ICF Systems AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

ICF Systems AG

Frankfurt am Main

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am

Mittwoch, den 08. September 2021, um 11.00 Uhr

in den Geschäftsräumen der Gesellschaft

in Frankfurt am Main, Speicherstraße 57-59, 9.OG,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des Berichtes über die Erstellung des Jahresabschlusses der ICF Systems AG per 31. März 2021, des Abhängigkeitsberichtes und des Berichtes des Aufsichtsrates sowie des Vorschlags über die Verwendung des Bilanzgewinns.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns:

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. März 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinn nach Einstellung von Euro 7.832,73 in die gesetzliche Rücklage in Höhe von Euro 1.435.045,85 wie folgt zu verwenden:

Einstellung in die gesetzliche Rücklage EUR 7.832,73
Einstellung in andere Gewinnrücklagen EUR 0,00
Gewinnvortrag EUR 1.435.045,85
Bilanzgewinn EUR 1.435.045,85
3.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und Satzungsänderung

(1)

Das bisher genehmigte Kapital würde nach § 5 Ziff. 2 der Satzung am 24. August 2022 auslaufen. Zum Zweck der Erneuerung dieses Kapitals schlagen Aufsichtsrat und Vorstand vor, zu beschließen:

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 08. September 2026 einmalig oder mehrmalig durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Sach- oder Bareinlagen insgesamt jedoch höchstens um Euro 500.000,00 (in Worten: Euro fünfhunderttausend) zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Der Vorstand ist ebenso ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen einer einmaligen oder mehrmaligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals

a)

das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Barleinlagen zum Zwecke der Gewinnung von Investoren auszuschließen;

b)

das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage auszuschließen;

c)

das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen auszuschließen; der Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung darf nur erfolgen, wenn der Gegenstand des Zielunternehmens im Wesentlichen im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung oder im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt;

d)

das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem Betrag von insgesamt Euro 50.000,00 (in Worten: Euro fünfzigtausend) zum Zwecke der Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage an Arbeitnehmer der Gesellschaft auszuschließen;

e)

das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um bei der Festlegung des Bezugsverhältnisses etwaige Spitzenbeträge auszunehmen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital sowie die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen. Insbesondere wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf ein mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG zu beschränken.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital zu ändern.

Der bis zum 24. August 2022 befristete Beschluss der Hauptversammlung vom 24. August 2017 über die Ermächtigung der Gesellschaft zur Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals wird für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen Ermächtigung aufgehoben.

(2)

Der derzeit geltende Wortlaut des § 5 Ziff. 2 der Satzung wird aufgehoben und durch folgenden neuen Wortlaut ersetzt:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zum 08. September 2026 einmalig oder mehrmalig durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Sach- oder Bareinlagen insgesamt jedoch höchstens um Euro 500.000,00 (in Worten: Euro fünfhunderttausend) zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Der Vorstand ist ebenso ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats im Rahmen einer einmaligen oder mehrmaligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals

a)

das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Barleinlagen zum Zwecke der Gewinnung von Investoren auszuschließen;

b)

das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage auszuschließen;

c)

das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen auszuschließen; der Erwerb eines Unternehmens oder einer Beteiligung darf nur erfolgen, wenn der Gegenstand des Zielunternehmens im Wesentlichen im Rahmen des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung oder im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt;

d)

das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem Betrag von insgesamt Euro 50.000,00 (in Worten: Euro fünfzigtausend) zum Zwecke der Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage an Arbeitnehmer der Gesellschaft auszuschließen;

e)

das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um bei der Festlegung des Bezugsverhältnisses etwaige Spitzenbeträge auszunehmen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der jeweiligen Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital sowie die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen. Insbesondere wird der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf ein mittelbares Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG zu beschränken.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital zu ändern.“

Bericht des Vorstands gem. § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu TOP 3

Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu TOP 3 folgenden Bericht, der vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Frankfurt am Main, Speicherstr. 57-59, 9. OG, zu den üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag zwischen 9:00 Uhr und 18:00 Uhr) zur Einsichtnahme der Aktionäre ausliegt. Auf Verlangen wird dieser Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos in Kopie übersandt. Der Bericht wird wie folgt bekannt gemacht:

Das bisher genehmigte Kapital läuft satzungsgemäß am 24. August 2022 aus. Es kann jedoch auch in den darauffolgenden Jahren erforderlich werden, das Wachstum der ICF Systems AG durch eine adäquate Eigenkapitalausstattung abzusichern. Die ICF Systems AG ist einem permanent steigenden nationalen und internationalen Wettbewerbsdruck ausgesetzt. Aufgrund dessen muss sie jederzeit in der Lage sein, schnell und flexibel handeln und sich im Wettbewerb stärker behaupten zu können. Aus diesem Grund wird ein neues genehmigtes Kapital geschaffen. Die Ermächtigung nach TOP 3 zum Bezugsrechtsausschluss ist unter Abwägung der betroffenen Interessen im Interesse der Gesellschaft geboten und in den dargelegten Verhältnissen angemessen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2020/​2021 amtiert haben, für diesen Zeitraum zu entlasten.

a)

Herrn Adrian Braun für seine Amtszeit vom 01.04.2020 bis 31.03.2021

b)

Herrn Michael Krug für seine Amtszeit vom 01.04.2020 bis 31.03.2021

(Es erfolgt eine Gesamtabstimmung).

