Vereinigte Bonner Wohnungsbau Aktiengesellschaft: 51. ordentliche Hauptversammlung

Vereinigte Bonner Wohnungsbau Aktiengesellschaft

Bonn

Einberufung

Die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der

am Mittwoch, den 11. August 2021, 11.00 Uhr,

im Plenarsaal des ehemaligen Plenargebäudes,
Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn,

stattfindenden

51. ordentlichen Hauptversammlung

eingeladen.

Tagesordnung:

1.

Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2020, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020 und der Lageberichte für die Vereinigte Bonner Wohnungsbau Aktiengesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 der Vereinigte Bonner Wohnungsbau Aktiengesellschaft und des Konzerns

2.

Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung aus dem Jahresabschluss 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, aus dem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2020 in Höhe von € 2.554.496,09 eine Dividende in Höhe von € 1.050.600,00 (entspricht einer Dividende von € 2,04 je dividendenberechtigter Stückaktie) auszuschütten und den danach verbleibenden Restbetrag des Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2020 in Höhe von € 1.503.896,09 in die Bauerneuerungsrücklage einzustellen.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am Montag, den 16. August 2021.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Entlastung des Vorstandes der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2020 vor.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

5.

Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Amtszeit der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf der Hauptversammlung vom 11. August 2021.

Der gemäß § 8 Abs. (1) der Satzung aus 21 Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 4 Abs. 1 DrittelbG sowie § 8 Abs. (1) der Satzung wie folgt zusammen: Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem DrittelbG zu wählen sind. Der Stadt Bonn ist das Recht eingeräumt, in den Aufsichtsrat den/​die Oberbürgermeister/​in oder einen/​eine von ihm/​ihr vorgeschlagenen/​ne Vertreter/​in der Stadt Bonn zu entsenden. Von den Arbeitnehmern sind gemäß § 4 Abs. 1 DrittelbG 7 Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, nachfolgende Personen gemäß § 8 Abs. (2) der Satzung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, längstens jedoch bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die auf die Konstituierung des Rates der Stadt Bonn nach der nächsten Neuwahl folgt, zu Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft zu wählen:

Frau Friederike von Arnim, Bonn, Ausschussmitglied
Herrn Helmuth Göbel, Bonn, Stadtverordneter
Frau Gieslint Grenz, Bonn, Stadtverordnete
Herrn Peter Kox, Bonn, Stadtverordneter
Herrn Jan Claudius Lechner, Bonn, Stadtverordneter
Herrn Torben Leskien, Bonn, Stadtverordneter
Frau Karin Robinet, Bonn, Ausschussmitglied
Herrn Holger Schmidt, Bonn, Ausschussmitglied
Herrn Johannes Schott, Bonn, Stadtverordneter
Herrn Achim Schröder, Bonn, Stadtverordneter
Frau Dr. Anette Standop, Bonn, Stadtverordnete
Herrn Rainer Virnich, Euskirchen, Mitglied d. Vorstandes der Sparkasse KölnBonn
Frau Feyza Yildiz, Bonn, Stadtverordnete

6.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017 und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital 2021) sowie entsprechende Änderung von § 3 der Satzung der Gesellschaft

Die Satzung enthält in § 3 Abs. (4) das Genehmigte Kapital 2017, das den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum Ablauf des 27. Juni 2022 einmalig oder mehrmals gegen Bareinlagen um bis zu insgesamt EUR 5.632.000,00 durch Ausgabe von bis zu 110.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Von dieser Ermächtigung ist bisher kein Gebrauch gemacht worden; aktuell ist auch nicht absehbar, dass für Grundstücksankäufe zusätzliches Kapital benötigt wird. Gleichwohl möchten Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft die Kapitalerhöhungsmöglichkeit ohne weiteren vorhergehenden Beschluss der Hauptversammlung auch über den 27. Juni 2022 hinaus erhalten wissen. Da derzeit noch nicht absehbar ist, wann im Jahr 2022 die ordentliche Hauptversammlung abgehalten wird, soll bereits in der ordentlichen Hauptversammlung des Jahres 2021 das „Genehmigte Kapital 2017“ aufgehoben und gleichzeitig ein inhaltsgleiches „Genehmigtes Kapital 2021“ beschlossen werden, wonach der Vorstand bis zum Ablauf des 10. August 2026 neuerlich ermächtigt wird, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals gegen Bareinlagen um bis zu insgesamt EUR 5.632.000,00 durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien zu erhöhen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den nachfolgenden Beschluss zu fassen:

