FSV AG: Einberufung der Hauptversammlung

FSV AG

Hoppstädten-Weiersbach

Einberufung der Hauptversammlung

Die FSV AG mit Sitz in 55768 Hoppstädten-Weiersbach, eingetragen beim Amtsgericht Bad Kreuznach unter HRB 20148, lädt ihre Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am 27. August 2021 in den Geschäftsräumen der Rechtsanwälte Rittershaus, Harrlachweg 4, 68163 Mannheim, um 11.00 Uhr ein.

Die Tagesordnung hat folgende Punkte:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr vom 01.10.2019 bis zum 30.09.2020 mit dem Bericht des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Zu diesem Punkt der Tagesordnung ist deshalb keine Beschlussfassung vorgesehen.

2.

Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der FSV AG des Geschäftsjahres vom 01.10.2019 bis 30.09.2020 in Höhe von 1.096.380,35 € auf neue Rechnung vorzutragen.

2.1. Bilanzgewinn 1.096.380,35 €
2.2. Gewinnausschüttung 0,00 €
2.3. Vortrag auf neue Rechnung 1.096.380,35 €
3.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr vom 01.10.2019 bis 30.09.2020 Entlastung zu erteilen.

4.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr vom 01.10.2019 bis 30.09.2020 Entlastung zu erteilen.

5.

Sonstiges

Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts

Gemäß § 7 der Satzung sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienbuch eingetragen sind oder die Aktien bei einem deutschen Notar oder einer Wertpapiersammelbank hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen, sofern die Hinterlegung spätestens am achten Tag vor der Versammlung erfolgt und, sofern die Hinterlegung nicht bei der Gesellschaft erfolgt, eine Bescheinigung über die Hinterlegung innerhalb dieser Frist der Gesellschaft eingereicht wird.

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Zur Teilnahme und Abstimmung sind auch die bevollmächtigten Vertreter der teilnahme- und stimmausübungsberechtigten Aktionäre befugt. Soweit die Vollmacht nicht ein Kreditinstitut oder einem gleichgestellten Institut, einer Aktionärsvereinigung oder einer nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird, bedürfen die Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform.

Kaiserslautern, 6. Mai 2021

FSV AG

Der Vorstand

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