5.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder und ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das Mitglied und die ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2019/​2020 amtiert haben, für diesen Zeitraum zu entlasten.

a)

Herrn Rainer Roubal für seine Amtszeit vom 01.04.2019 bis 26.01.2021

b)

Herrn Bernd Gegenheimer für seine Amtszeit vom 01.04.2019 bis 31.12.2020

c)

Frau Dr. Annette Kliffmüller-Frank für ihre Amtszeit vom 01.04.2020 bis 31.03.2021

(Es erfolgt eine Gesamtabstimmung).

6.

Beschlussfassung über die Bewilligung der Vergütung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Aufsichtsrat für dessen Tätigkeit im Geschäftsjahr 2020/​2021 neben der Erstattung der Auslagen (einschließlich der ggf. auf die Aufsichtsratsbezüge oder Auslagen entfallenden Umsatzsteuer) eine Gesamtvergütung von EUR 19.900,00 netto zu gewähren, wovon die Tätigkeit des Vorsitzenden in doppelter Höhe, diejenige des stellvertretenden Vorsitzenden in 1,5facher Höhe und die Tätigkeit des weiteren Mitglieds in einfacher Höhe vergütet werden soll.

7.

Beschlussfassung über (Neu-)Wahlen von Mitgliedern des Aufsichtsrats

Mit Ablauf der Hauptversammlung am 08. September 2021 endet die gerichtliche Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates Herr Oliver Szabries und Herr Hendrik Janssen.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung für die nächste Amtszeit die Wiederwahl der nachfolgend benannten, ausscheidenden Mitglieder des Aufsichtsrats vor:

1.

Herr Oliver Szabries, Bad Homburg
Bankkaufmann, Vorstand

2.

Herr Hendrik Janssen, Hannover
Diplom-Kaufmann, Vorstand

Die Wahlen der neuen Aufsichtsratsmitglieder erfolgen gemäß § 8 Ziffer 2 Satz 1 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2025.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 1, 6. Fall und § 101 Abs. 1 AktG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung aus drei Vertretern ausschließlich der Aktionäre zusammen. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aktionärsvertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Hinweise zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung

Zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind ausschließlich diejenigen Aktionäre zugelassen, die sich bis spätestens Mittwoch, den 1. September 2021, 24:00 Uhr, bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben. Der Nachweis erfolgt durch einen in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, somit auf Mittwoch, den 18. August 2021, 00:00 Uhr, zu beziehen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen unter folgender Adresse bei der Gesellschaft eingehen:

ICF Systems AG
z.H. Finance & Controlling
Speicherstraße 57-59
60327 Frankfurt am Main

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten oder durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten oder durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter setzt voraus, dass der Aktionär sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und seine Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen hat. Eine Stimmabgabe auf schriftlichem oder elektronischem Wege (Briefwahl) ist nicht zugelassen. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein diesen nach den aktienrechtlichen Bestimmungen Gleichgestellter bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht schriftlich, durch (Computer-)Fax oder durch elektronische Nachricht (E-Mail) zu erteilen. Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder Unternehmen oder Vereinigungen von Aktionären und sonstigen Personen i.S.v. § 135 Abs. 8 Aktiengesetz genügt es, wenn die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird. Der Aktionär kann dem Bevollmächtigten Weisungen hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts erteilen. Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass der Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennimmt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zu einem Tagesordnungspunkt sind ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:

ICF Systems AG
z.H. Finance & Controlling
Speicherstraße 57-59
60327 Frankfurt am Main

Bis zum Ablauf des 24. August 2021, 24:00 Uhr, unter vorstehender Adresse eingegangene ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich durch Veröffentlichung im Elektronischen Bundesanzeiger zugänglich gemacht. Diese Unterlagen werden zusammen mit dieser Einladung darüber hinaus in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Frankfurt am Main, Speicherstraße 57-59, 60327 Frankfurt am Main, zu den üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag zwischen 09:00 und 18:00 Uhr) zur Einsicht für die Aktionäre ausgelegt.

Frankfurt am Main, den 29. Juni 2021

ICF Systems AG

– Der Vorstand –

Anhang

INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ

Hinweise zum Schutz personenbezogener Daten betreffend die Hauptversammlung der ICF Systems AG am 08. September 2021 sind dieser Einladung als Anlage beigefügt.

Die datenschutzrechtliche Information der ICF Systems AG ist auf der Homepage der Gesellschaft

http:/​/​www.icfsystems.de

unter dem Abschnitt „Datenschutzerklärung“ zugänglich.