Das Genehmigte Kapital 2017 in § 3 Abs. (4) der Satzung wird, soweit es dann noch besteht, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2021 und der damit verbundenen Änderung des § 3 Abs. (4) der Satzung im Handelsregister aufgehoben.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum Ablauf des 10. August 2026 einmalig oder mehrmals gegen Bareinlagen um bis zu insgesamt EUR 5.632.000,00 durch Ausgabe von bis zu 110.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 51,20 je Aktie zum Ausgabebetrag in Höhe des rechnerischen Anteils am Grundkapital von EUR 51,20 je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021).

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2021 sowie deren jeweiliger Durchführung festzulegen, wobei ein (Teil-)Bezugsrechtshandel unter den Aktionären der Gesellschaft organisiert werden soll.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2021 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzupassen.

§ 3 Abs. (4) der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„(4) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum Ablauf des 10. August 2026 einmalig oder mehrmals gegen Bareinlagen um bis zu insgesamt EUR 5.632.000,00 durch Ausgabe von bis zu 110.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 51,20 je Aktie zum Ausgabebetrag in Höhe des rechnerischen Anteils am Grundkapital von EUR 51,20 je Aktie zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021).

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2021 sowie deren jeweiliger Durchführung festzulegen, wobei ein (Teil-)Bezugsrechtshandel unter den Aktionären der Gesellschaft organisiert werden soll.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2021 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem genehmigten Kapital anzupassen.“

7.

Änderung des § 8 Abs. (5) und des § 9 der Satzung

Die COVID-19-Pandemie und ihre Folgen haben in besonderer Weise das Bedürfnis begründet und dokumentiert, Sitzungen und Beschlussfassungen des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses nicht nur bei physischer Präsenz ihrer Mitglieder, sondern auch in anderer Form, insbesondere mittels Video- oder Internetkonferenzen zu ermöglichen. Das Aktiengesetz erlaubt dies, sofern kein Mitglied des Aufsichtsrats dem widerspricht, gestattet aber gleichzeitig, durch entsprechende Satzungsregelung solche Beschlussfassungen unabhängig davon, ob dem ein oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats widersprechen, zu ermöglichen. Diese gesetzliche Ermächtigung soll durch eine entsprechende Änderung des § 9 der Satzung in Anspruch genommen werden. Ferner soll klargestellt werden, dass – auch in Bezug auf die den Mitgliedern des Aufsichtsrats zustehende Aufwandsentschädigung – Sitzungen in Form einer Video- oder Internetkonferenz einer Präsenzsitzung grundsätzlich gleichstehen; zu diesem Zweck soll § 8 Abs. (5) der Satzung angepasst werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung vor, den nachfolgenden Beschluss zu fassen:

Die Satzung der Gesellschaft wird wie folgt geändert:

(1)

§ 8 Abs. (5) der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„(5) Die Tätigkeit des Aufsichtsrates einschließlich eines Vorsitzenden ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten als Auslagenersatz für ihre Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse eine Aufwandsentschädigung je angefangene Sitzungsstunde – zuzüglich einer Stunde Fahrzeit/​Rüstzeit je Sitzung – in Höhe der jeweils gültigen höchsten Überstundenvergütung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Für den Vorsitzenden gilt der doppelte Stundensatz.

Aufsichtsratsmitglieder, die freiberuflich tätig oder selbständig Gewerbetreibende sind bzw. in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten auf Antrag zusätzlich eine Entschädigung für entgangenen Verdienst- bzw. Arbeitslohn bis zur Höhe der höchsten TVöD-Überstundenvergütung.

