditinstitute, die am Erwerb oder der Aufbewahrung der Aktien mitwirken die erforderlichen Informationen gemäß § 67 Abs. 3 AktG. Dies geschieht über die Clearstream Banking AG, Frankfurt, die als Zentralverwahrer die technische Abwicklung von Wertpapiergeschäften und die Verwahrung der Aktien für die Kreditinstitute wahrnimmt. Verkaufen Sie Ihre Aktien, wird dies ebenfalls über die Clearstream Banking AG, Frankfurt, an die Gesellschaft gemeldet.

2.

Die Gesellschaft verarbeitet die unter II. 1. und 2. genannten Daten von Aktionären und deren Bevollmächtigten ferner für die Vorbereitung und Abwicklung von Hauptversammlungen, einschließlich der Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses nach § 129 AktG. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO i. V. m. den Vorschriften des AktG.

3.

Soweit das zur Erfüllung weiterer gesetzlicher oder aufsichtsbehördlicher Verpflichtungen erforderlich ist, verarbeitet die Gesellschaft die unter II. genannten Daten von Aktionären und ihren Bevollmächtigten auch zu diesen Zwecken. Dazu gehören etwa die Speicherung der Daten von Stimmrechtsvertretern zur Erfüllung der Dokumentationspflicht gemäß § 134 Abs. 3 Satz 5 AktG und die Umsetzung weiterer aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO i. V. mit den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.

4.

Darüber hinaus verarbeitet die Gesellschaft die unter II. genannten Daten zur Wahrung berechtigter eigener Interessen für die Kommunikation mit Ihnen als Aktionär sowie für bestimmte Analysen und statistische Auswertungen (z. B. zur Aktionärsentwicklung und -fluktuation). Rechtsgrundlage ist insoweit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO.

5.

Im Falle von Kapitalerhöhungen verarbeitet die Gesellschaft auch personenbezogene Daten einschließlich der Angaben zur Staatsangehörigkeit von Aktionären, um Wertpapiervorschriften bestimmter außereuropäischer Staaten einhalten zu können, die einen Ausschluss von Staatsangehörigen dieser Staaten oder von Personen mit einem ständigen Wohnsitz dort von der Information über Bezugsangebote erforderlich machen. Rechtsgrundlage dieser Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs.1 lit. f) DS-GVO.

Widerspruchsrecht

Betroffene Personen können der unter III. 4. und 5. erläuterten Verarbeitung ihrer Daten zur Wahrung der berechtigten Interessen der Gesellschaft widersprechen, wenn sich aus ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die dieser Datenverarbeitung entgegenstehen. Die Gesellschaft wird diese Verarbeitung beenden, sofern nicht ein zwingendes schutzwürdiges Interesse der Gesellschaft an dieser Verarbeitung besteht. Ein Widerspruch kann an den oben genannten Datenschutzbeauftragten gerichtet werden.

IV.

Wie lange werden meine personenbezogenen Daten gespeichert?

Personenbezogene Daten von Aktionären und ihren Bevollmächtigten werden gelöscht oder anonymisiert, wenn sie für die beschriebenen Zwecke nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten mehr bestehen. Die Regelaufbewahrungsfrist für im Aktienregister gespeicherte Daten beläuft sich auf zehn Jahre nach dem Verkauf der Aktien. Die Speicherfrist für personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet werden, beträgt regelmäßig drei Jahre. In Einzelfällen können Daten auch länger (bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen) aufbewahrt werden, wenn diese Daten für die Durchsetzung von Rechtsansprüchen der Gesellschaft oder die Abwehr von gegen die Gesellschaft gerichteten Ansprüchen erforderlich sind.

V.

Werden meine personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben?

1.

Die Gesellschaft bedient sich für bestimmte (technische) Prozesse (z. B. Führung des Aktienregisters, Vorbereitung und Abwicklung der Hauptversammlung) der Unterstützung externer Dienstleister (z. B. IT-Dienstleister, HV-Dienstleister), die zur Erbringung dieser Dienstleistungen Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten. Diese Dienstleister sind sorgfältig ausgewählt und erfüllen hohe Datenschutz- und Datensicherheitsstandards. Sie sind zu strikter Verschwiegenheit verpflichtet und verarbeiten Daten nur im Auftrag und nach den Weisungen der Gesellschaft.

2.

Die im Teilnehmerverzeichnis nach § 129 AktG aufgeführten Daten sind für andere Aktionäre der Gesellschaft einsehbar.

3.

Außer in den in dieser Datenschutzerklärung erläuterten Fällen gibt die Gesellschaft Ihre Daten ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung nur an Dritte weiter, wenn die Gesellschaft dazu durch Gesetz oder eine behördliche oder gerichtliche Anordnung verpflichtet ist (z. B. an Behörden bei Überschreiten gesetzlicher Meldeschwellen).

VI.

Welche Rechte habe ich in Bezug auf meine personenbezogenen Daten?

1.

Ihnen stehen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgende Rechte im Hinblick auf Ihre Daten zu: Sie haben einen Anspruch auf Auskunft über die von der Gesellschaft gespeicherten personenbezogenen Daten und bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Berichtigung, Löschung und auf Einschränkung der Verarbeitung. Sie haben zudem das Recht, die von Ihnen bereitgestellten personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Dies schließt das Recht ein, diese Daten einem anderen Verantwortlichen zu übermitteln. Sofern dies technisch möglich ist, können Sie auch verlangen, dass die Gesellschaft die personenbezogenen Daten direkt an den anderen Verantwortlichen übermittelt.

2.

Sie können sich außerdem mit Beschwerden an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden.

TAGS:
Comments are closed.