Moninger Holding AG – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Moninger Holding AG
Karlsruhe
Gesellschaftsbekanntmachungen Ordentliche Hauptversammlung 04.07.2019

Moninger Holding AG

Karlsruhe

Registergericht Mannheim, HRB 100030

– ISIN: DE0005247308 // WKN: 524730 –

Mitteilung an unsere Aktionäre

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am
Mittwoch, den 14. August 2019, 10.00 Uhr,
in der Abfüllhalle auf dem Sudhausberg, 76185 Karlsruhe-Grünwinkel,
Zeppelinstraße 15, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018, des zusammengefassten Lageberichts für die Moninger Holding AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018

Der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss, der zusammengefasste Lagebericht für die Moninger Holding AG und den Konzern sowie der Bericht des Aufsichtsrates werden den Aktionären und der Hauptversammlung nach §§ 176 Abs. 1, 175 Abs. 2 AktG zugänglich gemacht und zu Beginn der Hauptversammlung vom Vorstand, der Bericht des Aufsichtsrates vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates erläutert.

Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, versehen worden. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt.

Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen Beschluss zu fassen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2018

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 zu beschließen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2018

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 zu beschließen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die gkm glück mäschke partnerschaft mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Pforzheim, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen.

5.

Anzeige des Vorstands gemäß § 92 Abs. 1 AktG, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals der Gesellschaft besteht

Der Vorstand teilt den Aktionären mit, dass die Hälfte des Grundkapitals der Moninger Holding AG aufgebraucht ist.

Die Gesellschaft ist eine reine vermögensverwaltende Gesellschaft mit einer 100%-Beteiligung an der Tochtergesellschaft Hatz-Moninger Brauhaus GmbH mit der ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags besteht. Im Rahmen der pflichtgemäßen regelmäßigen Überwachung der Ergebnisse der Hatz-Moninger Brauhaus GmbH wurde mit Ablauf des 30. Mai festgestellt, dass ein deutlich höherer Verlust eingetreten ist, als ursprünglich antizipiert. Infolgedessen wurde nunmehr die Hälfte des Grundkapitals aufgebraucht, so dass eine Verlustanzeige gemäß § 92 AktG zwingend ist. Um einen erneuten (bilanziellen) Verlust der Hälfte des Grundkapitals in 2020 verhindern zu können, sind Sanierungsmaßnahmen zwingend.

Der Vorstand schlägt deshalb vor, das Grundkapital der Gesellschaft auf EUR 320.000,00 herabzusetzen.

6.

Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zwecke der Einstellung in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG durch Herabsetzung der Grundkapitalziffer und Zusammenlegung der Aktien sowie entsprechende Anpassung der Satzung

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 4.090.335,05, eingeteilt in 1.600.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von rd. je EUR 2,56, soll durch Herabsetzung der Grundkapitalziffer und Zusammenlegung von Aktien auf EUR 320.000,00 herabgesetzt und der hierdurch freiwerdende Betrag in die Kapitalrücklagen der Gesellschaft eingestellt werden.

Die Herabsetzung kann hier nur durch Herabsetzung der Grundkapitalziffer und Zusammenlegung der Aktien erfolgen. Ohne eine Zusammenlegung würde der rechnerische Anteil einer Stückaktie am Grundkapital nach erfolgter Herabsetzung entgegen den gesetzlichen Bestimmungen weniger als EUR 1,00 betragen. Durch eine Zusammenlegung wird sichergestellt, dass der rechnerische Anteil einer Stückaktie am Grundkapital auch nach erfolgter Kapitalherabsetzung mindestens EUR 1,00 beträgt. Konkret soll die Herabsetzung um EUR 3.770.335,05 mit einer Zusammenlegung im Verhältnis 5 : 1 verbunden werden mit dem Ergebnis, dass nach der Kapitalherabsetzung das Grundkapital EUR 320.000,00 beträgt und dieses in 320.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 eingeteilt ist. Die Satzung ist entsprechend anzupassen.

Etwaige Spitzen, die dadurch entstehen, dass ein Aktionär eine nicht im Zusammenlegungsverhältnis von 5 : 1 teilbare Anzahl von Stückaktien hält, werden von der Gesellschaft bzw. in deren Auftrag bestmöglich verwertet. Die Verwertung der Aktienspitzen kann nach Maßgabe von § 226 Abs. 3 AktG oder freihändig vorgenommen werden.

Die Herabsetzung des Grundkapitals unter Zusammenlegung der Stückaktien soll die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft verbessern. Die Ausgabe von neuen Aktien ist nur zulässig, wenn die Ausgabe für eine Gegenleistung im Mindestwert des rechnerischen Anteils der Aktie am Grundkapital erfolgt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 4.090.335,05, eingeteilt in 1.600.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von rd. je EUR 2,56, wird nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 222 ff. AktG) um insgesamt EUR 3.770.335,05 auf EUR 320.000,00 herabgesetzt unter Zusammenlegung von je fünf auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates, die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung sowie ihrer Durchführung festzulegen.

c)

§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft sollen mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung neu gefasst werden:

„(1)

Das Grundkapital beträgt € 320.000,00 (Euro dreihundertzwanzigtausend).

(2)

Es ist eingeteilt in 320.000 Stückaktien.“

7.