Vorstehendes gilt auch, wenn die Sitzung des Aufsichtsrates als Videokonferenz oder als Internetkonferenz mit Bild- und Tonübertragung stattfindet.“

(2)

§ 9 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst:

㤠9

(1) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder – wenn dieser verhindert ist – von seinem Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung und der Form der Sitzung einberufen werden. Der Vorstand ist auf Verlangen des Aufsichtsratsvorsitzenden verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen und alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Sitzungen des Aufsichtsrates finden in der Regel als Präsenzsitzungen, an denen seine Mitglieder persönlich teilnehmen und abwesende Mitglieder eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied überreichen lassen, statt. Sitzungen des Aufsichtsrates können auch als Videokonferenz oder als Internetkonferenz mit Bild- und Tonübertragung stattfinden; die Beschlussfassung erfolgt in diesem Fall nach nachfolgendem Absatz (3a).

(2) Der Aufsichtsrat muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. Außerdem ist eine Aufsichtsratssitzung unverzüglich einzuberufen, wenn ein Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Die Sitzung muss in diesem Fall binnen zwei Wochen nach Einberufung stattfinden.

(3) Der Aufsichtsrat ist im Rahmen einer Präsenzsitzung beschlussfähig, wenn sich mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach § 8 Abs. 1 besteht, an der Beschlussfassung beteiligt oder eine schriftliche Stimmabgabe überreichen lässt. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält.

(3a) Außerhalb von Präsenzsitzungen des Aufsichtsrates sind schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung (z.B. durch Telefax, E-Mail und sonstige Textform i.S.d. § 126 b BGB) zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter dies anordnet. Zulässig sind nach vorstehendem Satz 1 insbesondere auch Beschlussfassungen in Form einer Videokonferenz oder Internetkonferenz mit Bild- und Tonübertragung oder einer Kombination der in diesem § 9 genannten Möglichkeiten. Ein Widerspruchsrecht der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates gegen eine Beschlussfassung in einer Form nach diesem Absatz (3a) besteht ausdrücklich nicht. Über die Form der Beschlussfassung entscheidet der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter. Die Beschlussfähigkeit ist bei einer Beschlussfassung in einer Form nach diesem Absatz (3a) nur gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen der Aufsichtsrat nach § 8 Abs. 1 besteht, an der Beschlussfassung teilnimmt; Absatz (3) Satz 2 gilt entsprechend.

(3b) Der Aufsichtsrat fasst – soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt ist – seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung gilt nicht als abgegebene Stimme.

(4) Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese hat der Vorsitzende zu unterzeichnen. Soweit in einer Form nach Absatz (3a) gefasste Beschlüsse nicht Gegenstand einer Niederschrift gemäß vorstehendem Satz 1 sind, werden sie vom Vorsitzenden schriftlich festgestellt und allen Mitgliedern zugeleitet.

(5) Willenserklärungen des Aufsichtsrates werden von dem Vorsitzenden oder – wenn dieser verhindert ist – von seinem Stellvertreter abgegeben.

(6) Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(7) Für Ausschüsse des Aufsichtsrates, insbesondere für den Prüfungsausschuss, gelten die vorstehenden Absätze (1) und (3a) entsprechend.“

8.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung die Bestellung der Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart (Zweigniederlassung Bonn), als Prüfer des Jahresabschlusses 2021 der Vereinigte Bonner Wohnungsbau Aktiengesellschaft sowie des Konzernabschlusses 2021 vor.

Teilnahme- und stimmberechtigt sind diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre, die als solche im Aktienregister eingetragen sind. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden, der bei der Hauptversammlung eine schriftliche Vollmacht vorlegt. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person können Besonderheiten gelten; diese sind bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären nach §§ 126, 127 AktG sind der Gesellschaft zu übersenden unter der Anschrift Vereinigte Bonner Wohnungsbau Aktiengesellschaft, Baunscheidtstraße 15, 53113 Bonn, per Post oder Telefax unter der Telefaxnummer 0228/​9158-137. Möglich ist auch eine Übersendung per E-Mail unter der Anschrift

Info@vebowag.de

Etwaige Anträge für einen bestimmten Punkt der Tagesordnung und ihre Begründung sowie Wahlvorschläge sind durch die Gesellschaft vor der Hauptversammlung nach Maßgabe der §§ 126, 127 AktG nur dann zugänglich zu machen, wenn diese mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung, d.h. bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 (24.00 Uhr), der Gesellschaft übersandt wurden. Wahlvorschläge brauchen u.a. auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält.

 

Bonn, im Juli 2021

DER VORSTAND
Dr. Kleine-Hartlage

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