Anlage

betr. Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der ICF Systems AG, Speicherstraße 57-59, 60327 Frankfurt am Main, am 08.09.2021

Hinweise zum Datenschutz betreffend die Hauptversammlung am 08. September 2021 der ICF Systems AG

Der Schutz der personenbezogenen Daten von Aktionären, Aktionärsvertretern, Bevollmächtigten, Kandidaten zur Wahl in den Aufsichtsrat und sonstigen Teilnehmern an der Hauptversammlung, wie etwa Gästen (insgesamt „Aktionäre und sonstige Teilnehmer“ genannt), hat für die ICF Systems AG einen hohen Stellenwert. Die ICF Systems AG beachtet dabei die Anforderungen der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren EU-Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“). Die Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Aktionärsdaten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind nachstehend zusammengestellt.

Verantwortliche Stelle für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Aktionären und sonstigen Teilnehmern ist die ICF Systems AG, Börsenplatz 4, D-60313 Frankfurt am Main. Die Gesellschaft wird vertreten durch die Mitglieder des Vorstands, Michael Krug und Adrian Braun. Auch der Datenschutzbeauftragte der ICF Systems AG ist über diese Kontaktdaten sowie über

info@icfsystems.de

erreichbar.

Die ICF Systems AG verarbeitet im Falle von Aktionären Name, Anschrift, Informationen zu den Aktien (Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte), die ggf. vom Aktionär selbst gegenüber der ICF Systems AG oder der Depotbank mitgeteilten weiteren personenbezogenen Daten (wie etwa Anträge, Ergänzungsverlangen) sowie ggf. Name des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters im Zusammenhang mit der organisatorischen Durchführung der Hauptversammlung („Aktionärsdaten“).

Die Verarbeitung der Aktionärsdaten erfolgt, um Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen; Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Die Verarbeitung der Aktionärsdaten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Bei Nichtbereitstellung der Daten können die Aktionärsrechte in der Hauptversammlung nicht ausgeübt werden.

Die ICF Systems AG verarbeitet im Falle von sonstigen Teilnehmern die aus der jeweiligen Anmeldung ersichtlichen Teilnehmerdaten (insbesondere Name, Anschrift, sowie Angaben zum Grund der Teilnahme an der Hauptversammlung) sowie die ggf. vom Teilnehmer gegenüber der ICF Systems AG mitgeteilten weiteren personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der organisatorischen Durchführung der Hauptversammlung.

Die Verarbeitung der sonstigen Teilnehmerdaten erfolgt zur Wahrung des berechtigten Interesses der ICF Systems AG und ihrer Aktionäre an der geordneten Durchführung der Hauptversammlung; Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Verarbeitung der in der Anmeldung anzugebenden Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Bei Nichtbereitstellung dieser Daten kann dem jeweiligen Teilnehmer die Teilnahme an der Hauptversammlung nicht ermöglicht werden. Die Daten von Aktionären und sonstigen Teilnehmern können von der ICF Systems AG gegenüber eventuellen, im Zusammenhang mit der organisatorischen Durchführung der Hauptversammlung tätigen Dienstleistern im erforderlichen Umfang mitgeteilt werden, damit diese die Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe bzw. auf Weisung der ICF Systems AG verarbeiten.

Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Aktionärsdaten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären verweisen wir auf die gesetzlichen Regelungen nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 Aktiengesetz und auf die diesbezüglichen Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre, die in der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2021 der ICF Systems AG genannt sind.

Für die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen erfassten Daten beträgt die Aufbewahrungsdauer regelmäßig bis zu drei Jahren. Darüber hinaus bewahrt die ICF Systems AG personenbezogene Daten von Aktionären auf, wenn dies im Zusammenhang mit Ansprüchen erforderlich ist, die gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden (gesetzliche Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren). Grundsätzlich werden die personenbezogenen Daten gelöscht oder anonymisiert, sobald sie für die o.g. Zwecke nicht mehr erforderlich sind und nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu einer weiteren Speicherung verpflichten.

Jeder Aktionär und sonstige Teilnehmer hat ein Recht auf Auskunft zu seinen personenbezogenen Daten, Artikel 15 DSGVO, auf Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten, Artikel 16 DSGVO, auf Löschung personenbezogener Daten, Artikel 17 DSGVO, auf Einschränkung der Verarbeitung, Artikel 18 DSGVO, auf Datenübertragbarkeit, Artikel 20 DSGVO sowie – im Falle sonstiger Teilnehmer – auf Widerspruch gegen die Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, Artikel 21 DSGVO. Zur Ausübung dieser Rechte kann sich ein Aktionär und sonstiger Teilnehmer jederzeit (z.B. per Post an ICF Systems AG, Börsenplatz 4, D-60313 Frankfurt am Main oder per E-Mail info@icfsystems.de) an die ICF Systems AG wenden. Jeder Aktionär und sonstige Teilnehmer ist zudem berechtigt, eine Beschwerde bei einer zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz einzulegen, Artikel 77 DSGVO.

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