Wahl zum Aufsichtsrat

Nach § 95 S. 2, § 96 AktG i.V.m § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft setzt sich der Aufsichtsrat aus vier von den Anteilseignern zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Das bisherige Aufsichtsratsmitglied Herr Gerald Erdrich hat sein Amt mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung niedergelegt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Stephan Scholl, Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Pforzheim-Calw, wohnhaft in Pforzheim, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet.

Die vollständige Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen der Verwaltung kann bei der Moninger Holding AG, Vorstandssekretariat, Durmersheimer Straße 59, 76185 Karlsruhe, kostenfrei angefordert werden und ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.moninger-holdingag.de/index.php/investor-relations

zugänglich. Ebenfalls sind die vollständigen Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter der Adresse:

www.moninger-holdingag.de/index.php/hauptversammlung

zugänglich.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf des 07. August 2019, 24.00 Uhr, in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der folgenden für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch die Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch das Depot führende Institut nachgewiesen haben:

Moninger Holding Aktiengesellschaft
c/o Landesbank Baden-Württemberg,
4035 H Hauptversammlungen,
Am Hauptbahnhof 2,
70173 Stuttgart,
mit allen Filialen der Baden-Württembergischen Bank

Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts hat durch eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des Depot führenden Instituts über den Anteilsbesitz zu erfolgen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 24. Juli 2019 (d. h. 00.00 Uhr) zu beziehen.

Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am 07. August 2019, 24.00 Uhr, zugehen.

Wir weisen darauf hin, dass im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur gilt, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich ausschließlich – neben der Notwendigkeit zur Anmeldung – nach dem Aktienbesitz zum 24. Juli 2019, 00.00 Uhr (Nachweisstichtag). Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Auch bei vollständiger oder teilweiser Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum Nachweisstichtag maßgebend; d. h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese Eintrittskarten enthalten auch ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht zur Stimmrechtsabgabe bei der Hauptversammlung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicher zu stellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten; ferner ist auch in diesen Fällen der Nachweis des Anteilsbesitzes des Vollmachtgebers erforderlich. Sofern nicht Kreditinstitute oder diesen nach § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichstehende Aktionärsvereinigungen, Personen, Finanzdienstleistungsinstitute oder Unternehmen bevollmächtigt werden, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr eventueller Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB).

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es ist in der Eintrittskarte enthalten, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung erhält. Dieses Formular steht ebenfalls unter

www.moninger-holdingag.de/index.php/hauptversammlung

zum Download zur Verfügung. Die Bevollmächtigung kann auch auf beliebige andere formgerechte Art und Weise erfolgen.

Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die vorherige Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung oder der Bevollmächtigung selbst per Post oder Telefax an Moninger Holding AG, Postfach 10 01 35, 76231 Karlsruhe, Durmersheimer Straße 59, 76185 Karlsruhe, Fax-Nummer 0721-5702322 sowie durch die Übersendung des Nachweises der Bevollmächtigung oder der Bevollmächtigung selbst an die folgende E-Mail-Adresse:

info@moninger-holdingag.de

Entsprechendes gilt für den Nachweis eines etwaigen Widerrufs der Bevollmächtigung.

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten und diesen nach § 135 Abs. 8 bzw. Abs. 10 AktG i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichstehenden Aktionärsvereinigungen, Personen, Finanzdienstleistungsinstituten und Unternehmen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG, die von den vorgenannten Bestimmungen über Bevollmächtigungen abweichen. Die genannten Institutionen und Personen müssen beispielsweise die Vollmacht nachprüfbar festhalten und können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung besondere Anforderungen vorsehen.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 4.090.335,05 und ist eingeteilt in 1.600.000 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl der zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehenden Stimmrechte beträgt damit 1.600.000.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1 Aktiengesetz

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,– erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden („Ergänzungsanträge“). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten Adresse spätestens am 20. Juli 2019, 24.00 Uhr, schriftlich zugehen.

Ergänzungsanträge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

Moninger Holding AG
Postfach 10 01 35, 76231 Karlsruhe
Durmersheimer Straße 59, 76185 Karlsruhe
Telefax: 0721/5702-322

Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG

Jeder Aktionär kann einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.

Jeder Aktionär kann außerdem der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

Moninger Holding AG
Postfach 10 01 35, 76231 Karlsruhe
Durmersheimer Straße 59, 76185 Karlsruhe
Telefax: 0721/5702-322
E-Mail: info@moninger-holdingag.de

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.moniger-holdingag.de/index.php/hauptversammlung

zugänglich gemacht. Dabei werden die bis zum 30. Juli 2019, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft über einen der vorgenannten Zugangswege zugehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge nur dann gestellt sind, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge oder Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige oder fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Absatz 1 AktG

Nach § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft sowie die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 Aktiengesetz). Das Auskunftsrecht kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedarf.

Unterlagen zur Hauptversammlung, Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Unterlagen zur Hauptversammlung und die Informationen nach § 124a AktG zu dieser Hauptversammlung sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.moninger-holdingag.de/index.php/investor-relations

zugänglich. Ferner werden diese Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und – soweit erforderlich – näher erläutert werden.

 

Karlsruhe, im Juni 2019

DER VORSTAND

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